Rechtsprechung · VG Augsburg
VG Augsburg, Urteil vom 11.03.2025 – Au 8 K 24.2517
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Normenkette
- Halbsatz 1 BayVwVfG Art. 80 Abs. 1 S. 2; Art. 9 Abs. 1 S. 6, Abs. 2 KG; Art. 6 Abs. 2 S. 1 KG
Tenor
I. Die Verfahren Au 8 K 24.2517 und Au 8 K 24.2518 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin bzw. der Kläger in ihrem jeweiligen Verfahren zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger im Verfahren Au 8 K 24.2517 (im Folgenden: Kläger) und die Klägerin im Verfahren Au 8 K 24.2518 (im Folgenden: Klägerin) wenden sich gegen die ihnen im (erfolglosen) Widerspruchsverfahren auferlegten Kosten (Widerspruchsgebühr und Auslagen).
Der Kläger und die Klägerin sind als Eheleute gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... (Gemeinde ...).
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 wurde (allein) die Klägerin von der Gemeinde ... zur Zahlung eines Verbesserungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 2.653,42 EUR für das o.g. Grundstück herangezogen.
Der Bescheid wurde auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und die Beitragsatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) der Gemeinde ... vom 22. September 2021 gestützt. Der Beitrag wurde anhand der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.
Gegen diesen Bescheid legten die Eheleute mit (gemeinsamem und von beiden unterzeichnetem) Schreiben vom 3. November 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf eine Ungleichbehandlung mit Landwirten, auf den aus Sicht der Kläger fehlerhaften Berechnungsmaßstab sowie auf die eigene Abwasserentsorgung der Kläger hingewiesen.
Mit (jeweils umfangreich begründeten) Schreiben des Landratsamts ... vom 24. Januar 2024, 28. Februar 2024 und 27. März 2024 wurde die Klägerin auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs hingewiesen. Ihr wurde jeweils Gelegenheit gegeben, ihren Widerspruch mittels eines beigefügten Formblatts zurückzunehmen. Ebenso wurde der Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2024 und 24. April 2024 auf seine fehlende Widerspruchsbefugnis und auf die bereits aus diesem Grund fehlenden Erfolgsaussichten seines Widerspruchs hingewiesen und ihm ebenfalls Gelegenheit zur Rücknahme des Widerspruchs gegeben.
Die Klägerin äußerte sich gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 9. Februar 2024, 14. März 2024 und 13. April 2024, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird.
Die Klägerin machte in diesen Schreiben – neben beitragsrechtlichen Gesichtspunkten – u.a. weiter geltend, dass der komplette Bescheid vom 20. Oktober 2021 bereits deswegen unwirksam sei, da die Klägerin nicht die alleinige Eigentümerin des Grundstücks, der Beitragsbescheid aber nur an sie adressiert gewesen sei. Zudem wurden Zweifel an der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Gemeinderats bei Erlass der VES-EWS geäußert. Außerdem wurde auf eine Ungleichbehandlung mit der Firma A. hingewiesen, welche angeblich überhaupt keinen Beitrag habe errichten müssen. Diesbezüglich wurde wiederholt Akteneinsicht gefordert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2024, der Klägerin zugestellt am 11. September 2024, wurde der Widerspruch der Klägerin vom Landratsamt ... zurückgewiesen (Ziffer I.). In Ziffern II. und III. des Widerspruchsbescheids wurden der Klägerin eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 560,75 EUR sowie Auslagen i.H.v. 2,76 EUR auferlegt.
Bezüglich der Kosten wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass diese gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG die Widerspruchsführerin zu tragen habe. Die Kostenentscheidung sei gemäß Art. 1, 2, 6, 8 und 9 Kostengesetz (KG) erfolgt. Bei Widersprüchen, welche sich – wie hier – allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben richten würden, betrage die Widerspruchsgebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags (hier also bis zu 1.326,71 EUR), mindestens aber 10 EUR (Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG). Dem Landratsamt sei bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr ein Ermessen eingeräumt. In Ausübung dieses Ermessens würden hier der tatsächliche Aufwand und die Personaldurchschnittskosten zugrunde gelegt. In der Widerspruchsbegründung seien neben der Festsetzung des Beitragsschuldners auch die inhaltliche Beitragsberechnung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats und die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angeführt worden. Es sei der komplette Beitrag angefochten worden. Unter angemessener Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit sowie des Verwaltungsaufwandes sei hier eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 560,75 EUR festgesetzt worden. Als Auslagen für die Postzustellung seien 2,76 EUR angefallen.
Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2024, dem Kläger zugestellt am 11. September 2024, wies das Landratsamt den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer I.). In Ziffern II. und III. des Widerspruchsbescheids wurden dem Kläger eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 30,53 EUR sowie Auslagen i.H.v. 2,76 EUR auferlegt.
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass zwar der Beitragsbescheid allein an die Klägerin adressiert worden sei, der Kläger jedoch ebenfalls Widerspruch eingelegt habe. Der Widerspruch sei unzulässig, da der Kläger nicht Adressat des Beitragsbescheids sei. Er sei daher nicht widerspruchsbefugt. Unter angemessener Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit sowie des mit der Bearbeitung des Widerspruchs verbundenen Verwaltungsaufwands werde eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 30,53 EUR festgesetzt. Als Auslagen für die Postzustellung seien 2,76 EUR angefallen.
Nach Erhalt der Widerspruchsbescheide meldete sich die Klägerin telefonisch und schriftlich beim Landratsamt ... und teilte mit, dass sie sehr überrascht über die Bescheide gewesen sei. Sie habe mittlerweile – nach Einschaltung eines Rechtsanwalts – Akteneinsicht bei der Gemeinde erhalten, alle Forderungen beglichen und – ebenso wie ihr Ehemann – bereits Anfang Mai 2024 die Rücknahme des Widerspruchs (unter Zeugen) zur Post gegeben.
Mit Schreiben vom 19. September 2024 legten die Kläger jeweils „Widerspruch“ gegen die „Kostenrechnung“ der Widerspruchsbescheide beim Landratsamt ein. Die Klägerin übersandte zudem ein auf den 2. Mai 2024 datiertes Formblatt, in dem die Rücknahme der beiden Widersprüche erklärt wurde.
Mit Schreiben vom 23. September 2024 teilte das Landratsamt ... den Klägern mit, dass gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr kein (weiterer) Widerspruch statthaft sei, sondern vielmehr Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden könne.
Daraufhin erhob die Klägerin am 11. Oktober 2024 – unter Vorlage einer Vollmacht ihres Ehemannes – zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen die Kostenrechnungen der Widerspruchsbescheide vom 23. September 2024 [gemeint wohl: 9. September 2024] in Höhe von 563,51 EUR (Verfahren Au 8 K 24.2518) sowie 33,29 EUR (Verfahren Au 8 K 24.2517).
Es wurde beantragt,
Die Festsetzung der Widerspruchsgebühren in Höhe von 33,29 EUR und 563,51 EUR wird aufgehoben.
Zur Begründung führte die Klägerin mit Schriftsätzen vom 7. November 2024 und 31. Januar 2025 im Wesentlichen aus, sie habe immer wieder betont, dass sie grundsätzlich zahlungswillig sei. Sie habe der Gemeinde sogar ein Angebot unterbreitet, nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Es entspreche daher nicht der Wahrheit, wenn im Widerspruchsbescheid ausgeführt werde, dass sie den gesamten Betrag i.H.v. 2.653,42 EUR angefochten habe. Die Widerspruchsgebühr i.H.v. 560,75 EUR sei daher absolut unverhältnismäßig. Die Akteneinsicht sei ihr immer mit der Begründung des Datenschutzes verwehrt worden. Erst als sie zusammen mit einer Bekannten zu einem Anwalt gegangen sei, habe dieser die Akteneinsicht erwirken können. Durch die Akteneinsicht habe dann alles geklärt werden können. Daraufhin habe sie sofort den Widerspruch zurückgenommen. Die Rücknahme sei jedoch angeblich nicht angekommen. Der Verwaltungsaufwand hätte hier auf ein Minimum verringert werden können.
Der Kläger wies in seiner Klagebegründung vom 7. November 2024 im Wesentlichen darauf hin, dass er seinen Widerspruch am 2. Mai 2024 zurückgenommen habe, die Rücknahme jedoch nie beim Landratsamt angekommen sei.
Der Beklagte beantragt in beiden Verfahren:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung im Verfahren Au 8 K 24.2518 führt das Landratsamt mit Schriftsatz vom 9. Januar 2025 aus, es sei bereits fraglich, ob die Klägerin wirksam Klage erhoben habe. Ausweislich der Niederschrift habe die Klägerin ausdrücklich nur „für ihren Mann“ Klage erhoben, nicht dagegen auch im eigenen Namen. Unklarheit herrsche auch bezüglich des Klagegegenstandes, da in der Klageschrift eine Kostenrechnung vom 23. September 2024 genannt sei, der Widerspruchsbescheid dagegen auf den 9. September 2024 datiert sei. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die streitgegenständliche Kostenfestsetzung sei nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Die Klägerin habe sich in ihrer Widerspruchsbegründung umfassend gegen die Beitragsfestsetzung gewandt. Aufgrund der mehrmaligen Anhörungen und des intensiven Schriftverkehrs liege hier auch kein Fall vor, der besonders wenig Verwaltungsaufwand erfordert hätte. Die zuständigen Sachbearbeiterinnen seien Beamtinnen der 3. Qualifikationsebene. Der Ansatz eines Stundenaufwandes von 9 Stunden sei angemessen, wenn nicht sogar großzügig niedrig bemessen. Auch im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten sei die Höhe der Gebühr hier sachgerecht. Eine Ermäßigung nach Art. 9 Abs. 2 KG komme vorliegend nicht in Betracht, da eine Rücknahmeerklärung nicht beim Landratsamt eingegangen sei. Der Klägerin obliege hierfür die Beweislast. Beim Landratsamt habe es ansonsten keine Zustellungsprobleme gegeben. Zum Thema Akteneinsicht werde mitgeteilt, dass die Klägerin zunächst Einsicht in eine fremde Bau- und Abgabeakte (der Firma A.) nehmen habe wollen, was ihr von der Gemeinde aus Datenschutzgründen zu Recht verwehrt worden sei. Mittlerweile habe die Klägerin Einsicht in die sie betreffenden Akten nehmen können.
Im Verfahren Au 8 K 24.2517 verwies das Landratsamt mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 darauf, dass die Klage bereits unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Widerspruchsgebühr i.H.v. 563,51 EUR richte, die gegenüber der Klägerin festgesetzt worden sei. Der Kläger sei nur im Umfang der ihm gegenüber festgesetzten Kosten i.H.v. 33,29 EUR klagebefugt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr sei nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Für das Verfahren sei lediglich ein Zeitansatz von 30 Minuten berücksichtigt worden. Die festgesetzte Gebühr sei großzügig niedrig bemessen worden. Eine Ermäßigung nach Art. 9 Abs. 2 KG komme vorliegend nicht in Betracht, da eine Rücknahmeerklärung nicht beim Landratsamt eingegangen sei. Dem Kläger obliege hierfür die Beweislast. Beim Landratsamt habe es ansonsten keine Zustellungsprobleme gegeben.
In der Sache wurde am 11. März 2025 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten.
Gründe
Die Entscheidung über die Klagen konnte nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.
Die beiden Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die – hier allein streitgegenständlichen – Kostenentscheidungen in den Widerspruchsbescheiden des Landratsamts ... vom 9. September 2024 (jeweils Ziffern II. und III.) sind – auch der Höhe nach – rechtmäßig und verletzen den Kläger bzw. die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Klagegegenstand sind vorliegend gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein die Widerspruchsbescheide vom 9. September 2024, soweit diese in den Ziffern II. und II. jeweils eine erstmalige Beschwer in Form der jeweiligen Kostenentscheidung enthalten (vgl. hierzu NK-VwGO/Brenner, 5. Aufl. 2018, § 79 Rn. 32).
2. Beide Klagen sind – bezogen auf ihren jeweiligen Streitgegenstand – zulässig.
a) Im Verfahren Au 8 K 24.2517 wendet sich der Kläger gegen die ihm gegenüber mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2024 ergangene Kostenentscheidung. Er wurde bei Klageerhebung durch seine Ehefrau (die Klägerin im Verfahren Au 8 K 24.2518) vertreten, was gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO zulässig ist.
b) Im Verfahren Au 8 K 24.2518 erhob die Klägerin in eigenem Namen Klage gegen die ihr gegenüber mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2024 ergangene Kostenentscheidung. Die insofern missverständliche Formulierung in der Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war nach dem eindeutig erkennbaren Rechtsschutzziel der Klägerin dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass sie nicht nur für ihren Ehemann, sondern auch im eigenen Namen Klage erheben wollte.
c) Soweit in der Niederschrift weiter auf eine Kostenrechnung vom 23. September 2024 Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei um ein Versehen. Eindeutiger Streitgegenstand sind vielmehr die Kostenentscheidungen aus den Widerspruchsbescheiden vom 9. September 2024.
3. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Kostenentscheidungen der Widerspruchsbehörde in den beiden Widerspruchsbescheiden vom 9. September 2024 ergingen jeweils rechtmäßig.
a) Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayVwVfG hat im Falle eines erfolglosen oder zurückgenommenen Widerspruchs derjenige die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, der den Widerspruch eingelegt hat.
Vorliegend haben sowohl die Klägerin als auch der Kläger Widerspruch gegen den – allein an die Klägerin gerichteten – Ausgangsbescheid vom 20. Oktober 2021 eingelegt. Dies geht aus der Formulierung des Widerspruchs (vgl. Bl. 99 der Behördenakte) eindeutig hervor. Insbesondere wurde das Widerspruchsschreiben vom 3. November 2021 auch von beiden Eheleuten unterzeichnet. Der Widerspruch ist jeweils erfolglos geblieben. In der Ziffer I. der Widerspruchsbescheide vom 9. September 2024 wurde der Widerspruch jeweils – bestandskräftig – zurückgewiesen.
b) Die gegenüber der Klägerin festgesetzte Widerspruchsgebühr i.H.v. 560,75 EUR ist nicht zu beanstanden.
(1) Die Regelung über die Höhe der Gebühr für das Widerspruchsverfahren findet sich in Art. 9 des Kostengesetzes (KG). Bei einem Widerspruch, der sich – wie hier – allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Kosten, Benutzungsgebühren oder Beiträge, richtet, beträgt die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber 10 EUR (Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG).
Dementsprechend nimmt das Landratsamt ... hier – ausgehend von einem angefochtenen Betrag in Höhe von 2.653,42 EUR – richtigerweise einen Maximalbetrag i.H.v. 1.326,71 EUR (= Hälfte von 2.653,42 EUR) an. Die Argumentation der Klägerin, dass sie vorliegend nicht den gesamten mit Bescheid vom 20. Oktober 2021 erhobenen Verbesserungsbeitrag angefochten habe, ist nicht nachvollziehbar. Zwar betreffen einige im Widerspruchsverfahren vorgetragene Argumente nur einen Teil des Verbesserungsbeitrags (z.B. die Frage nach dem Beitragsmaßstab), andere Argumente beziehen sich dagegen eindeutig auf die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids im Ganzen, so z.B. die von der Klägerin gerügte fehlende Beschlussfähigkeit des Gemeinderats oder die Frage, wer Adressat des Bescheids sein hätte müssen. Bezüglich Letzterem trägt die Klägerin beispielsweise eindeutig vor, dass der „komplette Bescheid“ unwirksam sei, da er lediglich an sie adressiert worden sei, obwohl an dem Grundstück gemeinschaftliches Eigentum bestehe (Bl. 113 der Behördenakte). Angefochten wurde damit unzweifelhaft der gesamte Verbesserungsbeitrag. Unabhängig davon bleibt der Beklagte mit der Widerspruchsgebühr von 560,75 EUR ohnehin deutlich unter dem Maximalbetrag von 1.326,71 EUR.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens (hier also 10 EUR bis 1.326,71 EUR) wird die im konkreten Fall angemessene Gebühr nach den für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb eines Rahmens allgemein geltenden Grundsätzen des Art. 6 Abs. 2 KG festgesetzt. Demgemäß sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Der Widerspruchsbehörde kommt hierbei ein Ermessen zu, welches nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann, vgl. § 114 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid sowie ergänzend in der Klageerwiderung nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass der Verwaltungsaufwand hier keineswegs als geringfügig eingestuft werden kann. Entscheidend hierbei ist insbesondere, dass die Klägerin vorliegend Argumente aus verschiedenen Rechtsgebieten (z.B. Kommunalrecht; Beitragsrecht; Verfassungsrecht) vorgebracht hat, mit denen sich das Landratsamt ... jeweils intensiv auseinandergesetzt hat. Angesichts des von der Klägerin betriebenen Aufwands dürfte auch die Bedeutung der Angelegenheit für sie nicht gering gewesen sein. Die vom Landratsamt ... angesetzten insgesamt 9 Arbeitsstunden mit Stundensätzen i.H.v. 61,07 EUR für die Sachbearbeiterinnen der 3. Qualifikationsebene sowie 88,31 EUR für die Abteilungsleiterin erscheinen in einer Gesamtschau plausibel (vgl. die Dokumentation auf Bl. 98 und Bl. 256 der Behördenakte). Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr i.H.v. 560,75 EUR ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landratsamt ... hat die Grenzen des ihm in Art. 9 KG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 KG eingeräumten Ermessensspielraumes nicht überschritten. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht feststellbar.
(3) Eine Ermäßigung der Gebühr auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 KG kam vorliegend nicht in Betracht. Danach wird (lediglich) eine Gebühr von einem Zehntel bis zu drei Viertel der nach Absatz 1 festzusetzenden Gebühr je nach dem Fortgang des Verfahrens erhoben, wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen wurde.
Vorliegend hat die Klägerin jedoch keine Rücknahme ihres Widerspruchs nachweisen können. Nach Aussage des Landratsamts ging dort keine Rücknahmeerklärung ein. Da es sich bei der Rücknahme um eine für die Klägerin günstige Tatsache handelt, auf die sich die Klägerin berufen möchte, liegt die Beweislast in diesem Zusammenhang bei der Klägerin. Diese hat zwar ursprünglich noch geltend gemacht, dass die Rücknahme des Widerspruchs unter Zeugen zur Post gegeben worden sei, nähere Angaben sowie die konkrete Benennung eines Zeugen blieben dagegen aus. Im Schriftsatz vom 31. Januar 2025 führt die Klägerin schließlich selbst aus, dass sie die Rücknahme nicht beweisen könne. Die Nichterweislichkeit der Rücknahme geht demnach zu Lasten der Klägerin, zumal ihr der Nachweis mittels qualifiziertem Postversand (als Einschreiben o.ä.) ohne weiteres möglich gewesen wäre.
(4) Schließlich ändert auch die Argumentation der Klägerin, dass der Verwaltungsaufwand hier auf ein Minimum reduziert werden hätte können, wenn ihr die beantragte Akteneinsicht nicht zunächst verweigert worden wäre, nichts an dem gefundenen Ergebnis. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine von der Widerspruchsbehörde (dem Landratsamt) festgesetzte Widerspruchsgebühr nicht mit der Argumentation, die Ausgangsbehörde (die Gemeinde) habe ihr die beantragte Akteneinsicht verweigert, angreifen kann. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Ansprechpartner und Behörden. Die Argumentation der Klägerin, dass sie in ihren im Rahmen des Widerspruchverfahrens an das Landratsamt gerichteten Schreiben mehrfach ein Akteneinsichtsgesuch geäußert habe, geht damit ins Leere. Zudem wurden die Umstände der angeblich – von der Gemeinde – verweigerten Akteneinsicht auch nicht hinreichend substantiiert von der Klägerin dargelegt. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass ihr die Akteneinsicht seitens der Gemeinde erst ermöglicht worden sei, nachdem sie einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Das Landratsamt ... hat jedoch – nach Rücksprache mit der Gemeinde – vorgetragen, dass die Klägerin zunächst Akteneinsicht in eine fremde Bau- und Abgabenakte nehmen habe wollen, was ihr aus Datenschutzgründen versagt worden sei. Zwischenzeitlich habe die Klägerin allerdings Akteneinsicht in ihre eigene Akte nehmen können. Ein Rechtsanwalt sei – anders als von der Klägerin geltend gemacht – für diese zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Gemeinde aufgetreten. Auch aus den in der Behördenakte befindlichen Unterlagen geht nicht hervor, dass die Klägerin tatsächlich Akteneinsicht bei der Gemeinde betreffend ihre eigene Akte beantragt hat. Die Äußerungen der Klägerin in diesem Zusammenhang sind auch für das Gericht nur dahingehend zu verstehen, dass hier Akteneinsicht in die (fremden) Akten der Firma A. begehrt wurde (vgl. Bl. 114, Bl. 131, Bl. 143 der Behördenakte). In ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2025 verweist die Klägerin selbst auf ihr Akteneinsichtsgesuch gegenüber dem Landratsamt bezüglich der Akten der Firma A. Unabhängig davon hätte die Klägerin zudem auch die Möglichkeit gehabt, nach erfolgter Akteneinsicht bei der Gemeinde und Klärung des Sachverhalts, ihren Widerspruch – nachweislich – zurückzunehmen, was zu einer Gebührenermäßigung geführt hätte. Eine nachweisbare Rücknahme ist vorliegend jedoch nicht erfolgt (siehe oben). Jedenfalls durfte die Klägerin nicht einfach davon ausgehen, dass sich ihr Widerspruch erledigt habe, wenn sie über einen längeren Zeitraum nichts mehr gehört habe.
c) Auch die gegenüber dem Kläger festgesetzte Widerspruchsgebühr i.H.v. 30,53 EUR ist nicht zu beanstanden.
Auf die obigen Ausführungen, insbesondere zur nicht nachgewiesenen Rücknahme, wird insoweit verwiesen. Der angesetzte Zeitaufwand von 30 Minuten mit dem o.g. Stundensatz für eine Sachbearbeiterin der 3. Qualifikationsebene bewegt sich hier im untersten Bereich und erscheint angesichts der auch an den Kläger gerichteten Hinweisschreiben vom 16. Januar 2024 und 24. April 2024 angemessen.
Jedenfalls das Schreiben vom 16. Januar 2024, in dem auf die fehlende Widerspruchsbefugnis hingewiesen und eine Rücknahme des Widerspruchs angeregt wurde, hat der Kläger auch unstreitig erhalten. Dieses wurde von der Klägerin selbst im Rahmen ihres Schriftwechsels mit dem Landratsamt vorgelegt (Bl. 145 d. Behördenakte). Selbst wenn das Schreiben vom 24. April 2024 – wie vom Kläger behauptet – nie bei ihm angekommen sein sollte, durfte er nicht einfach davon ausgehen, dass sich der Widerspruch „erledige“, nur weil er zwischenzeitlich nichts mehr vom Landratsamt gehört habe.
d) Schließlich erfolgte auch die jeweilige Festsetzung von Auslagen i.H.v. 2,76 EUR für die Postzustellungsurkunden rechtmäßig, vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
4. Die Klagen waren damit insgesamt jeweils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitierte Vorschriften
- Art. 80 BayVwVfG
- § 114 VwGO
- Art. 5 BayKAG
- § 113 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 67 VwGO
- § 79 VwGO
- § 88 VwGO
- § 93 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 9 KG, Art. 6 KG, Art. 10 KG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Augsburg in Au 8 K 24.2517 entschieden?“