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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 22.06.2026 – 1 K 770/25

Asyl Iran, 1 K 770/25, Urteil vom 22.06.2026
Spruchkörper
1. Kammer
Normenkette
StautsVO Art 5

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.3.2025 und der Ziffern 5. und 6. des Bescheides vom 13.7.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

gez. Dr. Benjes

Tatbestand

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der am geborene Kläger reiste nach eigenen Angaben am 11.11.2021 in das Bundesgebiet ein und stellte am 3.12.2021 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.7.2022 abgelehnt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.8.2023 stellte der Kläger einen Asyl-Folgeantrag. Er trug vor, er sei zum christlichen Glauben konvertiert und engagiere sich über die sozialen Netzwerke für die Verbreitung des Christentums. Er sei am 22.7.2023 getauft worden. Er legte ein Schreiben der Democartic Pary of Iranian Kurdistan vom 4.1.2023, eine Taufbescheinigung, ein Schreiben der Kirche vom 6.8.2023 und Fotos von Demonstrationsteilnahmen vor. Der Kläger wurde am 4.3.2024 vom Bundesamt informatorisch angehört. Er gab an, er habe auf Instagram und Facebook ca. 13.000 Follower. Er werbe dort für das Christentum und mache politische Aktivitäten. Damit habe er schon in Iran angefangen. Primär setze er sich ein für die Freiheit in Iran und die Rechte der Frauen unter dem Motto „Frau.Leben.Freiheit“. Er sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan im Iran und habe an vielen Demonstrationen teilgenommen. Er habe dort auch eine Rede gehalten und zehn Tage mit einem Hungerstreik ausgeharrt. Seitdem er das Christentum kennengelernt habe, habe sich sein Leben völlig verändert. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten seien seine Mutter und sein Bruder in Iran in Gefahr. Sie seien vorgeladen und beschimpft worden. Mit Bescheid vom 20.3.2025, zugestellt am 24.3.2025, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es wurde auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 13.7.2022 verwiesen. Die Bewertung als offensichtlich unbegründet beruhte auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG a.F.; auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 28.3.2025 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei aufgrund fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten. Bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm aus diesem Grund Gefahr für Leib und Leben. Zudem betreibe er seit 2022 eine regimekritische Internetseite.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.3.2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise festzustellen, dass subsidiärer Schutz zu gewähren ist; weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 6.2.2026 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des sistierten Zeugen Schariar Hesani Nakishbandi. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Gründe

Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

1. / a)

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: „Statusverordnung“ bzw. „StatusVO“). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.6.2026 eingereichten Asylanträge, sondern – aus unionsrechtlichen Gründen, da sie keine Übergangsregelung vorsieht und gemäß Art. 42 Satz 2 StatusVO (in der Fassung der Berichtigung v. 13.1.2026, ABl. L 2026/90016) ab dem 12.6.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten beansprucht – auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2026, A 12 S 1014/24, juris Rn. 32; VG Oldenburg, Urt. v. 12.6.2026, 3 A 4278/25, juris Rn. 14; VG Hamburg, B. v. 21.6.2026, 3 AE 3641/26, juris Rn. 9). Dies entspricht auch der Sichtweise der Beklagten (s. dazu das Schreiben des Präsidenten des Bundesamts vom 16.6.2026); die anderslautende Regelung in § 87e Abs. 2 AsylG n.F. soll aufgehoben werden (s. Art. 10 Nr. 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft i.d.F. der Beschlussempfehlung des Innenausschusses v. 10.6.2026, BT-Drs. 21/6393).

Nach Art. 13 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 - 8) und III (Art. 9 - 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling in diesem Sinne ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und auf den die in Art. 12 StatusVO genannten Ausschlussgründe keine Anwendung finden.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der begründeten Furcht orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die "tatsächliche Gefahr" ("real risk") abstellt (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 28.2.2008 – 37201/06 – (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330; EuGH, Urt. v. 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 –, Rn. 49, juris). Diesem entspricht der von der nationalen Rechtsprechung entwickelte Begriff der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Maßgeblich ist demnach, ob der betreffenden Person – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 StatusVO i. V. m. Art. 34 Abs. 2 AsylVfVO neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Es obliegt dabei zunächst dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen und die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen, vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs.5 StatusVO.

b)

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers zum Erfolg.

aa)

Die vom Kläger nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens vorgetragenen Umstände sind beachtlich i.S.d. Art. 55 Abs. 3 1. Alt., Abs. 6 VO (EU) 2024/1348 (AsylverfahrensVO), die Beklagte hat daher zu Recht ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

bb)

Zur Überzeugung der Einzelrichterin droht dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner exilpolitischen Betätigung Verfolgung im Sinne von Art. 3 Nr. 5 StatusVO.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) StatusVO kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.

Zur Beobachtung und Verfolgung von exilpolitischen Aktivitäten durch die iranischen Sicherheitskräfte liegen der Einzelrichterin folgende Erkenntnisse vor:

Iranerinnen/Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie in den Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Besonders prominente Exiloppositionelle, Blogger, Journalistinnen/Journalisten etc. droht Verschleppung aus dem Ausland nach Iran, teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Iran gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist. In Iran drohen ihnen Schauprozesse und Hinrichtung. Iranerinnen/Iraner im Ausland sind in erheblichem Ausmaß transnationaler Repression ausgesetzt. Beispielsweise verurteilte im März 2025 ein New Yorker Gericht zwei russische Staatsangehörige aufgrund von Plänen zur Entführung und Tötung einer bekannten Frauenrechtsaktivistin und Exil-Iranerin, die nachweislich vom iranischen Regime beauftragt und bezahlt wurden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025). Das Bundesamt für Migration und Fremdenwesen (Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand 15.2.2026) führt aus:

Die „roten Linien“ für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte „high profile“-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit.

Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme einund ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe.

Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt, wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben. Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern. Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen.

Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte („high profile“) Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten. Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der „mittleren Ebene“ von Hacking-Angriffen betroffen, und auch „einfache“ Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist schließlich zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Sicherheitslage in Iran im Zuge der aktuellen Entwicklungen um den bewaffneten Konflikt mit den USA und Israel auch innenpolitisch wieder deutlich verschärft hat und zu einer andauernden Verhaftungswelle und erneut bereits zu mehreren Hinrichtungen geführt hat (vgl. Nachweise bei VG Aachen, Urt. v. 27.6.2025 – 10 K 944/22.A –, juris). Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke. Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind. Es wird vermehrt über Verhaftungen und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen).

Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ergibt sich eine relevante Gefährdungslage für den Kläger.

Der Kläger führt mit seinem exilpolitischen Engagement seine bereits in Iran begonnenen politischen Aktivitäten fort. Bereits bei der Anhörung im ersten Asylverfahren gab er an, er sei Sympathisant der Demokratischen Partei und habe in deren Auftrag eine Militärstation ausspionieren sollen. Er sei stolz gewesen, sich für eine kurdische Partei einzusetzen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei seit 2024 nicht mehr nur Sympathisant, sondern Mitglied der Democratic Party of Iranian Kurdistan. Dies wurde bestätigt durch den Zeugen N . Herr N hatte zuvor überzeugend seine eigene, hervorgehobene Stellung in der Partei geschildert. Der Kläger hat für die Partei Demonstrationen organisiert und auf den Demonstrationen Reden gehalten. Zudem tritt er als Musiker hervor. Er begleitet auf dem Keyboard politische Veranstaltungen. Auch dies wurde vom Zeugen N bestätigt und es wurden hierzu in der mündlichen Verhandlung Videos aus dem Instagram-Kanal und der Facebook-Seite des Klägers in Augenschein genommen. Der Kläger tritt als Musiker unter dem Namen M

S auf, unter diesem Namen betreibt er auch seinen Instagram-Kanal. Es handelt sich um einen öffentlichen Account mit 12.400 Followern, der zu großen Teilen regimekritische Inhalte enthält.

Zur Demokratischen Partei Kurdistans führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus (Länderinformationen, ab S. 25 „Verbotene Organisationen“):

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdischmarxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah, ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan.

In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus.

Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt.

Das Auswärtige Amt (Lagebericht) führt aus:

Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen, vor allem die kurdische Komalah-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK), die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der PKK, zusammenarbeitet. Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, werden oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (inklusive „Krieg gegen Gott“ oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung).

Durch seine Stellung als Mitglied der Democratic Party of Iranian Kurdistan, durch die hervorgehobene Stellung bei Demonstrationen und durch seine Tätigkeit als Musiker auf politischen Veranstaltungen hebt sich das exilpolitische Engagement des Klägers deutlich hervor. Ein Interesse der iranischen Sicherheitskräfte am Kläger ergibt sich auch daraus, dass diese seinen Vater noch 2024 wegen des Klägers bedroht haben. Eine Rückkehr nach Iran würde den Kläger vor diesem Hintergrund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die Gefahr von Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. a) bis d) StatusVO durch den iranischen Staat, Art. 6 lit. a) StautsVO, bringen.

2.

Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge.

3.

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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