Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 17.09.2026 – 5 K 746/23
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:0917.5K746.23.00
- Normenkette
- § 17 GleichstG BE, § 18 GleichstG BE, § 20 GleichstG BE
Leitsatz
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 20 LGG kann fehlen, wenn die Frauenvertreterin diese Verletzung nicht im Rahmen eines Beanstandungsverfahrens geltend gemacht hat.
2. Die Dienststelle muss der Frauenvertreterin gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LGG erbetene Auskünfte rechtzeitig erteilen.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie
1. auf die per E-Mail vom 20. Dezember 2022 gestellten Fragen nicht recht- zeitig geantwortet hat und
2. die Klägerin vor Stellung eines Ausnahmeantrages an den Landespersonalausschuss nicht rechtzeitig unterrichtet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie
1. auf die per E-Mail vom 20. Dezember 2022 gestellten Fragen nicht recht- zeitig geantwortet hat und
2. die Klägerin vor Stellung eines Ausnahmeantrages an den Landespersonalausschuss nicht rechtzeitig unterrichtet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verletzung von Verfahrens- und Informationsrechten der Frauenvertreterin.
Bei der Senatsverwaltung für R… (im Folgenden: Senatsverwaltung) war im Jahr 2022 unter anderem die Abteilung U… eingerichtet. Der Abteilung U… gehörten fünf Referate an, die jeweils von einem Mann geleitet wurden. Referatsleiter des Referats U… war Herr P…. Er war auf diesem Dienstposten zum Senatsrat auf Probe in der Besoldungsgruppe B2 ernannt worden.
In dem Haushalt des Landes Berlin für die Jahre 2022/2023 wurde die Funktion einer Ständigen Vertretung für den Abteilungsleiter U… vorgesehen und zu diesem Zweck eine bereits vorhandene Stelle der Besoldungsgruppe B2 in eine Stelle der Besoldungsgruppe B3 gehoben. Mit Schreiben vom 10. November 2022 – bei der Klägerin eingegangen am 18. November 2022 – erhielt die Klägerin eine mit „Veranlassung einer Funktionsausschreibung“ betitelte Beteiligungsvorlage nebst Entwurf eines Ausschreibungstextes. Danach sollte die Position der Ständigen Vertretung des Abteilungsleiters U…, Besoldungsgruppe B3, innerhalb der Abteilung U… bekannt gemacht werden.
In einem beigefügten Vermerk erläuterte der Abteilungsleiter U…, dass eine externe Ausschreibung nicht erforderlich sei, da es sich nicht um eine freie zu besetzende Stelle handele, sondern nur eine Auswahl unter den vorhandenen Referatsleitern zu treffen sei. In der Beteiligungsvorlage war im Feld „LGG-Prüfung der Abteilung zur Unterrepräsentanz von Frauen in der Besoldungsgruppe, in der gesamten Laufbahn und in der 1. Leitungsebene jeweils das Kästchen „ja“ angekreuzt.
Die Klägerin beanstandete den Vorgang mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 mit der Begründung, dass eine öffentliche Ausschreibung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LGG und aus beamtenrechtlichen Gründen erforderlich sei. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 – bei der Klägerin am 15. Dezember 2022 eingegangen – teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Beanstandung nicht gefolgt werde und die Maßnahme unverändert bliebe.
Per E-Mail vom 20. Dezember 2022 bat die Stellvertreterin der Klägerin die Beklagte um die Beantwortung folgender Fragen:
- „Gibt es aktuell bei der [Senatsverwaltung] noch weitere ständige Vertretungen einer Abteilungsleitung? Falls ja, bitte ich um Auskunft dazu (Geschlecht, Besoldungsgruppe).
- Wie viele Beamtinnen und Beamte unterzogen sich bei der [Senatsverwaltung] anlässlich der zweiten Hebung ihres Aufgabengebietes einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren und wurden im Ergebnis befördert?
- Wie viele Beamtinnen und Beamte bei der [Senatsverwaltung] wurden anlässlich der zweiten Hebung ihres Aufgabengebietes ohne Durchführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens befördert?“
Zudem bat sie um Mitteilung der Beförderungsstationen des Referatsleiters U… und fragte, ob es sich dabei um Hebungen oder das Ergebnis eines Stellenauswahlverfahrens gehandelt habe. Schließlich bat sie um Einsicht in die Unterlagen betreffend die Anmeldung einer Planstelle nach Besoldungsgruppe B3 aus März 2022.
Per E-Mail vom Folgetag, dem 21. Dezember 2022, antwortete die Beklagte, dass sowohl das Beteiligungsverfahren nach § 17 Abs. 1 LGG als auch das Beanstandungsverfahren nach § 18 Abs. 1 LGG ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, ohne dass die Klägerin geltend gemacht habe, dass der Vorgang unvollständig sei oder Informationen fehlen würden. Die aufgeworfenen Fragen hätten schließlich keine erkennbare Relevanz für die interne Ausschreibung. Die gestellten Fragen beantworte sie aus diesen Gründen nicht.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 beanstandete die Klägerin gemäß § 18 Abs. 2 LGG bei der hierfür zuständigen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (SenWGPG) verschiedene Verstöße gegen das LGG. Sie beanstandete in erster Linie, dass eine nur interne Ausschreibung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 sowie § 3 Abs. 1 LGG verstoße. Außerdem sei entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 LGG eine frühzeitige und umfassende Unterrichtung der Frauenvertreterin unterblieben, da sie von der beabsichtigten Maßnahme erst durch die Beteiligungsvorlage Kenntnis erlangt habe. Sie habe weder Kenntnis von den Gründen für die Einrichtung der Planstelle erlangt noch davon, ob in diesem Zusammenhang die Gleichstellungsrelevanz diskutiert wurde. Darüber hinaus stelle es einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 LGG und § 16 Abs. 4 Satz 1 LGG dar, dass ihr die per E-Mail erbetenen Auskünfte nicht erteilt worden seien.
Mit einem an die SenWGPG gerichteten Schreiben vom 11. Januar 2023 nahm die Beklagte im Beanstandungsverfahren Stellung und trug unter anderem vor, dass „in den insgesamt neun Abteilungen der [Senatsverwaltung] bisher fünf Ständige Vertretungen nach Besoldungsgruppe B3/AT3 ausgewiesen“ seien. In den Abteilungen II, III, IV und V seien jeweils weibliche Beschäftigte mit den Aufgaben betraut; in der Abteilung VII sei die Position vakant; zuvor sei die Stelle ebenfalls mit einer Frau besetzt gewesen.
Laut Entscheidungsvorschlag der SenWGPG vom 31. Januar 2023 war die Beanstandung verfristet und damit unzulässig. Der Entscheidungsvorschlag enthielt gleichwohl eine umfangreiche materielle Prüfung. Es wurde ausgeführt, dass die interne Ausschreibung mit dem LGG vereinbar sei und es insofern auch nicht auf eine Unterrepräsentanz von Frauen ankomme, aber die Beklagte gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG verstoßen habe, indem sie die mit E-Mail vom 20. Dezember 2022 erbetenen Auskünfte nicht erteilt und die geforderten Unterlagen nicht ausgehändigt habe. Die Beklagte wurde weiterhin gebeten, „die E-Mail der Frauenvertreterin vom 20. Dezember 2022 inhaltlich zu beantworten und ihr die erbetenen Auskünfte zu erteilen sowie die geforderten Unterlagen auszuhändigen, sofern dies noch nicht geschehen ist.“
Mit E-Mail vom 7. Februar 2023 teilte die Beklagte der Klägerin auf ihre Mitteilung, eine Klageerhebung zu erwägen, mit, dass der Entscheidungsvorschlag der SenWGPG aus ihrer Sicht „Rechtsklarheit geschaffen“ habe. Die Fragen aus der E-Mail vom 20. Dezember 2022 würden „zügig beantwortet“ und „die diesbezüglichen Hinweise der SenWGPG beherzigt“ werden. Es bedürfe insofern keiner Klage.
Laut Auswahlvermerk vom 28. Februar 2023 wurde Herr P…. für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Funktion ausgewählt. Mit Schreiben vom 1. März 2023 bat die Beklagte den Landespersonalausschuss um Bestätigung ihrer Rechtsauffassung, dass die Auswahl und Funktionsübertragung auf Grundlage einer internen Ausschreibung die rechtlichen Anforderungen erfüllen. Andernfalls beantrage sie eine Ausnahme von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung für den vorliegenden Einzelfall. Die Beklagte unterrichtete die Klägerin hierüber bei einem Jour Fixe am 14. März 2023. Nach mehreren Telefonaten mit der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses nahm die Beklagte „den Antrag“ mit E-Mail vom 11. April 2023 zurück; der Landespersonalausschuss bestätigte die „Antragsrücknahme“ mit E-Mail vom 14. April 2023.
Unterdessen, am 9. März 2023, ging bei der Klägerin eine Beteiligungsvorlage betreffend die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an Herrn P…. und seine Beförderung ein. Der Beteiligungsvorlage war der oben genannte Auswahlvermerk vom 28. Februar 2023 beigefügt. Dort heißt es unter anderem: „Die Zustimmung der Beschäftigtenvertretungen zur Mitwirkung der Stellenausschreibung erfolgte abschließend am 8. Februar 2023.“
Mit Schreiben vom 23. März 2023 beanstandete die Klägerin den Vorgang unter anderem mit Verweis darauf, dass der zitierte Satz unzutreffend und die Beteiligungsvorlage damit unvollständig sei. Außerdem hätte sie vor Stellung des Ausnahmeantrags an den Landespersonalausschuss beteiligt werden müssen. In einem Vermerk vom 3. April 2023 kommt ein Personaljurist der Beklagten zu dem Ergebnis, dass die Formulierung im Auswahlvermerk „ungenau“ sei. Die beanstandete Maßnahme wurde jedoch aufrechterhalten, woraufhin die Klägerin am 24. April 2023 eine weitere Beanstandung nach § 18 Abs. 2 LGG bei der nunmehr zuständigen Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (SenASGIVA) anbrachte und wiederum unter anderem die fehlende Beteiligung an der Stellung des Ausnahmeantrags rügte. Die SenASGIVA bewertete die Beanstandung der Klägerin in ihrem Entscheidungsvorschlag vom 14. Juni 2023 als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Mit E-Mail vom 18. Juli 2023 beantwortete die Beklagte der Klägerin die „noch offenen“ Fragen (zweite und dritte Frage) aus der E-Mail vom 20. Dezember 2022.
Dem ausgewählten Referatsleiter Herrn P…. wurde die Funktion des „Ständigen Vertreters der Abteilungsleiters U…“ übertragen und er wurde im September 2023 zum Leitenden Senatsrat ernannt.
Die Klägerin hat am 31. Dezember 2023 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte ihr spätestens mit der Beteiligungsvorlage vom 10. November 2022 von sich aus Unterlagen über den Stand der Besetzung von Männern und Frauen auf den einschlägigen (Führungs-)Positionen hätte vorlegen müssen. Da die Beklagte in der Beteiligungsvorlage im Feld „Unterrepräsentanz von Frauen“ in der Besoldungsgruppe und in der gesamten Laufbahn ein „ja“ angegeben habe, hätte sie der Klägerin die Überprüfung dieser Angaben ermöglichen müssen. Die Auskunft der Beklagten im zweiten Beanstandungsverfahren, dass es mehrere weibliche ständige Vertretungen von Abteilungsleitungen in der Besoldungsgruppe B3 gebe, sei unrichtig. Es gehöre aber als Annex zu dem Anspruch auf vollständige Unterrichtung, dass die geäußerten Mitteilungen zuträfen. Außerdem hätte die Beklagte die per E-Mail vom 20. Dezember 2022 erbetenen Auskünfte umgehend erteilen müssen, da die Klägerin sie für das laufende Stellenbesetzungsverfahren benötigt habe. Schließlich verletze die fehlerhafte Formulierung in der Anlage zur zweiten Beteiligungsvorlage die Klägerin in ihren Rechten, da dem Personalrat suggeriert worden sei, dass sie mit der Ausschreibung einverstanden gewesen sei.
Nach Rücknahme eines weiteren Antrags beantragt die Klägerin nunmehr,
festzustellen, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie
1. a) ihr im Rahmen der Ausschreibung der Funktion der ständigen Vertretung der Abteilungsleitung U… nicht von sich aus den aktuellen Stand der Besetzung von Männern und Frauen auf Stellen und Führungspositionen der Wertigkeitsebene B3 in der Laufbahn des nicht technischen Verwaltungsdienstes mitgeteilt und
b) später im Beanstandungsverfahren die unrichtige Auskunft erteilt hat, es gäbe bereits mehrere ständige Vertretungen von Abteilungsleitungen, die mit Frauen besetzt seien,
2. im Beteiligungsverfahren bezogen auf die Ausschreibung der Funktion der ständigen Vertretung der Abteilungsleitung U… auf die per E-Mail vom 20. Dezember 2022 gestellten Fragen der Klägerin nicht geantwortet hat,
3. sie im Verfahren der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Funktion ständige Vertretung der Abteilungsleitung U… zugunsten von Herrn P…. vor Stellung eines Ausnahmeantrages an den Landespersonalausschuss nicht frühzeitig und umfassend unterrichtet hat,
4. im zweiten Beteiligungsverfahren bezogen auf die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Funktion ständige Vertretung der Abteilungsleitung U… zugunsten von Herrn P…. in der Beteiligungsvorlage inklusive des Auswahlvermerks unzutreffend behauptet hat, auch die Klägerin als Beschäftigtenvertretung habe der vorausgegangenen Stellenausschreibung abschließend am 8. Februar 2023 zugestimmt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass sich sämtliche notwendigen Informationen aus der Beteiligungsvorlage ergeben hätten. Auch stelle es keine Verletzung der Rechte der Klägerin dar, dass der Amtschef im Rahmen des seinerzeitigen Beanstandungsverfahrens eine unrichtige Angabe gemacht habe. Diese Auskunft sei nämlich nicht gegenüber der Klägerin, sondern der SenWGPG erfolgt. Die Falschangaben des Amtschefs seien zudem nicht beabsichtigt gewesen. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass der Antrag zu 2) mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, da die Rechtsverletzung bereits durch die SenWGPG im Entscheidungsvorschlag vom 31. Januar 2023 festgestellt worden sei, die Beklagte diese Feststellung anerkannt und der Klägerin die entsprechenden Auskünfte erteilt habe. Weiterhin meint sie, dass sie die Klägerin vor Absendung des Schreibens an den Landespersonalausschuss nicht hätte unterrichten müssen. Ein Ausnahmeantrag sei in diesem Schreiben noch gar nicht gestellt worden; außerdem würde allein durch die Beantragung einer Ausnahme keine Regelung getroffen oder ein Lebenssachverhalt gestaltet. Beteiligungspflichtig sei erst das Gebrauchen einer erteilten Genehmigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Gründe
I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 einzustellen.
II. Die Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Die Klage ist nur hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) zulässig, insoweit aber auch begründet.
1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
a) Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergibt sich für sämtliche gestellten Anträge aus § 20 LGG. Danach kann die Frauenvertreterin das Verwaltungsgericht anrufen, um geltend zu machen, dass die Dienststelle ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2013 – 4 B 31/12 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3/09 –, juris Rn. 12 zu § 22 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) a.F.).
b) Die Dienststellenleitung ist als das Organ, dem die behaupteten Rechtsverletzungen angelastet werden, auch jeweils die richtige Beklagte (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rn. 14).
c) Weitere Sachentscheidungsvoraussetzung ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an den beantragten Feststellungen hat, obwohl die streitgegenständlichen Vorgänge – spätestens seit der Beförderung des ausgewählten Referatsleiters – abgeschlossen sind. Bei abgeschlossenen Vorgängen kann sich ein Feststellungsinteresse vor allem aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2008 – OVG 4 B 27.07 –, juris Rn. 30, 39). Die Wiederholung einer Rechtsverletzung in vergleichbaren Situationen wie der streitgegenständlichen (vgl. zu der gebotenen Abstraktion vom konkreten Einzelfall das Urteil der Kammer vom 25. Mai 2020 – VG 5 K 308.16 –, EA S. 7) kann insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Dienststelle daran festhält, dass ihr beanstandetes Verhalten rechtskonform ist. Umgekehrt ist ein Feststellungsinteresse dann abzulehnen, wenn die Dienstelle ihre Rechtsauffassung erkennbar aufgegeben hat (VG Berlin, a.a.O., S. 8).
Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ein Feststellunginteresse nur in Bezug auf ihre Anträge zu 1a), 2) und 3).
aa) Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt hinsichtlich des Antrags zu 1a) vor, da die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festhält, dass sie der Klägerin nicht von sich aus den aktuellen Stand der Besetzung von Männern und Frauen auf Stellen und Führungspositionen der Wertigkeitsebene B3 in der Laufbahn des nichttechnischen Dienstes habe mitteilen müssen.
bb) Mit Blick auf den Antrag zu 1b) ist eine Wiederholungsgefahr indes nicht anzunehmen. Die Beklagte hat im Klageverfahren eingeräumt, dass ihre Angabe im Beanstandungsverfahren, dass bereits mehrere Frauen die Funktion der ständigen Vertretung der Abteilungsleitung innehätten, unrichtig war, dies aber nicht beabsichtigt gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte absichtlich eine falsche Auskunft erteilt hat, ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht. Eine solche Absicht ist der Beklagten auch nicht zu unterstellen: Denn erstens waren die Angaben nach der hinreichend dokumentierten Auffassung der Beklagten für die Beurteilung der Beanstandung der Klägerin ohne Relevanz und zweitens – jedenfalls nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge – nicht offensichtlich falsch. Ein Abgleich mit einer tabellarischen Übersicht, die die Beklagte in einer E-Mail vom 23. Mai 2023 an die SenASGIVA versandte, legt nahe, dass tatsächlich fünf mit der ständigen Vertretung des Abteilungsleiter U… „vergleichbare Leitungsfunktionen“ im Haus mit der Wertigkeit B3/AT3 besetzt waren, und zwar vier davon mit Frauen. Zwei Frauen gehörten wohl dem technischen Dienst an, zwei dem nichttechnischen Dienst. Nach den eigenen Erkenntnissen der Klägerin übten zwar nur die zwei Frauen im nichttechnischen Dienst die Aufgabe der „ständigen Vertretung“ aus, während die anderen beiden Frauen nur Abwesenheitsvertretungen waren. Dass die Angaben der Beklagten auf einem Irrtum oder Missverständnis beruhen, ist angesichts der dargestellten Sachlage jedoch nicht unglaubhaft.
Handelt es sich bei der unrichtigen Angabe aber um einen Irrtum, ist kein berechtigtes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverletzung ersichtlich. Zukünftige Versehen können nämlich durch eine gerichtliche Feststellung vergangener Versehen nicht verhindert werden; ihre Funktion erfüllt die Feststellungsklage nur bei absichtlichem, also direkt steuerbarem Verhalten.
cc) Eine Wiederholungsgefahr ist in Bezug auf den Antrag zu 2) anzunehmen, wenn man diesen dahingehend auslegt, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sie in ihren Rechten verletzt hat, indem sie auf die in der E-Mail gestellten Fragen nicht rechtzeitig geantwortet hat.
Die Beklagte hat infolge des Entscheidungsvorschlags der SenWGPG vom 31. Januar 2023 nämlich bereits in einer E-Mail vom 7. Februar 2023 zu verstehen gegeben, die Hinweise der SenWGPG „beherzigt“ zu haben und die Fragen aus der E-Mail zügig beantworten zu wollen. Im hiesigen Klageverfahren hat sie erneut bekräftigt, die Feststellung der beanstandeten Rechtsverletzung durch die SenWGPG anerkannt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte künftige Auskunftsersuchen der Klägerin grundsätzlich zurückweisen wird. Insofern bedarf es also keiner gerichtlichen Feststellung.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung allerdings klargestellt, dass sie sich gerade dadurch in ihren Rechten verletzt fühlt, dass ihr die Auskünfte nicht rechtzeitig erteilt worden sind. Für die Frage der Wiederholungsgefahr ist damit entscheidend, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte künftige Auskunftsersuchen der Klägerin rechtzeitig beantworten wird. Dies ist nicht der Fall: Die Beklagte hat die begehrten Auskünfte – anders als in ihrer E-Mail vom 7. Februar 2023 angekündigt – nicht „zügig“ beantwortet, sondern erst am 18. Juli 2023, also etwa fünfeinhalb Monate später. Zu diesem Zeitpunkt war die Personalmaßnahme, in deren Kontext die streitgegenständlichen Auskünfte ursprünglich erfragt worden sind, bereits abgeschlossen. Die Beklagte hat im Nachgang auch weder dargelegt, dass ihr eine zeitnähere Beantwortung der Fragen nicht möglich gewesen ist, noch eingeräumt, der Klägerin die Auskünfte zu Unrecht verspätet erteilt zu haben.
dd) Auch hinsichtlich des Antrags zu 3) ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, da die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festhält, sie habe die Klägerin vor Stellung eines Ausnahmeantrags an den Landespersonalausschuss nicht beteiligen oder informieren müssen.
ee) Für den Antrag zu 4) ist eine Wiederholungsgefahr hingegen nicht ersichtlich. Die Beklagte hat eingeräumt, dass die Formulierung im Auswahlvermerk, dass die Beschäftigtenvertretungen ihre Zustimmung zur Stellenausschreibung erteilt hätten, fehlerhaft gewesen ist. Auch wenn sie der Auffassung ist, durch die Formulierung keine Rechte der Frauenvertreterin verletzt zu haben, ist ohne gegenteilige Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine als unrichtig erkannte Formulierung in der Zukunft wieder verwenden wird.
d) Soweit die Klägerin ein Feststellungsinteresse hat, ist sie auch klagebefugt. Ihre Klagebefugnis setzt (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) voraus, dass die von ihr geltend gemachten Rechtsverletzungen jedenfalls möglich erscheinen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 K 75/12 –, juris Rn. 23). Streitigkeiten über die Notwendigkeit und die Art der Beteiligung betreffen die Rechte der Frauenvertreterin aus § 17 Abs. 1 und 2 LGG. Dies gilt, soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte hätte ihr im ersten Mitwirkungsverfahren von sich aus weitere Auskünfte erteilen (Antrag zu 1a)), ihre per E-Mail vom 20. Dezember 2022 gestellten Fragen rechtzeitig beantworten (Antrag zu 2)) und sie vor Stellung des Ausnahmeantrags bei dem Landespersonalausschuss unterrichten müssen (Antrag zu 3)).
e) Die Klägerin hat nur hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis kann nach der Rechtsprechung der Kammer fehlen, weil der Frauenvertreterin mit dem Beanstandungsverfahren nach § 18 LGG ein gegenüber dem Klageverfahren einfacherer Weg zur Durchsetzung ihres Begehrens zur Verfügung steht (vgl. Urteile der Kammer vom 4. Oktober 2017 – 5 K 242/15 –, juris Rn. 18 und vom 27. Februar 2014 – 5 K 75.12 –, juris Rn. 24 f.).
aa) Die Klägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit dem Antrag zu 1a) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte im Rahmen der Funktionsausschreibung von sich aus den aktuellen Stand der Besetzung von Männern und Frauen auf Stellen und Führungspositionen der Wertigkeitsebene B3 in der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes habe mitteilen müssen.
Die Klägerin hat die gerichtlich geltend gemachte Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsvorgang nämlich nicht beanstandet. Zwar hat sie die beabsichtigte interne Ausschreibung sowohl gegenüber der Beklagten gemäß § 18 Abs. 1 LGG beanstandet als auch im Anschluss daran ein Beanstandungsverfahren bei der SenWGPG gemäß § 18 Abs. 2 LGG eingeleitet. Sie hat aber jeweils nicht geltend gemacht, dass die Beteiligungsvorlage unvollständig gewesen sei. Ihre umfangreichen Beanstandungen begründete die Klägerin stattdessen primär damit, dass gegen das Ausschreibungserfordernis verstoßen worden sei. Soweit sie die Verletzung eigener Rechte geltend machte, beanstandete sie, dass sie nicht im Vorfeld der Beteiligungsvorlage in den Entscheidungsprozess über die Einrichtung der Planstelle eingebunden worden sei und dass die Beklagte ihre Fragen im Nachgang zu ihrer ersten Beanstandung nicht beantwortet habe. Ihre Klage begründet die Klägerin aber ausdrücklich damit, dass die Beklagte ihr von sich aus und spätestens mit der Beteiligungsvorlage konkrete Unterlagen zur Überprüfung der dortigen Angaben zur Verfügung hätte stellen müssen. Die von der Klägerin in den Beanstandungsverfahren geltend gemachten Unterrichtungs- und Auskunftsansprüche betreffen darüber hinaus nicht die nun streitgegenständlichen Informationen. Insbesondere beinhaltete die E-Mail der Klägerin vom 20. Dezember 2022 nicht die streitgegenständlichen Angaben zur Verteilung von Männern und Frauen auf Stellen und Führungspositionen der Wertigkeitsebene B3 in der Laufbahn des nichttechnischen Dienstes.
Für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses genügt nicht, dass die Klägerin den Ausschreibungsvorgang aus den genannten anderen Gründen beanstandet hat. Die Klägerin ist darauf zu verweisen, dass sie gerade auch die streitgegenständlichen Verstöße vorher hätte beanstanden müssen. Dies entspricht erstens dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 LGG, wonach die Frauenvertreterin „bei personellen oder sonstigen Maßnahmen einen Verstoß gegen dieses Gesetz“ beanstandet. Bezugspunkt der Beanstandung ist also nicht die Maßnahme an sich, sondern der konkrete Verstoß. Zweitens kann das Beanstandungsverfahren als einfacherer Weg zur Rechtsdurchsetzung seinen Zweck auch nur dann überhaupt erfüllen:
Das Beanstandungsverfahren ermöglicht eine erneute Überprüfung des betreffenden Vorgangs nicht nur durch die Dienststelle, sondern auch die zuständige Senatsverwaltung und – sollte die Dienststelle im Bereich der Berliner Hauptverwaltung vom Vorschlag der Senatsverwaltung abweichen – durch den Senat (§ 18 Abs. 4 Satz 2 LGG). Die Funktion des Beanstandungsverfahrens ist jedoch mit dem gerichtlichen Verfahren nicht identisch. Anders als das auf nachträglichen Rechtsschutz abzielende gerichtliche Verfahren, ist Ziel des Beanstandungsverfahrens, im Vorfeld der Durchführung von beteiligungspflichtigen Maßnahmen die Einhaltung der Vorschriften des LGG sicherzustellen und dadurch die Benachteiligung von Frauen zu verhindern (vgl. AV LGG zu § 18). Dieser Konzeption entspricht auch, dass die Beanstandungen nach § 18 Abs. 1 und 2 LGG – anders als die Feststellungsklage gemäß § 20 LGG – aufschiebende Wirkung haben.
Schon das Beanstandungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 LGG kann diese Funktion aber nur erfüllen, wenn die Dienststellenleitung weiß, welches Verhalten die Frauenvertreterin beanstandet. Dies ist, je nach Verstoß, mal mehr, mal weniger offensichtlich. Im Beanstandungsverfahren betreffend die Funktionsausschreibung musste es sich für die Beklagte jedenfalls nicht aufdrängen, dass die Klägerin Unterlagen benötigte, die den Stand der Besetzung von Männern und Frauen auf Stellen und Führungspositionen der Wertigkeitsebene B3 in der Laufbahn des nicht technischen Verwaltungsdienstes belegen. Die Beklagte hatte Angaben zur Unterrepräsentanz von Frauen auf der Beteiligungsvorlage gemacht. Unabhängig davon, ob diese Angaben hier überhaupt relevant waren, musste sie jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihr Mitwirkungsrecht nicht ausüben kann, ohne Unterlagen zu erhalten, die gerade diese Angaben belegen. Dies wird auch daran deutlich, dass die Klägerin entsprechende Auskünfte weder vor Abgabe ihrer ersten Beanstandung noch in ihrer E-Mail vom 20. Dezember 2022 erfragt hat. Wenn aber schon die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass sie zur Ausübung ihres Beteiligungsrechts weitere Unterlagen benötigte, musste auch die Beklagte dies nicht wissen. Aus diesem Grund dürfte eine Rechtsverletzung der Klägerin auch in der Sache abzulehnen sein.
Für das Beanstandungsverfahren gemäß § 18 Abs. 2 LGG gilt die Begründungsobliegenheit umso mehr: Nach der Konzeption des LGG handelt die für Gleichstellungsfragen zuständige Senatsverwaltung nämlich nicht als Fachaufsichtsbehörde, die die beanstandeten Vorgänge anderer Behörden vollständig auf mögliche Rechtsfehler überprüft. Stattdessen obliegt es der Frauenvertreterin, durch ihren Vortrag Verstöße gegen das LGG darzulegen. Gerade wenn, wie hier, ein nicht evident rechtswidriges Unterlassen gerügt wird, muss dieses Unterlassen als Grund für die Beanstandung benannt werden, damit die Senatsverwaltung die potenzielle Rechtsverletzung prüfen und gegebenenfalls feststellen kann.
Kann das Beanstandungsverfahren seine Funktion nur erfüllen, wenn nicht nur eine Maßnahme insgesamt, sondern gerade auch der behauptete Verstoß beanstandet wird, obliegt es der Frauenvertreterin, jedenfalls die tatsächlichen Verhaltensweisen oder Unterlassungen vorzutragen, durch die sie sich in ihren Rechten verletzt fühlt. Andernfalls ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht den einfacheren Weg zur Durchsetzung ihrer Rechte genutzt hat bzw. dass sie den Rechtsverstoß nicht zu hindern versucht hat. Es erscheint zudem auch nicht ausgeschlossen, dass die Geltendmachung des Rechtsverstoßes im Rahmen des Beanstandungsverfahrens die Rechtsfrage zwischen den Beteiligten hätte klären und ein Klageverfahren entbehrlich machen können.
bb) Hinsichtlich der mit den Anträgen zu 2) und 3) geltend gemachten Rechtsverletzungen hat die Klägerin das ihr gemäß § 18 Abs. 1 und 2 LGG Obliegende getan: Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihr Auskunftsersuchen betreffend überhaupt ein Beanstandungsverfahren durchführen musste, da der Auskunftsanspruch unabhängig von einer konkreten Maßnahme im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 LGG besteht: Die Klägerin hat nämlich im ersten Beanstandungsverfahren (betreffend die Stellenausschreibung) gegenüber der SenWGPG gerügt, dass ihre Fragen in der E-Mail vom 20. Dezember 2022 nicht beantwortet worden sind. Dass die Klägerin vor der Stellung des Ausnahmeantrags an den Landespersonalausschuss nicht unterrichtet worden ist, hat die Klägerin im zweiten Beanstandungsverfahren betreffend die Funktionsübertragung und Beförderung von Herrn P…. sowohl gegenüber der Beklagten als auch der SenASGIVA beanstandet.
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet.
a) Die Beklagte hat die Klägerin dadurch in ihrem Auskunftsrecht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LGG verletzt, dass sie auf die per E-Mail vom 20. Dezember 2022 gestellten Fragen nicht rechtzeitig geantwortet hat.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LGG hat die Frauenvertreterin ein Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts auf entsprechende Akteneinsicht. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Beklagte der Klägerin die per E-Mail vom 20. Dezember 2022 erbetenen Auskünfte erteilen musste. Dafür ist unerheblich, ob das erste Beanstandungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 LGG zu dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens bereits abgeschlossen war, da der Auskunftsanspruch nicht an ein etwaiges Beteiligungsverfahren oder eine konkrete Maßnahme geknüpft ist, sondern unabhängig hiervon besteht. Für ein solch weites Verständnis des Auskunftsanspruch spricht schon der Wortlaut der Norm („mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehend“). Die Frauenvertreterin soll auf diesem Wege zur Durchsetzung ihrer Beteiligungsrechte auch jenseits konkreter beteiligungspflichtiger Maßnahmen mögliche gleichstellungsrechtlich relevante Diskriminierungen ermitteln bzw. ausschließen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 K 60.12 –, juris Rn. 24; zum Bundesgleichstellungsgesetz v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juli 2026, § 30 BGleiG Rn. 99 ff.).
§ 17 Abs. 2 Satz 2 LGG verpflichtet die Dienststellen über seinen Wortlaut hinaus zur rechtzeitigen Auskunftserteilung. Der Auskunftsanspruch kann seine Funktion eines Hilfsrechts zur effektiven Wahrnehmung der Beteiligungs-, Förderungs- und Überwachungsaufgaben der Frauenvertreterin nämlich nur erfüllen, wenn die begehrten Auskünfte innerhalb eines angemessenen, an der konkreten Aufgabe der Frauenvertreterin orientierten Zeitraums erteilt werden. Die Frauenvertreterin muss die relevanten Informationen zu einem Zeitpunkt erhalten, zu dem sie daraus noch Konsequenzen für ihre gesetzliche Aufgabenwahrnehmung ziehen kann. Dies entspricht auch der in § 17 Abs. 2 Satz 3 LGG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Konzeption der Beteiligungsrechte, wonach die Frauenvertreterin frühzeitig und umfassend über soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen zu unterrichten ist, um auf Entscheidungsprozesse noch Einfluss nehmen zu können (vgl. auch ausdrücklich § 30 Abs. 2 Satz 3 BGleiG). Eine erst nach mehreren Monaten erteilte Auskunft würde demgegenüber den Charakter des Auskunftsrechts in ein bloßes nachträgliches Dokumentationsrecht verändern. Die Frauenvertreterin hätte dann oft keine Möglichkeit mehr, die ihr durch das LGG eingeräumten Rechte effektiv auszuüben. Besonders deutlich wird dies bei Vorgängen, deren Bedeutung sich mit Zeitablauf erledigt oder verändert. Bei personellen Maßnahmen, Auswahlverfahren, organisatorischen Entscheidungen oder anderen zeitgebundenen Vorgängen kann eine nachträgliche Auskunft nicht mehr als Informationsgrundlage für eine Beteiligung fungieren.
Eine starre, für sämtliche Sachverhalte gültige Frist zur Auskunftserteilung lässt sich nicht aufstellen. Maßgeblich ist aus den obenstehenden Gründen stattdessen, ob die Auskunft noch rechtzeitig zur effektiven Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erteilt wird. Dafür ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Frauenvertreterin die Informationen – für die Dienststelle erkennbar – zur Beurteilung eines zeitgebundenen Vorgangs benötigt und ob die Frauenvertreterin auf die Information reagieren können muss. Auf Seiten der Dienststelle ist der für die Beschaffung und Aufbereitung der Auskünfte notwendige zeitliche und personelle Aufwand einzustellen.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Beantwortung der Fragen im Juli 2023 nicht mehr um eine rechtzeitige Auskunftserteilung. Es war für die Beklagte erkennbar, dass die Klägerin die Auskünfte im Zusammenhang mit einer anstehenden Personalmaßnahme erfragt hat. Auch wenn die Auskunft nach Abschluss der ersten Beanstandung gegenüber der Beklagten erbeten worden ist, so musste die Beklagte erkennen, dass die Klägerin ein Interesse daran hatte, die Auskunft vor Abschluss des Ausschreibungs- und anschließenden Beförderungsvorgangs zu erhalten. Die Beklagte hat auch keine sachlichen Gründe dargelegt, die eine mehrmonatige zeitliche Verzögerung rechtfertigen könnten.
b) Die Beklagte hat die Klägerin in ihrem Recht auf frühzeitige und umfassende Unterrichtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 LGG verletzt, indem sie sie vor Stellung eines Ausnahmeantrags an den Landespersonalausschuss nicht rechtzeitig unterrichtet hat.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 LGG hat die Dienststelle die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu unterrichten. Dadurch soll die Frauenvertreterin die Gelegenheit erhalten, sich mit anstehenden beteiligungspflichtigen Maßnahmen vertraut zu machen, gegebenenfalls die erforderliche Sachkunde zu erwerben und die Dienststelle bei der Beurteilung komplexer Sachverhalte zu beraten (vgl. AV LGG zu § 17). Das Beteiligungsrecht wird also gegenüber § 17 Abs. 1 LGG vorverlegt und in die Phase des Entscheidungsprozesses erstreckt, in der die Willensbildung der Dienststellenleitung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – OVG 4 B 20.14 –, juris Rn. 24).
Die Reichweite der Unterrichtungspflicht ist abstrakt kaum festzulegen. Der Normtext ist geradezu uferlos weit formuliert; eine Information über sämtliche interne Vorgänge im Vorfeld zu allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen dürfte für Dienststellen aber praktisch nicht zu leisten sein und auch die Frauenvertreterinnen vor die Herausforderung stellen, die für die effektive Ausübung ihrer ohnehin weitreichenden Beteiligungsrechte notwendigen Informationen herauszufiltern.
Bei dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten an den Landespersonalausschuss vom 1. März 2023 handelt es sich aber jedenfalls um einen derart wesentlichen Zwischenschritt des Ausschreibungs- und Funktionsübertragungsvorgangs, dass eine vorherige Unterrichtung der Klägerin geboten war. Erstens beinhaltete das Schreiben der Beklagten – anders als von der Beklagten vorgetragen – nicht bloß eine Bitte um Mitteilung der Rechtsauffassung des Landespersonalausschusses, sondern auch einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung. Das Schreiben schloss mit folgendem Satz: „Sollten Sie der Ansicht sein, dass in diesem Fall [...] eine öffentliche Ausschreibung der Funktion der ‚Ständigen Vertretung der Abteilungsleitung‘ angezeigt zu sein [sic!], beantrage ich für diesen Einzelfall eine Ausnahme von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung.“ Die Beklagte hat also nicht etwa angekündigt, sich die Stellung eines Ausnahmeantrags vorzubehalten, sondern diesen – hilfsweise für den Fall einer bestimmten Rechtsauffassung des Landespersonalausschusses – bereits mit Schreiben vom 1. März 2023 gestellt. Davon scheint auch die Beklagte selbst auszugehen, die den Antrag später ausdrücklich zurückgenommen hat, sowie der Landespersonalausschuss, der die „Antragsrücknahme“ vermerkt hat.
Die beantragte Ausnahme hätte im Fall ihrer Erteilung auch wesentliche Auswirkungen auf das anschließende Verfahren der Funktionsübertragung und Beförderung gehabt. Der Rechtskreis der Beklagten wäre erheblich erweitert worden. Sie hätte die Funktion gemäß § 8 Abs. 1 Hs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) ausnahmsweise ohne die gemäß Halbsatz 1 grundsätzlich vorgeschriebenen Ausschreibung an Herrn P…. übertragen dürfen. Diese Erweiterung des Rechtskreises der Beklagten war für die Klägerin auch deswegen signifikant, da die Ausschreibung von Stellen und Funktionen gemäß § 5 LGG Gleichstellungsrelevanz haben kann. Gerade im hiesigen Verfahren musste für die Beklagte zudem ein Informationsinteresse der Klägerin an der Stellung des Ausnahmeantrags erkennbar sein, da die Beteiligten über die Frage der Ausschreibungspflicht im Streit standen.
Die Beklagte hat den Unterrichtungsanspruch der Klägerin auch nicht dadurch erfüllt, dass sie sie am 14. März 2023 über den Ausnahmeantrag in Kenntnis gesetzt hat. Eine Unterrichtung zwei Wochen nach Antragstellung ist nicht „frühzeitig“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 LGG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 17 LGG BE, § 20 LGG BE, § 18 LGG BE, § 5 LGG BE, § 16 LGG BE, § 3 LGG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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