Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 28.08.2026 – 1 K 3071/24
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Normenkette
- Beiräte-Ortsgesetz § 9
Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine kommunalverfassungsrechtlichen Rechte im Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung und einer Befreiung von den Verboten der Baumschutzverordnung verletzt wurden.
Unter dem 2.6.2021 beantragte die eine Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit Betonfertiggarage auf dem Grundstück in Bremen. In einer Stellungnahme vom 23.8.2021 teilte das Ortsamt B mit, dem Antrag werde nicht zugestimmt. In einer E-Mail vom 27.8.2021 erläuterte der Ortsamtsleiter, Ablehnungsgrund sei, dass für die Realisierung des Bauvorhabens von dem sehr schönen und weitgehend in gutem Zustand befindlichen Baumbestand acht Bäume gefällt werden müssten. Damit würde das in einem besonderen Maße ortsbildende Grundstück weitgehend beseitigt (sic). Das Ortsamt bat um Durchführung eines Einigungsgespräches. Mit Schreiben vom 12.11.2021 teilte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau dem Ortsamt B mit, auch nach Würdigung der Stellungnahme vom 27.8.2021 habe ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können. Dem Votum des Beirates könne aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die untere Naturschutzbehörde habe in einer Stellungnahme keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben geäußert und die nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Gestattungen in Aussicht gestellt. Es sei daher zulässig, die Baugenehmigung mit der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass spätestens bis zum Baubeginn die Gestattungen nach der Baumschutzverordnung mit separatem Bescheid erteilt sein müssten. Im Ergebnis bestehe damit ein Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung. Am 2.12.2021 wurde die Baugenehmigung an die
erteilt. Mit Bescheid vom 16.2.2022 erteilte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von den Verboten der Bremer Bauschutzverordnung mit Anordnung von Ausgleichspflanzungen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tage zur Kenntnis gegeben. Unter dem 24.2.2022 fasste der Kläger im Umlaufverfahren folgenden Beschluss:
1. Der Beirat B fordert die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS) – und insbesondere die Baubehörde und die untere Naturschutzbehörde – auf, die von der
und dem Herrn gestellten Anträge (a) auf Erteilung einer positiven Bauvoranfrage/Baugenehmigung (Az. E03317BG2021 der Behörde) und (b) Befreiung von den Verboten der Bremer Baumschutzverordnung und Anordnung von Maßnahmen (Az. 30-5/600-2-23-01-21106/2020-2-5 der Behörde) auf dem Grundstück Bremen zurückzuweisen.
2. Gegen die der zu den vorbezeichneten Aktenzeichen und bezüglich des Grundstücks
Bremen bereits erteilten Genehmigungen und Bescheide legt der Beirat durch seine vertretungsberechtigten Organe hiermit (Dritt)Widerspruch ein mit dem ergänzenden Antrag im einstweiligen Rechtsschutz, bis zur abschließenden rechtskräftigen Entscheidung die Aussetzung der sofortigen Vollziehung aus den vorbezeichneten Genehmigungen ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. Dies betrifft insbesondere den Bescheid vom 16.2.2022 zu Az. 30-5/600-2-23-01- 21106/2020-2-5 der Behörde.
3. Diese zu Ziffern 1 und 2 aufgeführten Begehren gelten hiermit zugleich als Aufforderung zur Herstellung des Einvernehmens nach § 11 OBG mit dem Antrag, diesen Vorgang sofort der zuständigen Deputation, respektive dem zuständigen Parlamentsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
Der Widerspruch des Klägers wurde von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mit Bescheid vom 25.2.2022 als unzulässig zurückgewiesen.
Unter dem 25.2.2022 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 349/22 Klage gegen den Bescheid vom 16.2.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.2.2022 erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2024 hat der Kläger seine zunächst als Anfechtungsbegehren geführte Klage um einen kommunalverfassungsrechtlichen Streitgegenstand erweitert und beantragt festzustellen, dass im Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Baumfällgenehmigung vom 16.2.2022 an die
die Beteiligungsrechte des Klägers verletzt wurden. Bezüglich dieses Antrages wurde das Verfahren abgetrennt und wird unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt.
Mit Schriftsatz vom 6.1.2025 hat der Kläger sein Klagebegehren unter Einbeziehung des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung vom 2.12.2021 an die . erweitert.
Der Kläger trägt vor, die Baugenehmigung vom 2.12.2021 sei ohne Durchführung eines Schlichtungsgespräches erteilt und der Kläger sei über deren Erteilung nicht informiert worden. Aus diesem Grunde sei er nicht in der Lage gewesen, seine Rechte aus § 11 OBG effektiv wahrzunehmen. Vor der Erteilung der Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung sei er nicht um Stellungnahme gebeten oder angehört worden. Der Kläger habe mit seinem Beschluss vom 23.8.2021 eine unmissverständliche und gut begründete Stellungnahme abgegeben, die erkennen lasse, dass es sich um eine örtliche Angelegenheit von öffentlichem Interesse handele. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er vor der Fällung von geschützten Bäumen angehört werden müsse. Der Kläger verweist auf einen Beschluss vom 21.1.2025, mit dem er ein grundsätzliches öffentliches Interesse des Beirates am ortsteilbezogenen Baumbestand dokumentiert habe.
Nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.6.2026 erklärt, die Klage richte sich gegen die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft als untere Naturschutzbehörde und die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung als Baubehörde. Mit Beschluss vom 17.6.2026 sind an Stelle der ursprünglich beklagten Stadtgemeinde Bremen die Beklagten zu 1) und 2) als Beteiligte in das Verfahren einbezogen worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2026 hat der Kläger den Klageantrag zu 1), gerichtet gegen die Beklagte zu 1), erweitert.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass im Verwaltungsverfahren zur Erteilung des Bescheides vom 02.12.2021 (Baugenehmigungen
der Beklagten zu 1) an die
mit der schriftlichen Schlichtungsnachricht der Beklagten vom 12.11.2021 die Beteiligungsrechte des Klägers verletzt wurden,
1a) festzustellen, dass die Beklagte zu 1) die Rechte des Klägers verletzt, indem sie entgegen § 11 OBG das Einvernehmens-Verfahren von sich aus einleitet, obgleich dies dem Kläger obliegt.
2. festzustellen, dass im Verwaltungsverfahren zur Erteilung des Bescheides vom 16.02.2022 (Baumfällgenehmigung
) der Beklagten zu 2) an die
Beteiligungsrechte des Klägers verletzt wurden.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Die Kammer hat mit Teilurteil vom 19.6.2026 die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2026 und zudem mit Schriftsatz vom 27.8.2026 mit einer Fortführung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt; die Beklagte zu 2) hat dem mit Schriftsatz vom 2.7.2026 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Kammer kann durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist als Kommunalverfassungsstreit zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. / a)
Der Klageantrag zu 2) richtet sich gegen die richtige Beklagte.
Im Kommunalverfassungsstreit ist richtiger Klagegegner grundsätzlich das Organ oder der Organteilteil oder der Funktionsträger, dem gegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll oder dem die behauptete Kompetenzverletzung anzulasten ist und nicht der Rechtsträger des Organs nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (OVG Bremen, Urt. v. 24.8.2021 - 1 LC 174/20 -, juris Rn. 50). Der Kläger macht eine Rechtsverletzung im Rahmen der Erteilung einer Befreiung nach der Baumschutzverordnung geltend. Zuständig für die Befreiung ist gemäß § 6 BaumschutzVO die untere Naturschutzbehörde. Untere Naturschutzbehörde ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BremNatG für die Stadtgemeinde Bremen die Beklagte zu 2). Mithin erfolgte die behauptete Rechtsverletzung durch die Beklagte zu 2).
Die Beklagte zu 2) hat sich auf die mit klägerischem Schriftsatz vom 15.6.2026 vorgenommene subjektive Klageänderung rügelos eingelassen, § 91 Abs. 2 VwGO.
b)
Der Kläger kann für den Klageantrag zu 2) auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse geltend machen, § 43 Abs. 1 VwGO.
Zwar ist das Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Fällgenehmigung vom 16.2.2022 abgeschlossen. Mit der begehrten Feststellung könnten jedoch die Beteiligungsrechte des Klägers für künftige, vergleichbare Verfahren geklärt werden. Der Beschluss des Klägers vom 21.1.2025 zum „grundsätzlichen öffentlichen Interesse am ortsteilbezogenen Baumbestand“ belegt, dass die mit der Klage aufgeworfene Frage der Beteiligungsrechte des Beirates nicht auf den konkreten Fall des Grundstücks
beschränkt ist.
2.
Die Beklagte zu 2) hat die Beteiligungsrechte des Klägers nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter (vom 2.2.2010, Brem.GBl. 2010, S. 130, zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 14.10.2025, Brem.GBl. S. 990 – OBG) im Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Baumfällgenehmigung Warfer Landstraße 45 vom 16.2.2022 nicht verletzt. Der auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2) bleibt ohne Erfolg.
a)
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 OBG berät und beschließt der Beirat über die von den zuständigen Stellen gemäß § 31 OBG erbetenen Stellungnahmen. Der Beirat berät und beschließt ferner über die von Bundes- oder Landesbehörden oder sonstigen Stellen erbetenen Stellungnahmen, § 9 Abs. 2 OBG.
Bei der Entscheidung nach § 6 BaumSchutzVO ist die Beklagte zu 2) als untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Auftragsverwaltung tätig, § 1 Abs. 2 BremNatSchG. Durch das Handeln im Auftrag des Landes wird die Beklagte zu 2) als untere Naturschutzbehörde jedoch nicht zu einer Landesbehörde; die Beteiligungsrechte des Klägers bestimmen sich daher nach § 9 Abs. 1 OBG.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 OBG sind Angelegenheiten aufgezählt, in denen Beteiligungsrechte des Beirates bestehen. Die Erteilung einer Befreiung von den Vorgaben der Baumschutzverordnung ist in diesem Katalog nicht enthalten. Nicht einschlägig ist insoweit § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 OBG, der Beteiligungsrechte bei sozial-, kultur-, bildungs-, gesundheits- und umweltpolitischen Maßnahmen vorsieht. Es ist bereits unklar, welche Maßnahmen der Satzungsgeber durch diese sehr pauschale Aufzählung erfassen wollte. Jedenfalls aber handelt es sich bei einer Entscheidung nach § 6 BaumSchutzVO nicht um eine (umwelt-)politische Maßnahme, sondern um den Vollzug der Baumschutzverordnung im Einzelfall.
Der Katalog in § 9 Abs. 1 Satz 2 OGB ist nicht jedoch abschließend, da er mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet ist. Bei einer Angelegenheit, die nicht im Katalog aufgeführt ist, ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob nach der Systematik des Ortsbeirätegesetzes ein Beteiligungsrecht des Beirats besteht. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 OBG holen die zuständigen Stellen, soweit sie selbst oder durch Dritte öffentliche Aufgaben wahrnehmen, bei örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse rechtzeitig über das Ortsamt eine Stellungnahme des Beirates ein. Gemäß § 5 Abs. 1 OBG berät und beschließt der Beirat über die örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Eine Definition der örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse enthält das Ortsbeirätegesetz nicht. In der Begründung zum Ortsgesetz (BremBürgerschaft, DrS 17/366 S) wird ausgeführt: „Welche örtlichen Angelegenheiten in seinem Stadtteil von öffentlichem Interesse sind, entscheidet der Beirat über die in §§ 6 bis 10 speziell geregelten Angelegenheiten hinaus selbst“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beirat jegliche Angelegenheit zur Beschlussfassung an sich ziehen kann, vielmehr muss es sich zunächst um eine örtliche Angelegenheit handeln (s. sogleich unter b)) und nur in diesem Rahmen ist es für den Beirat möglich, ein öffentliches Interesse zu erklären c)).
b)
Mit dem Begriff der örtlichen Angelegenheit werden die Beteiligungsrechte des Klägers auf Regelungsgegenstände beschränkt, die innerhalb der kommunalrechtlichen Zuständigkeit der Stadtgemeinde Bremen – eigener Wirkungskreis – liegen. Der Vollzug des Bremischen Naturschutzgesetzes durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt jedoch im übertragenen Wirkungskreis (vgl. Burgi, Kommunalrecht, 6. Aufl. 2019, § 8 Rn. 16).
Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter ist eine von der Stadtbürgerschaft, also dem Kommunalparlament der Stadtgemeinde Bremen, beschlossene Satzung. Mit dieser werden Befugnisse auf die Beiräte und Ortsämter übertragen. Die Stadtgemeinde kann Zuständigkeiten jedoch nur insoweit delegieren bzw. Verwaltungsverfahren um weitere Beteiligte ergänzen, soweit ihr selbst als Kommune die entsprechenden Rechte obliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 24.8.2021, 1 LC 174/20, juris Rn. 55). Es ist aus dem Ortsbeirätegesetz auch nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber diesen Rahmen überschreiten wollte. Vielmehr wird in § 5 Abs. 4 OBG klargestellt:
„Die Vorschriften dieses Ortsgesetzes finden ihre Begrenzung in höherrangigem Recht und den daraus gegebenen Zuständigkeiten“.
In der Begründung (DrS 17/366 S) wird ausgeführt:
„Danach ist der Beirat für alle Angelegenheiten von öffentlichem Interesse mit Stadtteilbezug zuständig. Er kann sich mit diesen beschäftigen und dazu im Rahmen seiner Zuständigkeiten auch Beschlüsse fassen.
Beschlüsse im Sinne dieser Regelung sind zum Beispiel auch Stellungnahmen im Sinne von § 31 Absatz 1 zu Vorhaben zuständiger Stellen.“
Damit wird deutlich, dass nicht alle Angelegenheiten mit Stadtteilbezug zu einem Beteiligungsrecht des Beirates führen. Vielmehr differenziert der Satzungsgeber zwischen Angelegenheiten, mit denen sich der Beirat lediglich beschäftigen kann (Angelegenheiten mit Stadtteilbezug), und solchen, die in seine Beschlusskompetenz fallen (örtliche Angelegenheiten).
Schließlich ergibt sich eine Beschränkung der Beteiligungsrechte des Klägers vorliegend aus einem Umkehrschluss: Wenn der Kläger bei der Entscheidung nach § 6 BaumSchutzVO gemäß § 9 Abs. 1 OBG zu beteiligen wäre, hätte er nach § 11 Abs. 4 OGB das Recht, zu der Angelegenheit eine Beratung der Stadtbürgerschaft zu beantragen. Das Kommunalparlament besitzt jedoch keine Zuständigkeiten im Rahmen der Auftragsverwaltung nach dem Bremischen Naturschutzgesetz.
Mithin handelte es sich bei der streitgegenständlichen Befreiung von der Baumschutzverordnung nicht um eine örtliche Angelegenheit i.S.d. §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 31 Abs. 1 OBG. Es bestand für die Beklagte zu 2) keine Pflicht, den Kläger vor der Entscheidung zu beteiligen.
c)
Schließlich, und die Entscheidung selbständig tragend, war für die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 6 BaumSchutzVO auch nicht ersichtlich, dass es sich nach der Ansicht des Klägers um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handelte.
Aus dem oben geschilderten Zusammenspiel der §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 31 OBG ergibt sich, dass es – im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten („örtliche Angelegenheit“, vgl. unter b) – letztlich dem Beirat obliegt zu definieren, welche Angelegenheit im Beiratsgebiet von öffentlichem Interesse ist. Um dies für die zuständige Stelle, § 31 OBG, praktikabel zu halten und die erforderliche Rechtsklarheit herzustellen, ist es erforderlich, dass bei einer Angelegenheit, die nicht im Katalog des § 9 Abs. 1 Satz 2 OBG aufgeführt ist, der Beirat gegenüber der zuständigen Behörde eine unmissverständliche und begründete Stellungnahme abgibt bzw. einen entsprechenden Beschluss fasst.
Eine solche Dokumentation der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dessen Beschluss vom 24.2.2022. Es wird deutlich, dass der Kläger der beantragten Befreiung von den Vorgaben der Baumschutzverordnung eine erhebliche Bedeutung zumaß. Dieser Beschluss erfolgte jedoch zeitlich nach der Erteilung der Befreiung vom 16.2.2022 und hätte daher von der Beklagten zu 2) nicht mehr berücksichtigt werden können. Die ursprüngliche Stellungnahme des Klägers vom 23.8.2021 war bereits nicht an die untere Naturschutzbehörde gerichtet, sondern an die Beklagte zu 1) als Bauaufsichtsbehörde. Zudem war der ablehnende Beschluss nicht begründet. Allein die E-Mail des Ortsamtsleiters an die Beklage zu 1) reichte nicht aus, um das Anliegen des Klägers hinreichend deutlich gegenüber der zuständigen Beklagten zu 2) zu dokumentieren.
3.
Die Kosten des Verfahrens hat die Stadtgemeinde Bremen zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine Kostenerstattung gemäß § 154 VwGO in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne vernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. etwa OVG Bremen, Urt. v. 20.4.2010 – 1 A 192/08 –; OVG Bremen, B. v. 4.6.2003 – 1 B 222/03 –; s. auch VG Bremen, B. v. 24.2.2006 – 1 V 547/06 –). Für eine mutwillige Rechtsverfolgung, bei deren Vorliegen eine persönliche Kostenpflicht des Funktionsträgers in Betracht kommen könnte, bestehen hier keine Anhaltspunkte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 BremNatG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 1 K 3071/24 entschieden?“