Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 10.07.2026 – 1 K 1434/25
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Normenkette
- StautsVO Art 14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Entzug der Flüchtlingseigenschaft und begehrt hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am geborene Kläger stellte am 9.3.2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 5.1.2017 wurde ihm durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Entscheidung wurde mit der Konversion des Klägers zum Christentum begründet.
Unter dem 4.2.2025 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. In einer persönlichen Stellungnahme führte der Kläger aus, er sei noch Christ und habe vor seiner Inhaftierung an Veranstaltungen von „ “ und an Gottesdiensten verschiedener Kirchen teilgenommen. Alle seine Freunde in Bremen seien Christen. Sie tauschten sich aus und beteten gemeinsam. In der JVA spreche er mit dem evangelischen Pastor und besuche die Gottesdienste. Es sei im Gefängnis schwer, mit anderen Insassen über den Glauben zu sprechen. Religion sei ihm wichtig, aber er versuche nicht, andere vom christlichen Glauben zu überzeugen. Er lebe als Christ und versuche, ein Vorbild für andere zu sein. Mit Bescheid vom 5.5.2025, zugestellt am 14.5.2025, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 5.1.2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 20.5.2025 Klage erhoben. Er trägt vor, die Religiosität eines Menschen lasse sich nicht an seinen Taten messen. Auch die Auseinandersetzung mit Schuld sei eine innere, seelische Angelegenheit. Genauso habe der Kläger gehandelt. Er habe in der Haft Gespräche mit dem Seelsorger der Haftanstalt geführt und an den angebotenen Gottesdiensten teilgenommen. Er habe sich im Inneren mit seinen Taten und seiner Abhängigkeit auseinandergesetzt, so wie er jetzt zusammen mit seinen christlichen Freunden bete und sich austausche. Er besuche seit der Haftentlassung regelmäßig Gottesdienste der ev. Friedensgemeinde und nehme dort aktiv am Gemeindeleben teil. Der Kläger hat eine pfarramtliche Bescheinigung der Ev. vom 23.9.2025 und eine Ehrenamtsbescheinigung vom 25.11.2025 vorgelegt, zu deren Inhalt auf die Gerichtsakte verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.5.2025 aufzuheben; hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsgebote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 27.4.2026 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des sistierten Zeugen Herrn A . Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Migrationsamtes Bremen verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist der nach dem bis zum 12.6.2026 geltenden Asylgesetz erfolgte Widerruf als Entzug der Flüchtlingseigenschaft zu werten (vgl. § 73b AsylG n.F.). Dieser Entzug erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten.
I.
Die Entscheidung zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung subsidiären Schutzes richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: „Statusverordnung“ bzw. „StatusVO“; vgl. § 73b AsylG n.F.). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.6.2026 eingereichten Asylanträge, sondern – aus unionsrechtlichen Gründen, da sie keine Übergangsregelung vorsieht und gemäß Art. 42 Satz 2 StatusVO (in der Fassung der Berichtigung v. 13.1.2026, ABl. L 2026/90016) ab dem 12.6.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten beansprucht – auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2026, A 12 S 1014/24, juris Rn. 32; VG Oldenburg, Urt. v. 12.6.2026, 3 A 4278/25, juris Rn. 14; VG Hamburg, B. v. 21.6.2026, 3 AE 3641/26, juris Rn. 9). Dies entspricht auch der Sichtweise der Beklagten (s. dazu das Schreiben des Präsidenten des Bundesamts vom 16.6.2026); die anderslautende Regelung in § 87e Abs. 2 AsylG n.F. soll aufgehoben werden (s. Art. 10 Nr. 2 des Entwurfes eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft i.d.F. der Beschlussempfehlung des Innenausschusses v. 10.6.2026, BT-Drs. 21/6393).
1. / a)
Gemäß Art. 14 Abs. 1 lit a) StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft, wenn dieser gemäß Art. 11 StatusVO nicht länger Flüchtling ist. Nach der Definition des Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und auf den die in Art. 12 StatusVO genannten Ausschlussgründe keine Anwendung finden. Ein Drittstaatsangehöriger ist nach Art. 11 Abs. 1 lit. e) StatusVO nicht mehr Flüchtling, wenn er es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Gemäß § 14 Abs. 4 StatusVO hat die Asylbehörde im Einzelfall nachzuweisen, dass die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, aus den in Art. 11 Abs. 1 StatusVO genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist, ihr die Flüchtlingseigenschaft nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht mehr über die Flüchtlingseigenschaft verfügen soll. Bei der Prüfung sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren Quellen und Analysen heranzuziehen; erforderlich ist, dass sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, § 11 Abs. 2 StatusVO.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der begründeten Furcht orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die "tatsächliche Gefahr" ("real risk") abstellt (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 28.2.2008 – 37201/06 – (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330; EuGH, Urt. v. 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 –, Rn. 49, juris). Diesem entspricht der von der nationalen Rechtsprechung entwickelte Begriff der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Maßgeblich ist demnach, ob der betreffenden Person – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen.
b)
Gemessen an diesen Maßstäben wurde dem Kläger durch den streitgegenständlichen Widerruf zu Recht die Flüchtlingseigenschaft entzogen. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum. Zur Überzeugung der Einzelrichterin ist der Kläger nicht derart im Christentum verwurzelt, dass ein Verzicht auf eine nach außen tretende Betätigung dieses Glaubens zu einem Eingriff in seine religiöse Identität führen würde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bei der Einreise und bei Asylantragstellung 2016 derart intensiv in den christlichen Glauben eingebunden war. Jedenfalls die Entwicklung seitdem führt – auch bei Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung – zu dem Schluss, dass der Kläger zwar den christlichen Glauben angenommen hat, dieser Glaubenswechsel für ihn jedoch nicht identitätsstiftend ist.
aa)
Zum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind in Iran in verschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt hierzu in seinem Urteil vom 22.4.2024 (6 A 242/21.A, juris; bestätigt im Urt. v. 23.7.2025, 6 A 2473/21.A, juris) aus, die Konversion zum Christentum sei aus der Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stelle sich als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Staates dar und mache die Betreffenden zum - zu bekämpfenden - Regimegegner. Es ist bereits möglich und kommt vor, dass die Konversion zum Christentum strafrechtlich verfolgt wird. Unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen kann die Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger Schikanierung führen, wenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar wird. Dies gilt insbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im Glauben und die Verbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in Hauskirchen - insbesondere solchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern suchen - werden weiterhin Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können. Dabei hängt es von der Rolle des Einzelnen innerhalb der Hauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die Behörden gehen hauptsächlich gegen Pastore und Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, organisieren oder dort als Gastgeber fungieren, während das Risiko für nicht in solche Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen auch gegen diese nicht ausgeschlossen sind. Die geschilderten negativen Konsequenzen sind jedoch nur beachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es nicht maßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern vordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam zu verhindern. Schließlich gibt es - wie nach dem soeben Ausgeführten zu erwarten - nach wie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen unter Bezugnahme auf die vom Oberverwaltungsgericht Münster zitierten Erkenntnismittel an.
In Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - in einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris).
Die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft, die zum Bereich des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts zählt, darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten und der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Sachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine mitbestimmende taktische Prägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen Anhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden. Von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht. Denn bei der damit angesprochenen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG vorliegen, handelt es sich nicht um eine eigene Angelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann allerdings auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalles festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn 27ff. juris).
bb)
Der Kläger hatte sich nach der Ankunft im Bundesgebiet nach eigenen Angaben der -Kirche angeschlossen. Dort hatte er jedoch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Freunde oder Bezugspersonen. Dieser Umstand lässt auf keinen intensiven Kontakt zu der Kirchengemeinde schließen. Der Kläger fand in dieser Zeit Halt weder im Glauben noch in einer kirchlichen Gemeinschaft, sondern er rutschte etwa ab Anfang 2018 durch Mitbewohner in der Asyl-Unterkunft in den Heroinkonsum. Später beging er regelmäßig Diebstähle, um seinen Konsum zu finanzieren (Feststellungen des AG Bremen im Urteil vom 8.4.2021, ). In dieser Zeit hatte der Kläger keinen Kontakt zum Glauben. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er, unter Drogen habe man einen verzerrten Charakter, die Religion könne einen dann nicht erreichen. Von Dezember 2020 bis April 2021 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. In dieser Zeit gelang es ihm, drogenfrei zu werden. Wegen der guten Prognose wurde eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auch in dieser Situation wandte der Kläger sich nicht dem Glauben zu und suchte Hilfe bei einer kirchlichen Einrichtung. Vielmehr kehrte er in die Wohnung eines drogenabhängigen Kumpels zurück (Vollzugsplan der vom ). Er verfiel wieder in die Sucht und die damit verbundene Beschaffungskriminalität. Der Kläger befand sich vom 11.5.2024 bis zum 2.6.2025 in Haft. In der Haft wurde er erneut drogenfrei; er wird aktuell substituiert und lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft. Befragt nach seinem Umfeld gab er in der mündlichen Verhandlung an, dies seien Leute aus seiner Therapie; er gehe zweimal wöchentlich zur Drogenberatung. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben aus der persönlichen Erklärung des Klägers im Widerrufsverfahren vom März 2025, alle seine Freunde seien konvertierte Christen, sie tauschten sich aus und beteten gemeinsam, wenig glaubwürdig, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Haft befand. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung weiter an, er habe sich in der Haftzeit mit Gott auseinandergesetzt; er habe dies allein getan. Auf Nachfrage gab er an, er habe einmal im Monat dort den Gottesdienst besucht und auch mit dem Pastor Gespräche geführt. Dies entspricht der persönlichen Erklärung, in der der Kläger ausführte, in der JVA spreche er mit dem evangelischen Pastor und besuche die Gottesdienste. Es sei im Gefängnis schwer mit anderen Insassen über den Glauben zu sprechen. Er würde seinen Glauben nie verleugnen, müsse aber vorsichtig sein. Er bete allein in seinem Haftraum. Religion sei ihm wichtig, aber er versuche nicht, andere vom christlichen Glauben zu überzeugen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger seinen Glauben zwischen 2016 und 2024 nicht praktizierte. In der Haft ab Mai 2024 wandte er sich nach eigenen Angaben dem Glauben wieder zu. Er tat dies jedoch in erster Linie für sich allein ohne den Austausch mit anderen Gläubigen. Im Anschluss an die Haftentlassung schloss sich der Kläger der Ev. an. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger vom Bundesamt mit Schreiben vom 11.12.2024 und 5.2.2025 im Rahmen des Widerrufsverfahrens u.a. zur Frage seiner Konversion um Stellungnahme gebeten wurde. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Kontakt zu einer Kirchengemeinde – auch – aus asyltaktischen Gründen gesucht wurde. In der pfarramtlichen Bescheinigung des Pastors vom 23.9.2025 wird zum Kläger lediglich ausgeführt: „Wir freuen uns über das Interesse von Herrn an unserer Kirchengemeinde“. Zudem wurde eine Ehrenamtsbescheinigung vom 25.11.2025 über die Unterstützung der Veranstaltungen zur Verabschiedung eines Pastors vom 14.-16.11.2025 vorgelegt. Aus diesen Schreiben ist keine intensive Einbindung des Klägers in die Kirchengemeinde zu erkennen. Entgegen der
Bei Berücksichtigung der geschilderten Entwicklung seit der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet vermag die Einzelrichterin eine identitätsprägende Bedeutung des christlichen Glaubens für den Kläger nicht zu erkennen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er besuche regelmäßig den Gottesdienst, was auch vom Zeugen A bestätigt wurde. Auch hat der Kläger Kenntnisse vom Inhalt des christlichen Glaubens dargelegt. Diese Schilderungen erfolgten jedoch, ohne dass ein Bezug zum eigenen Leben oder den eigenen Erfahrungen aufgezeigt wurde. Auch ist nach dem gesagten nicht festzustellen, dass der Austausch mit anderen Christen und die Gemeinschaft in der christlichen Gemeinde für den Kläger von herausragender Bedeutung sind. Missionarisch war der Kläger nie tätig, vielmehr führt er in seiner persönlichen Erklärung aus, er versuche nicht, andere vom christlichen Glauben zu überzeugen. Auch der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Instagram-Account des Klägers enthielt keine christlichen Inhalte. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Iran seinen Glauben im rein privaten Bereich zu leben. Eine asylrelevante Gefährdung würde hieraus nicht resultieren.
2.
Dem Kläger ist auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eine relevante Gefährdungslage ergibt sich insbesondere nicht aus seinen exilpolitischen Aktivitäten.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) StatusVO kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
aa)
Zur Beobachtung und Verfolgung von exilpolitischen Aktivitäten durch die iranischen Sicherheitskräfte liegen der Einzelrichterin folgende Erkenntnisse vor:
Iranerinnen/Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie in den Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Besonders prominente Exiloppositionelle, Blogger, Journalistinnen/Journalisten etc. droht Verschleppung aus dem Ausland nach Iran, teils werden sie unter Vorwänden in Nachbarstaaten des Iran gelockt, wo der Zugriff für die iranischen Dienste leicht möglich ist. In Iran drohen ihnen Schauprozesse und Hinrichtung. Iranerinnen/Iraner im Ausland sind in erheblichem Ausmaß transnationaler Repression ausgesetzt. Beispielsweise verurteilte im März 2025 ein New Yorker Gericht zwei russische Staatsangehörige aufgrund von Plänen zur Entführung und Tötung einer bekannten Frauenrechtsaktivistin und Exil-Iranerin, die nachweislich vom iranischen Regime beauftragt und bezahlt wurden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025).
Das Bundesamt für Migration und Fremdenwesen (Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand 15.2.2026) führt aus:
Die „roten Linien“ für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte „high profile“-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit.
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe.
Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt, wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben. Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern. Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen.
Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte („high profile“) Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten. Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der „mittleren Ebene“ von Hacking-Angriffen betroffen, und auch „einfache“ Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist.
Bei der Gefährdungsbeurteilung ist schließlich zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische Sicherheitslage in Iran im Zuge der aktuellen Entwicklungen um den bewaffneten Konflikt mit den USA und Israel auch innenpolitisch wieder deutlich verschärft hat und zu einer andauernden Verhaftungswelle und erneut bereits zu mehreren Hinrichtungen geführt hat (vgl. Nachweise bei VG Aachen, Urt. v. 27.6.2025 – 10 K 944/22.A –, juris). Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke. Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind. Es wird vermehrt über Verhaftungen und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen).
bb)
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage erweist sich das exilpolitische Engagement des Klägers nicht als asylrelevant.
Der Kläger hat seine exilpolitische Betätigung erst nach der Haftentlassung im Juni 2025 aufgenommen. Ein Zusammenhang mit einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung wurde vom Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
Der Kläger nimmt regelmäßig an Demonstrationen der iranischen Monarchisten teil. Er ist dort auch regelmäßig als Ordner tätig. Nach Auskunft des Klägers und des Zeugen A sei es bereits vorgekommen, dass die Demonstrationen in Bremen von Palästinensern angegriffen worden seien. Der Kläger sei dann auch für die Sicherheit der Demonstrationsteilnehmer verantwortlich. Zudem betreibt der Kläger unter dem Namen „ “ einen Instagram-Account, in dem er die Bewegung von Reza Pahlavi unterstützt. Allerdings hat dieser Account lediglich 131 Follower und die politischen Posts beginnen erst ab dem 29.7.2025.
Dieses exilpolitische Engagement des Klägers erweist sich nicht asylrelevant. Der Kläger betreibt sein Engagement erst seit etwa einem Jahr und hat damit erst begonnen, nachdem seine Flüchtlingsanerkennung widerrufen wurde. Die Vermutung eines asyltaktischen Verhaltens liegt insoweit nahe. Dies betrifft insbesondere den Instagram-Account des Klägers, der erst seit dem 29.6.2025 Posts mit politischem Inhalt aufweist. Jedenfalls geht das exilpolitische Engagement des Klägers nicht über das eines reinen Mitläufers hinaus.
3.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes.
Gemäß Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status des subsidiären Schutzes zu. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ist gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß Art. 15 StatusVO a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Nach den Ausführungen zu 1. und 2. droht dem Kläger in Iran kein ernsthafter Schaden nach Art. 15 lit. a) und b) StatusVO. Ihm droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts, Art. 15 lit. c) StatusVO.
Am 28.2.2026 haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch auf Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jordanien und Irak geantwortet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand 2.3.2026). Zwar fanden zwischenzeitlich Verhandlungen zwischen den USA und Iran statt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand 16.6.2026), die vereinbarten Feuerpausen waren jedoch nicht von Dauer (vgl. Tagesschau online, 9.7.2026: „USA greifen erneut Iran an“); damit ist Iran zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Teil eines internationalen Konflikts.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 31.1.2014 - C-285/12, Diakité, juris Rn. 30; Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 43). Dabei wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 31.1.2014 – C-285/12, Diakité, juris Rn. 31: Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 39).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem mit Art. 15 lit. c) StatusVO gleichlautenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a.F. genügte es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind ferner solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N).
Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung weiter davon aus, dass es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23). Allerdings sieht es jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Dem folgt das Oberverwaltungsgericht Bremen in ständiger Rechtsprechung (OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020 - 1 LB 305/18, juris Rn. 55 ff.; Urt. v. 26.5.2020 - 1 LB 56/20, juris Rn. 55 ff.; B. v. 1.12.2020, 1 LA 98/20, juris Rn. 19ff.). Auch der Europäische Gerichtshof hat in diesem Sinne auf die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg klargestellt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetze, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreiche, für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden könne. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Anderseits könne diese Feststellung jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, Urt. v. 10.6.2021 - C-901/19, juris Rn. 31 ff.). Es müsse vielmehr eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände erfolgen, die die Situation des Herkunftslandes kennzeichnen, namentlich die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts. Weitere Gesichtspunkte seien das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolge (EuGH, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, B. v. 25.10.2022, 1 LA 170/21, juris Rn. 18).
Nach diesen Maßgaben sieht die Einzelrichterin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Iran allein durch seine dortige Anwesenheit wegen einer im bewaffneten Konflikt bestehenden willkürlichen Gewalt die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person droht.
Zunächst ist festzustellen, dass in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, die gerade ihn zusätzlich in Gefahr gezielter Gewaltakte bringen könnten.
Zur allgemeinen Gefahr für die Zivilbevölkerung in der aktuellen Auseinandersetzung hat die Einzelrichterin in einem Urteil vom 8.5.2026 (1 K 1365/25, juris) ausgeführt:
„Nach den vorliegenden Berichten zur aktuellen Kriegssituation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, USamerikanische und israelische Angriffe auf Iran, Stand 2.3.2026; ai, Iran, aktuelle Lage (März 2026); SZ, News zu Iran: Iran droht mit vollständiger Schließung der Hormus-Meerenge, 22.3.2026; Bundesamt, Briefing Notes vom 20.4.2026) ist eine willkürliche Gewalt, die sich gerade gegen die Zivilbevölkerung richtet, nicht ersichtlich. Israel und die USA richten ihre Luftschläge gegen militärische und nukleare Einrichtungen in Iran. Zudem wird versucht, die iranischen Kommandostrukturen zu unterbrechen, indem ranghohe Vertreter des Sicherheitsapparats anvisiert werden. Die Angriffe richteten sich daher auch gegen Institutionen der inneren Sicherheit, darunter das Hauptquartier des Strafverfolgungskommandos und das Tharallah-Hauptquartier der Revolutionsgarden. In den vergangenen Nächten wurden weitere Wellen israelischer Luftangriffe mit heftigen Explosionen in mehreren Bezirken von Teheran gemeldet, nach Ankündigung des israelischen Militärs handelte es sich um Attacken auf Regierungseinrichtungen.
Die Berichterstattung über die Auswirkungen der Luftschläge ist durch die seit Beginn der Luftangriffe bestehende Internetsperre eingeschränkt. Es ist zu unterstellen, dass bei den Angriffen auch zivile Ziele in Mitleidenschaft gezogen werden. Anders als Israel verfügen iranische Städte wie Teheran über keine öffentlichen Schutzanlagen, die Zivilisten im Fall von Luftangriffen aufsuchen können. In einem Medienbericht vom 19.4.2026, der sich auf eine iranische Menschenrechtsorganisation mit Sitz in den USA bezieht, wurden während des Krieges bislang 3.636 Personen, darunter 1.701 Zivilpersonen, getötet. Am gleichen Tage hatte die sog. Märtyrerstiftung der Islamischen Republik Iran erklärt, dass sich die Gesamtzahl der Todesopfer auf 3.468 Menschen belaufe (Bundesamt, Briefing Notes vom 20.4.2026). Auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung führen diese Zahlen angesichts einer iranischen Bevölkerung von 91.567.700 (Statistisches Bundesamt für 2024) und selbst bezogen auf das Hauptangriffsziel Teheran mit etwa 8.700.000 Einwohnern (Wikipedia) nicht zur Annahme einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG relevanten Gefährdungslage. Bei wertender Betrachtung ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die medizinische Versorgung von Verletzten gesichert sein dürfte; Berichte über erhebliche Einschränkungen der medizinischen Versorgung liegen nicht vor. Eine maßgebliche Veränderung der Kriegsführung, bspw. durch Einsatz von Bodentruppen oder das gezielte Zerstören von Zivileinrichtungen und Wohnraum und eine gezielte Vertreibung der Zivilbevölkerung ist nach aktueller Lage nicht zu erwarten.“
An dieser Einschätzung hält die Einzelrichterin auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand 16.6.2026; Tagesschau online, 9.7.2026: „USA greifen erneut Iran an“) fest.
II.
Schließlich liegen in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Iran vor.
a)
Dem Kläger droht bei einer Abschiebung nach Iran keine menschenunwürdige Behandlung, § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK; bei einer Rückkehr wäre die Sicherung eines Existenzminimums gewährleistet.
Vor dem Angriff durch Israel und die USA stellte sich die wirtschaftliche Lage in Iran nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Migration (Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand 15.1.2026) wie folgt dar:
Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 [letztverfügbare Daten] unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Dieser Wert stellt einen Höchststand für Iran seit Beginn der Messungen im Jahr 1990 dar. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren „langes und gesundes Leben“, „Zugang zu Bildung“ und „menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung“ (UNDP 6.5.2025). Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.771,40 USD im Jahr 2024 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie „oberes mittleres Einkommen“. […]
Auch angesichts der im September 2025 wieder in Kraft getretenen UN-Sanktionen prognostizieren Analysten für 2025 und 2026 allerdings eine Rezession. […]
Die Wirtschaft leidet unter verschiedenen Ungleichgewichten, die u. a. durch eine fehlgeleitete Subventionspolitik, Missmanagement und Korruption verursacht werden. Darüber hinaus wird die Wirtschaftsleistung Irans stark von der Innenpolitik, regionalen Sicherheitsfragen und geopolitischen Entwicklungen beeinflusst. Die volkswirtschaftliche Lage bleibt mit der hohen Inflation und der schwachen Landeswährung angespannt. Obwohl die iranische Wirtschaft in den vergangenen Jahren trotz hoher Belastungen durch geopolitische Spannungen und wiederkehrende Sanktionspakete eine Grundstabilität aufrechterhalten konnte, haben der Krieg im Juni 2025 und die verschärften internationalen Sanktionen das Wachstum mit Stand Oktober 2025 deutlich ausgebremst. Der Dienstleistungssektor, in dem mehr als die Hälfte der Arbeitskräfte angestellt ist, war beispielsweise vom Konflikt und von „Verbindungsunterbrechungen“ in dessen Nachgang betroffen.
Der iranische Rial (IRR) zeigte 2025 eine extreme Volatilität, die durch den Konflikt mit Israel zusätzlich verschärft wurde. Bereits vor Ausbruch der Kämpfe im Juni befand sich die Währung unter massivem Druck. Während der Kampfhandlungen beschleunigte sich der Wertverlust deutlich. Nach ihrem Abklingen kam es zu einer leichten Stabilisierung, allerdings ohne eine echte Erholung. Mit Stand 24.11.2025 steht der Wechselkurs auf dem freien Markt bei rund 1,1 Mio. IRR zu 1 USD. Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front. Parallel dazu bleibt die Inflation hoch: Für 2025 wird eine Teuerung von über 40 % erwartet; Lebensmittelpreise stiegen laut unabhängigen Schätzungen um 70-80 %, was die Kaufkraft der Bevölkerung stark unter Druck setzt. Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken. Die seit 2018 immer über 30 % liegende Inflation hat einen großen Teil des Mittelstands in die Armut getrieben. Die Kombination aus Währungsabwertung, hoher Inflation und gestörten Handelsströmen dämpft den Konsum und Investitionen erheblich und erschwert eine wirtschaftliche Stabilisierung.
Nach der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 8,30 USD tägl.) befand sich 2024 rund ein Drittel der iranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei die Weltbank für 2025 einen Anstieg auf rund 35 % prognostiziert. Nach Angaben eines Mitglieds des Recherchezentrums des iranischen Parlaments leben rund 26 Mio. Iraner oder 30 % der Bevölkerung in absoluter Armut, d. h. sie können Grundbedürfnisse wie eine Unterkunft, Grundnahrungsmittel, sauberes Wasser und Kleidung nicht decken. Weitere vier Millionen leben in extremer Armut, d. h. ihr Einkommen reicht selbst für ihren täglichen Lebensmittelbedarf nicht aus. Nach wie vor gibt es auch regionale Unterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen. Während in städtischen Gegenden gemäß Daten aus dem Jahr 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] rund 30 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (weniger als 8,30 USD pro Tag) leben, sind es in ländlichen Gebieten rund 50 %. Gleichzeitig belegt Iran bei der Anzahl an Dollar-Millionären eine Spitzenposition in Westasien, wobei genaue Daten aufgrund der umfangreichen Kapitalflucht und Schattenwirtschaft samt intransparentem Finanzsystem kaum vorhanden sind. […]
Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit Ausnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es eine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt. Eine zunehmende Energie- und Wasserknappheit hat zuletzt allerdings zu Rationierungen und Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt.
Die wirtschaftliche Situation in Iran ist durch den Krieg weiter unter Druck geraten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand 16.6.2026).
Auch bei einer Verschlechterung der Wirtschaftslage dürfte es für den Kläger in Iran möglich sein, seine existenziellen Bedürfnisse sicherzustellen. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter; gesundheitliche Gründe, die gegen die Aufnahme einer Berufstätigkeit sprechen, wurden nicht substantiiert vorgetragen. Zudem kann der Kläger durch seine in Teheran lebenden Eltern unterstützt werden. Er hat zwar vorgetragen, er habe mit seinen Eltern wegen seiner Konversion kaum Kontakt. Ein Zerwürfnis, welches auch eine Unterstützung in einer schwierigen Lebenslage ausschließen würde, ergab sich aus seiner Schilderung jedoch nicht. Auch eine Unterstützung durch den in der Türkei lebenden älteren Bruder ist zu unterstellen.
b)
Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, liegen nicht vor.
Soweit sich aus dem Vollzugsplan vom 4.10.2024 und aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass dieser wegen seiner Drogenerkrankung substituiert wird, wurden hierzu und zu den Auswirkungen der Drogenerkrankung auf den generellen Gesundheitszustand des Klägers keine ärztlichen Bescheinigungen i.S.d. § 60 Abs. 60a Abs. 2 c) AufenthG vorgelegt. Der Kläger ist insoweit auf die grundsätzlich ausreichende medizinische Versorgung in Iran zu verweisen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 60 AufenthG
- § 73b AsylG
- Art. 140 GG
- § 3 AsylG
- § 77 AsylG
- § 78 AsylG
- § 83b AsylG
- § 87e AsylG
- § 108 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 4 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 137 WRV, § 3a AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 1 K 1434/25 entschieden?“