Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008 – 2 K 2487/08
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- Normenkette
- Staatsvertrag EU-Fonds Art 15 Abs 4 Staatsvertrag EU-Fonds Art 7 Abs 2 VwGO § 68 Abs 1 S 1 VwGO § 68 Abs 1 S 2
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 1.721,22 Euro festgesetzt.
...
Gründe
Die Klage ist zurückgenommen worden.
Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Verfahren einzustellen.
Die Kosten sind hier nicht gemäß § 155 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Vielmehr trägt die Beklagte die Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO. Danach können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO geht als lex specialis allen sonstigen Kostenregelungen vor (Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 15. Aufl., zu § 155, Rdnr. 19).
Der Kläger hat aufgrund einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten die Klage ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens erhoben, was zu ihrer Unzulässigkeit führte. In dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14.07.2008 wurde der Kläger dahingehend belehrt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Bremen erhoben werden könne. Aufgrund dieser Belehrung sah sich der Kläger gehalten, zur Fristwahrung Klage zu erheben. Die unzulässige Klageerhebung löste Kosten aus. Diese Kosten hat die Beklagte durch ihre unzutreffende Belehrung veranlasst. Für das Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO genügt es, wenn die Beklagte das Ergebnis zu vertreten hat (Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 155, Rdnr. 19). Kosten, die durch eine objektiv unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ausgelöst werden, hat regelmäßig derjenige zu tragen, der diese Belehrung erteilt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1981 – 1 WB 47.79 in BVerwGE 73, 126, 137).
Dir Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Dabei handelt es sich um eine zwingende Prozessvoraussetzung der Klage, auf die die Beteiligten nicht verzichten können (Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 68, Rdnr. 1). Dementsprechend hätte die Beklagte darüber belehren müssen, dass gegen ihren Bescheid vom 14.07.2008 der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben ist.
... Einer Nachprüfung bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen. Keine dieser Voraussetzungen ist hier aber gegeben.
Eine gesetzliche Regelung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die das Vorverfahren entfallen ließe, liegt im Hinblick auf die bremische Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vor. Soweit nach § 8 a Abs. 1 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur VwGO (AG VwGO) ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, betrifft dieses nur Verfahren vor den niedersächsischen Verwaltungsgerichten. Der Geltungsbereich des niedersächsischen AG VwGO erstreckt sich nicht auf das Land Bremen. Bremisches Landesrecht sieht eine Entbehrlichkeit des Vorverfahrens für das hier einschlägige Recht nicht vor. Soweit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Bremen für Entscheidungen einer niedersächsischen Behörde zuständig ist, die Landwirte in Bremen betrifft, ist nach der bundesrechtlichen Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Auf Rechtsstreite wegen solcher Bescheide, für die die Bremer Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist, findet das niedersächsische AG VwGO keine Anwendung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (im Folgenden: Staatsvertrag) vom 19.09.2006 (Brem.GBl. S. 395). Nach Art. 7 Abs. 2 des Staatsvertrages gilt für die Durchführung der im Rahmen des Staatsvertrages übertragenen Aufgaben das Recht des Landes Niedersachsen. Aufgrund der Ratifizierung des Staatsvertrages durch den bremischen Gesetzgeber ist insoweit niedersächsisches Recht anzuwenden. Der Anwendungsbereich niedersächsischen Rechts ist aber auf die Amtshandlungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach dem Staatsvertrag begrenzt. Im Staatsvertrag ist nicht geregelt, dass auch für das gerichtliche Verfahren niedersächsisches Recht anzuwenden ist.
Der Auffassung der Beklagten, aus dem Staatsvertrag könne auch die Anwendung des niedersächsischen AG VwGO im Hinblick auf Bremen betreffende Verfahren hergeleitet werden, ist nicht zu folgen. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine bindende bundesrechtliche Regelung. Wenn der Landesgesetzgeber im Rahmen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hiervon abweichen will, bedarf es einer eindeutigen landesgesetzlichen Regelung. Diese liegt für Niedersachsen vor, aber nicht für Bremen. Art. 7 des Staatsvertrages enthält keine für das Land Bremen verbindliche Regelung über die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. Schon die amtliche Überschrift dieses Artikels - „Amtshandlungen nach Artikel 5“ - spricht dagegen. Aus dem Zusammenhang, in den Art. 7 des Staatsvertrages gestellt ist, folgt, dass dort die Anwendung nie-... dersächsischen Rechts für das Verwaltungsverfahren geregelt ist, auch soweit Bremer Landwirte betroffen sind. In der amtlichen Begründung des Senats der Freien Hansestadt Bremen zum Staatsvertrag (Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/1114 vom 29.08.2006) heißt es demzufolge zu Art. 7:
„In Absatz 2 wird festgelegt, welches Recht Anwendung finden soll. Die Rechtsgrundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben bilden die in Bundesrecht transformierten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft. Der Spielraum für landesspezifische Regelungen ist gering. Ein Beispiel ist das Verwaltungsverfahrensgesetz.“
Vom Verwaltungsprozessrecht ist hier keine Rede. Das Vorverfahren wird nicht in den Verwaltungsverfahrensgesetzen geregelt, sondern als Prozessvoraussetzung im 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung. Die teilweise Abschaffung des Vorverfahrens nach niedersächsischem Landesrecht ist nicht im Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur VwGO geregelt, weil es sich hier nicht um eine Materie des Verwaltungsverfahrensrechts, sondern des Prozessrechts handelt.
Es liegt schließlich keine Regelungslücke nach Art. 15 Abs. 4 des Staatsvertrages vor. Die Frage des anzuwendenden Prozessrechts bedurfte keiner Ausgestaltung im Staatsvertrag, weil insoweit bundesrechtliche Regelungen bestehen, die ohne weiteres anzuwenden sind. Wenn die Länder Bremen und Niedersachsen für Bremer Landwirte bei Rechtsstreiten, die sich aus der Durchführung der im Rahmen des Staatsvertrages übertragenen Aufgaben ergeben, auch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zur VwGO zur Anwendung kommen lassen wollen, müssen sie den Staatsvertrag entsprechend ergänzen und die Änderung durch die Parlamente ratifizieren lassen. Das erkennende Gericht ist an die geltende Rechtslage gebunden.
Soweit die Beklagte sich auf eine Verwaltungsvereinbarung beruft, bedarf es keiner näheren Begründung, dass durch eine Verwaltungsvereinbarung keine zwingenden bundesgesetzlichen Regelungen beseitigt werden können.
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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Eingang der Klagrücknahme bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Im Übrigen ist dieser Beschluss gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Wichtiger Hinweis:
Das Verwaltungsgericht Bremen zieht ins Justizzentrum Am Wall. Die neue Anschrift lautet ab 17.11.2008:
Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen
Der Nachtbriefkasten befindet sich im Eingangsbereich.
gez.: Kramer
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 7 VwGO
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