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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2014 – 12 K 717.13

Prozesskostenhilfebewilligung
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2014:0311.12K717.13.0A
Normenkette
Art. 12 GG, § 15 HSchulG BE, § 8 HSchulG BE, § 22 Abs. 3 HSchulG BE, § 23 HSchulG BE ... mehr

Orientierungssatz

Prozesskostenhilfe ist weder der minderjährigen Antragstellerin noch ihren Eltern zu gewähren wenn diese nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen eingereicht haben.(Rn.1)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, da sie trotz Aufforderung weder für sich noch für ihre Eltern die gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung erforderlichen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat, die erforderlich sind, um die Hilfebedürftigkeit der Klägerin prüfen zu können.

Randnummer 2

Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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