Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 16.06.2026 – 22 K 19/24
- Spruchkörper
- 22. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:0616.22K19.24.00
- Normenkette
- § 34 Abs. 2 ArchBKG BE 2006, § 34 Abs. 4 ArchBKG BE 2006, § 41 Abs. 1 Nr. 3 ArchBKG BE 2006, § 30 Abs. 2 ArchBKG BE 2006, § 30 Abs. 3 ArchBKG BE 2006 ... mehr
Leitsatz
Die von dem Kläger einem Landschaftsgärtner und Diplom-Ingenieur angebotenen Tätigkeiten wie Steinarbeiten, Wegebau und Terrassenbau zählen zu den berufstypischen Leistungen eines Garten- und Landschaftsbauers, nicht eines im Bauwesen tätigen Ingenieurs. Dass sein Gartenbaubetrieb Bauleitungs- und Planungsarbeiten erbringt, die eine Qualifikation als Ingenieur erfordern, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für seine Eintragung als Pflichtmitglied der Baukammer liegen nicht vor.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Dezember 2023 verpflichtet, den Kläger aus dem Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin zu löschen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Eintragung in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Beklagten.
Der Kläger ist , Landschaftsgärtner und Inhaber des Betriebes „L…Garten- und Landschaftsbau“ in Berlin. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2023 teilte die Beklagte ihm mit, dass er auf Grund der Entscheidung des Eintragungsausschusses der Baukammer Berlin in der Sitzung vom 7. Dezember 2023 in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Baukammer eingetragen worden sei. Er erfülle die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft, weil er als Ingenieur im Bauwesen tätig sei, seinen Beruf eigenverantwortlich ausübe und Leistungen für Bauvorhaben in Berlin erbringe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18. Januar 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er kein im Bauwesen tätiger Ingenieur sei. Er sei als Einzelunternehmer ohne Angestellte vorwiegend in der Grünpflege tätig und mache hin und wieder auch kleinere Reparaturen. Die Webseite sei nicht aktuell. Insbesondere erbringe er keine Leistungen auf den Gebieten Steinarbeiten, Wegebau, Terrassenbau und Treppenanlagen oder Bauleitung und Planung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn aus dem Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Baukammer Berlin zu löschen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Eintragungsvoraussetzungen als Pflichtmitglied seien erfüllt. Der Kläger sei ein im Bauwesen tätiger Ingenieur, der Leistungen im Land Berlin erbringe und seinen Geschäftssitz in Berlin habe. Er übe seinen Beruf freischaffend, eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung als Inhaber der Firma L…, Garten- und Landschaftsbau aus und nehme Berufsaufgaben nach § 30 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) wahr. Unter anderem erbringe er Leistungen auf den Gebieten Steinarbeiten, Wegebau, Terrassenbau und Treppenanlagen sowie Bauleitung und Planung. Letztere seien typische Ingenieurleistungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet. Der angefochtene Bescheid über die Eintragung als Pflichtmitglied der Beklagten war zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtswidrig und ist daher aufzuheben; die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger aus ihrem Verzeichnis der Pflichtmitglieder zu löschen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Eintragung des Klägers in das Verzeichnis der Pflichtmitglieder der Beklagten beruht auf § 34 Abs. 2, 4, § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG) vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720) in der Fassung vom 22. Juli 2016. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 ABKG führt die Baukammer Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert u.a. nach Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern. Über die Eintragung in das Verzeichnis entscheidet gemäß § 34 Abs. 4 ABKG der Eintragungsausschuss der Kammer. Pflichtmitglieder sind gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Abs. 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz im Land Berlin haben. Im Bauwesen tätige Ingenieure sind gemäß § 30 Abs. 2 ABKG Ingenieure, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der technischen Gebäudeausrüstung, der Bauphysik einschließlich Akustik, der Baustoffkunde, der Bodenmechanik, des Erd- und Grundbaus sowie der Umwelt- und Sicherheitstechnik für bauliche Anlagen und Baugrund tätig sind. Berufsaufgabe der Ingenieurinnen und Ingenieure ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 ABKG die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen durch Übernahme von technischen und technisch-wissenschaftlichen Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung und Gutachtertätigkeit beziehen, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne Aufgaben beziehen kann.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er einen Berufsabschluss als Diplom-Ingenieur. Als Inhaber der Firma „L…“ wird er jedoch nicht im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG als Ingenieur im Bauwesen tätig und übernimmt keine Ingenieurtätigkeiten in einer der gesetzlich aufgeführten Fachrichtungen.
a) Die Einzelrichterin geht davon aus, dass der Kläger zum Eintragungszeitpunkt die Leistungen angeboten hat, mit denen er auf seiner Webseite geworben hat und ganz überwiegend auch heute noch wirbt. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Screenshots der Internetseite seines Unternehmens, der ersichtlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen im September 2023 erstellt wurde, hat der Betrieb „L…“ folgende Leistungen angeboten:
„Steinarbeiten: Befestigte Flächen und Beläge aus Naturstein, Betonwerkstein, Ziegelsteinen, Mauerwerk, Findlingsmauern, Böschungssicherung
Rasenarbeiten: Neuanlage (Rasenansaat, Rollrasen) und Überarbeitung (Vertikutieren, Düngen, Nachsaat)
Pflanzungen: Bäume, Sträucher, Hecken, Stauden, Gräser sowie Oberboden, Komposterden und Substrate
Wegebau: Randeinfassungen, Tragschichten und Deckschichten: Betonstein, Naturstein, Mosaik, Kleinstein, Großstein, Wassergebundene Decken und Kiese
Terrassenbau und Treppenanlagen: Natursteinbeläge, Holzdecks, Pergolen
Pflegearbeiten: Rasenmahd, Wildwuchsbeseitigung, Laubbeseitigung, Gehölz- und Heckenschnitt, Düngung, Mulchen und Wässern
Baumdienst: Fällungen, Kronrückschnitt, Totholzbeseitigung, Stubbenrodung, Stubbenfräsen
Ausstattung: Beregnungsanlagen, Spielgeräte, Bänke, Zäune, Beleuchtung, Fahrradständer, Müllplatzeinhausungen, Unterstände
Erschließung: Rohrleitungsbau, Medientrassen, Be-/Entwässerung, Grundstücksberäumung, Abriß
Bauleitung/Planung“.
Ob der Kläger, wie er vorträgt, praktisch nur noch einen Teil der genannten Leistungen erbringt, ist nicht entscheidend, solange er das gesamte Leistungsspektrum weiter anbietet. Dies hat er getan. Neben der Leistungsbeschreibung auf der Internetseite des Unternehmens, von der bis heute lediglich die Begriffe „Bauleitung/ Planung“ entfernt wurden, hat der Kläger auch in der Fußleiste seiner geschäftlich verwendeten E-Mail jedenfalls noch im Oktober 2023 auf entsprechende Leistungen hingewiesen (vgl. die im Verwaltungsvorgang enthaltene E-Mail an die Beklagte vom 18. Oktober 2023).
b) Diese von dem Kläger angebotenen Tätigkeiten zählen jedoch, auch soweit es sich um „Bauleistungen“ handelt, zu den berufstypischen Leistungen eines Garten- und Landschaftsbauers, nicht eines im Bauwesen tätigen Ingenieurs.
Der Beruf des Garten- und Landschaftsbauers schließt neben der gärtnerischen Gestaltung baugewerbliche Elemente mit ein und umfasst auch handwerkliche Tätigkeiten, etwa des Maurers, des Straßenbauers, des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers oder des Steinmetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1993 – 1 C 26/91 – juris Rn. 18, betreffend die Abgrenzung zum Straßenbauerhandwerk). Gegenstand der dreijährigen dualen Berufsausbildung zum Gärtner in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 6. März 1996 (BGBl. I S. 376; im Folgenden: Ausbildungsverordnung) u.a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen; Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen; Herstellen von befestigten Flächen; Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen; Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten. Im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau (Anlage 3a zu § 5 der Ausbildungsverordnung) wird der Ausbildungsinhalt „Herstellen von befestigten Flächen“ wie folgt präzisiert: a) Schutz-, Dicht-, Trag- und Dränschichten, insbesondere bei Außenanlagen oder bei Anlagen der Bauwerksbegrünung, herstellen; b) Ausgleichs- und Deckschichten aus Gesteinsgemischen, insbesondere wasser- oder bitumengebundene Decken, herstellen; c) Decken aus Natur- und Kunststoffen sowie Plattenbeläge, insbesondere bei Außenanlagen, Sportanlagen oder Spielanlagen, einbauen; d) Wege und Plätze pflastern. Zum Ausbildungsinhalt „Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen“ gehört laut dem Ausbildungsrahmenplan: a) Natursteine be- und verarbeiten sowie Betonfertigteile verwenden, insbesondere beim Bau von Mauern und Treppen; b) Wasseranlagen, insbesondere Teiche, Becken oder Wasserläufe, unter Verwendung verschiedener Abdichtungen erstellen; c) Außenanlagen ausstatten, insbesondere mit Pergolen, Zäunen, Rankvorrichtungen, Lärmschutzwänden, Sportgeräten oder Spielgeräten.
Danach sind sämtliche Tätigkeiten, die der Kläger als Inhaber der Firma „L… – Garten und Landschaftsbau“ anbietet und welche die Beklagte als (Bau-)Ingenieurleistungen einstuft – insbesondere Steinarbeiten, Wegebau, Terrassenbau und Treppenanlagen – Gegenstand der Ausbildung zum Gärtner in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau und gehören zum typischen Leistungsspektrum eines solchen Betriebs. Auch soweit der Kläger auf seiner Homepage unter den angebotenen Leistungen zum Eintragungszeitraum noch „Bauleitung/ Planung“ aufgeführt hatte, ist nicht ersichtlich, dass er eigenständige, insbesondere nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abrechenbare Planungsleistungen angeboten hat, die über die übliche Ausführungsplanung der genannten landschaftsgärtnerischen Arbeiten hinausgehen. Das „Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit“ sowie das „Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen“ für die jeweiligen landschaftsgärtnerischen Projekte ist ebenfalls Ausbildungsinhalt eines Gärtners (vgl. Abschnitt II Nr. 3.2 und Abschnitt III Nr. 1 des o.g. Rahmenplans). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger darüber hinaus Bauleitungs- und Planungsarbeiten angeboten oder erbracht hat, die eine Qualifikation als Ingenieur erfordern, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere bietet die Präsentation des Unternehmens auf der Firmen-Webseite keine Anhaltspunkte für ein Angebot spezifischer Ingenieurleistungen aus dem Bereich des Bauwesens. Nur wer das Impressum der Seite einsieht, erfährt, dass der Kläger Diplom-Ingenieur ist. Allein der Umstand, dass der Kläger neben der Berufsausbildung als Landschaftsgärtner, über die er ausweislich der Angabe auf der Webseite seines Unternehmens verfügt, ein Studium als Ingenieur mit der Fachrichtung Landespflege abgeschlossen hat, führt indes nicht dazu, dass die von ihm angebotenen Tätigkeiten aus dem Bereich des Garten- und Landschaftsbaus zugleich Ingenieurtätigkeiten im Sinne des ABKG sind und er Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes wahrnimmt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck der Kammermitgliedschaft und die Aufgaben der Beklagten, etwa hinsichtlich Berufsaufsicht, Fort- und Weiterbildung und Interessenvertretung. Der Kläger ist Mitglied des Fachverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.V., der eigenen Angaben zufolge u.a. seine Mitglieder berät, die Interessen der Branche vertritt und Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen organisiert (vgl. https://www.galabau-berlin-brandenburg.de). Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, die dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegen, sind zudem in der Regel Pflichtmitglieder einer Industrie- und Handelskammer (vgl. etwa https://www.ihk-rlp.de/themen/unternehmensgruendung-und-foerderung/brancheninfos/gartenlandschaftsbau-6562178), die ebenfalls u.a. Aufgaben im Bereich der Interessenvertretung sowie der Aus- und Weiterbildung übernimmt. Soweit die Beklagte auf den Verbraucherschutz verwiesen hat, hat sie nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Kläger, der mit seinem Betrieb ersichtlich keine anderen Leistungen anbietet als andere Garten- und Landschaftsbaubetriebe, dabei einer weitergehenden Berufsaufsicht als jene unterliegen müsste.
Die Voraussetzungen für die Eintragung als Pflichtmitglied lagen auch nicht aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt vor, so dass die Aufhebung des Eintragungsbescheides und Verpflichtung zur Löschung zeitlich nicht beschränkt erfolgt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 30 ABKG BE, § 34 ABKG BE, § 41 ABKG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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