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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 13.04.2026 – 1 K 809/25

Asyl Libanon, subsidiärer Schutz, 1 K 809/25, Urteil vom 13.04.2026
Spruchkörper
1. Kammer
Normenkette
AsylG § 4 Abs 1 S 2 Nr 3

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.3.2025 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Ein erster Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12.5.2017 negativ entschieden. Am 28.1.2018 erklärte der Kläger bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Hamburg die nachträgliche Rücknahme seines Asylerstantrages. Am 8.7.2024 stellte er einen Asyl-Folgeantrag. Er gab an, er sei am 28.1.2018 in den Libanon zurückgekehrt und habe sich dort bis Juni/Juli 2018 aufgehalten. Er sei auf dem Landweg ausgereist und am 27.12.2023 in das Bundesgebiet eingereist. In der schriftlichen Begründung des Folgeantrages führte er aus, sein Heimatland sei wegen der aktuellen Konfliktlage unsicher. Im Südlibanon müsse er Mitglied der Partei werden, damit er im Land leben könne, das wolle er nicht. Er wünsche sich ein Leben in Sicherheit. Der Aufenthaltsort seiner Familie und das Haus seien unsicher. Er sei geflohen, damit er nicht rekrutiert werde. Mit Bescheid vom 1.8.2024 wurde das Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt. Am 15.8.2024 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Der Antragsteller wurde am 11.11.2024 beim Bundesamt informatorisch angehört. Er gab an, er habe sich nach der Rückkehr im Libanon unterstützt durch seine Familie mit Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten. Er habe den Libanon wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es bestehe immer die Möglichkeit, zufällig Opfer eines Raketenangriffs zu werden. Seine Familie sei deshalb bereits innerhalb des Libanons umgezogen. Die Ausreise habe er mit Mitteln der Familie und Geld von Freunden finanziert. Mit Bescheid vom 18.3.2025 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 1.8.2024 auf. Die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufentG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in den Libanon wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Bewertung als offensichtlich unbegründet wurde auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG gestützt. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 31.3.2025 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Rückkehr Verfolgung durch Drittpersonen zu befürchten habe, gegen die kein hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Er habe befürchtet, durch islamistische Gruppierungen bzw. die Hisbollah gegen seinen Willen in den Krieg gezogen zu werden. Durch die Erlebnisse im Libanon sei er psychisch sehr erkrankt. Schließlich werde es ihm nicht möglich sein, im Libanon seine Existenzgrundlage zu sichern. Das Wohnhaus seiner Eltern im Südlibanon sei vollständig zerstört, ihm drohe daher Obdachlosigkeit. Auch verfüge er über keinerlei finanzielle Mittel. Als Schiit aus dem Süden sei es für ihn aufgrund der aktuellen Lage äußerst schwierig, in bestimmten anderen Landesteilen sicher aufgenommen zu werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.03.2025 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 12.3.2026 auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Gründe

Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG, hat der Kläger Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Ihm droht im Libanon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3. AsylG

1.

Am 28.2.2026 griffen die USA und Israel Iran an. Daraufhin erfolgten vom Libanon aus Raketenangriffe der Hisbollah auf Israel. Israel reagierte mit Luftangriffen und seit 16.3.2026 mit einer Bodenoperation im südlichen Libanon und erklärte das Ziel, nach dem Ende des Krieges eine Pufferzone im Grenzgebiet einzurichten (Tagesschau Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr). Damit ist der Libanon zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Teil eines internationalen Konflikts.

2.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht um und ist dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU wie folgt auszulegen: Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 31.1.2014 - C-285/12, Diakité, juris Rn. 30; Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 43). Dabei wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 31.1.2014 – C-285/12, Diakité, juris Rn. 31: Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 39).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3 m.w.N.; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13, juris Rn. 7; B. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 27.4.2010 10 C 4.09, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 ff.). Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind ferner solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N).

Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung weiter davon aus, dass es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23). Allerdings sieht es jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Dem folgt das Oberverwaltungsgericht Bremen in ständiger Rechtsprechung (OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020 - 1 LB 305/18, juris Rn. 55 ff.; Urt. v. 26.5.2020 - 1 LB 56/20, juris Rn. 55 ff.; B. v. 1.12.2020, 1 LA 98/20, juris Rn. 19ff.). Auch der Europäische Gerichtshof hat in diesem Sinne auf die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg klargestellt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetze, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreiche, für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden könne. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Anderseits könne diese Feststellung jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, Urt. v. 10.6.2021 - C-901/19, juris Rn. 31 ff.). Es müsse vielmehr eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände erfolgen, die die Situation des Herkunftslandes kennzeichnen, namentlich die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts. Weitere Gesichtspunkte seien das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolge (EuGH, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, B. v. 25.10.2022, 1 LA 170/21, juris Rn. 18).

3.

Gemessen an diesen Kriterien liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger als Zivilperson bei einer Rückkehr in den Libanon allein durch seine Anwesenheit dort in Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person ausgesetzt zu sein.

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt dauern die Gefechte zwischen Israel und der Hisbollah an. Es gibt im Land mittlerweile mehr als eine Million Binnenvertriebene (Tagesschau, Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr; Der Spiegel, 14/2026 „Erschöpfung im Als-ob-Staat“), von denen etwa 130.000 in über 600 öffentlichen Notunterkünften untergebracht sind (Bundesamt, Briefing Notes, 30.3.2026). Die humanitäre Lage ist kritisch (Tagesschau, Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr; Liveblog 10.4.2026, 12:56 Uhr; Frankfurter Rundschau, 31.3.2026, „Eine erneute Besetzung wäre verheerend“) und der Süden des Landes von Hilfslieferungen faktisch abgeschnitten (taz v. 10.4.2026, abgerufen über Asylfact). Das Gesundheitssystem ist nach Bericht der WHO am Limit, sollten die Angriffe anhalten, drohe ein Engpass von bestimmten Arzneimitteln und Materialien (Tagesschau, Liveblog 10.4.2026, 12:56 Uhr). NGOs beklagen eine deutliche Überforderung, die derzeit geleistete Hilfe liege deutlich unterhalb des durch die interne Flüchtlingskrise ausgelösten Bedarfs (Bundesamt, Briefing Notes, 30.3.2026). Als besonders problematisch wird die Situation schiitischer Zivilpersonen geschildert. Weil schwer zu erkennen sei, ob ein Mensch mit der schiitischen Hisbollah verbunden ist, stünden Schiiten unter Generalverdacht. Sie fänden in manchen Landesteilen wegen ihrer Konfession keine Wohnungen. Selbst Hotels fürchteten sich, Zimmer an sie zu vermieten, da befürchtet werde, dass Schiiten Israels Bomben über sie bringen. In den Notunterkünften würden alleinstehende Männer abgelehnt und insbesondere auch syrische Geflüchtete diskriminiert (taz v. 12.3.2026, abgerufen über Asylfact; Der Spiegel 14/2026 „Erschöpfung im Als-ob-Staat“).

Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich bei einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der im Libanon lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, eine relevante Gefährdungslage (a)), die bei wertender Gesamtbetrachtung zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdung für eine Person in der Situation des Klägers führt (b), c)).

a)

Der Libanon hat eine Bevölkerung von etwa 5,2 Mio. (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November 2025). Das vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt benannte Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, läge bezogen auf die Bevölkerung des Libanon daher bei 6.500 Personen.

Zu den Opfern unter der Bevölkerung gibt es folgende Angaben:

Das Bundesamt berichtete in den Briefing Notes vom 30.3.2026 über Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums über 1.238 Tote, wobei keine Angaben zur Unterscheidung von Zivilpersonen und Kombattanten erfolgt seien. Laut WHO seien 83 % der Opfer männlich. Die Tagesschau berichtete im Liveblog vom 9.4.2026 (1:43 Uhr) über 1.500 Tote, bei Angriffen am 8.4.2026 seien nach Mitteilung des libanesischen Gesundheitsministeriums mindestens 182 Menschen getötet und fast 900 verletzt worden. Die taz zitiert in einem Bericht vom 10.4.2026 (abgerufen über Asylfact) die libanesische Generaldirektion für Zivilschutz, die nach einem Angriff vom 8.4.2026 über 254 Tote und 1.165 Verletzte berichte.

Da die aktuelle Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah im Libanon und Israel erst seit etwa 6 Wochen andauert, in den genannten Zahlen zu Opfern nicht zwischen Zivilbevölkerung und Kombattanten differenziert wird und es kaum Berichte über die Zahl von Verletzten gibt, ist eine Beurteilung der Gefährdungslage anhand einer quantitativen Ermittlung nur schwer möglich. Aus den vorliegenden Zahlen kann jedoch abgeleitet werden, dass die Zahl der Verletzten die Zahl der Toten wohl um etwa das 4- bis 5fache übersteigt und dass in einem Zeitraum von einem Monat etwa 1.500 Personen getötet wurden. Da nach Angaben der WHO etwa 83% der Opfer männlich waren, geht die Einzelrichterin für eine überschlägige Berechnung von 20% getöteten und verletzten Zivilpersonen aus. Dies ergibt für einen Monat 300 getötete und 1.350 verletzte Zivilpersonen, hochgerechnet auf ein Jahr ergäben sich 19.800 betroffene Zivilpersonen.

b)

Ein Ende der Auseinandersetzung ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht abzusehen. Einerseits hat die libanesische Armee nicht die Kraft, die Hisbollah zu entwaffnen und andererseits ist es das erklärte Ziel Israels, die Hisbollah zu zerschlagen (Der Spiegel, Tagesschau Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr). Der Konflikt hat sich zuletzt auch unabhängig von der Auseinandersetzung in Iran entwickelt, so gilt der hier vereinbarte Waffenstillstand nicht für den Libanon (taz 10.4.2026 abgerufen über Asylfact; Tagesschau Liveblog 9.5.2026, 1:43 Uhr). Aus diesem Grunde und bei Berücksichtigung der unter a) geschilderten Berechnungen erscheint eine wertende Betrachtung der aktuellen Gefährdungslage für Zivilpersonen erforderlich.

Eine besondere Gefährdung für die Zivilbevölkerung ergibt sich aus dem Umstand, dass Israel seine Angriffe auch gegen Dörfer und Wohnviertel großer Städte richtet, in denen Hisbollah-Kämpfer vermutet werden (vgl. Der Spiegel, 14/2026 „Erschöpfung im Als-ob-Staat“; taz v. 12.3.2026 und 10.4.2026, jeweils abgerufen über Asylfact) und zudem das Ziel verfolgt, im Süden des Landes eine Pufferzone zu errichten (Tagesschau Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr). 1/5 der Bevölkerung ist bereits innerhalb des Landes auf der Flucht. Ein Ausweichen ist für die Zivilbevölkerung jedoch kaum möglich; insoweit ist auch die geringe Größe des Libanon mit 10.452 qm (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November 2025) zu berücksichtigen. Die israelischen Angriffe beschränken sich nicht nur auf den Süden, sondern betreffen Ziele im gesamten Land (vgl. Der Spiegel, 14/2026 „Erschöpfung im Als-ob-Staat“, Karte auf S. 56). Die Möglichkeit eines internen Schutzes besteht daher nicht.

Bei diesen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der bereits vor Beginn der Auseinandersetzungen sehr schlechten wirtschaftlichen Situation des Libanon, die gezeichnet ist durch Jahre des Missmanagements und der Korruption, der Krise nach der Explosion im Beiruter Hafen 2020, der wirtschaftlichen Stagnation wegen der Covid-Pandemie und der Auseinandersetzungen mit Israel 2023/2024 (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November 2025), ist damit zu rechnen, dass sich die Situation für die Zivilbevölkerung eher verschlechtern wird. Das Sozialsystem dürfte bei einem Anhalten der Kampfhandlungen den damit verbundenen Herausforderungen nicht gewachsen sein (vgl. Frankfurter Rundschau, 31.3.2026 „Eine erneute Besetzung wäre verheerend“). Dies dürfte auch die medizinische Versorgung von Verwundeten betreffen.

c)

Schließlich liegen in der Person des Klägers individuelle gefahrerhöhende Umstände vor. Der Kläger stammt aus dem Südlibanon. Nach seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung wurden das Haus seiner Familie und der gesamte Ort, in dem die Familie lebte, durch die israelischen Angriffe zerstört. Der Kläger wäre daher in der vulnerablen Position eines Binnenflüchtlings. Eine finanzielle Unterstützung durch die Familie kann er nicht erlangen, da diese selbst in einer Notunterkunft in einer Schule lebt. Zudem ist der Kläger Schiit. Er könnte daher in den Verdacht geraten, Unterstützer der Hisbollah zu sein. Gerade als Binnenflüchtling und Schiit besteht die naheliegende Gefahr, zwischen die Fronten zu geraten. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln müsste er zudem damit rechnen, als Schiit von Unterstützungsleistungen ausgeschlossen zu werden. Zusammenfassend ergeben sich stichhaltige Gründe für die Annahme, dass eine Zivilperson in der Situation des Klägers bei einer Rückkehr in den Libanon allein durch die dortige Anwesenheit tatsächlich in Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person ausgesetzt zu sein.

II.

Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag.

III.

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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