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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 25.08.2011 – 21 K 116.11 V

Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr; Rehabilitationsinteresse; Beeinträchtigung in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechtspositionen; Visumantragsteller
Spruchkörper
21. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:0825.21K116.11V.0A
Normenkette
§ 5 AufenthG, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 32 AufenthG, § 36 Abs. 1 AufenthG, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Orientierungssatz

1. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden, wenn ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes.(Rn.14)

2. Ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, wenn keine Beeinträchtigung in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen Grundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender Weise vorliegt.(Rn.15)

3. Ein Visumantragsteller, der nicht die asylrechtliche Flüchtlingseigenschaft hat ist verpflichtet, den Ausgang des Visumverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, und nicht berechtigt illegal einzureisen.(Rn.16)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst

tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils

vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor

der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Visums zum

Familiennachzug.

Randnummer 2

Die 40 Jahre alte Klägerin zu 1) und ihre 18, 16, 14, 13, 11 und

3 Jahre alten Kinder – die Kläger zu 2) bis 7) – sind

irakische Staatsangehörige. Ihr Sohn/Bruder Sa..., Di... *4.8.1993

– der Beigeladene zu 2) –, ist ebenfalls irakischer

Staatsangehöriger, (nach eigenen Angaben) im November 2009 ins

Bundesgebiet eingereist ist, im August 2010 als Flüchtling

anerkannt worden und im Besitz einer bis Dezember 2013 gültigen

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Die

Kläger beantragten im September 2010 bei der Deutschen Botschaft in

Damaskus/Syrien Visa zum Nachzug zum Beigeladenen zu 2). Dabei

gaben sie als ständige Wohnanschrift Damaskus an. Die Botschaft

lehnte den Antrag nach vorheriger Verweigerung der Zustimmung der

Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Januar 2011 und erneut mit

Remonstrationsbescheid vom 16. März 2011 mit der Begründung ab, die

Klägerin zu 1) habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, weil sie

den Beigeladenen zu 2) nach Deutschland geschleust habe, um sich

einen Nachzugsanspruch zu verschaffen. Den Klägern zu 2) bis 7)

könnten keine Visa erteilt werden, weil der Lebensunterhalt nicht

gesichert sei und kein ausreichender Wohnraum vorhanden sei. Ein

Ausnahmefall liege nicht vor. Die geltend gemachte Erkrankung

(Blutanämie) des Beigeladenen zu 2) sei nicht nachgewiesen worden;

außerdem sei die Erkrankung im Irak offenbar gut behandelbar

gewesen, da er bereits seit etwa 10 Jahren an dieser Krankheit

leide.

Randnummer 3

Hiergegen richtet sich die am 18. April 2011 erhobene Klage.

Randnummer 4

Nachdem die Kläger schriftsätzlich zunächst (sinngemäß)

beantragt haben,

Randnummer 5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen

Botschaft in Damaskus vom 16. März 2011 zu verpflichten, ihnen Visa

zum Familiennachzug zu erteilen,

Randnummer 6

beantragen sie nunmehr – nachdem sie während des

gerichtlichen Verfahrens in die Bundesrepublik eingereist sind und

Asyl beantragt haben –,

Randnummer 7

festzustellen, dass die Ablehnung der begehrten Visa

rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der

Beklagten und der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen. Die genannten

Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich

– Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Gründe

Randnummer 12

Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu

ihr Einverständnis gegeben haben. Die Entscheidung ergeht durch den

Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den

Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juli 2011 zur Entscheidung

übertragen hat.

Randnummer 13

Die Klage ist mit dem inzwischen nur noch gestellten

Feststellungsantrag unzulässig. Der in entsprechender Anwendung des

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsantrag

ist unzulässig, weil das erforderliche

Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt zwar jedes nach vernünftigen

Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher

oder auch ideeller Art (st.Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. etwa Beschluss vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 –

Juris Rdnr. 4). Die insoweit von der Rechtsprechung anerkannten

schutzwürdigen Gesichtspunkte sind hier jedoch nicht gegeben.

Randnummer 14

Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den

Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr berufen. Dies setzt die

hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein

gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob

in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse

eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten

Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht

aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. zum

Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04

– Juris Rdnr. 8). Es müssen mit anderen Worten konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in naher Zukunft bzw. absehbar

unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen

Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen wird (vgl. VGH

München, Beschluss vom 12. November 2009 – 11 BV 08.792

– Juris Rdnr. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. März 1994

– 14 S 1394/93 – Juris Rdnr. 8). Hieran fehlt es. Dies

folgt schon daraus, dass der Beigeladene zu 2), auf den sie ihr

Familiennachzugsbegehren stützen, seit dem 4. August 2011

volljährig ist und damit bei einem erneuten Visumsverfahren die

zwischen den Beteiligten streitige Anspruchsgrundlage für das

Visumsbegehren der Klägerin zu 1) – § 36 Abs. 1 AufenthG

– entfällt. Außerdem würde sich auch für die Klägerinnen zu

2) und 3) infolge des zwischenzeitlichen Erreichens der

Altersgrenzen – die Klägerin zu 2) ist inzwischen volljährig

geworden und die Klägerin zu 3) hat inzwischen das 16. Lebensjahr

vollendet – die Rechtslage wesentlich ändern. Darüber hinaus

betreiben die Kläger ein Asylverfahren, dessen Ausgang auf ein

erneutes Visumsverfahren Auswirkungen hätte. Im Übrigen haben die

Kläger eine Wiederholungsgefahr selbst nur ohne jede nähere

Erläuterung und damit substanzlos geltend gemacht.

Randnummer 15

Auch ein Rehabilitationsinteresse ist nicht anzuerkennen, weil

die Kläger nicht in einem Persönlichkeitsrecht oder in anderen

Grundrechtspositionen in schwerwiegender oder diskriminierender

Weise beeinträchtigt worden sind (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom

11. November 2009, a.a.O., Rdnr. 4). Vielmehr beschränkt sich die

angefochtene Maßnahme auf die Ablehnung von Einreisevisa vor dem

Hintergrund, dass es – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom

28. Juni 2011 unbestritten vorgetragen hat – derzeit eine

große Zahl von Verfahren desselben Musters gibt, bei denen

Mitglieder einer yezidischen Großfamilie aus dem Irak den Nachzug

zu einem vorher geschleusten minderjährigen Kind anstrebt und bei

denen die Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu prüfen

ist; eine ehrkränkende Wirkung liegt hierin nicht.

Randnummer 16

Im Übrigen fehlt auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für

die (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage. Die Kläger könnten mit der

begehrten Feststellung ihre Rechtsposition im Verfahren gegenüber

der Asylbehörde oder der Ausländerbehörde nicht verbessern. Die

Entscheidung der Asylbehörde hängt nicht davon ab, ob den Klägern

zu Unrecht Visa vorenthalten worden sind. Gleiches gilt –

sollte das Asylverfahren erfolglos sein – auch für ein sich

anschließendes ausländerrechtliches Verfahren. Denn die ohne das

erforderliche Visum erfolgte Einreise der Kläger würde auch dann

den Versagungstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG

erfüllen, wenn die Ablehnungsentscheidung rechtswidrig gewesen wäre

und die Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Visums gehabt

hätten. Gleiches gilt für den Versagungsgrund der unerlaubten

Einreise nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Denn

ein Visumantragsteller – der nicht die asylrechtliche

Flüchtlingseigenschaft hat – ist verpflichtet, den Ausgang

des Visumverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, und nicht

berechtigt illegal einzureisen, um danach im Inland das Vorliegen

der Voraussetzungen für eine Visumerteilung klären zu lassen. Dies

ist ihm auch im Fall des Vorliegens dringender Gründe für die

Einreise zumutbar, weil er für diesen Fall (vom Ausland aus) beim

Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen kann.

Randnummer 17

Unabhängig hiervon hätten die Kläger auch in der Sache keinen

Erfolg mit ihrem Visumsbegehren gehabt. Der Erteilung von Visa für

die Kläger zu 2) bis 7) stand entgegen, dass ausreichender Wohnraum

nicht nachgewiesen war; von dieser (nach § 29 Abs. 1 Nr. 2

AufenthG) zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen kann nicht

abgewichen werden. Außerdem war die Regelerteilungsvoraussetzung

des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, da der Lebensunterhalt

nicht gesichert war; ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1

AufenthG war nicht gegeben war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,

Beschluss vom 12. Januar 2011 – 3 M 1.11 –). Der

Erteilung eines Visums für die Klägerin zu 1) stand entgegen, dass

die tatbestandliche Voraussetzung des § 36 Abs. 1, 2. Halbsatz

AufenthG – hiernach besteht der Anspruch nur, wenn sich kein

sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält – nicht

erfüllt war/ist. Denn der Vater des (seinerzeit) minderjährigen

Beigeladenen zu 2), auf den sich das Nachzugsbegehren der Klägerin

zu 1) stützt – Herr Sa..., Ba... – hält sich im

Bundesgebiet auf (vgl. die Angabe des Beigeladenen zu 2) gegenüber

dem Bundesamt bei der Anhörung vom 3. August 2010, Seite 3 des

Bundesamtsprotokolls und die von den Klägern nicht bestrittene

Angabe der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 28. Juni 2011;

ausweislich des Anerkennungsbescheides betreffend den Beigeladenen

zu 2) ist der Vater 2008 selbst als Flüchtling anerkannt worden).

Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob beim Elternnachzug zu einem

minderjährigen Kind nach § 36 Abs. 1 AufenthG für die Beurteilung

der Minderjährigkeit wie beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG auf

den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist und ob in einem

Fall wie der Klägerin zu 1) einem Anspruch nach § 36 Abs. 1

AufenthG rechtsmissbräuchliches Verhalten entgegensteht (Letzteres

verneinend die nicht rechtskräftigen Urteile der 28. Kammer vom 11.

Februar 2011 – VG 28 K 185.10 V – und der 23. Kammer

vom 23. Februar 2011 – VG 23 K 194.10 V –, gegen die

jeweils die Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg anhängig ist).

Randnummer 18

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO

zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen

vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO),

insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO,

die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2

VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 20

Beschluss

Randnummer 21

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des

Gerichtskostengesetzes auf 35.000 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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