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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 20.10.2026 – 35 K 329/23 A

Spruchkörper
35. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:1020.35K329.23A.00
Normenkette
§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4aF AsylVfG 1992, § 11 Abs. 1 AufenthG, § 60 Abs. 5 AufenthG, § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Kläger begehren die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

Randnummer 2

Die 1965 geborene Klägerin zu 1) ist verwitwet und die Mutter des 2014 geborenen Klägers zu 2). Beide sind aserbaidschanische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und stammen aus Y… bzw. G…. Sie verließen nach eigenen Angaben am 25. September 2022 ihr Herkunftsland und reisten am selben Tage auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Am 3. November 2022 stellten sie einen Asylantrag.

Randnummer 3

Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. April 2023 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, sie habe in Baku als Physiklehrerin gearbeitet und sei stellvertretende Direktorin gewesen. Es sei sehr schwierig gewesen, von ihrem Einkommen zu leben. Die Kosten für die medizinische Behandlung ihres Sohnes seien sehr hoch gewesen. Geschwister, Tanten und Onkel hätten ihnen finanziell geholfen. Außerdem habe sie das Eigentumshaus ihres Mannes nach dessen Tod am 21. Februar 2022 verkauft. Sie habe danach zusammen mit ihren Geschwistern im Haus ihres Vaters gelebt. Ihre Geschwister, deren Ehegatten und Kinder lebten noch immer in diesem Haus. Es solle schuldenbedingt verkauft werden. Sie habe Aserbaidschan verlassen, da sie den Kläger zu 2) medizinisch behandeln lassen wolle. In Aserbaidschan gebe es keine geeignete medizinische Behandlung für ihn. Die Ärzte hätten seine Behandlung abgelehnt und gesagt, sie könnten nichts mehr für ihn machen. Er habe einen angeborenen Herzfehler. Ihr Sohn sei in den letzten fünf Jahren in Deutschland behandelt und sieben Mal operiert worden. Die weiteren Behandlungskosten könne sie nicht mehr tragen, habe keine Rücklagen mehr und nur Schulden bei ihren Geschwistern. Sie habe ihr Haus und ihr Auto verkauft und nichts mehr, um die Behandlungskosten zu bezahlen. In Aserbaidschan habe der Kläger zu 1) überhaupt keine medizinische Behandlung bekommen. Er sei zwar untersucht und sein Herzfehler kontrolliert worden. Behandlungsmöglichkeiten hätten jedoch gefehlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf folgende, bei dem Bundesamt vorgelegte medizinische Unterlagen: Attest des R… Hospital vom 16. Dezember 2014; Medical Report der R…Klinika, Baku, vom 11. Oktober 2016; Bericht des X… Krankenhauses, Baku, vom 19. Juli 2022; Arztbriefe des I… Berlin vom 5. Dezember 2016, 29. Dezember 2016, 31. Januar 2018, 27. März 2019, 18. Februar 2020, 31. Oktober 2022, 1. Dezember 2022, 3. August 2023, 4. August 2023 und 14. November 2023.

Randnummer 4

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. Dezember 2023, als Einschreiben zur Post gegeben am 11. Dezember 2023, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Setzung einer Frist von einer Woche zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in die Republik Aserbaidschan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, im kardiologischen Befundbericht vom 14. November 2023 werde festgestellt, dass die anatomischen und hämodynamischen Verhältnisse des Klägers zu 2) stabil seien und momentan keine weiteren therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen für notwendig gehalten würden. Es sei davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Existenzminimum der Kläger gesichert sei. Die Klägerin zu 1) sei eine gesunde erwerbsfähige Frau mit einer abgeschlossenen mittleren Schulausbildung. Sie habe an einer Schule als Lehrerin gearbeitet und sei stellvertretende Schuldirektorin gewesen, wodurch sie ihren Lebensunterhalt habe finanzieren können. Sie verfüge im Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk, aus dem heraus sie bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Randnummer 5

Hiergegen haben die Kläger am 19. Dezember 2023 Klage erhoben. Bei dem Kläger zu 2) bestehe eine außerordentliche Herzinsuffizienz. Es liege einer der schwersten bekannten Herzfehler vor. Eine Heilung sei nicht möglich. Es finde eine Palliativbehandlung statt. Die Behandlung in Aserbaidschan sei nicht gewährleistet. Die Rücklagen seien aufgebraucht. Es seien nicht nur vierteljährliche Kontrollen erforderlich, sondern auch sonstige Behandlungen. Auf folgende medizinische Unterlagen wird Bezug genommen: Atteste des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. R… vom 25. Oktober 2023, 18. Dezember 2023, 11. Juni 2024, 7. Oktober 2024 und vom 19. Dezember 2025; Arztbriefe des I… vom 22. März 2024, 16. April 2024, 23. Januar 2025, 24. Januar 2025, 19. April 2025, 9. Juli 2025, 19. Juli 2025, 8. Dezember 2025, 11. Februar 2026 und 29. April 2026.

Randnummer 6

Die Kläger beantragen,

Randnummer 7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2023 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Republik Aserbaidschan vorliegt.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen,

Randnummer 10

bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und ergänzt und vertieft deren Begründung unter Würdigung des klägerischen Vorbringens im hiesigen Verfahren. Die erforderliche Behandlung auch mit Medikamenten sei in Aserbaidschan verfügbar und erreichbar. Auf die von der Beklagten eingereichten MedCOI-Auskünfte wird Bezug genommen.

Randnummer 11

Das Gericht hat eine Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Baku (Botschaft) vom 11. Februar 2025 zur Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Arznei- und Hilfsmitteln eingeholt. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2025 hat das Gericht die Klägerin zu 1) informatorisch angehört. Ferner hat das Gericht eine ärztliche Auskunft des Herrn Dr. R…, Berlin, vom 17. Juli 2025 eingeholt. Auf die Unterlagen und das Protokoll wird Bezug genommen.

Randnummer 12

Mit Schriftsätzen vom 16. September 2025 (Kläger) und vom 9. Juli 2025 (Beklagte) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.

Gründe

Randnummer 13

Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes AsylG).

Randnummer 14

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO).

Randnummer 15

Die als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.

Randnummer 16

Die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots ist rechtmäßig und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie haben keinen Anspruch auf eine solche Feststellung (unten 1.). Auch die Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig und verletzen die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten 2.-3.).

Randnummer 17

1. a) Der Kläger zu 2) hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Randnummer 18

Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 4). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 5). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots ist in diesen Fällen, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11 – juris, Rn. 3 m.w.N.). Maßstab für die Gefahrenprognose ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit.

Randnummer 19

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Randnummer 20

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich eine wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung des Klägers zu 2) für den Fall der Abschiebung in die Republik Aserbaidschan nicht als beachtlich wahrscheinlich.

Randnummer 21

Nach Informationen des Auswärtigen Amtes hat die aserbaidschanische Regierung in den letzten Jahren erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Laut offiziellen Angaben gibt es etwa 600 medizinische Einrichtungen in ganz Aserbaidschan. Nach wie vor befinden sich die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Doch wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. Problematisch ist nach wie vor der relativ niedrige Ausbildungsstand vieler lokaler Ärzte. Im April 2021 wurde die allgemeine Krankenversicherung eingeführt. Alle notwendigen ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung. Für Rückkehrende setzt die Inanspruchnahme der versicherten Leistungen eine vorherige Registrierung an deren Wohnort voraus. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden auch stationär minimal versorgt. Nach einer akuten Minimalversorgung erfolgt eine Entlassung, wenn Behandlungskosten und gelegentlich geforderte informelle und dem Korruptionsspektrum zuzurechnende Extra-Zahlungen an die Behandelnden und das Pflegepersonal nicht geleistet werden können. An dieser Situation hat sich auch nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht nichts geändert. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die große Firmen in der Regel für ihre Mitarbeitenden abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind üblicherweise erhältlich. Mit Versorgungsengpässen bei einigen Spezial-Medikamenten muss gerechnet werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt. Der Aufbau einer heimischen Arzneimittelproduktion ist schon seit Jahren eine der erklärten Prioritäten der Regierung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Aserbaidschan [Stand: April 2026] vom 8. Mai 2026 – Gz.: 508-9-516.80/3 AZE – S. 23).

Randnummer 22

Der Kläger leidet ausweislich der Vielzahl der spezialärztlichen Atteste an einem schweren Herzfehler, nämlich einem Criss-Cross-Herz mit Pulmonalklappenatresie, Ventrikelseptumdefekt, Dextrokardie (angeborene Rechtslage des Herzens) und weiteren Begleitdiagnosen. Diese Gesamterkrankung geht einher mit Problemen bei der Sauerstoffsättigung, eingeschränkter Belastbarkeit und weiteren körperlichen Beschwerden. An alledem bestehen keinerlei Zweifel.

Randnummer 23

Ausweislich des Arztbriefes des I… Berlin vom 19. Juli 2025 sahen die behandelnden Ärzte keine weiteren operativen Therapieoptionen. Mit den stabilen anatomischen und hämodynamischen Verhältnissen seien keine weiteren therapeutischen Maßnahmen notwendig. Sie empfehlen, die bisherige Therapie unverändert fortzuführen. Kardiologische Kontrolluntersuchungen sollten weiterhin vierteljährlich (wechselseitig in diesem U… und bei einem niedergelassenen Kardiologen) durchgeführt werden. Die O2-Supplementation sollte bei Bedarf fortgeführt werden. Ein kontinuierliches Sättigungsmonitoring sei von ihrer Seite nicht indiziert.

Randnummer 24

Zuletzt wird fachärztlich folgende Behandlung des Klägers zu 2) mit Arznei- und Hilfsmitteln berichtet:

Randnummer 25

Wirkstoff Dosis Darreichung Preis Monatspreis

Randnummer 26

Metropolol 2 x 11,875 mg 60 Tabl. à 25 mg 6,83 AZN 3,42 AZN

Randnummer 27

ASS 1 x 75 mg 30 Tabl. à 75 mg 3,80 AZN 3,80 AZN

Randnummer 28

Magnesium 2 x 300 mg 10 Tab. à 365 mg 10,88 AZN 32,64 AZN

Randnummer 29

Spironolacton 1 x 50 mg 30 Tabl. à 50 mg 8,62 AZN 8,62 AZN

Randnummer 30

HCT 2 x 12,5 mg 20 Tab. à 25 mg 3,88 AZN 5,82 AZN

Randnummer 31

Sildenafil 3 x 20 mg 4 Tabl. à 100 mg 68,03 AZN 306,14 AZN

Randnummer 32

Vitamin D 1 x 2.000 IE

Randnummer 33

Sauerstoffsupplementation 200,00 AZN

Randnummer 34

Gesamtkosten 560,44 AZN

Randnummer 35

Auskünfte liegen vor zu allen Mitteln mit Ausnahme des Präparats Vitamin D (1 x 2000 IE). Diese Mittel sind nach dem Medical Report des Vertrauensarztes der Botschaft vom 11. Februar 2025 in Aserbaidschan verfügbar. Die durch das Gericht ermittelten Preise für diese Mittel beruhen auf dieser Auskunft und auf den von der Beklagten vorgelegten MedCOI-Berichten.

Randnummer 36

An der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit eines preiswerten generischen Vitamin-D-Präparates bestehen keinerlei Zweifel. Derlei völlig übliche und gängige Vitaminpräparate sind in Aserbaidschan nach öffentlich zugänglichen Quellen in verschiedenen Darreichungsformen und Packungsgrößen ab einen Preis von etwa 3,40 AZN verfügbar und erreichbar (vgl. https:// pharmonline.az/en/category/d-vitamin-defisiti-zamani, abgerufen am 20. Oktober 2026). Diese ergänzende Therapie kann deshalb außer Betracht bleiben.

Randnummer 37

Die übrigen Arznei- und Hilfsmittel sind für die Kläger aller Voraussicht nach erreichbar. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in Aserbaidschan in eine wirtschaftliche Situation geraten werden, die es ihnen nicht ermöglichen würde, Behandlungskosten in Höhe von 560,44 AZN (etwa 293,58 Euro) zu tragen.

Randnummer 38

Die Klägerin zu 1) kann zunächst darauf verwiesen werden, sich in Aserbaidschan erwerbswirtschaftlich zu betätigen. Das Bruttoeinkommen je Einwohner beträgt in Aserbaidschan nach Informationen des Statistischen Bundesamtes durchschnittlich etwa 610,00 Euro monatlich (www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html, abgerufen am 20. Oktober 2026). Die Klägerin zu 1) kann sich eine qualifizierte Tätigkeit auf dem aserbaidschanischen Arbeitsmarkt suchen. Sie ist eine hochqualifizierte Frau, erwerbstätig und gesund. In der Vergangenheit hat sie als Physiklehrerin und stellvertretende Schulleiterin gearbeitet. Ferner ist sie mit den aserbaidschanischen Gepflogenheiten vertraut und aller Wahrscheinlichkeit sozial und privat auch gut vernetzt. Deshalb wird es ihr leicht fallen, erneut Fuß zu fassen, zumal sie über familiären Rückhalt verfügt und die Betreuung ihres Sohnes auch familiär sichergestellt sein dürfte. Nach der Überwindung etwaiger Anfangsschwierigkeiten wird es ihr deshalb bei prognostischer Betrachtung ohne Weiteres gelingen, ein Einkommen mindestens in der Größenordnung dieses Durchschnittseinkommens zu erzielen. Für den Zeitraum der Überwindung etwaiger Anfangsschwierigkeiten kann sie sich – wie in der Vergangenheit – finanziell und naturell von Verwandten unterstützen lassen. Dass solche Hilfe – anders als früher – ausbliebe, ist nicht hinreichend dargelegt.

Randnummer 39

Erhebliche Wohnkosten werden die Kläger voraussichtlich nicht haben. Sie werden prognostisch in das Familienhaus des verstorbenen Vaters und Großvaters, in dem auch weitere enge Verwandte, insbesondere Geschwister der Klägerin zu 1) leben, zurückkehren können und dort mietfrei wohnen. Dass diese Geschwister die Kläger nicht aufnähmen, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Mit Blick darauf, dass sie bis zu ihrer Ausreise dort gelebt haben und es sich um das gemeinsame Elternhaus der Klägerin zu 1) und ihrer Geschwister handelt, bedürfte es für eine solche Annahme substantiierten Vortrags zur zwischenzeitlichen Entwicklung des Verhältnisses zu den Geschwistern, an dem es fehlt. Ebenso wenig substantiiert vorgetragen sind die angeblich schuldenbedingten Verkaufsabsichten der Geschwister hinsichtlich dieses Hauses. Im Übrigen könnten die Kläger dann jedenfalls in etwaigen neuen Unterkünften der Geschwister mitunterkommen.

Randnummer 40

Die Kläger werden aller Voraussichtlich auch nicht mittellos sein. Die Klägerin zu 1) hat insbesondere zu den angeblichen Schulden, die sie bei ihren Geschwistern haben will, nicht substantiiert vorgetragen. Vielmehr hat sie bei der Beantragung der Visa bei der Botschaft am 2. September 2022 einen Grundeigentumsnachweis und einen Beleg über erhebliche Barmittel im Umfang von etwa 10.000 AZN (etwa 5.238,00 Euro) vorgelegt. Vor diesem Hintergrund genügt der pauschale Vortrag zum angeblichen Verkauf ihres Hauses nicht, um davon auszugehen, dass dieses tatsächlich nicht mehr in ihrem Eigentum steht.

Randnummer 41

Selbst wenn der Betrag in der oben aufgezeigten Größenordnung allerdings nicht zur Verfügung stehen sollte, wäre eine wesentliche Verschlechterung der Gesundheit des Klägers zu 2) nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Kläger werden nämlich zweifelsohne jedenfalls in der Lage sein, Behandlungskosten in Höhe von etwa 54,30 AZN (etwa 28,44 Euro) für alle Mittel außer der Sauerstoffsupplementation und Sildenafil zu tragen. Die Erforderlichkeit der Sauerstoffsupplementation und einer Behandlung mit Sildenafil zur Abwendung einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung ist nicht hinreichend dargelegt.

Randnummer 42

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die in Deutschland bei Bedarf zum Einsatz kommende Sauerstoffsupplementation zur Abwendung einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung erforderlich ist. Soweit der behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. R…, Berlin, in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2025 ausführt, deren Wegfall würde, sobald sich der Kläger zu 2) belaste, zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustands und innerhalb kurzer Zeit zu Organbeeinträchtigungen und innerhalb weniger Monate oder auch nur Wochen zu einem letalen Rechtsherzversagen führen, legt er die tatsächliche Grundlage dieser Annahme nicht nachvollziehbar dar. Bei dem Arzt handelt es sich auch nicht um einen Kardiologen, sondern um einen Kinderarzt. Vor allem steht seiner Stellungnahme die ständige fachkardiologische Einschätzung des I… Berlin, zuletzt etwa vom 19. April 2025, gegenüber, wonach lediglich empfohlen wird, die Sauerstoffsupplementation „bei Bedarf fortzuführen“. Ein kontinuierliches Sättigungsmonitoring sei nicht indiziert. Dies spricht für sich.

Randnummer 43

Dasselbe gilt für die Behandlung des Klägers zu 2) mit dem Medikament Sildenafil. Auch dessen Bedeutung für die Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung ist nicht dargelegt. Insbesondere wurde es in der Vergangenheit, etwa im Jahre 2023, noch nicht verabreicht (vgl. Kardiologischer Befundbericht des I… Berlin vom 14. November 2023). Es spricht zwar alles dafür, dass dieses Medikament zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers zu 2) beiträgt. Dass dessen Ausbleiben aber zu einer Verschlechterung führen soll, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Insbesondere ist das Gericht auf Grundlage der Auskunft des Dr. R… vom 17. Juli 2025 nicht hiervon überzeugt. Die zuvor dargestellte Behandlungshistorie spricht zunächst gegen dessen Annahme, es handele sich bei dem Wirkstoff um das wesentliche Therapeutikum. Der Kinderarzt legt auch nicht dar, auf welcher tatsächlichen Grundlage er zu der Annahme gelangt, dessen Wegfall führe innerhalb kürzester Zeit zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustandes und innerhalb kurzer Zeit zu Organbeeinträchtigungen und innerhalb weniger Monate oder auch nur Wochen zu einem letalen Rechtsherzversagen. Derlei Situationen lassen sich für die Vergangenheit, in der der Kläger zu 2) nicht mit diesem Medikament, aber mit allen anderen Medikamenten außer Vitamin D behandelt worden ist, den umfangreich vorliegenden ärztlichen Berichten nicht entnehmen.

Randnummer 44

Überdies kann der Kläger zu 2) gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ausländerrechtlich ohnehin nicht verlangen, dass die medizinische Versorgung in Aserbaidschan mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Auch mit Blick darauf kommt es auf die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der Sauerstoffsupplementation und der Behandlung mit Sildenafil als ergänzenden, gesundheitsverbessernden Behandlungen nicht an.

Randnummer 45

Die im Kardiologischen Befundbericht des I… Berlin vom 29. April 2026 angesprochene Evaluation der Möglichkeit einer Herz-Lungen-Transplantation zeigt keine Behandlungsnotwendigkeit auf. Weder ist eine solche Transplantation derzeit konkret geplant noch ist dargelegt, dass diese Behandlung zur Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich ist. Überdies kommt es auf die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit dieser Behandlung in Aserbaidschan auch nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht an.

Randnummer 46

Soweit der Kläger zu 2) darüber hinaus vierteljährliche Kontrolluntersuchungen erhält, ist deren fehlende Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit in Aserbaidschan nicht ansatzweise aufgezeigt. Vielmehr ist er in der Vergangenheit in Aserbaidschan durchaus ärztlich behandelt worden. Auf die vorgelegten Atteste und die Angaben der Klägerin zu 1) wird insoweit Bezug genommen. Überdies führt deren Wegfall nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Randnummer 47

b) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor.

Randnummer 48

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – hierbei insbesondere aus Art. 3 EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich insbesondere aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Ausländer im Herkunftsstaat keine Existenzgrundlage hätte. Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ausländer durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 – juris m.w.N.).

Randnummer 49

Nach den obigen Ausführungen kann vom Vorhandensein einer Existenzgrundlage ohne Weiteres ausgegangen werden.

Randnummer 50

2. Die Abschiebungsandrohung beruht auf den §§ 34 Abs. 1, 36 Ab. 1 AsylG a.F. und § 59 AufenthG, wobei die Voraussetzungen vorliegen.

Randnummer 51

Die Wochenfrist begegnet keinen Bedenken. Gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet bringen die Kläger nichts vor.

Randnummer 52

Für relevante inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, nämlich solche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F., ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich. Dafür, dass der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) einer Abschiebung entgegenstünde, enthalten die ärztlichen Atteste keinerlei substantiierte Anhaltspunkte. Soweit das Attest des Dr. R…, Berlin, vom 25. Oktober 2023 die Reiseunfähigkeit nurmehr behauptet, ist dieses Attest weder aktuell noch insoweit nachvollziehbar. Zudem ist der Kläger zu 2) in der Vergangenheit mit der Klägerin zu 1) mehrfach zwischen seinem Herkunftsland und Deutschland auf dem Luftweg gereist.

Randnummer 53

3. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer 54

Die Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots steht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, hier des Bundesamts. Dieses hat bei der Bestimmung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits dessen auf die Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung zielendes Gewicht und andererseits ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an einer Perspektive für eine Rückkehr in das Bundesgebiet angemessen auszugleichen. Trägt der Ausländer keine ihm günstigen Umstände vor, die geeignet sind, das Gewicht seines Rückkehrinteresses schutzwürdig zu verstärken, und sind solche für die zuständige Behörde auch nicht anderweitig erkennbar, so begegnet es in einer Situation, in der auch keine das gefahrenabwehrrechtlich geprägte öffentliche Fernhalteinteresse erhöhende Besonderheiten ersichtlich sind, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – BVerwG 1 C 46.20 – juris, Rn. 18, 27 ff.).

Randnummer 55

Das Bundesamt hat die bisherige und derzeitige gesundheitliche Behandlung des Klägers zu 2) in Deutschland zu Recht nicht als günstigen Aspekt in seine Befristungsentscheidung eingestellt. Er ist auf eine solche Behandlung zur Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes – wie oben dargestellt – nicht angewiesen.

Randnummer 56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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