Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2025 – 29 I 4.25

Spruchkörper
29. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2025:1127.29I4.25.00
Normenkette
Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG, § 4 Abs. 1 VereinsG, § 4 Abs. 2 VereinsG, § 4 Abs. 4 VereinsG ... mehr

Tenor

1. Die Durchsuchung der Wohn- und Gewerberäume einschließlich etwaiger Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Briefkästen der Antragsgegner zu 1 bis 7,

hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 auch in der Kleingartenparzelle 0…, B…, des U… e.V., 1… Berlin, und in der F…straße, 1… Berlin,

sowie die Durchsuchung der Person der Antragsgegner zu 1 bis 7, beschränkt auf die Nachschau in und unter der Kleidung, wird zur Auffindung von Gegenständen und Unterlagen angeordnet, die als Beweismittel für die weitere Aufklärung der Aktivitäten der Vereinigung „Generation Islam“ sowie der Vereinsstrukturen von Bedeutung sein können.

2. Die Durchsuchung der Räume einschließlich etwaiger Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Briefkästen der „Generation Islam", K…straße, 1… Berlin, wird zur Auffindung von Gegenständen und Unterlagen angeordnet, die als Beweismittel für die weitere Aufklärung der Aktivitäten der Vereinigung „Generation Islam“ sowie der Vereinsstrukturen von Bedeutung sein können.

3. Die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen, die bei den unter 1. und 2. angeordneten Durchsuchungen vorgefunden werden und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren des Bundesministeriums des Innern gegen die Vereinigungen „Generation Islam“ und „Realität Islam“ im Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren des Bundesministeriums des Innern gegen die Vereinigung „Muslim Interaktiv“ von Bedeutung sein können, wird angeordnet. Hierzu gehören neben vereinsbezogenen schriftlichen Unterlagen (z. B. Mitgliederlisten, Kontounterlagen, Telefonlisten, Organisationspläne etc.) insbesondere lT-Technik, wie z. B. Computertechnologie, mobile Kommunikationsgeräte (z. B. Handys, Smartphones, Tablets etc.) und darin gespeicherte Datenbestände sowie weitere Datenträger und digitale Speichermedien (z. B. CDs, DVDs, USB-Sticks, externe Festplatten, Handyspeicher etc.).

4. Die Beschlagnahme folgender Datenträger und darin gespeicherter Datenbestände:

HP ProBook 5330m in schwarz-silber (EAV 1…),

Samsung Galaxy Tab S in schwarz-bronze (EAV3…),

Onyx Boox Tab X in schwarz (EAV5…),

Samsung Galaxy Tab S7 in schwarz (EAV7…),

Lenovo ThinkPad in schwarz (EAV9…),

sowie der Datensicherungen zu folgenden Datenträgern:

Samsung S23 in schwarz (EAV6…),

SIM-Karte aus Samsung S23 in schwarz (EAV8…),

die bei einer Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zu 1 am 30. September 2024 in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten (AZ.: 4…) sichergestellt wurden und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren des Bundesministeriums des Innern gegen die Vereinigungen „Generation Islam“ und „Realität Islam" im Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren des Bundesministeriums des Innern gegen die Vereinigung ,,Muslim Interaktiv“ von Bedeutung sein können, wird angeordnet.

5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.

Gründe

Randnummer 1

I. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – VereinsG – ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig, weil Durchsuchung und Beschlagnahme im Land Berlin stattfinden sollen. Es entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG der Vorsitzende als gesetzlicher Einzelrichter.

Randnummer 2

II. 1. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport stellt den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahme als sog. ersuchte Stelle (vgl. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat als Verbotsbehörde mit Einleitungsverfügung vom 6. Oktober 2025 ein Ermittlungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG gegen „Generation Islam“ (GI) und „Realität Islam“ (RI) eingeleitet und am 8. Oktober 2025 ein entsprechendes Vollzugsersuchen an den Antragsteller gerichtet. Dieses Ersuchen steht im Zusammenhang mit einer Verbotsverfügung vom 6. Oktober 2025, mit der das BMI die Vereinigung „Muslim Interaktiv“ (MI) auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und 3 VereinsG verboten und die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet, verbunden mit der Feststellung, dass die Tätigkeit von MI sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Die Verbotsverfügung soll zeitgleich mit den hier angeordneten Maßnahmen bekannt gegeben werden. In der vorgenannten Einleitungsverfügung stützt sich das Bundesministerium auf den dringenden Verdacht, dass GI und RI sich als Vereine selbst gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, weil sie das demokratische Grundverständnis, den Rechtsstaat und die Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnten und die Errichtung eines Kalifats unter Aberkennung der hiesigen rechtsstaatlichen Entscheidungen und verfassungsrechtlich zugestandener Menschenrechte als politisches Lösungskonzept forderten, sowie sich ihre Zwecke und ihre Tätigkeiten gegen die Völkerverständigung richteten, weil sie antisemitische Narrative verbreiteten und das Existenzrechts Israels abstritten, und sie außerdem Teilorganisationen des verbotenen Vereins MI seien.

Randnummer 3

III. Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnungen, Geschäftsräume und Personen der Antragsgegner sowie der Beschlagnahmen von Gegenständen und Unterlagen hat Erfolg.

Randnummer 4

1. Die Vereinigung GI ist entgegen ihren Verlautbarungen nicht aufgelöst, so dass das Ermittlungsverfahren insoweit weiterhin auf das Vereinsrecht gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 1 A 14.16 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 = juris Rn. 23). Dies ergibt sich schon daraus, dass insbesondere die Antragsgegner zu 1 und 2 als bisherige Protagonisten der Vereinigung zwar nunmehr angeben, persönlich zu handeln, dafür aber weiterhin die von der Vereinigung eingerichteten Social-Media-Accounts nutzen (s. 1.1.4 der Einleitungsverfügung mit Anlage A 014).

Randnummer 5

2. Eine vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung setzt weiterhin einen auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Anfangsverdacht entsprechend § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Strafprozessordnung – StPO – voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2021 – OVG 1 L 14/20 –, juris Rn. 7 m.w.N.).

Randnummer 6

Die vom Antragsteller in der Antragsschrift unter Bezugnahme auf das Vollzugsersuchen des Bundesinnenministeriums im Einzelnen dargelegten Umstände und vorgelegten Materialien begründen den hinreichenden Anfangsverdacht, dass sich die Vereinigung GI gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, mithin die Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt sein können.

Randnummer 7

a) Das ergibt sich daraus, dass nach den Erkenntnissen des BMI die GI – ebenso wie RI und die nunmehr verbotene MI – im Anschluss an das ebenfalls vom BMI mit Verfügung vom 10. Januar 2003 ausgesprochene Betätigungsverbot für die Vereinigung Hizb ut-Tahrir (HuT) gegründet wurden und deren Ziele weiter verfolgt. Dieses Verbot ist bestandskräftig (BVerwG 6 A 1.04, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005, juris, bestätigt durch Urteil vom 25. Januar 2006, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 44 = juris; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 – 1 BvR 853/06 –, juris, sowie EGMR, Entscheidung vom 12. Juni 2012 – 31098/08 –, juris). Hinsichtlich der maßgeblichen Grundlage für das seinerzeitige Verbot, die HuT proklamiere als einzige Lösung des israelisch-palästinensischen Konfliktes die gewaltsame Beseitigung Israels (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005, a.a.O. Rn. 30), wodurch der Gedanke der Völkerverständigung beeinträchtigt wird, ergibt sich dies aus den unter 2.1.2 der Einleitungsverfügung wiedergegeben Äußerungen des GI insbesondere in Form von Youtube-Videos der Antragsgegner zu 1 und 2.

Randnummer 8

b) Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen auch hinsichtlich einer Ausrichtung gegen die verfassungsgemäße Ordnung, indem auf die Wiederherstellung des Kalifats hingewirkt werden soll. Damit regelmäßig verbunden ist die Vorstellung, dass Grundlage der staatlichen Herrschaftsordnung nicht die Selbstbestimmung des Volkes, sondern ausschließlich der Wille Allahs sei. Maß aller Dinge ist der Koran. Außerhalb der islamischen Religion kann es keinen Staat geben. Das Gewaltmonopol der Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland wird folglich nicht anerkannt. Muslime dürfen im Konfliktfall demokratische Gesetze nicht anerkennen und befolgen (zum „Kalifatsstaat“ BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 – BVerwG 6 A 4.02 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 = juris Rn. 37.). Dass die GI derartige, mit der demokratischen Ordnung des Grundgesetzes nicht vereinbare Ziel anstrebt, ergibt sich aus den unter 2.1.1 der Einleitungsverfügung wiedergegebenen Äußerungen, darunter wiederum solche des Antragsgegners zu 1. Die dortigen Aufforderungen an Muslime, sich für die Wiedereinrichtung des Kalifats einzusetzen, und dazu etwa auf das Vorbild Saladins zu verweisen, spricht zudem dafür, dass die Vereinigung sich nicht auf den göttlichen Willen verlassen will, sondern sich kämpferisch-aggressiv für das Kalifat einsetzt.

Randnummer 9

3. Es bestehen schließlich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Beweismittel bei den hiesigen Antragsgegnern aufgefunden werden können. Hinsichtlich der Antragsgegner zu 1 und 2 ergibt sich dies ohne Weiteres aus ihren bereits angeführten Aktivitäten, die sie als Protagonisten der GI ausweisen. Hinsichtlich der übrigen Antragsgegner ergibt sich dies aus den Feststellungen auf S. 19 ff. der Antragsschrift nebst Anlagen, darunter Anlage 5 zu den Antragsgegnern zu 1 bis 4 und 6, sowie dem Folgenden:

Randnummer 10

Der Antragsgegner zu 3 (zu ihm Anlage 14 sowie S. 15 f. der Einleitungsverfügung) war u.a. regelmäßig als Kameramann im Social-Media-Team der GI tätig.

Randnummer 11

Der Antragsgegner zu 4 (zu ihm Anlage 16) hat an Versammlungen der GI teilgenommen, u.a. bei einer Spontanveranstaltung Banner mitgebracht, hat Flyer verteilt und ist bei einer weiteren Versammlung als Ordner aufgetreten.

Randnummer 12

Gleiches gilt für den Antragsgegner zu 5 (zu ihm Anlagen 18 und 19), der zudem bereits vor deren Verbot für die HuT aufgetreten ist.

Randnummer 13

Hinsichtlich des Antragsgegners zu 6 (zu ihm Anlage 22) ergibt sich dies aus seiner intensiven Unterstützung der Aktivitäten der GI insbesondere durch Videobeiträge.

Randnummer 14

Der Antragsgegner zu 7 (zu ihm Anlage 24) hat den Antragsgegner zu 1 bei öffentlichen Auftritten inhaltlich beratend unterstützt.

Randnummer 15

4. Die Räumlichkeiten in der K…straße werden nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz regelmäßig für Treffen der GI, vor allem der Antragsgegner zu 1 und 2, genutzt. Zudem befindet sich dort von der GI genutzte Medientechnik.

Randnummer 16

IV. Die Beschlagnahme des bei den Durchsuchungen aufgefundenen Beweismaterials wird gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 VereinsG, § 94 StPO im tenorierten Umfang für den Fall angeordnet, dass die jeweiligen Antragsgegner die Unterlagen nicht freiwillig herausgeben.

Randnummer 17

V. Die (weitere) Beschlagnahme der bereits im Rahmen eines Strafverfahrens beim Antragsgegner zu 1 beschlagnahmten Gegenstände rechtfertigt sich aus den obigen Ausführungen. Sie dient dazu, im Falle eines Abschlusses des Strafverfahrens eine Herausgabe nach § 111n Abs. 1 StPO an den Antragsgegner zu 1 zu verhindern; sie sind stattdessen gemäß § 111n Abs. 3 StPO an den Antragsteller herauszugeben.

Randnummer 18

VI. Von einer vorherigen Anhörung der Antragsgegner ist abgesehen worden, da sie den Zweck der Anordnung gefährdet hätte (vgl. § 33 Abs. 4 StPO sowie BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – BVerwG 1 A 89.83 – BVerwGE 80, 299 = juris Rn. 27 ff.).

Randnummer 19

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 VereinsG, § 3 VereinsG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Berlin in 29 I 4.25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten