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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 11.09.2026 – 24 K 125/26 V

Spruchkörper
24. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:0911.24K125.26V.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die aus Afghanistan stammenden Kläger begehren nationale humanitäre Visa aufgrund des Ortskräfteverfahrens für Afghanistan.

Randnummer 2

Der Kläger zu 1. war von 2008 bis 2014 als Reinigungskraft für die Bundeswehr im Camp Marmal in Mazar-e-Sharif tätig. Die in den Jahren 2020, 2021 und 2023 geborenen Kläger zu 3. bis 5. sind die minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2.

Randnummer 3

Am 28. Oktober 2021 erklärte das Bundesministerium des Inneren (Bundesinnenministerium) für den Kläger zu 1. und seine Kernfamilie die Aufnahme in die Bundesrepublik nach dem Ortskräfteverfahren. Die geplante Ausreise der Familie verzögerte sich im weiteren Verlauf nach eigenen Angaben der Kläger aufgrund finanzieller Engpässe, fehlender Reisepässe sowie aufgrund der Geburt der Kläger zu 4. und 5. Im September 2025 reisten die Kläger mit Unterstützung von deutschen Regierungskräften nach Pakistan aus und stellten dort Visumsanträge bei der deutschen Botschaft. Die Bundesregierung brachte die Kläger vorübergehend in einem Schutzhaus der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in Islamabad unter. Am 20. Oktober 2025 führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit den Klägern zu 1. und 2. Interviews zur Überprüfung der aktuellen Gefährdungslage durch. Am 31. Oktober 2025 erklärte das Bundesamt die Aufnahmeerklärung für die Kläger gegenüber dem Auswärtigen Amt für erloschen (Email des Bundesamts vom 31. Oktober 2025 u.a. an die Zentrale FP OKV-Afghanistan, S. 40 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Ebenfalls am 31. Oktober 2025 informierte die GIZ den Kläger zu 1. per Email darüber, dass die Aufnahmeerklärung für ihn und seine Familie erloschen sei (Email der Afghan Pak Taskforce der GIZ vom 31. Oktober 2025 an den Kläger zu 1., S. 38 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten).

Randnummer 4

Am 19. März 2026 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage gerichtet auf Erteilung der begehrten Visa. Zugleich stellten sie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet auf Verpflichtung zur Entscheidung über die Visumsanträge sowie Aufrechterhaltung der Schutzmaßnahmen und der Unterbringung für die Dauer des Verfahrens x…

Randnummer 5

Mit Bescheiden vom 10. April 2026 und wiederholenden Verfügungen vom 13. April 2026 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad die Anträge der Kläger ab, woraufhin die Beteiligten das einstweilige Rechtsschutzverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten (vgl. Kostenentscheidung vom 29. April 2026 in der Sache Q…).

Randnummer 6

Mit Schriftsätzen vom 13. und 30. April 2026 bezogen die Kläger die genannten Bescheide in das Verfahren ein.

Randnummer 7

Am 11. Juni 2026 stellten die Kläger erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtet auf Fortführung der Unterbringung und Versorgung im Schutzhaus der GIZ bis zum Abschluss des Klageverfahrens x .... In der Folge teilte die Bundesregierung den Klägern mit, dass sie die bisherige Unterstützung nicht weiter fortführen werde, forderte sie zum Verlassen der Unterkunft auf und bot ihnen Unterstützung bei der Organisation der Rückreise nach Afghanistan an. Die Kläger nahmen das Unterstützungsangebot an, kehrten nach Afghanistan zurück und nahmen ihren zweiten Eilantrag am 6. August 2026 zurück.

Randnummer 8

Aktuell halten sich die Kläger in Afghanistan in Mazar-e Sharif auf.

Randnummer 9

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Kläger zu 1. sei nach der Machtübernahme durch die Taliban von diesen festgenommen und geprügelt worden. Dabei sei ihm der Arm gebrochen worden und mehrere Frontzähne seien beschädigt worden. Seine Familie habe zwar seine vorübergehende Haftentlassung erreicht, er sei jedoch davor gewarnt worden, weiter in Mazar-e-Sharif zu bleiben, und daher in Angst um sein Leben zu seinen Schwiegereltern nach Haji Kot geflohen, wo er sich drei Jahre habe verstecken können. In Mazar-e-Sharif hätten die Taliban wiederholt nach ihm gefragt. Im September 2025 sei es der Familie gelungen, nach Pakistan auszureisen und Visumsanträge zu stellen. Aus der Aufnahmeerklärung aus 2021 ergebe sich ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Bei der Aufnahmeerklärung handele es sich um eine verbindliche, eine Rechtspflicht begründende Entscheidung, wobei es auf den Verwaltungsaktcharakter nicht ankomme. Dies folge aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sowie aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und zwar unabhängig davon, ob der Gesetzgeber eine Rechtspflicht habe begründen wollen oder nicht. Die Aufhebung der Aufnahmeerklärung müsse sich an den Vorgaben für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts aus § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) messen lassen. Gründe für die Aufhebung der Aufnahmeerklärung seien nicht benannt worden. Die Kläger seien weiterhin durch die Taliban gefährdet. Die Klägerin zu 2. sei allein schon aufgrund ihres weiblichen Geschlechts gefährdet, der Kläger zu 1. aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die deutschen Streitkräften. Durch das Sicherheitsinterview hätten sich auch keine Sicherheitsbedenken ergeben. Im Übrigen sei die Abkehr von der Aufnahme auch deshalb willkürlich, weil sich die Gründe für die Abkehr nicht aus der entsprechenden Email des Bundesamts vom 31. Oktober 2026 ergeben würden. Zudem stehe es im Widerspruch zu der Abkehrentscheidung, dass dem Kläger noch am 14. April 2026 per Email (auf Seite 19 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) mitgeteilt worden sei, dass man grundsätzlich zu seiner Aufnahme bereit sei. Dies sei nicht nachvollziehbar und daher willkürlich. Die Abkehrentscheidung sei ohne Berücksichtigung des Einzelfalls und ohne Berücksichtigung der individuellen Belange der Kläger erfolgt. Dies verstoße nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts gegen das Willkürverbot. Das für die Aufnahmeerklärung zuständige Bundesinnenministerium habe im Fall der Kläger keine Einzelfallentscheidung getroffen. Dieser Mangel könne nicht dadurch repariert werden, dass das – insoweit unzuständige – Auswärtige Amt nunmehr im Klageverfahren Einzelfallerwägungen anstelle.

Randnummer 10

Die Kläger beantragen nunmehr,

Randnummer 11

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10. und 13. April 2026 zu verpflichten, ihnen Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, für den Kläger zu 1. und seine Kernfamilie sei zwar ursprünglich im Ortskräfteverfahren die Aufnahme erklärt worden. Diese Aufnahmeerklärung sei jedoch erloschen. Bei einer erneuten Überprüfung der individuellen Gefährdungslage sei das zuständige Bundesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Kläger zu keinem Zeitpunkt eine konkrete individuelle Gefährdung bestanden habe. Die Kläger zu 1. und 2. hätten in ihren Befragungen beide unabhängig voneinander angegeben, sie seien aufgrund der Hausdurchsuchungen im Jahr 2022 aus Mazar-e-Sharif geflüchtet, jedoch persönlich nicht bedroht worden. Es habe vielmehr nur ein allgemeines Gefühl der Unsicherheit bestanden. Es sei zudem auch unplausibel, dass sich aus der untergeordneten Tätigkeit als Reinigungskraft für die Bundeswehr in dem schon länger zurückliegenden Zeitraum von 2008 bis 2014 auch heute noch eine konkrete Gefährdung ergeben solle, zumal der Kläger zu 1. seit 2014 bis zu seiner Ausreise zehn Jahre lang in unterschiedlichen Städten als selbständiger Handwerker gearbeitet habe, ohne in den Fokus der Taliban geraten zu sein. Die ursprüngliche Absicht, die Kläger aufzunehmen, sei daher aufgegeben worden. Hiervon seien die Kläger auch informiert worden. Es liege im freien politischen Ermessen der Bundesregierung, in welchen Fällen sie Aufnahmen erkläre oder bereits erklärte Aufnahmen für erloschen erkläre. Die Frage, ob eine Aufnahme dem politischen Interesse der Bundesregierung diene, sei der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Erklärung über die Aufnahme sei ein rein innerdienstlicher Vorgang, der keiner gerichtlichen Kontrolle unterzogen sei. Sie sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auch keiner Willkürkontrolle zugänglich. Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung lasse sich kein Anspruch auf Visumserteilung ableiten. Die Aufnahmezusage sei kein Verwaltungsakt. Die Ungültigkeitserklärung der Aufnahmeerklärung unterliege auch nicht dem Maßstab der §§ 48, 49 VwVfG. Selbst wenn man nunmehr mit dem Bundesverfassungsgericht davon ausgehe, dass die Abkehrentscheidung einer Willkürkontrolle unterliege, so sei die Grenze der Willkür hier nicht überschritten, da für die Abkehr von der Aufnahme wegen der Neubewertung der Gefährdungslage nachvollziehbare Gründe vorlägen. Im vorliegenden Fall beruhe die Abkehrentscheidung nämlich gerade nicht auf einer pauschalen Abkehrerklärung, sondern auf einer Einzelfallentscheidung, die den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben genüge.

Randnummer 15

Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten, den Vorgang des Bundeinnenministeriums zum Aufnahmeverfahren sowie die Gerichtsakten zu den Eilverfahren Q…und Q… verwiesen.

Gründe

Randnummer 17

Die Klage hat keinen Erfolg.

Randnummer 18

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Visums ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Randnummer 19

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Nach § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesinnenministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.

Randnummer 20

In Hinblick auf die Kläger liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Aufnahmeerklärung im Sinne von § 22 Satz 2 AufenthG mehr vor. Die am 28. Oktober 2021 in Hinblick auf die Kläger ursprünglich auf Grundlage des sogenannten Ortskräfteverfahrens abgegebene Aufnahmeerklärung hat das Bundesinnenministerium am 31. Oktober 2025 gegenüber dem Auswärtigen Amt für ungültig und erloschen erklärt. Hierüber wurden die Kläger mit Email der GIZ vom 31. Oktober 2025 sowie durch die streitgegenständlichen Bescheide vom 10. und 13. April 2026 auch in Kenntnis gesetzt.

Randnummer 21

Die Abkehrentscheidung genügt den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben an eine Willkürkontrolle (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch den Kammerbeschluss der 24. Kammer vom 27. August 2026 – VG 24 L 340/26 V).

Randnummer 22

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Juli 2026 zum Aufnahmeprogramm Afghanistan entschieden, dass sich der politische Spielraum des Bundesinnenministeriums nach den Maßstäben des Willkürverbots verengt, wenn es das politische Interesse – wie hier – in Bezug auf einen bestimmten einzelnen Ausländer bejaht hat und dem Ausländer die Aufnahmeerklärung auch mitgeteilt worden ist. Die Bundesrepublik Deutschland muss sich in diesem Fall daran festhalten lassen, dass sie das Ortskräfteverfahren auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG errichtet und es damit auf eine Vorschrift gestützt hat, die gerade für personenbezogene Einzelfallentscheidungen geschaffen wurde. Durch die Mitteilung einer Aufnahmeerklärung wird der Regelungsgehalt der allgemeinen abstrakten Vorschrift des § 22 Satz 2 AufenthG konkretisiert und auf den einzelnen Ausländer bezogen. Unter diesen Umständen darf eine Abkehrentscheidung nicht mehr pauschal ohne Ansehen des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Das Bundesinnenministerium muss vielmehr die individuelle Situation des betroffenen Ausländers zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 2 BvR 319/25 – juris, Rn. 88).

Randnummer 23

Laut Bundesverfassungsgericht ist eine Abkehrentscheidung des Bundesinnenministeriums grundsätzlich auch nach Mitteilung einer Aufnahmeerklärung an die betroffene Person weiterhin möglich und zulässig. Die Abkehrentscheidung muss aber erkennen lassen, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurden. Ihre gerichtliche Kontrolle erfordert – anders als im Fall des Entzugs einer geschützten Rechtsposition nach Maßgabe des Vertrauensschutzes – über die Kontrolle des Vorhandenseins einer Einzelfallentscheidung hinaus keine an den juristischen Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit vorzunehmende Prüfung, ob jeweils die allgemeinen politischen Belange oder die Interessen des Einzelnen den Vorrang genießen. Es ist ferner nicht Aufgabe der Gerichte, die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen. Die Gewichtung der individuellen Belange sowie die Art und Weise ihrer Berücksichtigung sind keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Als politische (Regierungs-)Entscheidung unterliegt die Abkehrerklärung insoweit allein politischer Kontrolle und ist gegenüber dem Parlament zu verantworten und gegebenenfalls in der öffentlichen Debatte zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026, a.a.O., Rn. 89).

Randnummer 24

Diesen Anforderungen wird die hier vorliegende Abkehrentscheidung des Bundesinnenministeriums gerecht.

Randnummer 25

Anders als in dem Fall, welcher der zitierten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zu Grunde lag, fußt der hier vorliegende Ablehnungsbescheid nicht auf der pauschalen Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums vom 8. Dezember 2025. Vielmehr hat das Bundesinnenministerium durch das Bundesamt im vorliegenden Fall eine auf die Kläger bezogene Einzelfallentscheidung getroffen. Das Bundesamt hat ausweislich seiner Email vom 31. Oktober 2025 unter namentlicher Nennung der Kläger im Einzelfall entschieden, dass es die im Jahr 2021 erklärte Aufnahmezusage als „nicht mehr gültig und erloschen“ betrachtet, und diese Entscheidung nachvollziehbar darauf gestützt, dass für die Kläger keine konkrete Gefährdung bestehe. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem auf den Seiten 40 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten enthaltenen Emailverlauf. Das Bundesamt verweist in seiner Email vom 31. Oktober 2025 an das Auswärtige Amt zur Begründung seiner Abkehrentscheidung auf die „vorliegenden Erkenntnisse“ und nimmt insoweit in Klammern auf den anliegenden „Email-Verlauf“ Bezug. In diesem Verlauf befindet sich die Email einer Bundeswehrmitarbeiterin vom 30. Oktober 2025, aus der hervorgeht, dass die für afghanische Ortskräfte zuständige Einheit der Bundeswehr zu dem Schluss gekommen sei, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers zu 1. als Ortskraft keine individuelle Gefährdung bestehe. Diese Beurteilung hat sich das Bundesinnenministerium (Bundesamt) durch die Bezugnahme in seiner Email vom 31. Oktober 2025 ausdrücklich zu eigen gemacht. Aus dem ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesinnenministeriums zum Aufnahmeersuchen der Kläger ist weiterhin ersichtlich, dass das Bundesamt kurz vor seiner Abkehrentscheidung am 20. Oktober 2025 mit den volljährigen Klägern zu 1. und 2. jeweils ein Interview zur aktuellen Gefährdungslage führte (S. 12 ff. des Vorgangs des Bundesinnenministeriums). Aus dem Gesamtzusammenhang wird somit deutlich, dass die Gefährdungseinschätzung, die sich das nach § 22 Satz 2 AufenthG zuständige Bundesinnenministerium zu eigen gemacht hat, auf der ausführlichen Befragung der Kläger zu 1. und 2. und deren individuellem Vorbringen beruht. Hiermit ist dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erfordernis des „Vorhandenseins einer Einzelfallentscheidung“ ausreichend Genüge getan.

Randnummer 26

Ob die in der Gefährdungsbefragung vom 20. Oktober 2025 zu Tage tretenden individuellen Belange der Kläger richtig gewichtet und angemessen berücksichtigt wurden, entzieht sich hingegen der gerichtlichen Kontrolle. Es ist nämlich gerade nicht Aufgabe der Gerichte, die politische Abkehrerklärung auf etwaige Abwägungsfehler zu prüfen. Die Gewichtung der individuellen Belange sowie die Art und Weise ihrer Berücksichtigung sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner gerichtlichen Kontrolle unterworfen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2026, a.a.O., Rn. 89). Auf das Vorbringen der Kläger, die Bundesregierung habe ihre aktuelle Gefährdung falsch eingeschätzt, kommt es somit nicht weiter an.

Randnummer 27

Hieran ändert auch das Vorbringen der Kläger nichts, die Abkehrentscheidung sei willkürlich und unverständlich, weil dem Kläger noch am 14. April 2026 – und somit nach der Abkehrentscheidung und nach Erlass der ablehnenden Visumsbescheide – per Email mitgeteilt worden sei, dass man grundsätzlich zu seiner Aufnahme bereit sei. Diese Behauptung erweist sich nämlich als unzutreffend. Der Klägervertreter ist insoweit bei der Lektüre des Verwaltungsvorgangs offenbar einem Irrtum erlegen. Auf der vom Klägervertreter in Bezug genommenen Seite 19 des Verwaltungsvorgangs befindet sich keine Email vom 14. April 2026. Die dort enthaltene Email, in der die Bearbeitungsstelle Ortskräfteverfahren gegenüber dem Kläger zu 1. die grundsätzliche Aufnahmebereitschaft erklärt, weist das abgekürzte Datum „Mar 26“ auf, was für den 26. März steht, wobei eine konkrete Jahreszahl fehlt. Der unten links auf der Seite sichtbare Aufdruck „erstellt am 14. April 2026“ bezieht sich ersichtlich nicht auf die genannte Email, sondern auf die Erstellung des gesamten Verwaltungsvorgangs, was schon daraus ersichtlich wird, dass sich dieser Aufdruck auf jeder einzelnen Seite des Verwaltungsvorgangs befindet.

Randnummer 28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 29

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 49 VwVfG BE 2016, § 48 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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