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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 06.04.2018 – 6 K 733.17 A

Widerruf eines Abschiebungsverbots
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2018:0406.VG6K733.17A.00
Normenkette
§ 73c AsylVfG 1992, § 60 Abs. 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG

Orientierungssatz

1. Der Widerruf eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes setzt voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot nachträglich entfallen sind. (Rn.15)

2. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der

Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe

von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf eines

Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz

(AufenthG), sowie die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot

nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt.

Randnummer 2

Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1969 geboren und

vietnamesischer Staatsangehöriger. Am 22. Oktober 2010 stellte er

bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden:

Bundesamt) einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.

Februar 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der

Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als

offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die

Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7

AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger darüber hinaus auf,

die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach

Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er

die Ausreisefrist nicht einhalte, drohte das Bundesamt ihm die

Abschiebung nach Vietnam an.

Randnummer 3

In der Folgezeit reichte der Kläger mehrere ärztliche

Bescheinigungen ein, wonach bei ihm eine behandlungspflichtige

Tuberkulose bestehe, die in wöchentlichem Abstand behandelt werden

müsse. Am 30. August 2011 stellte er einen Asylfolgeantrag. In der

Anhörung vom 28. September 2011 trug der Kläger vor, seine

Erkrankung werde noch eine längere Behandlungszeit in Anspruch

nehmen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 16. April 2013 lehnte das Bundesamt die

Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1) und stellte

unter Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2011 fest, dass ein

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Vietnam

vorliege (Nr. 2). Des Weiteren wurde die erlassene

Abschiebungsandrohung aufgehoben (Nr.3). Aus den vorliegenden

ärztlichen Attesten ergebe sich eine längere Behandlungszeit, eine

wöchentliche Vorstellung zur Therapiekontrolle sei erforderlich. In

Vietnam würde es an entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten

fehlen.

Randnummer 5

Im Oktober 2016 wurde von Amts wegen ein Widerrufsverfahren nach

§ 73 c AsylG eingeleitet. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 hörte das

Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf des

Abschiebungsverbots an.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 13. September 2017 widerrief das Bundesamt das

mit Bescheid vom 16. April 2013 festgestellte Abschiebungsverbot

nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und stellte fest, dass ein

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege. Neue

Atteste, die weiterhin eine akute Gefahr einer lebensbedrohlichen

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei Rückkehr nach

Vietnam belegen würden, lägen nicht vor. Dem Kläger drohe in

Vietnam zudem keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen

Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder

erniedrigende Behandlung. Bei Rückkehr nach Vietnam könne von der

Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgegangen

werden.

Randnummer 7

Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 9. Oktober

2017 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Zustand

der endgültigen Heilung sei noch nicht erreicht. Er hat ein Attest

des H... Klinikum E... vom 4. August 2017 eingereicht sowie auf

seinen nächsten ärztlichen Termin bei seiner behandelnden Ärztin am

8. Mai 2018 hingewiesen.

Randnummer 8

Der Kläger beantragt,

Randnummer 9

den Bescheid vom 13. September 2017 aufzuheben.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Mit Beschluss der Kammer vom 15. März 2018 ist der Rechtsstreit

der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen

worden.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der

Beklagten und der den Kläger betreffenden Ausländerakte

verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage zulässige

Klage ist unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage

im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1

AsylG) ist der Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2017

rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113

Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch (mehr) auf die

Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.

Randnummer 15

Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist § 73c Abs. 2

AsylG. Danach setzt der Widerruf eines nach nationalem Recht

gewährten Abschiebungsschutzes voraus, dass die Voraussetzungen für

das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot – hier auf der

Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nachträglich

entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen

Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Dabei sind alle

Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz in die

Prüfung einzubeziehen.

Randnummer 16

Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung, ob die

Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zwingend

zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr

vorliegen. Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG erklärten

entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG, ist im

Widerrufsfalle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1

AufenthG auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen.

Randnummer 17

Der mit Bescheid vom 13. September 2017 verfügte Widerruf der

Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1

AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 73c Abs. 2 AsylG

verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine

beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue

Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose

bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben.

Randnummer 18

So liegt der Fall hier. Im Zeitpunkt der gerichtlichen

Entscheidung liegen die Voraussetzungen für eine Weitergewährung

nationalen Abschiebungsschutzes auf der Grundlage des § 60 Abs. 7

Satz 1 AufenthG nicht (weiter) vor.

Randnummer 19

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines

Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für

diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben

oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf

Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich

die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem

Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der

„Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen

Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf

nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist

„erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von

besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich

der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar

lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche

Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen

Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei

außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden.

Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die

Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr

des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf

die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden

angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch

nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – BVerwG

9 C 2/99 –, juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60

Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende

Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu

verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch

auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der

medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich

vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland

verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in

Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23.

Februar 2016 – 5 L 242/16.A –, juris Rn. 64 m.w.N.).

Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat

auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete

Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus

gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder

schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung

wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2

AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt,

dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der

Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3

AufenthG).

Randnummer 20

Hiervon ausgehend droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach

Vietnam keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in

Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im

Jahr 2011 war der Kläger an offener Tuberkulose erkrankt und befand

sich mehrere Monate in stationärer Behandlung, woran sich eine

wöchentliche ambulante Therapie anschloss. Diese Erkrankung ist

nach dem vorliegenden Arztbericht des H... Klinikum E... vom 4.

August 2017 inzwischen ausgeheilt. Danach gab es keinen Anhalt für

eine Reaktivierung der Tuberkulose. Laborchemisch zeigten sich

keine Auffälligkeiten, insbesondere keine erhöhten

Entzündungsparameter. Bei dem stationären Aufenthalt im August 2017

wurde ein Polyp im Darm operativ entfernt, eine Pilzerkrankung

sowie eine hypertensive Entgleisung wurden medikamentös behandelt.

Der Kläger wurde in gutem Allgemeinzustand in seine häusliche

Umgebung entlassen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung

hierzu ergänzend ausgeführt, dass er zur Kontrolle nur noch alle

zwei bis drei Monate beim Arzt vorstellig werde. Eine

behandlungsbedürftige lebensbedrohliche oder schwerwiegende

Erkrankung ergibt sich aus diesen Angaben ebenso wenig wie aus

seinem Vortrag, er leide an Magen- und Bauchschmerzen und nehme

deswegen seit mindestens drei Monaten täglich morgens eine Tablette

dagegen ein. Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen gab es

angesichts der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen

und nur vage benannten (Magen-)Beschwerden, deren genaue Behandlung

der Kläger nicht angeben konnte (Name, Wirkstoff, Konzentration des

Medikaments?), nicht.

Randnummer 21

Dafür dass der arbeitsfähige Kläger für den Fall seiner Rückkehr

nach Vietnam darüber hinaus erheblichen, konkreten und

individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt

oder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen

überantwortet wäre, sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Es ist

davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt – wenn auch

auf niedrigem Niveau – wird sicherstellen können, etwa wie

vor seiner Ausreise als Schneider in einer Fabrik.

Randnummer 22

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger

nicht zu, da sich aus seinem allein auf krankheitsbedingte Gründe

gestützten Vortrag eine Verletzung der Gewährleistungen der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht

ergibt und auch sonst nicht ersichtlich ist.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167

VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 73 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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