Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 08.11.2017 – 12 L 347.17

Vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege der einstweiligen Anordnung; Kapazitätsberechnung
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2017:1108.VG12L347.17.00
Normenkette
§ 7 KapVO BE, § 12 LVerpflV BE, § 8 KapVO BE, § 10 KapVO BE, § 14 KapVO BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Für die Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich von dem zum Stichtag gültigen Stellenplan auszugehen.(Rn.3)

Insoweit sind alle der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzubeziehen.(Rn.4)

In Abzug zu bringen sind die ordnungsgemäß anerkannten Verminderungen der Regellehrverpflichtung.(Rn.5)

Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.7)

2. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die Curricularnormwerte anzuwenden.(Rn.10)

Sind der Lehreinheit neben dem Bachelorstudiengang weitere Studiengänge zugeordnet, so ist ein gewichteter Curricularanteil der Studiengänge zu bilden. Dafür ist der jeweilige Curricularanteil mit der Anteilquote des zugeordneten Studiengangs zu multiplizieren.(Rn.13)

3. Die errechnete Basiszahl ist um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell".(Rn.18)

4. Finden sich in anderen Studiengängen der Lehreinheit weitere freie Kapazitäten so sind solche Restkapazitäten aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes zu berücksichtigen.(Rn.22)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/18 mit der Begründung erstrebt wird, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

I. Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2017/18 für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ eine Zulassungszahl von 162 festgesetzt (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin AMBl. Nr. 14/2017 vom 6. Juni 2017). Die Kammer errechnet – unter Außerachtlassung des von der Antragsgegnerin abgesetzten Dienstleistungsexports – eine Aufnahmekapazität von 165 Studierenden. Nachdem die Antragsgegnerin 181 Studierende für das Wintersemester 2017/18 immatrikuliert hat, ist sie ihrer Verpflichtung zur Ausschöpfung der Kapazität bereits nachgekommen.

Randnummer 3

1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal zu dem Stichtag 15. Januar 2017 auszugehen, den die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung – KapVO – (vom 10. Mai 1994 [GVBl. S.186], in der zum Stichtag geltenden Fassung mit letzten Änderungen vom 19. September 2016 [GVBl. S. 780]) festgelegt hat. Maßgeblich ist für die Berechnung die gemäß § 7 Abs. 1 KapVO festgelegte Lehreinheit „Sozialarbeit/ Sozialpädagogik“ mit den beiden Bachelorstudiengängen „Soziale Arbeit“ und „Soziale Arbeit berufsbegleitend (BASA online)“ sowie dem Masterstudiengang „Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik“. In die Kapazitätsberechnung sind die durch den Stellenplan der Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ zugewiesenen Stellen einzustellen (vgl. § 8 KapVO) und es ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO).

Randnummer 4

2. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche 44,5 der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzubeziehen. Im Vergleich zum vorhergehenden akademischen Jahr stehen der Lehreinheit damit zwei Stellen mehr zur Verfügung. Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – sowie einem Lehrdeputat von 22 LVS für eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen – LVVO – in der Fassung vom 27. März 2001, GVBl. S. 74, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2008, GVBl. S. 294) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (43,5 x 18 + 22 =) 805 LVS.

Randnummer 5

3. Die von der Antragsgegnerin gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zum Stichtag 15. Januar 2017 von 2 LVS für Prof. R... als Studiengangsleiterin des Masterstudiengangs „Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik“, 3 LVS für Prof. W... als Studiengangsleiterin des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ und 3 LVS für Prof. G... als Studiengangsleiterin des Studiengangs „BASA-online“ sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a LVVO anzuerkennen. Zudem sind die durch Schreiben des Staatssekretärs der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 5. August 2015 festgesetzten Verminderungen der Regellehrverpflichtung von jeweils 13,5 LVS für Prof. L... und Prof. V... als Prorektoren gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO anzuerkennen. Außerdem ist eine Deputatsermäßigung in Höhe von 4 LVS für Prof. C... als Leiter des Servicebereichs Weiterbildung nach § 9 Abs. 2 LVVO anzusetzen. Danach kann die Dienstbehörde oder Personalstelle für Aufgaben und Funktionen, deren Wahrnehmung neben der Lehrverpflichtung nicht zumutbar ist und die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können, Ermäßigungen gewähren. Bedenken gegen diese Verminderung der Regellehrverpflichtung von Prof. C... bestehen nicht (s. Beschluss der Kammer vom 8. Juni 2015 – VG 12 L 130.15 u.a.). Schließlich ist eine Deputatsermäßigung in Höhe von 4 LVS für Frau K... als Koordinatorin für Fremdsprachen nach § 9 Abs. 2 LVVO anzuerkennen. Bedenken gegen diese Verminderung der Regellehrverpflichtung von Frau K... bestehen ebenfalls nicht (s. Beschluss der Kammer vom 19. Mai 2016 – VG 12 L 97.16 u.a.). Eine Rechtsgrundlage für die Anerkennung der gewährten Deputatsverminderung von 2 LVS für die stellvertretende Leitung des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ durch Prof. H... ist hingegen nicht ersichtlich (so bereits Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2017 – VG 12 L 97.17 –). Der in der Berechnung der Antragsgegnerin hierfür angeführte § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a LVVO, dem zufolge Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Funktionen als Studiendekan oder die Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben zulässig sind, kann hier für die stellvertretende Studiengangsleitung nicht herangezogen werden, da nicht erkennbar ist, dass Prof. H... entsprechende Aufgaben wahrnimmt. Diese Ermäßigung findet bei der Berechnung der Kammer daher keine Berücksichtigung.

Randnummer 6

Abzüglich dieser Lehrverpflichtungsverminderung von demnach insgesamt 43 LVS ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (805 43 =) 762 LVS.

Randnummer 7

4. Dieses Lehrangebot der Lehreinheit ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag 15. Januar 2017: Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Listen der Lehraufträge für die Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ wurden im Wintersemester 2015/16 Lehraufträge im Umfang von 459,5 ... LVS und im Sommersemester 2016 Lehraufträge im Umfang von 435 LVS (einschließlich Titellehre im Umfang von 4 LVS) erteilt. Soweit diese Lehraufträge nach den Angaben der Antragsgegnerin der Vertretung unbesetzter Hochschullehrerstellen im Umfang von 30 LVS im Wintersemester 2015/16 und im Umfang von 37 LVS im Sommersemester 2016 dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Ausweislich der eingereichten Stellenpläne für die fraglichen Semester handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin aufgelisteten Stellen tatsächlich um Vakanzen. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den beiden einzustellenden Semestern im Mittel ([459,5 30 + 435 37] : 2 =) 413,75 LVS durch Lehraufträge zur Verfügung standen.

Randnummer 8

Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach (762 + 413,75 =) 1175,75 LVS.

Randnummer 9

5. Ob der von der Antragsgegnerin errechnete Dienstleistungsexport in Höhe von 27,80 LVS richtig errechnet wurde, mag hier dahinstehen. Zulasten der Antragsgegnerin kann hier unterstellt werden, dass ein Dienstleistungsexport überhaupt nicht abzusetzen war, so dass das (hier unterstellte) bereinigte Lehrangebot 1175,75 LVS umfasst.

Randnummer 10

6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Diese betragen für die Studiengänge der Lehreinheit:

Randnummer 11

Bachelor Soziale Arbeit

5,61

Bachelor Soziale Arbeit bbgl. (BASA online)

5,65

Master Praxisforschung

2,55

Randnummer 12

7. Ausgehend von diesem CNW von 5,61 für den Studiengang Soziale Arbeit sind die von anderen Lehreinheiten für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteil (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Die Antragsgegnerin hat den Curricularfremdanteil mit 0,0167 angesetzt. Daraus folgend ergibt sich ein Curriculareigenanteil für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ von (5,61 0,0167 =) 5,5933.

Randnummer 13

Da der Lehreinheit „Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ neben dem Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ zwei weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil der Studiengänge zu bilden. Dafür ist der jeweilige Curricularanteil (CA) mit der Anteilquote des zugeordneten Studiengangs zu multiplizieren. Für den Studiengang „BASA online“ ist kein Curricularfremdanteil abzuziehen, da die Lehreinheit insoweit die Lehre komplett selbst leistet. Somit entspricht der Curriculareigenanteil dem CNW von 5,65.

Randnummer 14

Dass die Antragsgegnerin für den der Lehreinheit zugehörigen Masterstudiengang „Praxisforschung“ nur einen abgesenkten CNW in Höhe von 1,6611 in Ansatz bringt und anhand dieses Werts einen Curriculareigenanteil von (1,6611 0,1125 =) 1,5486 errechnet, wirkt sich für den streitgegenständlichen Studiengang in erheblichem Maße kapazitätsfreundlich aus, so dass Fehler zulasten der Antragsteller nicht vorliegen.

Randnummer 15

Es ergeben sich folgende gewichtete Curricularanteile:

Randnummer 16

Zugeordneter Studiengang

Curricularanteil

CA(p)

Anteilquote

z(p)

CA x z

BA Soziale Arbeit

5,5933

0,6715

3,7559

BA Soziale Arbeit bbgl. (BASA online)

5,6500

0,1715

0,9690

MA Praxisforschung

1,5486

0,1570

0,2431

Gewichteter Curricularanteil

4,97

Randnummer 17

Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (1175,75 x 2 : 4,97 = 473,1388 und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ eine Basiszahl von (473,1388 x 0,6715 =) 317,7127.

Randnummer 18

8. Diese Basiszahl ist um die sogenannte Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 7 C 66.93 NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 7 C 103.86 u.a. NVwZ-RR 1989, 184):

Randnummer 19

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

WS 13/14

174

190

179

199

162

154

180

SoSe 14

172

165

192

179

195

163

150

WS 14/15

178

168

165

187

179

192

156

SoSe 15

158

176

165

161

185

177

191

WS 15/16

176

153

178

163

157

185

178

SoSe 16

195

178

155

175

165

153

180

WS 16/17

177

186

180

153

172

162

152

Summe I

1026

1035

1018

1053

1032

1007

Summe II

1053

1030

1034

1064

1043

1024

1035

Quotient

0,9744

1,0049

0,9845

0,9897

0,9895

0,9834

0,0000

Summanden

1,9744

0,9792

0,9640

0,9541

0,9441

0,9284

0,0000

Schwundquote: 0,9635

Randnummer 20

Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (317,7127: 0,9635 =) 329,7485, gerundet 330 Studierenden.

Randnummer 21

Daraus resultiert – unter Außerachtlassung des von der Antragsgegnerin abgesetzten Dienstleistungsexports – bei der von der Antragsgegnerin beanstandungsfrei gewählten hälftigen Aufteilung auf Winter- und Sommersemester eine Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs „Soziale Arbeit“ für das Wintersemester 2017/18 von 165 Studierenden. Da die Antragsgegnerin 181 Studierende zum Studium zugelassen hat (vgl. die Erstsemesterstatistik mit Stand 18. Oktober 2017), stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.

Randnummer 22

9. Auch in den anderen Studiengängen der Lehreinheit finden sich keine weiteren freien Kapazitäten. Solche Restkapazitäten wären aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass evtl. freie Studienplätze in den übrigen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ zu verteilen wären. Die Antragsgegnerin hat ihre Kapazitäten aber auch in den weiteren Studiengängen der Lehreinheit ausgeschöpft:

Randnummer 23

Die Schwundquote für den Bachelorstudiengang „BASA online“ beträgt nach der Berechnung der Kammer 0,8721:

Randnummer 24

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

WS 13/14

43

37

39

40

35

34

35

0

SoSe 14

49

37

35

38

41

33

33

34

WS 14/15

45

46

37

34

39

41

33

33

SoSe 15

41

39

43

37

33

40

40

39

WS 15/16

47

37

38

42

37

32

39

40

SoSe 16

45

40

37

38

42

38

32

39

WS 16/17

50

42

36

38

38

42

38

30

Summe I

241

226

227

230

226

215

215

Summe II

270

236

229

229

227

218

212

185

Quotient

0,8926

0,9576

0,9913

1,0044

0,9956

0,9862

1,0142

0,0000

Summanden

1,8926

0,8548

0,8474

0,8511

0,8474

0,8357

0,8476

0,0000

Randnummer 25

Die Schwundquote für den Masterstudiengang „Praxisforschung in Sozialer Arbeit“ und Pädagogik beträgt nach der Berechnung der Kammer 0,9405:

Randnummer 26

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

SoSe 14

37

36

37

WS 14/15

48

37

36

SoSe 15

45

46

34

WS 15/16

35

39

44

SoSe 16

43

31

37

WS 16/17

44

40

31

Summe I

193

182

Summe II

208

189

188

Quotient

0,9279

0,9630

0,0000

Summanden

1,9279

0,8936

0,0000

Randnummer 27

Danach ergeben sich folgende Studienplätze für die der Lehreinheit zugeordneten weiteren Studiengänge:

Randnummer 28

Studiengang

Gesamtkapazität

der

Lehreinheit

(Basis)

zp

Kapazität

Studiengang

(Basis)

Schwund

Studien.

plätze

Insg.

Studienplätze

WS

Immatrikuliert

WS

BASA

online

473,1388

0,1715

81,1433

0,8721

93

47

49

MA Praxis

473,1388

0,1570

74,2828

0,9405

79

40

44

Randnummer 29

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2016 OVG 5 L 40.15 -) der volle Auffangwert angesetzt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 KapVO BE, § 14 KapVO BE, § 7 KapVO BE, § 8 KapVO BE, § 9 LVVO BE, § 13 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 9 KapVO BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Berlin in 12 L 347.17 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten