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Rechtsprechung · VG Arnsberg

VG Arnsberg, Beschluss vom 26.02.2025 – 1 K 3755/24

Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGAR:2025:0226.1K3755.24.00

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Diese hat durch ihre Erledigungserklärung vom 10. Februar 2025 zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens hat. Diese Erklärung kommt einer Klagerücknahme gleich, für die die Kostenfolge in § 155 Abs. 2 VwGO geregelt ist.

Randnummer 4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKAnja Afflerbach

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 6

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

Randnummer 7

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

A.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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