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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 13.04.2026 – 1 K 627/25

Asyl Libanon, subs. Schutz, alleinstehende Frau, 1 K 627/25, Urteil vom 13.04.2026
Spruchkörper
1. Kammer
Normenkette
AsylG § 4 Abs 1 S 2 Nr 3

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.3.2025 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist libanesische Staatsangehörige. Sie begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Die am geborene Klägerin reiste am 21.10.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.4.2024 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10.5.2024 und am 18.9.2024 gab sie an, sie habe bei einem Besuchsaufenthalt in Deutschland einen Mann kennengelernt. Nach ihrer erneuten Einreise am 21.10.2023 hätten sie christlich religiös geheiratet. Nachdem ihr Visum abgelaufen war, habe er ihr Geld und ihre Dokumente genommen und sie verlassen. Ihre Familie sei gegen die Heirat gewesen, da er einer anderen Religion angehört habe. Ihr Bruder wolle sie aus diesem Grunde töten. Kurz nach der Ankunft in Deutschland habe er sie am Telefon bedroht und angeschrien. Er habe auch ihrer Mutter gesagt, dass er sie wegen der Heirat töten wolle. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Im Libanon habe sie eine Schneiderei betrieben, ihre wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen. Die Klägerin legte eine Anzeige ihrer Mutter gegen den Bruder bei den libanesischen Sicherheitsbehörden vom 23.10.2023 und Berichte des Klinikums

vom 10.5.2024, 18.6.2024 und 23.7.2024 vor, zu deren Inhalt auf die Behördenakte verwiesen wird. Mit Bescheid vom 5.3.2025, zugestellt am 7.3.2025, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufentG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zur Ausreise aufgefordert, ihre Abschiebung in den Libanon wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 14.3.2025 Klage erhoben. Sie trägt vor, Frauen würden im Libanon diskriminiert und Gewalt gegen Frauen sei ein verbreitetes Problem. Das islamische Recht erlaube keine Ehe einer Muslimin mit einem Christen. Der Klägerin drohe daher Verfolgung durch ihre Familie gegen die sie keinen Schutz durch staatliche Stellen erhalten könne. Zudem bestehe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach einem Bruch mit der Familie werde es der Klägerin nicht möglich sein, ihr Existenzminimum sicherzustellen. Die Klägerin hat einen Bericht des Klinikums vom 4.8.2025 vorgelegt, zu dessen Inhalt auf die Gerichtsakte verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des BAMF - Bremen - vom 5.3.2025, Geschäftszeichen 10543102 - 451, zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 12.3.2026 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Gründe

Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG, hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Ihr droht im Libanon eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3. AsylG

1.

Am 28.2.2026 griffen die USA und Israel Iran an. Daraufhin erfolgten vom Libanon aus Raketenangriffe der Hisbollah auf Israel. Israel reagierte mit Luftangriffen und seit 16.3.2026 mit einer Bodenoperation im südlichen Libanon und erklärte das Ziel, nach dem Ende des Krieges eine Pufferzone im Grenzgebiet einzurichten (Tagesschau Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr). Damit ist der Libanon zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Teil eines internationalen Konflikts.

2.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht um und ist dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU wie folgt auszulegen: Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 31.1.2014 - C-285/12, Diakité, juris Rn. 30; Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 43). Dabei wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 31.1.2014 – C-285/12, Diakité, juris Rn. 31: Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 39).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3 m.w.N.; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13, juris Rn. 7; B. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 27.4.2010 10 C 4.09, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 ff.). Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind ferner solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N).

Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung weiter davon aus, dass es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23). Allerdings sieht es jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Dem folgt das Oberverwaltungsgericht Bremen in ständiger Rechtsprechung (OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020 - 1 LB 305/18, juris Rn. 55 ff.; Urt. v. 26.5.2020 - 1 LB 56/20, juris Rn. 55 ff.; B. v. 1.12.2020, 1 LA 98/20, juris Rn. 19ff.). Auch der Europäische Gerichtshof hat in diesem Sinne auf die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg klargestellt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetze, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreiche, für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden könne. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Anderseits könne diese Feststellung jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, Urt. v. 10.6.2021 - C-901/19, juris Rn. 31 ff.). Es müsse vielmehr eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände erfolgen, die die Situation des Herkunftslandes kennzeichnen, namentlich die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts. Weitere Gesichtspunkte seien das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolge (EuGH, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, B. v. 25.10.2022, 1 LA 170/21, juris Rn. 18).

3.

Gemessen an diesen Kriterien liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass die Klägerin als Zivilperson bei einer Rückkehr in den Libanon allein durch ihre Anwesenheit dort in Gefahr liefe, einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person ausgesetzt zu sein.

Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt dauern die Gefechte zwischen Israel und der Hisbollah an. Es gibt im Land mittlerweile mehr als eine Million Binnenvertriebene (Tagesschau, Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr; Der Spiegel, 14/2026 „Erschöpfung im Als-ob-Staat“), von denen etwa 130.000 in über 600 öffentlichen Notunterkünften untergebracht sind (Bundesamt, Briefing Notes, 30.3.2026). Die humanitäre Lage ist kritisch (Tagesschau, Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr; Liveblog 10.4.2026, 12:56 Uhr; Frankfurter Rundschau, 31.3.2026, „Eine erneute Besetzung wäre verheerend“) und der Süden des Landes von Hilfslieferungen faktisch abgeschnitten (taz v. 10.4.2026, abgerufen über Asylfact). Das Gesundheitssystem ist nach Bericht der WHO am Limit, sollten die Angriffe anhalten, drohe ein Engpass von bestimmten Arzneimitteln und Materialien (Tagesschau, Liveblog 10.4.2026, 12:56 Uhr). NGOs beklagen eine deutliche Überforderung, die derzeit geleistete Hilfe liege deutlich unterhalb des durch die interne Flüchtlingskrise ausgelösten Bedarfs (Bundesamt, Briefing Notes, 30.3.2026). Als besonders problematisch wird die Situation schiitischer Zivilpersonen geschildert. Weil schwer zu erkennen sei, ob ein Mensch mit der schiitischen Hisbollah verbunden ist, stünden Schiiten unter Generalverdacht. Sie fänden in manchen Landesteilen wegen ihrer Konfession keine Wohnungen. Selbst Hotels fürchteten sich, Zimmer an sie zu vermieten, da befürchtet werde, dass Schiiten Israels Bomben über sie bringen. In den Notunterkünften würden alleinstehende Männer abgelehnt und insbesondere auch syrische Geflüchtete diskriminiert (taz v. 12.3.2026, abgerufen über Asylfact; Der Spiegel 14/2026 „Erschöpfung im Als-ob-Staat“).

Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich bei einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der im Libanon lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, eine relevante Gefährdungslage (a)), die bei wertender Gesamtbetrachtung zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdung für eine Person in der Situation der Klägerin führt (b), c)).

a)

Der Libanon hat eine Bevölkerung von etwa 5,2 Mio. (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November 2025). Das vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt benannte Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, läge bezogen auf die Bevölkerung des Libanon daher bei 6.500 Personen.

Zu den Opfern unter der Bevölkerung gibt es folgende Angaben:

Das Bundesamt berichtete in den Briefing Notes vom 30.3.2026 über Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums über 1.238 Tote, wobei keine Angaben zur Unterscheidung von Zivilpersonen und Kombattanten erfolgt seien. Laut WHO seien 83 % der Opfer männlich. Die Tagesschau berichtete im Liveblog vom 9.4.2026 (1:43 Uhr) über 1.500 Tote, bei Angriffen am 8.4.2026 seien nach Mitteilung des libanesischen Gesundheitsministeriums mindestens 182 Menschen getötet und fast 900 verletzt worden. Die taz zitiert in einem Bericht vom 10.4.2026 (abgerufen über Asylfact) die libanesische Generaldirektion für Zivilschutz, die nach einem Angriff vom 8.4.2026 über 254 Tote und 1.165 Verletzte berichte.

Da die aktuelle Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah im Libanon und Israel erst seit etwa 6 Wochen andauert, in den genannten Zahlen zu Opfern nicht zwischen Zivilbevölkerung und Kombattanten differenziert wird und es kaum Berichte über die Zahl von Verletzten gibt, ist eine Beurteilung der Gefährdungslage anhand einer quantitativen Ermittlung nur schwer möglich. Aus den vorliegenden Zahlen kann jedoch abgeleitet werden, dass die Zahl der Verletzten die Zahl der Toten wohl um etwa das 4-bis 5fache übersteigt und dass in einem Zeitraum von einem Monat etwa 1.500 Personen getötet wurden. Da nach Angaben der WHO etwa 83% der Opfer männlich waren, geht die Einzelrichterin für eine überschlägige Berechnung von 20% getöteten und verletzten Zivilpersonen aus. Dies ergibt für einen Monat 300 getötete und 1.350 verletzte Zivilpersonen, hochgerechnet auf ein Jahr ergäben sich 19.800 betroffene Zivilpersonen.

b)

Ein Ende der Auseinandersetzung ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht abzusehen. Einerseits hat die libanesische Armee nicht die Kraft, die Hisbollah zu entwaffnen und andererseits ist es das erklärte Ziel Israels, die Hisbollah zu zerschlagen (Der Spiegel, Tagesschau Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr). Der Konflikt hat sich zuletzt auch unabhängig von der Auseinandersetzung in Iran entwickelt, so gilt der hier vereinbarte Waffenstillstand nicht für den Libanon (taz 10.4.2026 abgerufen über Asylfact; Tagesschau Liveblog 9.5.2026, 1:43 Uhr). Aus diesem Grunde und bei Berücksichtigung der unter a) geschilderten Berechnungen erscheint eine wertende Betrachtung der aktuellen Gefährdungslage für Zivilpersonen erforderlich.

Eine besondere Gefährdung für die Zivilbevölkerung ergibt sich aus dem Umstand, dass Israel seine Angriffe auch gegen Dörfer und Wohnviertel großer Städte richtet, in denen Hisbollah-Kämpfer vermutet werden (vgl. Der Spiegel, 14/2026 „Erschöpfung im Als-ob-Staat“; taz v. 12.3.2026 und 10.4.2026, jeweils abgerufen über Asylfact) und zudem das Ziel verfolgt, im Süden des Landes eine Pufferzone zu errichten (Tagesschau Liveblog, 9.4.2026, 1:43 Uhr). 1/5 der Bevölkerung ist bereits innerhalb des Landes auf der Flucht. Ein Ausweichen ist für die Zivilbevölkerung jedoch kaum möglich; insoweit ist auch die geringe Größe des Libanon mit 10.452 qm (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November 2025) zu berücksichtigen. Die israelischen Angriffe beschränken sich nicht nur auf den Süden, sondern betreffen Ziele im gesamten Land (vgl. Der Spiegel, 14/2026 „Erschöpfung im Als-ob-Staat“, Karte auf S. 56). Die Möglichkeit eines internen Schutzes besteht daher nicht.

Bei diesen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der bereits vor Beginn der Auseinandersetzungen sehr schlechten wirtschaftlichen Situation des Libanon, die gezeichnet ist durch Jahre des Missmanagements und der Korruption, der Krise nach der Explosion im Beiruter Hafen 2020, der wirtschaftlichen Stagnation wegen der Covid-Pandemie und der Auseinandersetzungen mit Israel 2023/2024 (EUAA, Lebanon: Country Focus, Stand November 2025), ist damit zu rechnen, dass sich die Situation für die Zivilbevölkerung eher verschlechtern wird. Das Sozialsystem dürfte bei einem Anhalten der Kampfhandlungen den damit verbundenen Herausforderungen nicht gewachsen sein (vgl. Frankfurter Rundschau, 31.3.2026 „Eine erneute Besetzung wäre verheerend“). Dies dürfte auch die medizinische Versorgung von Verwundeten betreffen.

c)

Schließlich liegen in der Person der Klägerin individuelle gefahrerhöhende Umstände vor. Die Klägerin wäre bei einer Rückkehr in den Libanon ohne Unterkunft und ohne Unterstützung durch ihre Familie. Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig geschildert, ihre Familie habe in einem überwiegend von Schiiten bewohnten Ort gelebt. Dieser Ort sei mittlerweile vollständig zerstört und ihre Familie habe fliehen müssen. Seitdem habe sie keinen Kontakt zu ihren Angehörigen mehr gehabt, sie wisse nicht einmal, ob diese noch lebten. Die Klägerin befände sich daher in der vulnerablen Position einer alleinstehenden Frau als Binnenflüchtling. Zur psychischen Belastbarkeit der Klägerin wird in der psychologischen Stellungnahme des Klinikums vom 4.8.2025 ausgeführt, die Klägerin leide unter einer multifaktoriellen Vulnerabilität. Es sei von einer deutlich eingeschränkten psychischen Belastbarkeit und Alltagskompetenz und einer erheblichen Krisenanfälligkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es kaum möglich, dass die Klägerin sich ohne Unterstützung ihrer Familie der im Libanon bestehenden latenten Gefahr für die Zivilbevölkerung in angemessener Weise entgegenstellen könnte.

Zusammenfassend ergeben sich stichhaltige Gründe für die Annahme, dass eine Zivilperson in der Situation der Klägerin bei einer Rückkehr in den Libanon allein durch die dortige Anwesenheit tatsächlich in Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person ausgesetzt zu sein.

II.

Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag.

III.

Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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