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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 27.09.2016 – 21 K 111.16

Bewilligung von Unterhaltsvorschuss
Spruchkörper
21. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2016:0927.21K111.16.0A
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, § 5 Abs. 4 S. 2 WoGG

Leitsatz

1. Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG.(Rn.12)

2. Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren.(Rn.14)

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einstellungsbescheide des

Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 verpflichtet, den Klägern

Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. November 2015 bis 24. März

2016 in Höhe von jeweils 192,Euro (bis Ende 2015) bzw. 194,Euro

(ab 2016) monatlich zu bewilligen und nachzuzahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die (Weiter-) Gewährung von

Unterhaltsvorschuss.

Randnummer 2

Die Kläger sind 10 und 11 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht

verheiratet, gemeinsam sorgeberechtigt und leben seit Februar 2008

getrennt. Der Kindesvater gab im Mai 2009 gegenüber dem Jugendamt

eine Unterhaltsverpflichtungserklärung ab. Im Januar 2012

beantragte die Kindesmutter beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss.

Dabei gab sie an, seit Januar 2012 keinen Unterhalt mehr vom

Kindesvater zu erhalten. Das Jugendamt bewilligte daraufhin mit

Bescheiden vom 23. April 2012 Unterhaltsvorschuss für die Kläger

für die Zeit ab Januar 2012. Der Kindesvater bat im August 2015

beim Beistand der Kläger um eine Neuberechnung seiner

Unterhaltsleistung und gab hierzu an, die Kinder seien von 14 Tagen

7 Tage bei ihm sowie 2 Wochen in den Sommerferien und 1 Woche in

den Herbstferien. Die Kindesmutter erklärte hierzu dem Beistand,

der Kindesvater hole die Kinder nur alle 2 Wochen für zweimal einen

Tag ab, häufig würden sich in dieser Zeit auch die Großeltern um

die Kinder kümmern. Mit vom Jugendamt nachgeforderten

Betreuungsbogen vom Oktober 2015 gab die Kindesmutter an, diese

seien einmal pro Woche und alle 14 Tage am Wochenende beim

Kindesvater; in dieser Zeit seien sie aber auch oft bei der Oma,

auch über Nacht. Dieser Betreuungsumfang bestehe schon ein paar

Jahre. In den Sommerferien 2015 seien die Kinder 1 ½ Wochen bei ihm

gewesen, in den Herbstferien ½ Woche und an Weihnachten am ersten

Feiertag zur Hälfte sowie den zweiten Feiertag. Daraufhin stellte

das Jugendamt mit an die Kindesmutter gerichteten Bescheiden vom

14. Oktober 2015 die Unterhaltsvorschussleistungen zum November

2015 mit der Begründung ein, sie sei im Hinblick auf den

Betreuungsumfang durch den Kindesvater nicht alleinerziehend. Die

dagegen eingelegten Widersprüche wies das Jugendamt mit

Widerspruchsbescheiden vom 24. März 2016 zurück, der Kindesmutter

zugestellt am 4. April 2016.

Randnummer 3

Hiergegen richtet sich die am 25. April 2016 erhobene Klage. Die

Beteiligten streiten über den Umfang der Entlastung der

Kindesmutter infolge Betreuungsleistungen des Kindesvaters und

damit die Frage, ob eine Alleinerziehung im Sinne des

Unterhaltsvorschussgesetzes vorliegt.

Randnummer 4

Die Kläger beantragen,

Randnummer 5

die beiden Einstellungsbescheide des Bezirksamtes Mitte von

Berlin vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides

vom 24. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den

Klägern Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab

November 2015 weiter zu gewähren.

Randnummer 6

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen

der Betreuung der Kläger den Kindesvater als Zeugen vernommen und

die Kindesmutter befragt; wegen des Ergebnisses wird auf das

Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des

Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten

Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen

Verhandlung gewesen.

Gründe

Randnummer 9

Die Klage ist begründet, weil die Kläger einen Anspruch auf

(Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss haben (§ 113 Abs. 5

Satz 1 VwGO).

Randnummer 10

1. Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst hier die Zeit vom

1. November 2015 bis 24. März 2016. Unterhaltsvorschussleistungen

sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen

wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter.

Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher

– auch bei unbefristeten Klageanträgen – der Zeitraum

zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des

Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April

2013 2 A 181/12 Juris Rdnr. 21 f. m.w.N.; OVG

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2014 OVG 6 M 10.14

-). Dies gilt auch dann, wenn bislang gewährte Leistungen

eingestellt werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 2. November

2006 3 M 185/06 Juris Rdnr. 7 m.w.N.; OVG Brandenburg,

Beschluss vom 19. April 1996 4 A 196/95 Juris Rdnr. 5).

Randnummer 11

2. Für diesen Zeitraum haben die Kläger einen Anspruch auf

Gewährung von Unterhaltsvorschuss. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern

alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder

-ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) UVG -. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer

das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im

Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt,

der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten

oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder

nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder

Waisenbezüge erhält (Nummer 3). Dass die Voraussetzungen der

Nummern 1 und 3 vorliegt, steht zwischen den Beteiligten zu Recht

nicht im Streit. Es liegt aber auch die Voraussetzung der Nummer 2

vor.

Randnummer 12

a. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem

seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte

häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem

Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das

Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche

Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte

Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu

tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig

einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt.

Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen

nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die

persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen

Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des

alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des

Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende

Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils

tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung

des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des

Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die

Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal

„bei einem seiner Elternteile lebt“ als erfüllt

anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu

gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen

Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung

des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der

Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu

verneinen. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung des

Einzelfalles (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Oktober

2012 5 C 20.11 Juris Rdnr. 20). Dabei ist maßgeblich, welche

Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und

befriedigt, d.h. wer von den beiden Elternteilen im Wesentlichen

für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und

Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind

im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält. Von einer

Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird,

kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern –

auch wenn sie nicht zusammen wohnen – die Erziehungsaufgaben

so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese

Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist

nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in

quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind, also etwa nur

ein echtes Wechselmodell vorliegen muss. Im Hinblick auf den Zweck

des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem

alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die

eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfordern,

schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil im

wesentlichen Umfang – wenn auch nicht völlig gleichwertig

– an der erzieherischen Leistung mitwirkt. Eine

Alleinerziehung liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn ein

Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung

seines Kindes in einem solchen Maße trägt, dass diese

Betreuungsleistung nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig in

den Vordergrund tritt (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Urteil

vom 15. Dezember 2015 12 A 1053/14 Juris Rdnr. 29 m.w.N. aus

der Rechtsprechung).

Randnummer 13

b. Nach diesen Maßgaben leben die Kinder bei ihrer Mutter im

Sinne der Vorschrift, weil die Betreuungsleistungen des Vaters

keinen Umfang haben, der eine Alleinerziehung ausschließt.

Randnummer 14

Die Kammer entnimmt den genannten, von der Rechtsprechung

aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen

Wertung im Wohngeldgesetz einen (quantitativen) Umfang von

mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den

anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung des den

Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ausgeschlossen werden

kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende

1/3-Schwelle kompensieren. In der Rechtsprechung wird ein Umfang

von 37-40 % genannt, ab dem jedenfalls diese Grenze erreicht ist

(vgl. OVG Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2015 12 A 1053/14 Juris Rdnr. 36: 38 %, VGH München mit Beschluss vom 7. Februar 2006

12 ZB 04.2403 Juris Rdnr. 3: 40 %, VG Würzburg, Urteil vom 7.

Juli 2011 W 3 K 11.170 Juris Rdnr. 42: 37 %). Die Kammer zieht

diese Grenze (bereits) bei 1/3, also 33 % der Betreuungszeit und

orientiert sich dabei an der vergleichbaren gesetzgeberischen

Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Wohngeldgesetzes. Danach gelten

Kinder getrennt lebender Eltern bei beiden Elternteilen als

Haushaltsmitglied, wenn die Betreuung in einem Verhältnis von

mindestens 1/3 zu 2/3 aufgeteilt wird. Damit hat der Gesetzgeber

des Wohngeldgesetzes ab einem Betreuungsumfang von 1/3 eine

Schwelle angenommen, ab der die Betreuung einen solchen

(wesentlichen) Umfang erreicht hat, der die Zurechnung zu den

Haushalten beider (getrennt lebender) Elternteile und damit die

Sicherstellung des für die Betreuung notwendigen Wohnraumes

rechtfertigt (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4897, S. 82

und BT-Drs. 16/6543, S. 91). Diese Wertung ist nach Auffassung der

Kammer auf das Unterhaltsvorschussrecht übertragbar, da es auch

hier um die Zurechnung von Betreuungszeiten und –leistungen

von getrennt lebenden Elternteilen und damit die Kompensation der

(doppelten) Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung infolge

einer Alleinerziehung geht.

Randnummer 15

Der Umfang der Betreuung der Kläger durch ihren Vater erreicht

diese Schwelle nicht. Die Betreuungszeiten umfassen nach den

übereinstimmenden Angaben der Kindeseltern jedes zweite Wochenende

(freitags 16.30 h bis sonntags 18.00 h) sowie jede Woche einen

Wochentag (abwechselnd montags 16.30 h bis dienstags 07.45 in der

einen Woche, donnerstags 16.30 bis freitags 07.45 h in der anderen

Woche). Das ergibt im Durchschnitt 2 Tage/Nächte pro Woche und

damit einen Anteil von knapp 30 % aller Tage. Hinzu kommt, dass der

Betreuungsumfang des Kindesvaters in den Schulferien noch etwas

geringer ist als in der Schulzeit, nämlich nur rund 27 % (drei

Wochen und eineinhalb Tage von insgesamt zwölf Wochen).

Randnummer 16

Es liegen keine außergewöhnlichen Betreuungsleistungen des

Kindesvaters vor, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten.

Der Kindesvater betreut die Kinder grundsätzlich nur in dem

vereinbarten, oben dargelegten Umfang. Weder an Brückentagen,

Schulschließungen oder zu Sylvester nimmt er die Kinder. Dass er

die Kinder in diesem Sommer zwei Tage länger genommen hat und es

vorkommt, dass er ein Kind bei Krankheit nicht zur Schule bringt,

sondern es weiter betreut, bis die Mutter es nach der Arbeit

abholt, kommt nur vereinzelt vor und ist weder erheblich noch

außergewöhnlich. Bei Krankheiten oder zur Zahnbehandlung werden die

Kinder von den – wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat

– zerstrittenen Eltern jeweils von dem Elternteil zum Arzt

gebracht, bei dem sie sich gerade in der üblichen Betreuung

befinden. Das Gleiche gilt für Geburtstagsfeiern. Wenn die Kinder

bei der einer Arbeit nachgehenden Mutter krank werden, werden sie

nicht vom Vater übernommen bzw. betreut. Elternabende werden, wie

die Kammer es den unterschiedlichen Aussagen der Eltern entnommen

hat, jedenfalls nicht übermäßig von dem einen oder anderen

Elternteil wahrgenommen. Für die Kleidung der Kinder ist weitgehend

die Mutter verantwortlich.

Randnummer 17

Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2

Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des § 1

Abs. 1 Nr. 2 UVG grundsätzliche Bedeutung hat.

Randnummer 18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die

Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2

VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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