Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 08.05.2026 – 1 K 1365/25
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Normenkette
- AsylG § 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Dr. Benjes
Tatbestand
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der am geborene Kläger war im Besitz eines vom 12.8. bis 5.9.2022 gültigen griechischen Schengen-Visums. Er reiste nach eigenen Angaben am 18.8.2022 in das Bundesgebiet ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.12.2022 wurde ein Asylgesuch für den zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kläger geäußert. Am 5.9.2024 stellte der nunmehr volljährige Kläger einen Asylantrag. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1.10.2024 gab der Kläger an, er sei zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester ursprünglich zu einem Verwandtenbesuch nach Deutschland gereist. Er habe aber geplant, nicht mehr nach Iran zurückzukehren. Dort habe er eine Auseinandersetzung mit seinem Religionslehrer gehabt, der zu den Basij gehört habe. Dieser habe ihm gedroht, sein Vater könne Probleme bekommen und seine Arbeit verlieren. Auch habe dieser Lehrer ihn einmal in der Sport-Umkleidekabine unsittlich berührt und geküsst. Er wolle nicht nach Iran zurückkehren, da er Probleme mit dem dort praktizierten Islam habe. Seine Mutter glaube an das Christentum, das habe er jedoch erst 2023 erfahren. Mit Bescheid vom 30.4.2025, zugestellt am 8.5.2025, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert; seine Abschiebung in die Islamische Republik Iran wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 12.5.2025 Klage erhoben. Er hat zur Begründung auf seinen Vortrag vor dem Bundesamt verwiesen. Hier wurde ausgeführt, dem Kläger habe als Minderjährigem keine landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Der Religionslehrer habe offensichtlich versucht, einen jungen Mann mit eigenem Kopf „zu brechen“. Bei einer Rückkehr werde er zum Militärdienst eingezogen. Er habe jedoch eine pazifistische Einstellung und würde für das Regime niemals eine Waffe in die Hand nehmen. In Deutschland habe er sich gut integriert, als verwestlichte Person werde er in Iran auffallen und das Interesse der Sicherheitskräfte auf sich ziehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.4.2025 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen;
hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen; weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 20.4.2026 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der sistierten Zeugen Herrn und Herrn ; es wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
Gründe
Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (I.), auf die Gewährung subsidiären Schutzes (II.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten (III.). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
I.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19).
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht zum Erfolg. Er ist nicht vorverfolgt ausgereist (1.) und er ist in Iran weder wegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Konversion zum Christentum (2.) noch wegen der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes (3.) von asylrelevanter Verfolgung bedroht.
1.
Aus dem Vortrag des Klägers, er habe eine Auseinandersetzung mit seinem Religionslehrer gehabt und dieser habe ihn zudem sexuell bedrängt, ergeben sich keine Hinweise auf die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung in Iran aus den in § 3 b AsylG benannten Gründen. Der Kläger hätte sich der Situation bereits durch einen Schulwechsel entziehen können. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass seine Eltern den zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kläger nicht entsprechend unterstützt hätten.
2.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, er sei zum Christentum konvertiert. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin zwar den Eindruck gewonnen, dass die Hinwendung zum Christentum auf der Grundlage eines echten Interesses und nicht aus asyltaktischen Gründen erfolgte. Eine verfestigte und beständige Bindung an das Christentum liegt zur Überzeugung der Einzelrichterin jedoch nicht vor.
Zum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind in Iran in verschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt hierzu in seinem Urteil vom 22.4.2024 (6 A 242/21.A, juris; bestätigt im Urt. v. 23.7.2025, 6 A 2473/21.A, juris) aus, die Konversion zum Christentum sei aus der Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stelle sich als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Staates dar und mache die Betreffenden zum - zu bekämpfenden - Regimegegner. Es ist bereits möglich und kommt vor, dass die Konversion zum Christentum strafrechtlich verfolgt wird. Unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen kann die Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger Schikanierung führen, wenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar wird. Dies gilt insbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im Glauben und die Verbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in Hauskirchen - insbesondere solchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern suchen - werden weiterhin Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können. Dabei hängt es von der Rolle des Einzelnen innerhalb der Hauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die Behörden gehen hauptsächlich gegen Pastoren und Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, organisieren oder dort als Gastgeber fungieren, während das Risiko für nicht in solche Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen auch gegen diese nicht ausgeschlossen sind. Die geschilderten negativen Konsequenzen sind jedoch nur beachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es nicht maßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern vordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam zu verhindern. Schließlich gibt es - wie nach dem soeben Ausgeführten zu erwarten - nach wie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet.
Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen unter Bezugnahme auf die vom Oberverwaltungsgericht Münster zitierten Erkenntnismittel an.
In Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - in einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris).
Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann allerdings auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalles festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn 27ff. juris).
In einer Gesamtschau hat der Kläger keine identitätsprägende Hinwendung zum christlichen Glauben dargelegt.
In der mündlichen Verhandlung gab er an, er habe einen Freund gehabt, der konvertiert sei und er habe diesen in die Kirche begleitet. Dort habe ihm gut gefallen, wie die Menschen miteinander umgegangen seien. Er habe zunächst die -Gemeinde besucht, in der -Gemeinde kenne er jedoch mehr Menschen und die Atmosphäre habe ihn dort mehr angesprochen. Im Christentum finde er einen Wegweiser fürs Leben. Er besuche die Gottesdienste in der -Gemeinde und Veranstaltungen für Jugendliche und den Taufkurs. In der kirchlichen Bestätigung der -Gemeinde vom 29.4.2026 wird bestätigt, dass der Kläger dort sei ca. 1,5 Jahren Kontakt hat und gelegentlich den Gottesdienst und die Jugendveranstaltungen besucht. Er habe sich verbindlich für die nächste Taufe am 25.6.2026 angemeldet und bereite sich im Rahmen eines Taufkurses darauf vor. Auch der sistierte Zeuge Pastor bestätigte, dass der Kläger die Gottesdienste und Jugendveranstaltungen der -Gemeinde besuche. Der Taufkurs, den der Kläger besuche, finde seit drei Wochen statt und ende am Samstag vor der Taufe Ende Juni 2026. Der Kläger besuche diesen Kurs nicht nur pro forma. Aus seiner Sicht bestehe ein authentischer Glaube. Im Schreiben der -Gemeinde vom 2.11.2025 wird ausgeführt, der Kläger habe dort am wöchentlichen Taufkurs teilgenommen und auch weitere Veranstaltungen besucht; er zeige ein großes Interesse am christlichen Glauben. Der sistierte Zeuge konnte lediglich bezeugen, dass der Kläger die Kirche besuchte und man ihn dort kannte. Zweimal habe er auch eine Bibel beim Kläger gesehen.
Der Kläger ist – noch – nicht getauft. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Inhalten des christlichen Glaubens erfordert mehr als das gelegentliche Besuchen von Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen einer Kirchengemeinde. Insoweit dürfte ein Antrieb für den Kläger auch das Treffen mit vertrauten Personen gewesen sein. Eine intensive Befassung mit den Glaubensinhalten betreibt der Kläger im Taufkurs der - Gemeinde seit drei Wochen. Der Besuch des Taufkurses in der -Gemeinde im letzten Jahr wurde offensichtlich abgebrochen. Diese kurze und sporadische Befassung mit den Grundlagen des christlichen Glaubens widerspricht einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum. Auch die übrigen Ausführungen des Klägers zu seinem Glauben lassen vermuten, dass er als junge Person in der -Gemeinde eher Gesellschaft und im weitesten Sinne Orientierung sucht. Die Einzelrichterin sieht beim Kläger durchaus ein echtes Interesse am Christentum, nicht jedoch eine die religiöse Identität prägende Konversion.
3.
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Iran keine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG wegen der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes.
Der Kläger hat weder bei der Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung als Asylgrund eine bevorstehende Einziehung zum Militärdienst in den iranischen Streitkräften genannt. Entsprechender Vortrag findet sich lediglich im anwaltlichen Schriftsatz vom 5.5.2025. Allein der dortige pauschale Verweis auf eine pazifistische und regimekritische Einstellung des Klägers vermag die Voraussetzungen des § 3 AsylG nicht zu begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung stellen die zwangsweise Heranziehung als Erwachsener zum Wehrdienst und damit zusammenhängende Sanktionen - selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen - weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen. Dies ist lediglich dann anzunehmen, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (Vgl. BVerwG, B. v. 10.9.1999 - 9 B 7.99, juris, Rn. 3; BayVGH, B. v. 13.1.2017 - 11 ZB 16.31051 -, juris Rn. 4; Bay VGH, B. v. 5.2.2018 - 11 ZB 18.30185 -, juris Rn. 6).
Eine solche Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal ist mit Blick auf die Wehrdiensterfassung in Iran weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch ist keine unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung in Iran ersichtlich (vgl. VG Münster Urt. v. 10.2.2020 – 6a K 3412/18, BeckRS 2020, 35106 Rn. 33-36, beck-online; s. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand 15.1.2026).
4.
Schließlich liegen in der Person des Klägers auch keine weiteren gefahrbegründenden Umstände vor.
Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger als junger Mann allein wegen der Übernahme sog. westlicher Wertvorstellungen in Iran von Verfolgung bedroht sein könnte. Ein wie auch immer geartetes exilpolitisches Engagement des Klägers wurde nicht vorgetragen. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lebt sein Vater weiterhin in Iran und ist dort erwerbstätig. Gründe, aus welchen dem Kläger dies nicht auch möglich sein sollten, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.
Zwar liegen Berichte darüber vor, dass sich die staatlichen Repressionen im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Iran und Israel und den USA verstärkt haben (vgl. SZ vom 24.4.2026, abgerufen über Asylfact; Bundesamt, Briefing Notes vom 20.4.2026). Insoweit ist jedoch eine individuelle Gefährdung gerade des Klägers, die über die generelle Situation für alle in Iran lebenden Menschen hinausgeht, nicht ersichtlich.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, insbesondere droht ihm keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3. AsylG.
Am 28.2.2026 haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jordanien und Irak geantwortet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand 2.3.2026). Damit ist Iran zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Teil eines internationalen Konflikts.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht um und ist dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU wie folgt auszulegen: Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 31.1.2014 - C-285/12, Diakité, juris Rn. 30; Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 43). Dabei wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 31.1.2014 – C-285/12, Diakité, juris Rn. 31: Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 39).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3 m.w.N.; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13, juris Rn. 7; B. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 27.4.2010 10 C 4.09, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 ff.). Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind ferner solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N).
Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung weiter davon aus, dass es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23). Allerdings sieht es jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Dem folgt das Oberverwaltungsgericht Bremen in ständiger Rechtsprechung (OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020 - 1 LB 305/18, juris Rn. 55 ff.; Urt. v. 26.5.2020 - 1 LB 56/20, juris Rn. 55 ff.; B. v. 1.12.2020, 1 LA 98/20, juris Rn. 19ff.). Auch der Europäische Gerichtshof hat in diesem Sinne auf die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg klargestellt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetze, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreiche, für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden könne. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Anderseits könne diese Feststellung jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, Urt. v. 10.6.2021 - C-901/19, juris Rn. 31 ff.). Es müsse vielmehr eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände erfolgen, die die Situation des Herkunftslandes kennzeichnen, namentlich die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts. Weitere Gesichtspunkte seien das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolge (EuGH, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, B. v. 25.10.2022, 1 LA 170/21, juris Rn. 18).
Nach diesen Maßgaben sieht die Einzelrichterin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Iran allein durch seine dortige Anwesenheit wegen einer im bewaffneten Konflikt bestehenden willkürlichen Gewalt die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person droht.
Zunächst ist festzustellen, dass in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, die gerade ihn zusätzlich in Gefahr gezielter Gewaltakte bringen könnten.
Nach den vorliegenden Berichten zur aktuellen Kriegssituation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, USamerikanische und israelische Angriffe auf Iran, Stand 2.3.2026; ai, Iran, aktuelle Lage (März 2026); SZ, News zu Iran: Iran droht mit vollständiger Schließung der Hormus-Meerenge, 22.3.2026; Bundesamt, Briefing Notes vom 20.4.2026) ist eine willkürliche Gewalt, die sich gerade gegen die Zivilbevölkerung richtet, nicht ersichtlich. Israel und die USA richten ihre Luftschläge gegen militärische und nukleare Einrichtungen in Iran. Zudem wird versucht, die iranischen Kommandostrukturen zu unterbrechen, indem ranghohe Vertreter des Sicherheitsapparats anvisiert werden. Die Angriffe richteten sich daher auch gegen Institutionen der inneren Sicherheit, darunter das Hauptquartier des Strafverfolgungskommandos und das Tharallah-Hauptquartier der Revolutionsgarden. In den vergangenen Nächten wurden weitere Wellen israelischer Luftangriffe mit heftigen Explosionen in mehreren Bezirken von Teheran gemeldet, nach Ankündigung des israelischen Militärs handelte es sich um Attacken auf Regierungseinrichtungen.
Die Berichterstattung über die Auswirkungen der Luftschläge ist durch die seit Beginn der Luftangriffe bestehende Internetsperre eingeschränkt. Es ist zu unterstellen, dass bei den Angriffen auch zivile Ziele in Mitleidenschaft gezogen werden. Anders als Israel verfügen iranische Städte wie Teheran über keine öffentlichen Schutzanlagen, die Zivilisten im Fall von Luftangriffen aufsuchen können. In einem Medienbericht vom 19.4.2026, der sich auf eine iranische Menschenrechtsorganisation mit Sitz in den USA bezieht, wurden während des Krieges bislang 3.636 Personen, darunter 1.701 Zivilpersonen, getötet. Am gleichen Tage hatte die sog. Märtyrerstiftung der Islamischen Republik Iran erklärt, dass sich die Gesamtzahl der Todesopfer auf 3.468 Menschen belaufe (Bundesamt, Briefing Notes vom 20.4.2026). Auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung führen diese Zahlen angesichts einer iranischen Bevölkerung von 91.567.700 (Statistisches Bundesamt für 2024) und selbst bezogen auf das Hauptangriffsziel Teheran mit etwa 8.700.000 Einwohnern (Wikipedia) nicht zur Annahme einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG relevanten Gefährdungslage. Bei wertender Betrachtung ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die medizinische Versorgung von Verletzten gesichert sein dürfte; Berichte über erhebliche Einschränkungen der medizinischen Versorgung liegen nicht vor. Eine maßgebliche Veränderung der Kriegsführung, bspw. durch Einsatz von Bodentruppen oder das gezielte Zerstören von Zivileinrichtungen und Wohnraum und eine gezielte Vertreibung der Zivilbevölkerung ist nach aktueller Lage nicht zu erwarten.
III.
Schließlich liegen in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Iran vor. Dem Kläger droht bei einer Abschiebung nach Iran keine menschenunwürdige Behandlung, Art 3 EMRK, da die Sicherung eines Existenzminimums gewährleistet ist. Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, liegen nicht vor. Vor dem Angriff durch Israel und die USA stellte sich die wirtschaftliche Lage in Iran nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Migration (Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand 15.1.2026) wie folgt dar:
Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 [letztverfügbare Daten] unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Dieser Wert stellt einen Höchststand für Iran seit Beginn der Messungen im Jahr 1990 dar. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren „langes und gesundes Leben“, „Zugang zu Bildung“ und „menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung“ (UNDP 6.5.2025). Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.771,40 USD im Jahr 2024 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie „oberes mittleres Einkommen“. […]
Auch angesichts der im September 2025 wieder in Kraft getretenen UN-Sanktionen prognostizieren Analysten für 2025 und 2026 allerdings eine Rezession. […]
Die Wirtschaft leidet unter verschiedenen Ungleichgewichten, die u. a. durch eine fehlgeleitete Subventionspolitik, Missmanagement und Korruption verursacht werden. Darüber hinaus wird die Wirtschaftsleistung Irans stark von der Innenpolitik, regionalen Sicherheitsfragen und geopolitischen Entwicklungen beeinflusst. Die volkswirtschaftliche Lage bleibt mit der hohen Inflation und der schwachen Landeswährung angespannt. Obwohl die iranische Wirtschaft in den vergangenen Jahren trotz hoher Belastungen durch geopolitische Spannungen und wiederkehrende Sanktionspakete eine Grundstabilität aufrechterhalten konnte, haben der Krieg im Juni 2025 und die verschärften internationalen Sanktionen das Wachstum mit Stand Oktober 2025 deutlich ausgebremst. Der Dienstleistungssektor, in dem mehr als die Hälfte der Arbeitskräfte angestellt ist, war beispielsweise vom Konflikt und von „Verbindungsunterbrechungen“ in dessen Nachgang betroffen.
Der iranische Rial (IRR) zeigte 2025 eine extreme Volatilität, die durch den Konflikt mit Israel zusätzlich verschärft wurde. Bereits vor Ausbruch der Kämpfe im Juni befand sich die Währung unter massivem Druck. Während der Kampfhandlungen beschleunigte sich der Wertverlust deutlich. Nach ihrem Abklingen kam es zu einer leichten Stabilisierung, allerdings ohne eine echte Erholung. Mit Stand 24.11.2025 steht der Wechselkurs auf dem freien Markt bei rund 1,1 Mio. IRR zu 1 USD. Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front. Parallel dazu bleibt die Inflation hoch: Für 2025 wird eine Teuerung von über 40 % erwartet; Lebensmittelpreise stiegen laut unabhängigen Schätzungen um 70-80 %, was die Kaufkraft der Bevölkerung stark unter Druck setzt. Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken. Die seit 2018 immer über 30 % liegende Inflation hat einen großen Teil des Mittelstands in die Armut getrieben. Die Kombination aus Währungsabwertung, hoher Inflation und gestörten Handelsströmen dämpft den Konsum und Investitionen erheblich und erschwert eine wirtschaftliche Stabilisierung.
Nach der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 8,30 USD tägl.) befand sich 2024 rund ein Drittel der iranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei die Weltbank für 2025 einen Anstieg auf rund 35 % prognostiziert. Nach Angaben eines Mitglieds des Recherchezentrums des iranischen Parlaments leben rund 26 Mio. Iraner oder 30 % der Bevölkerung in absoluter Armut, d. h. sie können Grundbedürfnisse wie eine Unterkunft, Grundnahrungsmittel, sauberes Wasser und Kleidung nicht decken. Weitere vier Millionen leben in extremer Armut, d. h. ihr Einkommen reicht selbst für ihren täglichen Lebensmittelbedarf nicht aus. Nach wie vor gibt es auch regionale Unterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen. Während in städtischen Gegenden gemäß Daten aus dem Jahr 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] rund 30 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (weniger als 8,30 USD pro Tag) leben, sind es in ländlichen Gebieten rund 50 %. Gleichzeitig belegt Iran bei der Anzahl an Dollar-Millionären eine Spitzenposition in Westasien, wobei genaue Daten aufgrund der umfangreichen Kapitalflucht und Schattenwirtschaft samt intransparentem Finanzsystem kaum vorhanden sind. […]
Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit Ausnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es eine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt. Eine zunehmende Energie- und Wasserknappheit hat zuletzt allerdings zu Rationierungen und Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt.
Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass sich die wirtschaftliche Lage in Iran durch den aktuellen Krieg verschlechtert hat. Der Kläger ist jedoch gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Zudem lebt sein Vater in Iran und ist dort erwerbstätig. Aus diesen Gründen dürften die existenziellen Bedürfnisse des Klägers auch bei einer Verschlechterung der Wirtschaftslage sichergestellt sein.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 3 AsylG
- § 60 AufenthG
- § 77 AsylG
- § 78 AsylG
- § 83b AsylG
- § 11 AufenthG
- § 102 VwGO
- § 108 VwGO
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 4 AsylG, § 3a AsylG, § 3b AsylG, § 3d AsylG, Art. 3 EMRK, § 3c AsylG, § 3e AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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