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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 01.10.2026 – 1 L 246/26

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:1001.1L246.26.00
Normenkette
29 Abs. 2 ASOG, Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 26 S. 1 VvB

Leitsatz

§ 29 Abs. 2 Satz 4 ASOG schließt es aus, mit einem Aufenthaltsverbot die Teilnahme der betroffenen Person an Versammlungen unmittelbar zu unterbinden. Darüber hinaus sperrt die Norm die Maßnahme des Aufenthaltsverbots, wenn die polizeiliche Gefahrenprognose im Schwerpunkt an Versammlungsteilnahmen anknüpft und im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots auch überwiegend mit weiteren Versammlungsteilnahmen der betroffenen Person zu rechnen ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Bescheides der Polizei Berlin vom 23. Juni 2026 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2. dieses Bescheides wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Aufenthaltsverbot für die Umgebung eines Rüstungswerks.

Randnummer 2

Sie nahm seit dem Frühjahr 2026 mehrfach an Protestaktionen an einem Produktionsstandort des Rüstungskonzerns W… in Berlin-L… teil. Anlass für die Proteste ist unter anderem der Vorwurf, das Rüstungsunternehmen produziere vom israelischen Militär im Palästinakonflikt genutzte Waffen.

Randnummer 3

Am Vormittag des 10. April 2026 sprach die Polizei Berlin gegen die Antragstellerin einen bis zum Ende des nächsten Tages wirksamen Platzverweis mit der Begründung aus, sie habe sich in Begleitung anderer Personen im Bereich der Zufahrt zum Firmengelände so mit der Hand am Fahrbahnbelag festgeklebt, dass Lieferfahrzeuge nicht hätten ein- und ausfahren können, weshalb der Logistikprozess des Werks gestoppt worden sei. Noch am selben Tag nahm die Polizei Berlin sie in Gewahrsam und beantragte die richterliche Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung, weil sie erneut mit einer anderen Aktivistin versucht habe, eine Sitzblockade zu bilden. Das Amtsgericht Tiergarten lehnte die Anordnung ab.

Randnummer 4

Am Vormittag des 30. April 2026 sprach die Polizei Berlin gegen sie einen weiteren Platzverweis mit der Begründung aus, sie habe sich zusammen mit fünf weiteren Personen wiederum im Bereich der Zufahrt zum Betriebsgelände am Fahrbahnbelag festgeklebt. Am Nachmittag desselben Tages stellten Polizeibeamte nochmals ihre Identität fest und führten eine Gefährderansprache durch, weil die Antragstellerin erneut versucht habe, sich mit einer weiteren Person im Zufahrtsbereich zum Werksgelände festzukleben.

Randnummer 5

Einen weiteren Platzverweis sprach die Polizei Berlin gegen die Antragstellerin am 1. Juni 2026 mit der Begründung aus, sie habe mit Sprühkreide Schriftzüge auf den Gehweg vor dem Werksgelände gesprüht. Als sie noch am selben Tag gleichwohl in die Umgebung des Firmengeländes zurückkehrte, nahm sie die Polizei Berlin in Gewahrsam und erwirkte beim Amtsgericht Tiergarten die richterliche Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung bis zum Ende des nächsten Tages. Bereits am 3. Juni 2026 sprach die Polizei einen weiteren Platzverweis gegen sie mit der Begründung aus, sie habe in der Umgebung des Werks wiederum Schriftzüge auf den Gehweg gesprüht.

Randnummer 6

Am frühen Morgen des 23. Juni 2026 klebte sich die Antragstellerin mit drei weiteren Personen an der Einfahrt zum Werksgelände auf der Fahrbahn fest. Die Gruppe führte ein Plakat mit der Aufschrift „Keine Waffen in Berlin“ mit sich. Nach dem Ablösen vom Asphalt sprach die Polizei Berlin gegen die Antragstellerin einen weiteren Platzverweis aus und nahm sie in Gewahrsam. Das Amtsgerichts Tiergarten lehnte die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung jedoch mit der Begründung ab, die Protestaktion sei als Versammlung zu qualifizieren gewesen, welche die Polizei Berlin nicht aufgelöst habe.

Randnummer 7

Daraufhin händigte die Polizei Berlin der Antragstellerin noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Bescheid aus, mit dem ihr für die Dauer von sechs Monaten untersagt wird, sich in dem von den Verkehrsflächen X… umgrenzten und durch eine Karte näher dargestellten Gebiet in Berlin-L… aufzuhalten. Am Ende der das Aufenthaltsverbot enthaltenden Ziffer 1. des Bescheides heißt es wörtlich: „Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben von dieser Aufenthaltsverbotsverfügung unberührt.“ In Ziffer 2. wird der Antragstellerin „für den Fall der Zuwiderhandlung“ ein Zwangsgeld in Höhe von 500,Euro angedroht. Ferner wird in Ziffer 4. die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führt die Polizei Berlin unter Ziffer 5. des Bescheides aus, die wiederkehrenden Protestaktionen vor dem Gelände von W… verdeutlichten den zunehmenden Widerstand gegen diesen Produktionsstandort, der sich zu einem „Reizobjekt“ verfestige. Die Antragstellerin sei wiederholt im Verbotsbereich angetroffen und als Tatverdächtige von Straftaten angezeigt worden. Mehrfach ausgesprochene Platzverweise und das Aufzeigen von Folgemaßnahmen hätten keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Ein sechsmonatiges Aufenthaltsverbot sei daher geeignet, erforderlich und angemessen, um die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern und damit besonders wichtige Rechtsgüter zu schützen. Der Verbotsbereich stelle zudem nicht den räumlichen Lebensmittelpunkt der Antragstellerin dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, weil wegen der Beharrlichkeit der Antragstellerin bei den Störaktionen ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.

Randnummer 8

Am 7. Juli 2026, 9. Juli 2026 und 13. Juli 2026 kam es jeweils zu erneuten polizeilichen Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin wegen – teils nicht im unmittelbaren Umfeld des Werksgeländes stattfindender – Protestaktionen gegen das Rüstungsunternehmen. An diesen Tagen ordnete das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Polizei Berlin jeweils auch die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis zum Abend des Folgetages an.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 17. Juli 2026 erhob die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 23. Juni 2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Randnummer 10

Am gleichen Tag hat die Antragstellerin um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, mit der Anordnung werde in das Recht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen. Die maßgebliche Rechtsgrundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG – für Aufenthaltsverbote sei wegen der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts schon nicht anwendbar. Es fehle außerdem an einer hinreichenden Gefahrenprognose. Die Begründung des Bescheides stelle vielfach nicht konkret auf die drohende Begehung von Straftaten ab. Der bloße Verweis auf eingeleitete Ermittlungsverfahren sei nicht ausreichend. Tatsächlich habe sie nach dem Maßstab der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung keine Nötigungsdelikte verwirklicht. Auch die ihr vorgeworfene Sachbeschädigung liege wegen des Verwendens von Sprühkreide tatbestandlich nicht vor. Die Polizei Berlin habe bei der Ermessensausübung zudem unberücksichtigt gelassen, dass die weitere Teilnahme an den Protesten gegen die Waffenproduktion von W… ihr ein wesentliches Anliegen sei. Ferner habe die Polizei Berlin sachfremde Erwägungen angestellt, indem sie – anders als vom Tatbestand der Rechtsgrundlage vorausgesetzt – als Ziel der Maßnahme die Verhinderung von Gefahren für die allgemeine Sicherheit und Ordnung angesehen habe. Auch die Grenzen des Ermessens seien überschritten worden, weil die Behörde ihre Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit nicht in Erwägung gezogen habe. Schließlich erweise sich die Maßnahme als unverhältnismäßig. Bereits die Erforderlichkeit eines sechsmonatigen Aufenthaltsverbots sei nicht belegt, was sich schon aus der dynamischen weltpolitischen Lage ergebe, die den Anlass für die Proteste bilde.

Randnummer 11

Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer 12

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 23. Juni 2026 wiederherzustellen und anzuordnen.

Randnummer 13

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 14

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 15

Er verteidigt den Bescheid der Polizei Berlin. Die Antragstellerin sei im Vorfeld des Erlasses der Aufenthaltsverbotsverfügung wiederholt durch Straftaten, insbesondere durch Nötigungsdelikte zum Nachteil der Beschäftigten von W…, sowie durch Ordnungswidrigkeiten im räumlichen Geltungsbereich der Verfügung in Erscheinung getreten. Aus der fortlaufenden Auswertung der Aktivitäten der Antragstellerin auf Social Media ergebe sich, dass sie nicht gewillt sei, sich von dem eng begrenzten Bereich um das Betriebsgelände fernzuhalten. Die in der Vergangenheit durch die Polizei Berlin praktizierte Vorgehensweise, die Antragstellerin mittels Gefährderansprachen und Platzverweisen von der Tatbegehung abzuhalten, sei ohne Erfolg geblieben, ebenso wie die besonders eingriffsintensive Maßnahme des Gewahrsams. Der sechsmonatige Geltungszeitraum sei erforderlich, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Produktionsstandort vor Ablauf dieses Zeitraums seine Rolle als „Reizobjekt“ für die linke und propalästinensische Szene verliere.

Randnummer 16

Die im Aufenthaltsverbot enthaltene Formulierung, wonach Vorschriften des Versammlungsrechts unberührt blieben, sei so auszulegen, dass der Antragstellerin die Teilnahme an Versammlungen nicht untersagt werde. Die Abgrenzung werde durch die vor Ort eingesetzten Polizeidienstkräfte vorgenommen, wobei im Zweifel von einer beabsichtigten Versammlungsteilnahme ausgegangen werde. Nach der Auflösung einer solchen Versammlung werde ihr die Möglichkeit zum freiwilligen Verlassen des ehemaligen Versammlungsortes gewährt. Sofern sie hiervon keinen Gebrauch mache, werde das Aufenthaltsverbot durchgesetzt und gegebenenfalls ein Zwangsgeld festgesetzt. Dadurch entfalle der erhebliche Verwaltungsaufwand, der mit der schriftlichen Abfassung oder zumindest schriftlichen Bestätigung von Platzverweisen in jedem Einzelfall verbunden sei. Zudem handele es sich nicht bei jeder Blockadeaktion um eine grundrechtlich geschützte Versammlung. Es seien Sachverhaltskonstellationen polizeilich bekannt, in denen mehrere Personen durch ein bewusst konspiratives Verhalten eine Blockade errichtet und eine Nötigung verwirklicht hätten, ohne dass Elemente der Meinungskundgabe zum Vorschein getreten seien.

II.

Randnummer 17

Der Antrag hat insgesamt Erfolg.

Randnummer 18

Er ist zulässig und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Juli 2026 gerichtet, soweit er sich gegen Ziffer 1. des Bescheides der Polizei Berlin vom 23. Juni 2026 wendet. Denn insofern entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen der behördlichen Sofortvollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in Ziffer 4. des Bescheides. Soweit sich die Antragstellerin gegen die in Ziffer 2. des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet, ist ihr Antrag auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gerichtet, weil der Suspensiveffekt insofern schon kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes Berlin – JustG Bln – entfällt.

Randnummer 19

Der Antrag ist auch begründet. Zwar genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den formellen Voraussetzungen (1.). Die gerichtliche Interessenabwägung geht aber zugunsten der Antragstellerin aus, weil sich Ziffer 1. des Bescheides nach summarischer Prüfung der Kammer als rechtswidrig erweist (2.). Wegen der Wiederherstellung des Suspensiveffekts in Bezug auf den Grundverwaltungsakt ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. des Bescheides anzuordnen (3.).

Randnummer 20

1. Die Sofortvollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere hinreichend begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieser Voraussetzung ist Genüge getan, weil die Polizei Berlin im Bescheid die besondere Dringlichkeit gesondert mit der Beharrlichkeit der Antragstellerin dargelegt hat, deretwegen ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.

Randnummer 21

2. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit in Bezug auf das in Ziffer 1. des Bescheides ausgesprochene Aufenthaltsverbot. Dieses erweist sich nach summarischer Prüfung der Kammer als rechtswidrig. Denn die Rechtsgrundlage für Aufenthaltsverbote in § 29 Abs. 2 ASOG findet keine Anwendung, wenn – wie hier – nach der polizeilichen Gefahrenprognose im Geltungsbereich und -zeitraum des Aufenthaltsverbots überwiegend mit Versammlungsteilnahmen der betroffenen Person zu rechnen ist.

Randnummer 22

Als Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot kommt allein § 29 Abs. 2 ASOG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die Polizei zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist nach Satz 2 der Norm zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken, wobei es nach Satz 3 räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen darf.

Randnummer 23

Diese Rechtsgrundlage findet vorliegend indessen keine Anwendung. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Satz 4 ASOG. Nach dieser Bestimmung bleiben die Vorschriften des § 29a ASOG (vgl. AGH-Drs. 19/2553, S. 240) und des Versammlungsrechts unberührt. Die Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass sie nicht nur das Unterbinden der Versammlungsteilnahme als unmittelbare Rechtsfolge eines Aufenthaltsverbots ausschließt (a)), sondern dass die Maßnahme des Aufenthaltsverbots auch dann gesperrt ist, wenn die polizeiliche Gefahrenprognose im Schwerpunkt an Versammlungsteilnahmen anknüpft und im zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots auch überwiegend mit weiteren Versammlungsteilnahmen der Adressatin zu rechnen ist (b)). Das ist vorliegend der Fall (c)).

Randnummer 24

a) Ein auf § 29 Abs. 2 Satz 1 ASOG gestütztes Aufenthaltsverbot darf nach § 29 Abs. 2 Satz 4 ASOG zunächst nicht unmittelbar darauf gerichtet sein, die Teilnahme an Versammlungen zu unterbinden. Hintergrund der Bestimmung ist die Sperrwirkung des Versammlungsrechts gegenüber dem allgemeinen Polizeirecht, die sogenannte „Polizeifestigkeit“ des Versammlungsrechts. Danach geht das Versammlungsrecht, soweit es abschließende Regelungen der polizeilichen Eingriffsbefugnisse enthält, dem allgemeinen Sicherheitsrecht vor. Das ergibt sich einerseits aus dem Vorrang des Versammlungsfreiheitsgesetzes, welches behördliche Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr in Bezug auf Versammlungen spezieller als das allgemeine Polizeirecht regelt; andererseits folgt das aus dem besonders hohen Stellenwert, den der Schutz der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – und Art. 26 Satz 1 der Verfassung von Berlin – VvB – im Gefüge der rechtsstaatlichen Demokratie genießt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 6 C 1/22 –, BVerwGE 182, 74, Rn. 32 ff.). Hieraus wird auch für andere Polizeigesetze der Länder, deren Rechtsgrundlagen für Aufenthaltsverbote keine ausdrückliche Ausnahme für Versammlungen enthalten, geschlussfolgert, dass ein Aufenthaltsverbot zumindest nicht auf die Verhinderung der Teilnahme an einer Versammlung gerichtet sein darf (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2024 – 5 B 1049/24 –, juris, Rn. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28. Juni 2013 – 11 LA 27/13 –, juris, Rn. 17). Der Berliner Landesgesetzgeber hat sich bei der Einführung einer Rechtsgrundlage für Aufenthaltsverbote im Jahr 1999 von vornherein an diesem Grundsatz orientiert und die Sperrwirkung des Versammlungsrechts für Aufenthaltsverbote ausdrücklich in § 29 Abs. 2 Satz 4 ASOG geregelt.

Randnummer 25

Die Polizei Berlin hat dieser Vorgabe im Ausgangspunkt Rechnung getragen, indem sie im Bescheid in Anlehnung an den Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 4 ASOG ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Vorschriften des Versammlungsrechts von der Aufenthaltsverbotsverfügung unberührt bleiben. Der Antragsgegner hat hierzu klargestellt, dass der Antragstellerin mit der Anordnung nicht die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 1 VersFG BE untersagt werde.

Randnummer 26

b) § 29 Abs. 2 Satz 4 ASOG steht der Anordnung eines Aufenthaltsverbotes aber nicht nur dann entgegen, wenn dieses auf die Verhinderung gerade der Versammlungsteilnahme gerichtet ist. Vielmehr ist der Erlass eines Aufenthaltsverbotes auch dann gesperrt, wenn die Gefahrenprognose im Schwerpunkt an Versammlungsteilnahmen anknüpft und in seinem zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich überwiegend mit weiteren Versammlungsteilnahmen der von der Maßnahme betroffenen Person zu rechnen ist. Die Norm schließt es aus, Konfliktlagen zwischen der Versammlungsfreiheit sowie ihrer einfachrechtlichen Ausgestaltung im Versammlungsrecht einerseits und den Schutzgütern des § 29 Abs. 2 Satz 1 ASOG andererseits mit dem Mittel des Aufenthaltsverbots zu bewältigen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem systematischen Zusammenspiel mit dem Versammlungsrecht und anderen Normen des Polizeirechts.

Randnummer 27

Der Gesetzgeber hat den Vorrang des Versammlungsrechts im gesamten ASOG – mit Ausnahme einiger Befugnisse zur Datenverarbeitung bei Veranstaltungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 24f Satz 1 ASOG) – nur in § 29 Abs. 2 Satz 4 ASOG ausdrücklich geregelt. Diese ausdrückliche Regelung spricht dafür, dass der Vorrang des Versammlungsrechts für das Aufenthaltsverbot in einem weiten Sinne zu verstehen ist, weiter als beispielsweise beim Platzverweis nach § 29 Abs. 1 ASOG, für den eine solche Regelung fehlt, obwohl auch hier die Sperrwirkung des Versammlungsrechts im Ausgangspunkt greift. Die unterschiedliche Regelungssystematik findet ihre Berechtigung darin, dass punktuell wirkende Gefahrenabwehrmaßnahmen auf Grundlage des allgemeinen Polizeirechts gegenüber Teilnehmenden einer Versammlung dann zur Anwendung gelangen können, wenn sie nicht mehr den Schutz der Versammlungsfreiheit genießen. So kommt etwa nach der Auflösung der Versammlung (§ 14 Abs. 1 Var. 3, § 22 Abs. 1 Var. 3 VersFG BE) oder dem Ausschluss eines Teilnehmers (§ 7 Abs. 4, § 16 Abs. 2 VersFG BE) ein Platzverweis in Betracht, an den sich auch eine Ingewahrsamnahme anschließen kann (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01 –, juris, Rn. 17).

Randnummer 28

Dieses zeitlich gestaffelte Ineinandergreifen von Versammlungs- und Polizeirecht trägt für das Aufenthaltsverbot demgegenüber nicht, weil dieses – im Gegensatz etwa zum Platzverweis – nicht kurz befristet ist, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg wirksam bleibt und damit auf eine Vielzahl potenzieller Sachverhalte anwendbar ist (vgl. AGH-Drs. 13/3511, S. 2). Würde man die Anwendung des § 29 Abs. 2 ASOG auf Fallkonstellationen zulassen, in denen nach der polizeilichen Gefahrenprognose im Schwerpunkt mit weiteren Versammlungsteilnahmen zu rechnen ist, wäre das Aufenthaltsverbot im praktischen Ergebnis nichts anderes als ein Platzverweis „auf Vorrat“. Der Adressat der Maßnahme könnte sich zunächst ungehindert in den räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots begeben, sofern dies der Versammlungsteilnahme dient. Nach einer etwaigen Auflösung der Versammlung oder einem etwaigen Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung müsste jedoch keine auf das allgemeine Polizeirecht gestützte gesonderte Maßnahme ergehen, sondern das Aufenthaltsverbot würde wieder aufleben und seinen Adressaten zum sofortigen Verlassen des Verbotsbereichs zwingen. Das entspricht der Auslegung, die der Antragsgegner dem Bescheid der Polizei Berlin im vorliegenden Fall zugrunde legt. Der Erlass eines Aufenthaltsverbots in einer solchen Konstellation führte jedoch zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit für den Adressaten, in dessen Verantwortung es läge, den zeitlichen Anwendungsbereich des Aufenthaltsverbots, also das tatbestandliche Vorliegen bzw. das Ende einer Versammlung, rechtlich zu beurteilen.

Randnummer 29

Im Übrigen teilt die Kammer die vom Antragsgegner angeführten Praktikabilitätserwägungen nicht. Insbesondere erschließt sich nicht, worin der vom Antragsgegner für das Aussprechen von Platzverweisen angeführte „erhebliche Verwaltungsaufwand“ besteht. Nichts anderes gilt für das Durchsetzen der polizeilichen Maßnahmen im Wege einer Ingewahrsamnahme, deren Fortdauer richterlich anzuordnen ist. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Anordnung eines solchen Unterbindungsgewahrsams gegenüber der Antragstellerin beispielsweise am 23. Juni 2026 mit der Begründung abgelehnt, die Versammlung sei im Vorfeld der Ingewahrsamnahme nicht aufgelöst worden. Das Erfordernis der vorherigen Versammlungsauflösung bliebe – wie ausgeführt – aber auch für den Fall eines Aufenthaltsverbots bestehen; eine Vereinfachung kann insoweit durch das Aufenthaltsverbot gerade nicht herbeigeführt werden.

Randnummer 30

Die Auslegung des § 29 Abs. 2 Satz 4 ASOG durch die Kammer schließt die Anwendung des Aufenthaltsverbots auf Sachverhalte, in denen die Anwendbarkeit von Versammlungsrecht nur eine hypothetische Frage ist, nicht aus. Bei Fällen, die ihren Schwerpunkt nicht in Versammlungsgeschehen haben, kann durch eine Regelung, wie sie dem Vorbehalt für Versammlungen in Ziffer 1. des Bescheides entspricht, sichergestellt werden, dass das Aufenthaltsverbot nicht – wider Erwarten – doch ein von der Versammlungsfreiheit geschütztes Verhalten erfasst. Anders liegt es aber im vorliegenden Fall, in dem dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt würde. Diese Konstellation soll nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 ASOG unterfallen.

Randnummer 31

c) Nach diesen Maßstäben ist § 29 Abs. 2 ASOG vorliegend nicht anwendbar. Denn nach der Gefahrenprognose der Polizei Berlin ist in erster Linie zu erwarten, dass sich die Antragstellerin zur Teilnahme an Versammlungen in den Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots begeben wird. Das folgt aus dem Umstand, dass die Gefahrenprognose im Schwerpunkt an Versammlungsteilnahmen der Antragstellerin in der Vergangenheit anknüpft.

Randnummer 32

In § 2 Abs. 1 Satz 1 VersFG BE wird der Begriff der Versammlung einfachrechtlich definiert als eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Diese Definition entspricht im Wesentlichen dem verfassungsrechtlichen Begriff der Versammlung in Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226, juris, Rn. 63).

Randnummer 33

Die (versuchten) Sitzblockaden, an denen die Antragstellerin am 10. April 2026 morgens und mittags, am 30. April 2026 vormittags und nachmittags sowie am 23. Juni 2026 teilgenommen hat bzw. teilgenommen haben soll, erfüllen die Merkmale einer Versammlung. Bei Zugrundelegung der Sachverhaltsdarstellung der Polizei Berlin wollte die Antragstellerin zusammen mit jeweils mindestens einer, häufig mehreren weiteren Personen ihren Protest gegen die Waffen- oder Munitionsproduktion am Berliner Standort des Unternehmens W… zum Ausdruck bringen und so auf die öffentliche Meinungsbildung in den Themenkreisen der Rüstungsindustrie, der Aufrüstung und des Waffenexports einwirken. Dass die Protestaktionen jeweils nicht als Versammlung angemeldet gewesen sein mögen, ist für die Einordnung als Versammlung unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, juris, Rn. 33).

Randnummer 34

Ebenso wenig würde der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Verhalten zugleich den Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs – StGB – sowie gegebenenfalls ein Nötigungsdelikt gegenüber Dritten nach § 240 Abs. 1 StGB verwirklichen könnte, ihr von vornherein den Schutz des Versammlungsrechts nehmen. Denn vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 26 Satz 1 VvB und § 1 VersFG BE sind nur solche Versammlungen ausgenommen, die unfriedlich sind oder mit Waffen durchgeführt werden. Unfriedlich ist eine Versammlung aber erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 6 C 1/22 –, BVerwGE 182, 74, Rn. 57). Es ist unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Teilnehmenden an den Sitzblockaden diese Schwelle zur Unfriedlichkeit überschritten haben könnte. Das bloße Ankleben einer Hand an den Fahrbahnbelag genügt dafür nicht (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90 –, BVerfGE 104, 92, juris, Rn. 46 ff.).

Randnummer 35

Die (versuchten) Sitzblockaden sind auch nicht als sogenannte Verhinderungsblockaden einzuordnen, die nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfielen. Erforderlich für die Annahme einer Verhinderungsblockade ist, dass die Zusammenkunft nur dem Nahziel dient, eine konkrete, vor Ort erfüllbare Forderung durchzusetzen, sodass das kommunikative Anliegen und der Einsatz entsprechender Kommunikationsmittel in handgreiflicher Weise einen bloßen Vorwand darstellen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 6 C 1/22 –, BVerwGE 182, 74, Rn. 50). Das ist nicht der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihre kommunikativen Anliegen nur vorschieben würde. Aus dem vom Antragsgegner schriftsätzlich in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Dezember 2025 in einem anderen Verfahren lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Hier ging es lediglich um die Frage der Anwendbarkeit des allgemeinen Polizeirechts im Vorfeld des Beginns der eigentlichen Meinungskundgabe.

Randnummer 36

Dass die Polizei Berlin in der Begründung des Bescheides und im Vortrag im Verfahren vereinzelt auch auf Verhaltensweisen der Antragstellerin abgestellt hat, die nicht dem Versammlungsgrundrecht unterfallen dürften, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 ASOG. Diese Verhaltensweisen sind bei wertender Betrachtung für die Gefahrenprognose von untergeordneter Bedeutung; sie führen nicht dazu, dass in der Zukunft vor allem mit solchem Verhalten der Antragstellerin zu rechnen wäre, welches von vornherein nicht der Versammlungsfreiheit unterfällt.

Randnummer 37

So könnte darin, dass die Antragstellerin am 1. und 3. Juni 2026 auf Gehwege im Umfeld des Werksgeländes mit Sprühkreide Schriftzüge gesprüht haben soll, zwar eine Verhaltensweise liegen, die nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt ist. Dies ist jedoch nicht offensichtlich in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Antragstellerin hier zumindest teilweise auch in Begleitung anderer Personen befunden haben soll. An dieses Verhalten konnte die Gefahrenprognose aber ohnehin nur als zusätzliches Indiz anknüpfen. Denn wäre allein zu erwarten, dass die Antragstellerin wieder Schriftzüge mit Sprühkreide auf den Gehweg sprüht, könnte hierauf ein Aufenthaltsverbot nach § 29 Abs. 2 Satz 1 ASOG, der die zu erwartende Begehung von Straftaten voraussetzt, nicht gestützt werden. Das Sprühen von Schriftzügen mit Sprühkreide verwirklicht nach summarischer Beurteilung der Kammer keinen Straftatbestand. § 303 Abs. 2 StGB setzt die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache voraus. Das Anbringen von Schriftzügen mittels Sprühkreide ist vorübergehender Natur. Es erfüllt allenfalls den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes.

Randnummer 38

Die Kammer lässt offen, inwiefern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots noch ein Verhalten der Antragstellerin Berücksichtigung finden kann, welches zwar nach dem Erlass des Verbots, aber vor dem Ende seiner Wirksamkeit liegt. Denn auch wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass bei einem noch wirksamen polizeilichen Dauerverwaltungsakt, gegen den das Widerspruchsverfahren überdies noch läuft, der anzusetzende Beurteilungszeitpunkt für die Überprüfung der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist, sodass auch für die gleichwohl maßgebliche ex-ante-Perspektive noch weitere Entwicklungen in die Betrachtung einbezogen werden können (dagegen aber wohl: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2017 – 1 S 1193/16 –, juris, Rn. 45 ff.), liegt der Schwerpunkt des von der Polizei Berlin dokumentierten Verhaltens der Antragstellerin nach Erlass des Aufenthaltsverbots weiterhin in der Teilnahme an Versammlungen. Zwar soll sich die Antragstellerin am 7. Juli 2026 ohne Begleitung auf das Werksgelände begeben und dort mit der Hand auf dem Fahrbahnbelag festgeklebt haben. Dieses Verhalten fällt voraussichtlich nicht in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 26 Satz 1 VvB und § 1 VersFG BE. Allein dieser einzelne, für ein Aufenthaltsverbot nach § 29 Abs. 2 Satz 1 ASOG grundsätzlich tragfähige Anknüpfungspunkt vermag jedoch nichts an der Würdigung der Kammer zu ändern, dass der Schwerpunkt der Verhaltensweisen, auf die die Gefahrenprognose abstellt und die auch in Zukunft von der Antragstellerin zu erwarten sind, im Ausgangspunkt dem Schutz der Versammlungsfreiheit unterfällt. Dafür spricht auch, dass die weiteren Protestaktionen am 9. Juli 2026 an der Kreuzung L… und am 13. Juli 2026 im Bereich des U… wiederum als Versammlungen anzusehen sein dürften.

Randnummer 39

3. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. des Bescheides ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen. Es fehlt an der Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VwVG), weil die Kammer mit dem vorliegenden Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Bescheides wiederherstellt.

Randnummer 40

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 41

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Weil die Hauptsache wegen der Befristung des Aufenthaltsverbots auf sechs Monate durch die vorliegende Eilentscheidung vorweggenommen werden dürfte, sieht die Kammer von einer Reduzierung des Streitwerts ab (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 29 ASOG Bln, Art. 26 Verf BE, § 1 VersFG BE, § 2 VersFG BE, § 24 ASOG Bln, § 24f ASOG Bln, § 29a ASOG Bln, § 14 VersFG BE, § 16 VersFG BE, § 22 VersFG BE, § 7 VersFG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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