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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 25.08.2026 – 1 K 517/25

Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:0825.1K517.25.00
Normenkette
§ 46 Abs 1 S 1 Nr 8 StVO, § 11 Abs 2 S 1 StrG BE, § 11 Abs 4 S 1 StrG BE, § 13 StrG BE, § 114 S 2 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 20. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 4. April 2025 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag der Klägerin vom 6. August 2024 neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen.

Randnummer 2

Sie betreibt ein Restaurant in der R…straße in Berlin-X… und erhielt am 17. Dezember 2010 vom Bezirksamt Y… von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) erstmals eine auf ein Jahr befristete Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vor dem benachbarten Obst- und Gemüsehändler in Erweiterung der bereits genehmigten Fläche vor ihren Gaststättenräumen. Diese Ausnahmegenehmigung wurde ihr seit 2014 zusammen mit der Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen auf der Gehwegfläche vor ihren eigenen Gasträumen erteilt und zuletzt bis Ende Februar 2023 verlängert. Im Juli 2024 stellte die Polizei fest, dass die Klägerin für ihren Schankvorgarten schon seit März 2023 keine gültige Ausnahmegenehmigung mehr besaß und zusätzlich den Unterstreifen des Gehwegs nutzte. Daraufhin beantragte die Klägerin am 6. August 2024 erneut die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Schankvorgarten mit zwei Aufstellflächen von je 3,50 Meter Breite und 2 Meter Tiefe vor ihrem Restaurant und dem benachbarten Obst- und Gemüsehändler.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 20. September 2024 lehnte das Bezirksamt die Genehmigung hinsichtlich der Fläche vor dem Obst- und Gemüsehändler mit der Begründung ab, gemäß den eigenen Nebenbestimmungen dürfe die Nutzung des Straßenlandes nicht über die eigene Geschäftsfront (Gesamtbreite der Geschäftsräume) hinausragen. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2025, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 10. April 2025 zurück. Die erforderliche Sondernutzungserlaubnis könne schon faktisch nicht erteilt werden, weil dem Gemüsehändler am 13. September 2024 eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmegenehmigung über die gleiche Straßenfläche erteilt worden sei. Dieser habe seinen Antrag inhaltlich nicht beschränkt. Eine gegebenenfalls erforderliche Auswahlentscheidung zwischen ihm und der Klägerin habe dem Anspruch des Gemüsehändlers Vorrang einräumen müssen, da die Klägerin schon selbst über genehmigten Flächen vor ihren eigenen Geschäftsräumen verfüge und so einer einheitlichen und willkürfreien Genehmigungspraxis Rechnung getragen werde. Jederzeit widerrufliche Absprachen und Vereinbarungen unter den Gewerbetreibenden könnten hingegen keinen Entscheidungsmaßstab bilden. Auf früher erteilte Sondernutzungserlaubnisse komme es nicht an, da nach ihrem Ablauf eine neue ermessensfehlerfrei Entscheidung zu treffen sei und kein grundrechtlich geschützter Anspruch auf Sondernutzung des Straßenlandes zu wirtschaftlichen Zwecken bestehe.

Randnummer 4

Mit der am 7. Mai 2025 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Versagung sei wegen Ermessensausfalls der Behörde rechtswidrig, weil die Bescheide keine Abwägung enthielten und der Beklagte sich stattdessen auf Nebenbestimmungen berufe, die kein Sondernutzungskonzept seien. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bezirks enthielten schon keine Beschränkung der Sondernutzung auf Flächen vor den eigenen Geschäftsräumen und würden auch erst mit Genehmigungserteilung wirksam. Der Beklagte habe überwiegende öffentliche Belange nicht dargelegt und die Sondernutzung auch nicht faktisch unmöglich, zumal die Erteilung von Auflagen vorrangig zu prüfen sei. Der Sondernutzungsantrag des Gemüsehändlers sei zeitlich später gestellt worden und aus seinem Einverständnis zum zeitlich früher eingegangenen Antrag der Klägerin bereits ersichtlich gewesen, dass er die Standortfläche nach Schließung seines Ladenlokals um 18 Uhr nicht mehr für eigene Zwecke beanspruche. Am 27. September 2025 habe er schriftlich ausdrücklich auf die erteilte Genehmigung teilweise verzichtet. Die Beklagte habe also nicht fehlerhaft von einer zeitgleichen Nutzung ausgehen dürfen. Bei der Abwägung müsse schließlich auch die Rückkehr des Straßengesetzes zu einer wirtschaftsfreundlichen Praxis berücksichtigt und die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin angemessen gewichtet werden. Der Beklagte mache jedenfalls keine überwiegende Behinderung des Fußverkehrs geltend, denn er habe die Flächen für den Gemüsehändler genehmigt. Die angeführten Belange der Verkehrswende und des Klimaschutzes seien rein fiktiv.

Randnummer 5

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 6

den Beklagten unter Aufhebung des Teil-Ablehnungsbescheides vom 20. September 2024 – Az: StraGrün X… – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2025 – Az.: W… – zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen gemäß ihrem Antrag vom 6. August 2024 für die „Ausstellfläche 2“ zu erteilen,

Randnummer 7

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Teil-Ablehnungsbescheides vom 20. September 2024 – Az: StraGrün X… – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2025 – Az.: W… – zu verpflichten, über ihren Antrag vom 6. August 2024 („Ausstellfläche 2“) auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Er meint, die für die Ablehnungsentscheidung erforderliche Interessenabwägung sei durch Anwendung der allgemeinen Nebenbestimmungen, die den Ausnahmegenehmigungen beigefügt werden, erfolgt. Die Berufung auf eine generalisierende Genehmigungspraxis erfordere nicht zwingend ein verschriftlichtes Sondernutzungskonzept. Der Passus in den Nebenbestimmungen, dass eine Beeinträchtigung angrenzender Grundstücke und benachbarter Geschäftsinhaber unterbleiben müsse, mache deutlich, dass eine Ausnahmegenehmigung nur für Flächen vor der eigenen Geschäftsfront erteilt werde. Dem benachbarten Gemüsehändler sei eine tageszeitlich nicht eingeschränkte Ausnahmegenehmigung für die von der Klägerin begehrte Fläche erteilt worden und dieser im Falle einer Auswahlentscheidung auch vorzuziehen gewesen. Es sei nicht Aufgabe des Bezirksamts, für diese Flächen durch Nebenbestimmungen einen interessengerechten Ausgleich zu schaffen. Der Beklagte müsse auch keine bewusste Wirtschaftsförderung betreiben. Es liege grundsätzlich immer im öffentlichen Interesse, den Gemeingebrauch an der Straße so wenig wie möglich durch Sondernutzungen einzuschränken. Flächen, die nach dem abendlichen Geschäftsschluss wieder dem Widmungszweck zugeführt würden, erhöhten für die Allgemeinheit die Aufenthaltsqualität. Außerdem seien bei der Flächenvergabe auch die Belange der Verkehrswende zu berücksichtigen, die einen erheblichen Platzbedarf im öffentlichen Straßenraum habe. Schließlich seien auch die Straßenanlieger erheblich belastet mit den Lärmauswirkungen der Außenbewirtschaftung bis in die späten Abendstunden, daher müssten die Nutzungsflächen auf das notwendigste und für die Allgemeinheit verträglichste Maß begrenzt werden, insbesondere in belebten Straßen mit einer großen Anzahl an Gastronomiebetrieben. Die der Klägerin in der Vergangenheit erteilten Genehmigungen seien eine Ausnahme von der gängigen Verwaltungspraxis gewesen, auf welche sich die Klägerin wegen der Nebenbestimmungen nicht berufen könne.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Papierband) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Randnummer 12

Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 22. Juni 2026 zur Entscheidung übertragen hat, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 20. September 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. April 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (hierzu 1.). Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, weil sich das dem Beklagten eingeräumte Ermessen bei der Genehmigungserteilung nicht zu einem Anspruch der Klägerin reduziert hat (hierzu 2.). Der Beklagte war daher zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Randnummer 13

1. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung wurde in der konkreten Form rechtswidrig versagt und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, weil die Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Berliner VwVfG überschritten hat.

Randnummer 14

Anspruchsgrundlage für die begehrte straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit §§ 13 Satz 1, 11 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG). Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen von dem – hier durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehweg unzweifelhaft verletzten – Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 StVO). Sie haben bei ihrer Entscheidung aufgrund der in § 13 Satz 1 BerlStrG geregelten Genehmigungskonzentration, wonach es keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn bereits nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, auch die Genehmigungsfähigkeit der hierin liegenden Sondernutzung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG) nach dem Straßenrecht zu prüfen (vgl. § 13 Satz 2 BerlStrG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 1 S 174.11 – EA S. 3 f.; VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2024 – 1 K 480/21 – juris Rn. 20). Die Ausnahmegenehmigung muss hiernach auch versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG nicht gegeben sind (ständige Rechtsprechung der Kammer; VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2024 – 1 K 480/21 – juris Rn. 20).

Randnummer 15

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG soll die Erlaubnis in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht, wenn bei einer wertenden Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Antragstellers nicht festgestellt werden kann, dass die öffentlichen Belange überwiegen (VG Berlin, Urteil vom 9. April 2026 – 1 K 15/24 – juris Rn. 20). Dabei bleibt es Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen zu konkretisieren. Die gerichtliche Prüfung der behördlichen Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG ist darauf beschränkt, ob die von der Behörde in die Erwägung eingestellten Belange anerkannte öffentliche Belange sind, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist, ob die Behörde den gesetzlich vorgegebenen Abwägungsmaßstab („soll“ und „überwiegende öffentliche Interessen“) beachtet hat und die straßenrechtliche Praxis einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Oktober 2021 – 1 K 162.19 – juris Rn. 16).

Randnummer 16

Gemessen daran hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, denn er konnte sich nicht auf eine geübte Verwaltungspraxis berufen und hat auch keine Interessenabwägung im Einzelfall der Klägerin vorgenommen.

Randnummer 17

a) Er hat sich zur Begründung seiner Ablehnungsentscheidung im Wesentlichen auf einen Passus in den von ihm verwendeten „Allgemeinen Nebenbestimmungen“ berufen. Hiernach dürfe die Nutzung des Straßenlandes nicht über die eigene Geschäftsfront hinausragen. Diese „Allgemeinen Nebenbestimmungen“ werden den Genehmigungsbescheiden seit Jahren als Anlage beigefügt und sind überwiegend als nicht weiter begründete Auflagen zur Sondernutzung formuliert. Sie sind damit kein tauglicher Ersatz für die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG vorzunehmende Abwägungsentscheidung, denn weder identifizieren, noch gewichten sie öffentliche und private Belange und wägen diese gegeneinander ab.

Randnummer 18

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bezirksämter befugt sind, schlüssige Konzepte für ihren Bezirk oder Teile davon zu entwickeln, die die Abwägung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG generalisierend vorwegnehmen und Ausnahmen lediglich in atypischen Fällen zulassen, um eine einheitliche straßenrechtliche Praxis sicherzustellen (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Oktober 2021 – 1 K 162.19 – juris Rn. 16 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 1 B 66.10 – juris Rn. 20 ff.). Derartige Konzepte, die den Charakter von Verwaltungsvorschriften haben, bedürfen auch keiner besonderen Form und Rechtsgrundlage. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Behörde auf eine gleichmäßige Verwaltungspraxis festgelegt hat und diese auch einheitlich umsetzt (VG Berlin, Urteil vom 1. Oktober 2021 – 1 K 162.19 – juris Rn. 18). Die Feststellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis setzt voraus, dass die Behörde in gleichgelagerten Sachverhalten nicht unterschiedlich und planlos, sondern nach einem System regelmäßig in gleicher Weise ihr Ermessen ausübt und gleich entscheidet (VG Berlin, Urteil vom 9. April 2026 – 1 K 15/24 – juris Rn. 24 m.w.N.). Die Konzepte bzw. die geübte Verwaltungspraxis müssen jedoch ihrerseits rechtmäßig sein, das heißt, sie müssen berücksichtigungsfähige öffentliche Belange identifiziert und im Hinblick auf die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Sondernutzung angemessen gewichtet haben, wobei der gesetzlich vorgegebene wirtschaftsfreundliche Abwägungsmaßstab zu beachten ist.

Randnummer 19

Daran fehlt es bei einem pauschalen Verweis auf eine Nebenbestimmung, die üblicherweise den Genehmigungsbescheiden beigefügt wird und die selbst keinerlei öffentliche Belange identifiziert, die mit etwaigen privaten Interessen der Antragsteller an der Genehmigungserteilung abgewogen werden und diese im Ergebnis überwiegen. Denn eine geübte Verwaltungspraxis ist per se kein berücksichtigungsfähiger öffentlicher Belang, der die durch die Umformulierung des § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG mit besonderem Gewicht versehen privaten Interessen der Antragsteller an der Sondernutzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 – 1 B 65.10 – juris Rn. 28) überwiegen kann. Die geübte Verwaltungspraxis ist allenfalls Ausdruck einer vorweggenommenen allgemeinen Abwägungsentscheidung zwischen den berücksichtigungsfähigen öffentlichen Belangen und etwaigen privaten Interessen (VG Berlin, Urteil vom 9. April 2026 – 1 K 15/24 – juris Rn. 23). Fehlt es an eben dieser Entscheidung bzw. lässt sie sich mangels Dokumentation bei der gerichtlichen Überprüfung nicht nachvollziehen, ist ein Verweis auf die Verwaltungspraxis für die durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG geforderte Ermessensausübung ungenügend und im Ergebnis von einem Ermessensausfall auszugehen.

Randnummer 20

b) Der Beklagte hat daneben erstmals im Widerspruchsbescheid angeführt, die Sondernutzungserlaubnis könne bereits faktisch nicht erteilt werden, weil das Bezirksamt dem benachbarten Gemüsehändler nach Eingang des klägerischen Antrags bei der Behörde eine tageszeitlich unbeschränkte Ausnahmegenehmigung für die von der Klägerin begehrte Fläche erteilt habe. Die von der Klägerin behaupteten Absprachen mit dem Gemüsehändler zur zeitlichen Aufteilung der Nutzungszeiten könnten keinen Maßstab für die öffentlich-rechtlich zu treffende Entscheidung bilden, zumal diese (Absprachen) jederzeit widerrufen und gegenteilige Entscheidungen getroffen werden könnten. Auch diese Erwägung zeugt von einer Verkennung des eigenen Ermessensspielraums, insbesondere der Möglichkeit, den privaten Interessen entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 a.E. BerlStrG durch Nebenbestimmungen Geltung zu verschaffen. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass allein die Absprache zwischen Nutzungsinteressenten die Behörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer Sondernutzung rechtlich nicht binden kann. Im Fall der Klägerin mit der unstreitig bereits seit 2010 praktizierten zeitlich aufgeteilten Nutzung der Gehwegfläche vor dem Gemüsehändler hätte es aber jedenfalls einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, warum die zeitlich versetzte Nutzung der betreffenden Fläche trotz der mit dem klägerischen Antrag vorgelegten Einverständniserklärung des Gemüsehändlers zukünftig nicht mehr als zulässig bzw. zweckmäßig erachtete werde. Hier wäre die öffentlichen Belange zu nennen gewesen, die gegen die Anschlussnutzung durch die Klägerin sprechen. Weil solche Erwägungen dem Widerspruchsbescheid nicht zu entnehmen sind, ist hier von einem Ermessensausfall auszugehen. Offenbar nahm die Behörde unzutreffend an, durch die Genehmigungserteilung an den Gemüsehändler schon faktisch keine weitere Genehmigung mehr erteilen zu können und daher von einer Interessenabwägung befreit zu sein.

Randnummer 21

c) Die weitere Erwägung im Widerspruchsbescheid zur fehlenden gewohnheits- oder grundrechtlichen Verbürgung der Nutzung des Gehwegs durch die Klägerin ist zwar für die Gewichtung ihrer privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mit öffentlichen Belangen von Bedeutung, sie ist aber für sich selbst besehen kein entgegenstehender öffentlicher Belang und im Hinblick auf die einfachgesetzliche Festlegung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG („Die Erlaubnis soll in der Regel erteilt werden, …) auch keine aus anderen Gründen hinreichende Erwägung für die Versagung der Ausnahmegenehmigung.

Randnummer 22

d) Bei den erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Ermessenserwägungen ist nach § 114 Satz 2 VwGO schon zweifelhaft, ob sie prozessual berücksichtigungsfähig sind. Hier ist von einem weitgehenden Ermessensausfall bzw. einer substantiellen Ermessensunterschreitung in den beiden klagegegenständlichen Bescheiden auszugehen, so dass sich die im Klageverfahren vorgebrachten Erwägungen nicht als bloße Ergänzung bzw. Auswechselung bereits getätigter Ermessenserwägungen darstellen. Einer abschließenden Entscheidung zur prozessualen Berücksichtigungsfähigkeit bedarf es hier jedoch nicht, weil die Erwägungen auch bei prozessualer Berücksichtigung jedenfalls zu abstrakt wären, um eine auf den Einzelfall der Klägerin bezogene konkrete Interessenabwägung nachzuholen.

Randnummer 23

Das Bezirksamt identifiziert zwar anerkannte und nachvollziehbare öffentliche Belange im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG, wie die Gewährleistung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs und der Aufenthaltsqualität im Straßenraum durch möglichst wenige Einschränkungen des Gemeingebrauchs durch Sondernutzungen, des Weiteren die immissionsschutzrechtlich geforderte Beschränkung der Lärmauswirkungen der Schankvorgärten in den Abend- und Nachtstunden auf die Anlieger, ferner den Schutz des Straßenbildes vor einer nahezu vollständigen Inanspruchnahme der Gehwegflächen durch Tische und Stühle sowie die Berücksichtigung des Platzbedarfs der Verkehrswende auf den Gehwegen. Weil die Behörde diese Belange aber nicht vorweg allgemein mit den anerkannten wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden an einer Teilinanspruchnahme des Straßenlandes für ihren Betrieb abgewogen und daraus ein schlüssiges Sondernutzungskonzept bzw. eine inhaltlich fundierte Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung des gesetzlichen Auftrags in § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG („soll in der Regel erteilt werden“) entwickelt hat, genügt die Anführung dieser Belange mit der angewendeten Pauschalität nicht. Die Behörde hätte hier vielmehr auf den Restaurantbetrieb der Klägerin und auf die konkret begehrte Fläche vor dem Gemüsehändler eingehen und eine Gewichtung der dadurch im Einzelfall berührten öffentlichen und privaten Belange vornehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin behauptet hat, bisher habe es keine Anwohnerbeschwerden gegeben, weil sie auf ein respektvolles Verhalten ihrer Kundschaft gegenüber den Anwohnern achte; ferner hat sie behauptet, es gebe im gesamten Straßenabschnitt nur drei weitere gastronomische Einrichtungen, so dass eine übermäßige Inanspruchnahme des Straßenlandes fehle. Hierauf hätte die Behörde eingehen müssen.

Randnummer 24

Die bloße Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ist ohne Sondernutzungskonzept bzw. fundierte Darlegungen zur geübten Verwaltungspraxis unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend, umso weniger, wenn es – wie im Bezirk Y… – noch genehmigte Flächen vor benachbarten Geschäftsfronten gibt.

Randnummer 25

2. Die Klägerin hat aber keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung mit Sondernutzungserlaubnis. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen bei der Genehmigungserteilung hat sich hier nicht zu einem Anspruch der Klägerin reduziert. Der Beklagte ist daher nur zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Randnummer 26

Ein Rechtsanspruch der Klägerin besteht nicht, weil bei der gebotenen Interessenabwägung ihrem wirtschaftlichen Interesse kein uneingeschränkter Vorrang vor allen öffentlichen Belangen eingeräumt werden muss, die der von ihr begehrten Sondernutzung des Gehwegs auch vor dem benachbarten Ladengeschäft entgegenstehen könnten. Grundrechte gebieten die Genehmigung – anders als die Klägerin meint – nicht. Das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehweg zur Erweiterung des eigenen Gastraums stellt lediglich eine Gewinnchance bzw. Verdienstmöglichkeit für die Klägerin dar. Diese wird eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bereich des Unternehmens zugeordnet und unterfällt deshalb nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 – juris Rn. 24 und Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 – juris Rn. 77 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. Oktober 2021 – 1 K 162.19 – juris Rn. 20 m.w.N.). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst ebenfalls keinen Anspruch auf die Benutzung öffentlichen Straßenlandes für eine privatwirtschaftliche Betätigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 – 1 B 65.10 – juris Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2023 – 1 K 342/18 – juris Rn. 33).

Randnummer 27

Es bleibt dem Beklagten vorbehalten, die öffentlichen Belange, die dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehen können, vollständig zu identifizieren, zu gewichten und ihnen – soweit möglich – durch Auflagen und Befristungen zur Genehmigung oder durch Entwicklung eines Gesamtkonzepts für das Herausstellen von Tischen und Stühlen im Bezirk zu entsprechen. Hierbei muss er die gesetzliche Grundentscheidung zugunsten einer wirtschaftsfreundlichen Genehmigungspraxis und der Erleichterung der Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes für Private (vgl. AbhH-Drs. 15/3584 vom 17. Januar 2005, S. 1 und 2) berücksichtigen. Die Aufgabe, zwischen möglichen öffentlichen Belangen auszuwählen, die eine Versagung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen können, hat der Gesetzgeber erkennbar allein der zuständigen Behörde, regelmäßig dem Bezirksamt als Straßenbaubehörde übertragen und vom Grundsatz her keine weiteren konzeptionellen Vorgaben zur Einschränkung des Themenbereichs der öffentlichen Interessen gemacht. Ausgeschlossen hat er allein die Berücksichtigung subjektiv-rechtlicher Belange Dritter (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 1 B 66.10 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis kann unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Ergebnis daher unter jedem sachlichen Grund und mithin auch aufgrund straßenferner Belange erfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. November 2011 –1 B 65.10 – juris Rn. 20 f. und VG Berlin, Urteil vom 1. Oktober 2021 – 1 K 162.19 – juris Rn. 16 m.w.N.).

Randnummer 28

Ein Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung folgt hier auch nicht aus der vorangegangenen, die Klägerin begünstigenden Verwaltungspraxis des Beklagten. Zwar behauptet die Klägerin, die Nutzung der Fläche vor dem Gemüseladen sei eine feste wirtschaftliche Grundlage für ihren Geschäftsbetrieb geworden und die Versagung nach 14 Jahren gänzlich unerwartet erfolgt. Weil ihr die Ausnahmegenehmigung aber von Anfang an und stets nur befristet und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt wurde, ist dieses Vertrauen der Klägerin auf eine erneute Genehmigungserteilung nach Fristende aber nicht schutzwürdig. Vielmehr erfolgt die Genehmigungserteilung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BerlStrG nur befristet und/oder auf Widerruf, damit die Behörde auf veränderte Umstände oder eine veränderte Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange reagieren und ihre Verwaltungspraxis (rechtmäßig) anpassen kann.

Randnummer 29

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 11 BerlStrG, § 13 BerlStrG, § 10 BerlStrG, § 40 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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