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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 13.03.2014 – 29 K 260.12

Zuordnung von Grundstücken im ehemaligen West-Berlin
Spruchkörper
29. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2014:0313.29K260.12.0A
Normenkette
Art. 21 EinigVtr, Art. 22 EinigVtr, § 7 Abs. 3 VZOG, § 27 Abs. 3 RTrAbwG

Leitsatz

Die Zuordnung von Grundstücken im ehemaligen West-Berlin an eine im Betrittsgebiet belegene Gemeinde als kommunales Verwaltungs- oder Finanzvermögen kommt nicht in Betracht.(Rn.31)

Die Restitution dieser Grundstücke setzt eine fristgerechte Anmeldung voraus ungeachtet des Umstandes, dass der nach dem Rechtsträgerabwicklungsgesetz eingesetzte treuhänderische Verwalter die Grundstücke bereits auf die Gemeinde "zurückübertragen" hat.(Rn.28)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger auf

Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages

leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung mehrerer heute in

Berlin-Spandau belegener Grundstücke. Sie befinden sich zwischen

dem Groß-Glienicker See und dem Flugplatz Gatow in dem Gebietsteil

der früheren Gemeinde Groß-Glienicke, der 1949 im Rahmen eines

Gebietsaustausches von der sowjetischen Besatzungszone (im Tausch

gegen West-Staaken) in den britischen Sektor von Berlin

wechselte.

Randnummer 2

I. Das 17.121 m² große, am Seeufer gelegene Flurstück 1... ist

in der Katasterkarte mit „Pferdekoppel“ bezeichnet.

1979 wurde eine 2.388 m² große Teilfläche als öffentliche,

unentgeltliche Badewiese an das Bezirksamt Spandau verpachtet; als

Verpächter trat auf: „Rechtsträger Gemeinde Groß-Glienicke,

vertreten gemäß § 27 Abs. 3 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz (RAbwG)

in Verbindung mit der Beauftragung durch den Herrn Bundesminister

des Innern (Bundesanzeiger Nr. 32 vom 16.2.1966) durch die

Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschädigte) in

Bonn-Bad Godesberg“. Dieses sowie das daran anschließende

5.967 m² große Flurstück 4... sind im 1977 vom Amtsgericht Spandau

wiederhergestellten Grundbuch von Groß-Glienicke eingetragen.

Eingetragener Eigentümer ist die Gemeinde Groß-Glienicke mit dem

Vermerk: „Aufgelassen und eingetragen zu einem nicht näher

feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 1945.“ Sie sind

hervorgegangen aus zwei Flurstücken, die auch – mit der

Bemerkung „Berlin-West“ – im Grundbuch von

Groß-Glienicke eingetragen waren; dort wurde die

Eigentumseintragung „Gemeinde“ gestrichen und ersetzt

durch „1961: Eigentum des Volkes Rechtsträger Rat der

Gemeinde“.

Randnummer 3

II. 1. Das 272 m² große Flurstück 2... ist eingetragen im

Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau;

eingetragener Eigentümer ist die Gemeinde Groß-Glienicke mit der

Bemerkung: „Bei Umschreibung ohne Eigentumswechsel hierher

übertragen am 28.12.1982.“

Randnummer 4

2. Das 1.961 m² große Flurstück 1... ist eingetragen im

Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau;

eingetragener Eigentümer ist die Gemeinde Groß-Glienicke mit der

Bemerkung: „Aufgelassen und eingetragen zu einem nicht näher

feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 1945.“ Mit einem

Vertrag von 1984 wurde dieses Grundstück durch die

Lastenausgleichsbank als Wochenendgrundstück an eine private

Pächterin verpachtet. 1999 vereinbarte der Amtsdirektor des Amtes

Fahrland den Übergang des Pachtverhältnisses auf die Tochter der

ursprünglichen Pächterin.

Randnummer 5

III. Die Flurstücke 3... (6.798 m²) und 3... (3.586 m²) sind im

1977 vom Amtsgericht Spandau wiederhergestellten Grundbuch von

Groß-Glienicke eingetragen. Eingetragener Eigentümer ist die

Gemeinde Groß-Glienicke mit dem Vermerk: „Aufgelassen und

eingetragen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem

1. Oktober 1945.“ 1974 verpachtete die Lastenausgleichsbank

die Gesamtfläche an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

zum Betreiben einer Sportanlage insbesondere für Versehrtensport.

Nach Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 11.

November 2011 handelt es sich um eine Betriebssportanlage.

Randnummer 6

Am 26. September 1991 schrieb die 1986 in Deutsche

Ausgleichsbank umbenannte treuhänderische Verwalterin an die

Gemeinde Groß Glienicke:

Randnummer 7

Wir nehmen Bezug auf das Schreiben des Bundesministers des

Innern (BMI) vom 06.02.1991, mit dem das BMI Sie darüber informiert

hatte, daß unser Haus im Auftrage des BMI nach § 27 RAbwG Vermögen

verwaltet, das nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages auf Sie

zu übertragen ist. Diese Übertragung soll möglichst bis zum

31.12.1992 abgeschlossen sein…

Randnummer 8

Mit Übergabeprotokoll vom 25. November 1993 übergab die

treuhänderische Verwalterin die Grundstücke der Gemeinde

Groß-Glienicke und einer weiteren Gemeinde dem Amt Fahrland; darin

heißt es, die treuhänderische Verwaltung nach § 27 des

Rechtsträgerabwicklungsgesetzes sei am 31. Dezember 1993

beendet.

Randnummer 9

2003 wurde die bis dahin dem Amt Fahrland angehörende Gemeinde

Groß Glienicke durch das Dritte Gesetz zur Gemeindegebietsreform

(3. GemGebRefGBbg, GVBl. I S. 70) in die Klägerin eingegliedert.

2005 erfolgte unter Berufung auf dieses Gesetz für die unter III.

genannten Grundstücke die Eigentumsumschreibung auf die Klägerin.

Nachdem das Amtsgericht Spandau die weiteren Anträge der Klägerin

auf Eigentumsumschreibung für die zu I. und II. genannten

Grundstücke abgelehnt und für die zu III. genannten Grundstücke die

Eintragung eines Amtswiderspruchs angekündigt hatte, beantragte die

Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die Zuordnung aller

Grundstücke als Finanzvermögen. Außerdem beantragte mit Schreiben

vom 12. Oktober 2012 die Beigeladene die Zuordnung als

Finanzvermögen der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem die Beklagte

zunächst das Vermögenszuordnungsgesetz für nicht anwendbar gehalten

hatte, lehnte sie mit Bescheiden vom 23. Oktober 2012 die Anträge

der Klägerin ab und ordnete die Grundstücke als Finanzvermögen der

Bundesrepublik Deutschland zu. Es handele sich um zuordnungsfähiges

Vermögen, da die frühere Gemeinde Groß-Glienicke durch das Gesetz

über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 als

rechtlich selbständige Gebietskörperschaft zu bestehen aufgehört

habe und ihr Vermögen Volkseigentum geworden sei; die durch das

Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in

der DDR vom 17. Mai 1990 neu geschaffene Gemeinde sei mit dieser

weder identisch noch deren Rechtsnachfolgerin. Als ehemaliges

Volkseigentum unterfalle das Vermögen der Zuordnung. Die Verwaltung

durch die Lastenausgleichsbank nach dem

Rechtsträgerabwicklungsgesetz ändere daran nichts, da damit nur

eine vorläufige Verwaltung angeordnet worden sei. Einen

fristgerechten Restitutionsantrag hätten die Gemeinde oder die

Klägerin nicht gestellt, und es sei nicht dargetan, welche

kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben die Klägerin mit den

Grundstücken verwirklicht habe; dies scheitere zudem schon daran,

dass sie sich nicht im Gemeindegebiet befänden.

Randnummer 10

Mit der am 23. November 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin

geltend, auf den Grundstücken seien öffentliche Aufgaben

wahrgenommen worden; es handele sich um Sport-, Erholungs- und

Grünflächen. Lediglich auf Grund der Besonderheit, dass die

Grundstücke nicht auf dem Territorium der DDR gelegen hätten, sei

diese Nutzung nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt, sondern

treuhänderisch durch die Lastenausgleichsbank. Durch die Rückgabe

stünden sie nun im Eigentum der Klägerin, was durch eine Zuordnung

zu dokumentieren sei. Wegen dieser Rückgabe hätte es auch keines

Restitutionsantrages bedurft. Sie beantragt,

Randnummer 11

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für

zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 23. Oktober 2012 zu

verpflichten festzustellen, dass folgende Grundstücke der Gemarkung

Groß-Glienicke Eigentum der Klägerin geworden sind:

Randnummer 12

• Flurstück 1... (17.121 m²) und Flurstück 4... (5.967 m²),

eingetragen im Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts

Spandau, Blatt,

Randnummer 13

• Flurstück 2... (272 m²), eingetragen im Grundbuch von

Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau, Blatt,

Randnummer 14

• Flurstück 1... (1.961 m²), eingetragen im Grundbuch von

Groß-Glienicke des Amtsgerichts Spandau, Blatt,

Randnummer 15

• Flurstücke 3... (6.798 m²) und 3... (3.586 m²),

eingetragen im Grundbuch von Groß-Glienicke des Amtsgerichts

Spandau, Blatt .

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Klage abzuweisen,

Randnummer 18

und vertieft die Begründung der angegriffenen Bescheide. Aus

welchen Gründen auch immer die Klägerin die Anmeldefrist für

Restitutionsansprüche versäumt habe, ändere nichts an der

rechtsausschließenden Wirkung.

Randnummer 19

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Sie meint, die neu entstandene Gemeinde Groß Glienicke sei

ungeachtet der Äußerungen der Deutschen Ausgleichsbank anlässlich

der „Rückübertragung“ nicht davon enthoben gewesen,

eine rechtzeitige Klärung der Rechtslage herbeizuführen.

Randnummer 22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von

der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die

Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Randnummer 23

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Randnummer 24

I. Die Klage ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Groß Glienicke gemäß § 2 des 3. GemGebRefGBbg Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist mit der Folge, dass die angegriffenen Bescheide schon deshalb aufzuheben wären, weil sie einen falschen, die Klägerin belastenden Rechtsschein schüfen. Denn die Klägerin ist weder Rechtsnachfolgerin der (im Falle der im Tatbestand zu III. genannten Grundstücke bis 2005) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen Gemeinde Groß-Glienicke, noch hat die 2003 in der Klägerin aufgegangene Gemeinde Groß Glienicke durch die Rückübertragung von der Deutschen Ausgleichsbank Eigentum erworben.

Randnummer 25

1. Die teilweise noch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Gemeinde Groß-Glienicke existiert nicht mehr, und die teilweise erfolgte Eintragung der Klägerin beruht somit auf der unzutreffenden Annahme, sie sei Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Gemeinde. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) alle Gemeinden in der DDR als selbständige Körperschaften zu existieren aufgehört haben (vgl. Beschluss vom 9. März 2009 – BVerwG 3 B 8.09 –, Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 64), und die nach der Wende durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR – Kommunalverfassung – vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) neu begründeten Gebietskörperschaften mit den früheren Gemeinden weder identisch sind noch sie als Rechtsnachfolger qualifiziert werden können; der in Art. 21 Abs. 3 EV gleichwohl verwendete Begriff „Rechtsnachfolger“ ist daher untechnisch zu verstehen und bedurfte der Erläuterung in § 11 Abs. 3 VZOG (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 3 C 18/09 –, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 36 = juris Rdnr. 10 m.w.N.). Diese Auffassung wird – ungeachtet des Umstandes, dass sie sich dabei auf das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. DDR I S. 65) stützt – auch von der Zivilrechtsprechung geteilt (BGH, Urteil vom 4. November 1994 – LwZR 12/93 –, BGHZ 127, 285 = juris Rdnr. 10 ff., und Urteil vom 25. Oktober 2005 – XI ZR 353/04 –, BGHZ 164, 361 = juris Rdnr. 25 ff.; vgl. auch KG, Beschluss vom 15. August 1995 – 1 W 6997/94 –, ZOV 1995, 462 = juris).

Randnummer 26

2. Die Deutsche Ausgleichsbank konnte der (neuen) Gemeinde Groß Glienicke durch Übergabe der bis dahin treuhänderisch verwalteten Grundstücke an das die Gemeinde vertretende Amt Fahrland kein Eigentum an den Grundstücken verschaffen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 RTrAbwG gingen im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 zustanden, zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Nach § 27 Abs. 3 Satz 6 RTrAbwG durfte über Vermögensgegenstände nach Satz 1 nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden, und nach § 27 Abs. 3 Satz 7 RTrAbwG galten die sonstigen Bestimmungen des Gesetz wie etwa die in § 4 Abs. 1 RtAbwG eingeräumte Verwertungsbefugnis nicht. Nach § 27 Abs. 3 Satz 8 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 RTrAbwG endete die treuhänderische Verwaltung erst mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung.

Randnummer 27

Auch den anlässlich der Wiedervereinigung erfolgten Regelungen der Rechtsverhältnisse ist keine derartige Befugnis des treuhänderischen Verwalters – sei es das BMI oder die von diesem nach § 27 Abs. 3 Satz 5 RTrAbwG beauftragte Lastenausgleichsbank, später Deutsche Ausgleichsbank – zu entnehmen. Es ist auch keine Regelung ersichtlich, auf Grund derer ein Rechtsübergang kraft Gesetzes auf die neue Gemeinde stattgefunden hätte, der nur noch durch tatsächliche Übergabe zu erfüllen gewesen wäre. Soweit Beteiligte von einer automatischen Wiederherstellung der tatsächlichen Sachherrschaft auf Grund einer unveränderten Rechtsposition ausgegangen sind, beruhte dies auf der – wie dargestellt – irrigen Annahme der Identität von aufgelöster und neu errichteter Gemeinde. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin ein Übergang kraft Gesetzes nicht durch den Eckwert 12 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 erfolgt. Die Gemeinsame Erklärung gewinnt als Bestandteil des Einigungsvertrages gemäß Art. 41 Abs. 1 EV insofern rechtsverbindlichen Charakter, als Rechtsvorschriften, die zur Regelung offener Vermögensfragen erlassen werden, den Eckwerten entsprechen müssen, die sich aus der Gemeinsamen Erklärung ergeben (BVerfG, Beschluss vom 29. April 1996 – 2 BvG 1/93 –, BVerfGE 94, 297 = juris Rdnr. 63, unter Verweis auf die Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7760, S. 355 [377]). Dem entsprechend ist die in Nr. 12 enthaltene Formulierung „wird zurückgegeben“ nicht anders zu verstehen als die identische Formulierung etwa in Nr. 3, waren mithin die Rückgabemodalitäten noch einer besonderen Regelung vorbehalten, die für den Bereich kommunalen Vermögens im Wesentlichen durch Art. 21 und 22 EV, das nach Anlage II Kap IV Abschnitt III Nr. 2 EV mit Maßgaben übernommene Kommunalvermögensgesetz sowie das Vermögenszuordnungsgesetz erfolgt ist. Auch wenn der vorliegende Fall die Frage aufwirft, ob auf „Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik“ bezogene Bestimmungen tatsächlich auf Grundstücke im ehemaligen West-Berlin angewendet werden können, zeigt doch der genannte Eckwert 12 ebenso wie der Umstand, dass das Rechtsträgerabwicklungsgesetz im Beitrittsgebiet gemäß Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 14 nicht in Kraft getreten ist, dass der Gesetzgeber diese Fallgruppe gesehen und gleichwohl keiner gesonderten Regelung unterworfen hat.

Randnummer 28

II. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Restitution der Grundstücke nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV geltend machen, weil sie innerhalb der nach § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 AnFrV am 31. Dezember 1995 abgelaufenen Anmeldefrist keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Randnummer 29

Diese Antragsfrist ist wie die die private Restitution betreffende Fristbestimmung des § 30a VermG eine materielle Ausschlussfrist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2002 – 3 B 100.02 –, Buchholz 428.2 § 7 VZOG Nr. 4 = juris). Das Versäumen jener Ausschlussfrist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn es erstens auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung die Normzwecke des § 30a Abs. 1 VermG nicht verfehlt werden (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – 8 B 81/12 –, ZOV 2013, 75 = juris m.w.N.). Ob die zweite Voraussetzung dann erfüllt ist, wenn wie im vorliegenden Fall auch eine nicht an einen fristgebundenen Antrag geknüpfte Entscheidung über die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen noch nicht erfolgt ist, kann offen bleiben, da jedenfalls kein staatliches Fehlverhalten festgestellt werden kann.

Randnummer 30

In Betracht kommt dabei allein das Verhalten der Deutschen Ausgleichsbank anlässlich der Übergabe 1991-93. Der etwaige Fehler des Grundbuchamtes, durch Eintragen der Klägerin als Eigentümerin diese zunächst von einem Zuordnungsantrag abgehalten zu haben, ist nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt und damit mangels Ursächlichkeit für deren Versäumung irrelevant. Hingegen ist der Klägerin zuzugestehen, dass das Verhalten der Deutschen Ausgleichsbank wohl so verstanden werden konnte, dass die Grundlage für die treuhänderische Verwaltung – fehlende Zugriffsmöglichkeit der Eigentümerin in Folge der Schließung der innerdeutschen Grenze – mit dem Fall der Mauer entfallen sei, weil nunmehr wieder die Zugriffsmöglichkeit der Eigentümerin bestünde. Dies beruhte jedoch auf der damals noch bestehenden Unklarheit über die Frage, in welchem Verhältnis die heutige Gemeinde zur eingetragenen Eigentümerin steht. Dass angesichts dieser allgemeinen Unklarheit nur das Verhalten der Deutschen Ausgleichsbank ursächlich für den übereinstimmenden Irrtum aller Beteiligter war, ist nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 – BVerwG 8 C 11.12 –, LKV 2014, 27 = juris Rdnr. 37 ff.). Aber selbst wenn der BMI oder die Deutsche Ausgleichsbank allein dadurch, dass sie mit dem Rückgabeanliegen an die Gemeinde herangetreten sind, einen Irrtum der Gemeinde über die Rechtslage verursacht haben sollte, ist schon nicht erkennbar, inwiefern ein solcher angesichts der unklaren Rechtslage nachvollziehbarer Irrtum als Fehlverhalten einzustufen sein sollte. Jedenfalls aber ist ein solches Fehlverhalten deshalb nicht ursächlich für die Fristversäumung, weil noch vor Fristablauf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, die die Gemeinde zur Klärung der Rechtslage hätte veranlassen können und müssen.

Randnummer 31

III. Auch die Voraussetzungen für die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen i.S.v. Artt. 21 und 22 EV liegen nicht vor.

Randnummer 32

Der Klägerin zuzuordnendes Verwaltungsvermögen können die im früheren West-Berlin liegenden Grundstücke schon deshalb nicht sein, weil sie zu dem nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV maßgeblichem Stichtag 1. Oktober 1989 mangels Zugriffsmöglichkeit der in der DDR liegenden Gemeinde nicht für deren kommunale Zwecke genutzt werden konnten.

Randnummer 33

Als kommunales Finanzvermögen gemäß Art. 22 EV kommen – ebenso wie als kommunales Verwaltungsvermögen – nur Vermögensgegenstände in Betracht, die unmittelbar für öffentliche Aufgaben genutzt werden, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Gemeinden und Gemeindeverbänden wahrzunehmen sind. Dieser Ausgangspunkt wird verlassen, wenn auch Vermögensgegenstände als kommunales Finanzvermögen angesehen werden, über deren Nutzung Dritte bestimmen, ohne dass der Gemeinde insofern Einflussnahmerechte zustehen und auch ohne dass sich der Dritte – wie etwa ein privatisiertes kommunales Versorgungsunternehmen – selbst als gemeinwirtschaftlicher Träger kommunaler Aufgaben versteht, selbst wenn diese Nutzung tatsächlich im kommunalen Interesse liegen sollte (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 3 C 2/06 –, BVerwGE 127, 243 = juris Rdnr. 16 f.). An Einflussnahmerechten fehlte es der Gemeinde Groß Glienicke nicht nur am 1. Oktober 1989, sondern über das In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages hinaus solange die Deutsche Ausgleichsbank die Grundstücke verwaltete, deren Aufgabe nicht in der Erfüllung kommunaler Belange, sondern in der Befriedigung von Ansprüchen gegen die (ehemaligen) Rechtsträger des verwalteten Vermögens aus den damit erwirtschafteten Mitteln bestand. Soweit das Bezirksamt Spandau Flächen nutzte, könnte zwar ein Fall nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c KVG vorliegen (BVerwG a.a.O. Rdnr. 20), dessen Begünstigter dann aber der Nutzer, also wiederum nicht die Klägerin wäre. Die Bundesversicherungsanstalt schließlich nahm, soweit sie die von ihr gepachtete Fläche noch zu den im Vertrag von 1974 genannten Zwecken nutzte, keine kommunalen, sondern ihre eigenen gesetzlichen Aufgaben wahr (vgl. früher §§ 13 ff. AVG, jetzt §§ 9, 15 SGB VI). Sollte es sich entsprechend den Angaben der Senatsverwaltung für Finanzen um eine Betriebssportanlage handeln, ist erst recht kein Bezug zu kommunalen Aufgaben erkennbar.

Randnummer 34

Soweit sich die Klägerin darüber hinaus auf die Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes beruft, sollte zwar dessen Kommunalisierungsauftrag ursprünglich auch weiteres Vermögen erfassen. Jedoch ist diese Ausweitung durch die einschränkende, auf die Art. 21 und 22 verweisende Maßgabe in Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 EV zurückgenommen worden.

Randnummer 35

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 6 Abs. 1 VZOG, §§ 135, 132 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 27 RTrAbwG, § 7 VZOG, Art. 21 EinigVtr, Art. 22 EinigVtr, § 11 VZOG, § 30a VermG, § 1 AnFrV, § 13 BerlAVG, § 2 KVG, § 6 VZOG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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