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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 09.11.2011 – 3 L 962.11

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:1109.3L962.11.0A
Normenkette
§ 11 HSchulG BE, § 123 VwGO

Orientierungssatz

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil über das Begehren bereits in einem anderen Verfahren entschieden wurde und im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller erneut seine vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2011/2012 an erstrebt, ist bereits unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Über das Begehren des Antragstellers hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 im Verfahren VG 3 L 404.11 entschieden. Da der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, besteht kein Anlass für eine erneute Entscheidung in der Sache.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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