Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 15.06.2026 – 1 K 56/25
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Normenkette
- § 4 RBStV, Art. 3 Abs. 1 GG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und begehrt die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen des Rundfunkbeitrags.
Der Kläger wird von der Beklagten als Beitragsschuldner für seine Wohnung unter der Beitragsnummer geführt. Er beantragte am 23.11.2018 eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV und fügte einen Bescheid zur Regelaltersrente sowie eine Rentenbezugsbescheinigung bei. Mit Schreiben vom 17.05.2019 bat die Beklagte den Kläger, innerhalb von zwei Wochen einen Nachweis über die Ablehnung von Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu senden, aus dem hervorgehe, um welchen Betrag sein Einkommen den maßgeblichen Bedarf überschreit.
Mit Bescheid vom 15.08.2019 lehnte die Beklagte den Antrag vom 23.11.2018 auf Befreiung ab. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei nur möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür nachgewiesen worden seien. Dem Antrag seien jedoch nur unvollständige, falsche oder keine Nachweise beigefügt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 12.09.2019 Widerspruch. Mit Schreiben vom 27.01.2020 bat die Beklagte den Kläger erneut, innerhalb von zwei Wochen einen Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass die Grundsicherung wegen Einkommensüberschreitung nicht gewährt wurde und um welchen Betrag sein Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreitet. Alternativ könne er als Nachweis eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde schicken, aus der ersichtlich sei, welche soziale Leistung dem Kläger wegen Einkommensüberschreitung versagt wurde und um welchen Betrag sein Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreitet.
Am 16.10.2023 beantragte der Kläger erneut eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und fügte eine „Bedarfsbescheinigung ohne Berücksichtigung vom Einkommen nach dem SGB XII“ der Seestadt Bremerhaven vom 04.10.2023 bei, nach der ihm bestätigt werde, dass er einen sozialhilferechtlichen Bedarf von 274,06 EUR habe. Mit Schreiben vom 12.12.2023 bat die Beklagte den Kläger, innerhalb von vier Wochen den Bewilligungsbescheid, aus dem die Gewährung der Leistung (Grundsicherung nach dem SGB XII) und der Bewilligungszeitraum durch die zuständige Sozialbehörde hervorgehen, zu senden.
Mit Bescheid vom 12.03.2024 lehnte die Beklagte den Antrag vom 16.10.2023 ab. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei nur möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 4 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nachgewiesen worden seien. Dem Antrag seien jedoch nur unvollständige, falsche oder keine Nachweise beigefügt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 08.04.2024 Widerspruch. Die Bedarfsbescheinigung der Seestadt Bremerhaven reiche aus, um von den Rundfunkgebührenpflicht befreit zu sein. Mit Schreiben vom 12.06.2024 bat die Beklagte den Kläger erneut, innerhalb von vier Wochen den Leistungsbescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII zu senden. Mit Schreiben vom 10.09.2024 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Ablehnung seines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und teilte ihm mit, dass von der Erledigung des Widerspruchs ausgegangen werde, sofern keine Mitteilung erfolgte, dass der Kläger einen Widerspruchsbescheid wolle. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 16.09.2024 mit, dass er Klage erheben wolle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2024 wies die Beklagte sodann die Widersprüche des Klägers vom 15.08.2019 und vom 12.03.2024 hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als unbegründet zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen beziehe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht natürlicher Personen seien in § 4 RBStV geregelt. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand geringes Einkommen sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Im Fall einer Taubblindheit genüge eine ärztliche Bescheinigung. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft wurde. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV könnten Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Bei einer Rente handele es sich um eine einkommens- und vermögensunabhängige Versicherungsleistung, die ihre Grundlage im Sechsten Sozialgesetzbuch habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV würden damit nicht erfüllt. Bei den in § 4 Abs. 1 RBStV angegebenen Befreiungsvoraussetzungen handele es sich um eine abschließende Aufzählung. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf andere, dort nicht genannte Leistungen sei mangels einer Regelungslücke nicht zulässig. Einen Nachweis darüber, dass dem Kläger eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen bewilligt worden sei, habe die Beklagte nicht erhalten. Auch liege kein Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Zwar könnte zum Schutz des Existenzminimums ein besonderer Härtefall bei Personen vorliegen, die sozialhilfeberechtig seien, aber auf die soziale Leistung verzichtet haben. Ein Nachweis darüber, dass dem Kläger eine soziale Leistung bewilligt worden sei und er nach der Bewilligung dieser Leistung hierauf verzichtet habe, läge nicht vor. Eine Befreiung als besonderer Härtefall aufgrund des Verzichts auf eine soziale Leistung scheide somit aus. Mangels Vorlage eines entsprechenden Bescheides seien auch die Voraussetzungen eines Härtefalls wegen des geringfügigen Überschreitens der Bedarfsgrenze nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV nicht erfüllt. Die Annahme eines besonderen Härtefalls lasse sich vorliegend nicht rechtfertigen. Das bestehende öffentliche Interesse an der Erhebung aller der Rundfunkanstalt zustehenden Rundfunkbeiträge gehe daher dem Interesse an der Befreiung von der Beitragspflicht vor.
Der Kläger hat am 10.01.2025 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei seit dem 01.12.1999 Rentner, seine finanziellen Mittel seien erschöpft und er habe kein anderes Einkommen als eine Rente und keine Mittel, um davon zu leben oder die GEZ zu bezahlen. Darüber hinaus habe er am 14.11.2024 einen Antrag auf Grundsicherung gestellt, habe aber am 11.12.2024 den Antrag zurückgezogen, weil er sich entschieden habe, die Wohnung zu verkaufen und nicht vom Geld der Stadt zu leben. Nach dem Verkauf der Wohnung werde er die Schulden begleichen und den Rest an seine Tochter als Beitrag an ihre Wohnung geben, wo er ein Zimmer erhalten werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. die Aufhebung des Wiederspruchbescheids vom 19.12.2024 und Befreiung von den Rundfunkgebühren ab November 2016.
2. alle Zahlungen von Radio Bremen rückzuerstatten auf das Konto des Klägers zurückzuüberweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid.
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 14.04.2026 auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 15.06.2026 nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge die Beklagten verwiesen.
Gründe
I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14.04.2026 zur Entscheidung auf sie übertragen hat. Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
II. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. als Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und bezüglich des Antrags zu 2., mit dem der Kläger die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge verlangt, als Leistungsklage (so z.B. auch in einer ähnlichen Konstellation: VG München, Urt. v. 17. Juli 2025 – M 26b K 24.396 –, juris Rn. 19) statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 15.08.2019 und vom 12.03.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2024 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
a. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs.1 RBStV beitragspflichtig, da er im Festsetzungszeitraum Inhaber einer Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 1 RBStV in der 27576 Bremen war.
b. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV aus sozialen Gründen sind nicht erfüllt.
aa. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch auf die begehrte Befreiung aufgrund von § 4 Abs. 1 RBStV zu, da er nicht Empfänger der in Absatz 1 genannten Leistungen ist. Als Ausnahmereglungen sind die Regelungen auch nicht analogiefähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 19). Die Rundfunkanstalt ist nach § 4 Abs. 1 und 7 RBStV bei der Gewährung einer Befreiung oder einer Ermäßigung an das Vorliegen und den Inhalt eines entsprechenden Nachweises der Sozialbehörde gebunden (sog. System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit). Dieses System beruht auf dem Grundprinzip, nur denjenigen zu befreien, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 14. Juli 2022 - 6 B 13.22 -, juris Rn. 9). Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 7 RBStV ist damit unabdingbar für eine Befreiung oder Ermäßigung (Noßwitz/Siekmann in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 4 Rn. 24-27 m.w.N.). Der Kläger hat trotz Aufforderung der Beklagten keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt. Soweit die Seestadt Bremerhaven dem Kläger mit Schreiben vom 04.10.2023 bestätigt hat, dass er einen sozialrechtlichen Bedarf in Höhe von 247,06 Euro habe, reicht das als Nachweis für einen Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht aus, weil daraus nicht hervorgeht, dass er Empfänger einer der in dieser Vorschrift genannten Leistungen ist.
bb. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV.
Hiernach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Der Normzweck der Vorschrift besteht darin, grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 23). Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen sachlich nicht rechtfertigen lässt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Mai 2025 – 8 LA 139/24 –, juris Rn. 27). Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Damit werden diejenigen Beitragsschuldner befreit, die zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht auf Teile ihrer Einkünfte zurückgreifen müssten, die nach den Maßstäben der Sozialgesetze in ihrer Höhe den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen und damit ausschließlich zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden sollen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, weil ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 25).
Die Aufzählung in Satz 2 („insbesondere“) ist jedoch nicht abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann somit auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris Rn. 25 f.) oder einer Personengruppe angehören, deren Berücksichtigung der Rundfunkgesetzgeber von vornherein nicht erfasst hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 27). Beide Ausnahmekonstellationen liegen hier erkennbar nicht vor.
Der Kläger beruft sich bei verständigender Würdigung allein darauf, er sei ebenso einkommensschwach wie etwa ein Sozialhilfeempfänger und müsse daher – ebenso wie dieser – eine Härtefallbefreiung erhalten. Hiermit vermag er jedoch nicht durchzudringen. Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG folgt zwar, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen nicht zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen eingesetzt werden muss (BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 20). Allerdings gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher, bei wesentlich gleichen Personenkreisen dem einen Personenkreis eine Begünstigung zu gewähren, dem anderen Personenkreis die Begünstigung hingegen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 -, juris Rn. 21). Der Kläger unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Personenkreis derjenigen, die aufgrund eines geringen zur Verfügung stehenden Geldbetrags als Ergänzung zur Rente Grundsicherung beantragen und gegebenenfalls beziehen können. Von denjenigen Personen, die Empfänger von Grundsicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV sind und deswegen von der Beitragspflicht befreit sind oder deren Antrag mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, unterscheidet sich der Kläger nur dadurch, dass er Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV bewusst nicht beantragt hat und auch nicht dargelegt hat, dass eine Beantragung ihm nicht zuzumuten oder aus anderen Gründen nicht möglich ist. Dementsprechend lässt sich seine Schlechterstellung gegenüber dem zu ihm wesentlich gleichen Personenkreis sachlich rechtfertigen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Mai 2025 – 8 LA 139/24 –, Rn. 28, juris). Einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, sind nach alledem nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (stRspr., vgl. nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Mai 2025 – 8 LA 139/24 –, juris Rn. 29 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Weil das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle ausschließlich eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, haben einkommensschwache Personen, die auf die Beantragung von Sozialleistungen verzichten, keinen Befreiungsanspruch, weil dies auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit hinausliefe. Dadurch entstehen für diese Personen auch keine groben Ungerechtigkeiten bzw. Unbilligkeiten, denen durch die Härtefallregelung begegnet werden müsste, denn diese Personen haben es selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV zu gelangen. Dies unterscheidet sie von solchen Personen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist, und die daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen können. Die Beantragung von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV für einkommensschwache Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist in Anbetracht des mit dem Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit verfolgten Zwecks, schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalt zu vermeiden, keineswegs unzumutbar und im Übrigen auch mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Mai 2025 – 8 LA 139/24 –, juris Rn. 29).
Vorliegend ist der Kläger nicht kraft Gesetzes vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen, sondern hat bewusst und freiwillig darauf verzichtet, einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen. Er führte aus, er habe zwar einen Antrag auf Grundsicherung gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen, weil er sich entschieden habe, die Wohnung zu verkaufen und nicht vom Geld der Stadt zu leben. An dieser selbstbestimmt getroffenen Entscheidung muss er sich aus den oben dargestellten Gründen festhalten lassen. Der bewusste Verzicht darauf, den Weg der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu ergreifen, kann nicht durch die Anwendung der Härtefallregelung korrigiert werden, weil dies auf eine Umgehung der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit ohne einen dies rechtfertigenden sachlichen Grund hinausliefe und damit den Zweck der Härtefallregelung unterlaufen würde.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von an die Beklagte geleisteten Zahlungen des Rundfunkbeitrags. Mangels eines Befreiungsanspruchs und der somit bestehenden Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Rundfunkbeitrags sind von ihm in der Vergangenheit gezahlte Beiträge nicht an ihn zurückzuzahlen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat VG Bremen in 1 K 56/25 entschieden?“