Rechtsprechung · VG Ansbach
VG Ansbach, Beschluss vom 18.08.2026 – AN 6 E 26.2480
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- § 35a SGB VIII
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Weiterbewilligung einer Web-Beschulung als ambulante Eingliederungshilfe.
Die am …2014 geborene Antragstellerin … kam in der Schwangerschaftswoche 27+2 mit einem Geburtsgewicht von 740 Gramm zur Welt. Bereits in der frühen Kindheit wurden zahlreiche unterstützende therapeutische Maßnahmen durchgeführt. Seit Dezember 2018 befindet sie sich in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung bei dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie … Die Grundschule besuchte die Antragstellerin seit der 1. Klasse mit einer Schulbegleitung, wobei sie immer wieder für längere Zeiträume von ihren Eltern entschuldigt wurde. So startete die 4. Klasse im Klassenzimmer für 3 x 2 Schulstunden mit einer Schulbegleitung, Anfang Februar 2025 wurde die Antragstellerin dann für den Rest des Schuljahres unter Vorlage eines ärztlichen Attests entschuldigt. Einem Schreiben der Schulleitung der Grundschule … vom 21. Februar 2025 (Bl. 21 BA) kann entnommen werden, dass die Antragstellerin laut des Attests vom 4. Februar 2025 derzeit nicht schulbesuchsfähig sei. Sie werde daher bis 31. Juli 2025 nicht beschult. Zum 1. August 2025 sei die Schulbesuchsfähigkeit erneut zu überprüfen.
Ein von den Eltern der Antragstellerin gestellter Antrag auf Hausunterricht wurde vom Schulamt am 18. März 2025 abgelehnt.
Am 26. Mai 2025 beantragten die Eltern der Antragstellerin daraufhin beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für eine Web-Beschulung bei der … GmbH, … im Rahmen der Eingliederungshilfe (Bl. 38 BA).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 teilte der Antragsgegner mit, dass die Kostenübernahme für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn der Beschulung bewilligt werde. Ein Bescheid werde mit Beginn der Beschulung erstellt (Bl. 40 BA).
Mit Gutachten vom 5. Juni 2025 (Bl. 45 BA) führte Herr Dr. … (Facharzt für Kinde- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) im Wesentlichen aus, dass bei der Patientin die Diagnose einer Störung aus dem autistischen Formenkreis im Sinne eines atypischen Autismus bestehe. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht werde der Beschluss, dass … für ein halbes Jahr online beschult werden könne, voll unterstützt. Durch diese Maßnahme könne es gelingen, die schulische Entwicklung … zu fördern und zu stabilisieren. Eine Alternative zur Web-Beschulung sei aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht derzeit nicht erkennbar. Wichtig sei, dass … während der Zeit der Web-Beschulung weiter soziale Kontakte pflege, insbesondere mit gleichaltrigen Kindern. Regelmäßig müsse überprüft werden, ob die zu erhoffenden Entwicklungsfortschritte und die eingetretene seelische Stabilisierung es zuließen, die junge Patientin zumindest teilweise in einen regulären Klassenverband wieder einzugliedern.
Die Web-Beschulung startete im Juli 2025 im Umfang von 20 Minuten täglich über das Programm Teams.
Ab dem 16. September 2025 besuchte die Antragstellerin parallel zur Web-Beschulung auf eigenen Wunsch die 5. Klasse der Mittelschule … für maximal 40 Minuten täglich, wobei sie immer von ihrer Mutter oder ihrem Großvater begleitet wurde und der Unterricht in einem separaten Raum mit einer Förderlehrerin, ihrer Bezugsperson und fünf bis sechs weiteren Kindern ihrer Klasse stattfand.
Mit Gutachten vom 31. Oktober 2025 (Bl. 50 BA) führte Dr. … aus, dass der Online-Unterricht aus fachärztlicher Sicht bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden sollte.
Mit E-Mail vom 10. Dezember 2025 (Bl. 62 BA) teilte der Antragsgegner den Eltern der Antragstellerin mit, dass die Hilfe in der bisherigen Form bis 31. Juli 2026 verlängert werde. Es werde voraussichtlich vor den Osterferien ein Hilfeplangespräch geben. Die wirtschaftliche Jugendhilfe werde den förmlichen Bescheid erstellen.
Mit Bescheid vom 11. März 2026 (Bl. 114 BA) wurden für die Antragstellerin für den Zeitraum 16. September 2025 bis 31. Juli 2026 im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII die Kosten der Beschulung in Form des Fernunterrichts an der … GmbH, … übernommen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Beschulung in Form des Fernunterrichts die einzige mögliche, notwendige und geeignete Art einer gesellschaftlichen Teilhabe im Bereich Schule darstelle. Da die Onlineschule weder geeignet sei, der Antragstellerin ausreichende soziale Kontakte zu Gleichaltrigen zu ermöglichen noch eine vollständige schulische Teilhabe darstelle, erfolge die Bewilligung der Online-Beschulung derzeit übergangsweise, um die Antragstellerin in ihrer Entwicklung zu fördern und zu stabilisieren, damit eine schrittweise Eingliederung in eine geeignete Schule für sie möglich wäre. Die Fernbeschulung sei ein derzeit notwendiger und geeigneter Zwischenschritt, um der Antragstellerin eine zunehmende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Am 16. April 2026 fand ein Hilfeplangespräch statt, an dem neben zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamtes auch die Eltern der Antragstellerin, Lehrkräfte der … GmbH, der Klassenlehrer der Mittelschule … und die sozialpädagogische Familienhelferin teilnahmen. Ausweislich des Protokolls vom 19. Mai 2026 (Bl. 117 BA) berichtete der Klassenleiter der Mittelschule, dass … sehr aufgeweckt und offen sei. Sie nehme gern Kontakt zu anderen Kindern der Klasse auf. Aktuell übernähmen zwei Lehrkräfte die Präsenzbeschulung, diese wünschten sich, dass … allein in die Kleingruppe komme, ohne Begleitung durch die Mutter oder eines anderen Erwachsenen. … schreibe Proben im separaten Raum mit und werde manchmal benotet. Die sozialpädagogische Familienhelferin berichtete, dass sie … an zwei Tagen während der Präsenz- als auch der Web-Beschulung begleitet habe. … sei insgesamt gut integriert, so werde sie von Mitschülern erwartet und begrüßt. Auf dem Weg zur Schule fänden häufig Kontakte zu anderen Kindern statt. Dennoch benötige … viel Unterstützung bei der Selbstregulierung. Bei tageweise vorkommender Grundanspannung brauche … Hilfe, um nicht in Überforderung und Frustration zu verfallen. Als Ergebnis des Hilfeplangesprächs wurde festgehalten, dass die Ausgestaltung der Hilfeart geändert werde. Die Web-Beschulung werde zurückgefahren. Ziel sei ein weiterer Stundenausbau in der Präsenzzeit sowie die Teilnahme an einer Pause.
Mit E-Mail vom 2. Juni 2026 (Bl. 120 BA) teilte der Antragsgegner den Eltern der Antragstellerin mit, dass im Erziehungshilfeteam am 21. Mai 2026 die Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung in der Mittelschule … bewilligt worden sei. Umfang der Hilfe sei, je nach Leistungsvermögen der Antragstellerin, „bis zu vollumfänglich plus Vor- und Nachviertelstunde“. Gleichzeitig sei die Web-Beschulung nicht mehr weiter bewilligt worden, da es sich hierbei um eine zeitlich begrenzte Hilfe handle, die bereits einmal verlängert worden sei.
Mit E-Mails vom 5. Juni 2026 (Bl. 119 BA) teilte der Vater der Antragstellerin im Wesentlichen mit, dass bei der Entscheidung die tatsächliche Situation und der Inhalt des Hilfeplangesprächs vom 16. April 2026 nicht vollständig und nicht zutreffend berücksichtigt bzw. übermittelt worden sei. Die Bewilligung der Hilfe sei nicht nachvollziehbar. Das Hilfeplangesprächsprotokoll weise etliche Mängel auf.
Mit Gutachten vom 11. Juni 2026 (Bl. 126 BA) führte Dr. … im Wesentlichen aus, dass … aktuell zusammen mit ihrer Mutter die erste Unterrichtsstunde in ihrer Schule besuche, der Unterricht finde dann in einer kleineren Klasse statt. Anschließend werde sie zu Hause in einer Web Schule unterrichtet. Das aktuelle Konzept gehe in guter Weise auf die Behinderungen der jungen Patientin ein und sollte aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht auch im kommenden Schuljahr fortgesetzt werden, da aktuell nicht zu erwarten sei, dass der Präsenzunterricht über eine Stunde hinaus ausgeweitet werden könne. Die Schule sehe eher aus Personalgründen große Schwierigkeiten, die bisherige einstündige Form der täglichen Beschulung auch in Zukunft sicherzustellen. Um der Schulpflicht und dem Recht auf Beschulung zu genügen, sei aus medizinischpsychologischen Gründen eine weitere Web-Beschulung auch im kommenden Schuljahr ohne erkennbare Alternative. Ohne eine solche fachspezifische Beschulung drohe eine Verfestigung der Störung und ihrer emotionalen und sozialen Auswirkungen zu einer wesentlichen seelischen Behinderung.
Einem Lernstandsbericht der zuständigen Lehrkraft der …GmbH vom 15. Juni 2026 (Bl. 122 BA) kann als Resümee entnommen werden, dass die Beschulung positive Tendenzen zeige. Es zeige sich, dass diese besondere Form der Beschulung eine gute Lernumgebung für … schaffe. Für eine gelingende Reintegration seien eine enge Zusammenarbeit mit der Stammschule sowie ein kleinschrittiges Vorgehen essenziell.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2026 (Bl. 138 BA), zugestellt am 21. Juli 2026, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf eine ambulante Eingliederungshilfe in Form der Web-Beschulung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zeitlich befristete Bewilligung der Web-Beschulung erfolgt sei, da die Beschulung in Form des Fernunterrichts an der privaten … zu diesem Zeitpunkt die einzig mögliche Art einer gesellschaftlichen Teilhabe im Bereich Schule gewesen sei. Selbst ein eingeschränkter Schulbesuch mit wenigen Stunden sei … zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Die Web-Beschulung sei jedoch nicht geeignet, um … ausreichende soziale Kontakte zu Gleichaltrigen oder eine vollständige Teilhabe an Bildung zu ermöglichen. Deshalb sei die Bewilligung der Web-Beschulung nur übergangsweise für einen begrenzten Zeitraum erfolgt, um … Entwicklung zu fördern und zu stabilisieren, damit ihr auf diese Weise eine schrittweise Eingliederung in eine geeignete Schule ermöglich werde. Die Web-Beschulung habe als notwendiger und geeigneter Zwischenschritt gedient, um … eine zunehmende Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Über diese Gründe für die begrenzte Gewährung der Web-Beschulung seien die Eltern von … bereits seit 2025 informiert gewesen. Ein wesentliches Hilfeziel im Rahmen der Hilfeplanung sei daher gewesen, dass … schrittweise an die Präsenzbeschulung herangeführt werde. Am 2. Juni 2026 sei der Familie … nochmals mitgeteilt worden, dass das Jugendamt … nicht beabsichtige, die Web-Beschulung zu verlängern. Stattdessen seien die Eltern von … über die Möglichkeit einer Schulbegleitung informiert worden, da … zu diesem Zeitpunkt bereits wieder stundenweise die Mittelschule … habe besuchen können. Aus der Würdigung aller Gesichtspunkte ergebe sich ein erheblicher Eingliederungshilfebedarf von … insbesondere in den Bereichen Schule, Bildung und Sozialkontakte mit Gleichaltrigen. Diesem erheblichen Bedarf könne nach Einschätzung der Fachkräfte des Jugendamtes durch die Schulbegleitung im Rahmen des derzeit einstündigen Präsenzschulbesuchs in geeigneter und notwendiger Weise begegnet werden. Die Web-Beschulung sei dagegen nicht geeignet, um … ausreichende soziale Kontakte zu Gleichaltrigen oder eine vollständige schulische Teilhabe zu ermöglichen. Hinzu komme, dass die Web-Beschulung auch nicht geeignet sei, die Schulpflicht zu erfüllen. Die Web-Beschulung sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht die einzig mögliche Form der Bedarfsdeckung, da es … möglich sei, an den meisten Schultagen eine Stunde den Präsenzunterricht zu besuchen. Die Web-Beschulung sei zudem bei ca. 20 Minuten pro Schultag keinesfalls besser geeignet, die Teilhabe an Bildung hinreichend zu vermitteln als der derzeitige Schulbesuch, der mit Unterstützung der Schulbegleitung schrittweise möglicherweise sogar zeitlich ausgeweitet werden könne. Am meisten falle jedoch ins Gewicht, dass die Ermöglichung und Förderung der dringend benötigten Sozialkontakte für … nur im Setting der Präsenzbeschulung unter Begleitung der Schulbegleitung möglich wären. Die Web-Beschulung hingegen könne weder hinreichend die Teilhabe an Bildung vermitteln noch dem primären Ziel der Eingliederungshilfe der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dienen.
Die Antragstellerin stellte mit einem am 31. Juli 2026 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten einen Antrag nach § 123 VwGO.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei … in der 3. Klasse erstmals eine psychosomatische Gangstörung im Herbst aufgetreten sei. Nach Krankenhausbesuchen und Weglassen von Schule habe sich die Symptomatik wieder gebessert und sie sei kurzbeschult mit Schulbegleitung in die Grundschule gegangen. Gegen Ostern habe sich der Zustand erneut verschlechtert, sodass die Eltern sie den Rest des Schuljahres zuhause beschult hätten. In der 4. Klasse habe … im Klassenzimmer für 3 x 2 Schulstunden mit einer Schulbegleitung gestartet. Die Schulbegleitung, die sich mit Autismus auskenne, habe der Familie mitgeteilt, dass es für … in der Schule kaum auszuhalten sei. Die Eltern hätten sie dann Anfang Februar 2025 erneut in der Schule entschuldigt und sie ab da zuhause beschult. Zuhause sei es ihr gut gegangen. Es sei zunächst Hausunterricht beantragt worden, der ihr verwehrt worden sei. Sodann hätten die Eltern die … beantragt, welche im Juli 2025 gestartet habe. Parallel dazu habe am 16. September 2025 die 5. Klasse an der Mittelschule begonnen. … könne seit dem ersten Schultag 16. September 2025 nicht mehr richtig laufen im Sinne einer psychosomatischen Gangstörung. Sie könne sich nur im Seitwärtsschritt fortbewegen und aktuell nur sehr kurze Strecken ausschließlich an der Hand vorwärtslaufen. Sie besuche die Präsenzschule mit Rollstuhl und einer vertrauten Bezugsperson für maximal 40 Minuten. Hierbei sei sie in einem separaten Raum mit einer Förderlehrerin, ihrer Bezugsperson und fünf bis sechs weiteren Kindern ihrer Klasse. Sobald … nur wenige Minuten im Klassenzimmer mit der ganzen Klasse verbracht habe, könne sie nicht mehr den Gang vom Klassenzimmer bis zur Treppe im Seitwärtsschritt laufen, sondern krabbele und robbe den Gang entlang. Des Weiteren sei es im Laufe des Schuljahres zu einer extremen Sehverschlechterung gekommen. Es deute vieles auf eine psychosomatische Reaktion hin. Neben den Beeinträchtigungen beim Laufen und Sehen, sei eine deutliche Verschlechterung ihrer Stimmung hinzugekommen, welche auch eine Mediakation mit Antidepressiva notwendig mache. Es liege ein Anordnungsgrund vor. Es bestehe die Gefahr, dass … aufgrund fehlender Struktur und Sicherheit, die ihr die Web Schule biete, in weitere depressive Stimmung verfalle. Die Web Schule biete ihr Kontinuität und ein Gefühl von Sicherheit. Es liege auch ein Anordnungsanspruch vor. Die Web-Beschulung sei die einzige Maßnahme, die zur Deckung des Hilfebedarfs geeignet und fachlich vertretbar sei. Das Erfordernis der Web-Beschulung ergebe sich aus der fachlichen Stellungnahme des Herrn Dr. …, aber auch aus dem progredienten Verlauf des psychosomatischen Gesundheitszustands. Der Antragsgegner habe allgemeingültige fachliche Maßstäbe nicht beachtet. Die vom Antragsgegner vorgeschlagene alleinige Beschulung durch eine Schulbegleitung sei nicht durchführbar. Die bewilligte Schulbegleitung sei auf die Vor- und Nachviertelstunde sowie die eigentliche Unterrichtszeit ausgelegt. Da … aktuell nur zwischen 10 und maximal 40 Minuten in der Schule sei, wäre eine Schulbegleitung für diesen extrem kurzen Zeitraum personell kaum zu realisieren. … sei in ihrer aktuellen Verfassung nicht in der Lage, sich auf eine neue Bezugsperson als Schulbegleitung einzulassen. Sie benötige eine konstante, vertraute Person, die sie emotional stabilisiere und coregulatorisch unterstütze. Eine Schulbegleitung ohne spezifisches Fachwissen über Autismus wäre nicht in der Lage, angemessen auf … Bedürfnisse zu reagieren. Die Web Schule sei als entscheidende Konstante unverzichtbar. Es sei eine vertrauensvolle Beziehung zwischen … und der Lehrkraft aufgebaut worden. Die Web Schule habe die Möglichkeit, den Unterricht flexibel an … aktuelle Belastbarkeit anzupassen. Für die Erweiterung der Präsenzstunden benötige … erst Stabilität und Struktur, dann könne erweitert werden. Seit einem Jahr sei es mit Präsenzbeschulung niemanden gelungen, dass … wieder stabil werde und richtig laufen könne. Eine Ausweitung des Schulbesuchs oder Veränderung im Sinne der erneuten Installation einer Schulbegleitung werde von den Eltern zum aktuellen Zeitpunkt als absolut unrealistisch angesehen.
Einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums … (Kinder- und Jugendklinik, SPZ) vom 5. August 2026 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass bei … im Rahmen einer … eine Autismus-Spektrum-Störung sowie ADHS bestehe. Insbesondere der Schulalltag stelle für sie eine erhebliche Belastung dar. Es bestehe eine ungünstige Kombination aus einer Überforderung im Alltag (insbesondere Schulalltag) und der hierdurch ausgelösten psychischen Belastung, die die dissoziative Gangstörung verursache und zu einer dissoziativ verstärkten Sehstörung führe. Ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik wäre indiziert, sei für … derzeit jedoch nicht zu bewältigen. Das Ziel, … mit gleichaltrigen Schülern und Schülerinnen zu beschulen, bleibe bestehen. Soziale Kontakte zu Gleichaltrigen und eine vollständige Teilhabe an Bildung seien selbstverständlich anzustreben. Das Hilfeziel im Rahmen der Hilfeplanung, dass … schrittweise an die Präsenzbeschulung herangeführt werde, sei nachvollziehbar und sinnvoll. Es erscheine aber aktuell nicht realisierbar. … könne es nur für sehr kurze Zeit – oft nur 10 bis 40 Minuten – in der Schule aushalten, bevor es zu einer Überforderung komme. Wenn … durch die Anforderungen des Schulalltags destabilisiert sei, könne sie keinen Schulstoff aufnehmen. Auch seien dann keinerlei Freizeitaktivitäten mit der Familie oder Begegnungen mit Freunden möglich. Eine Schulbegleitung könne eine sehr sinnvolle Hilfestellung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung sein. Es sei im Fall von … aber nicht davon auszugehen, dass die Teilnahme an einer Präsenzbeschulung – selbst mit Unterstützung durch eine Schulbegleitung – möglich sein werde, ohne dass sich die Gesamtproblematik verstärke. In den Monaten, als … ausschließlich Web-Beschulung erhalten habe, sei es ihr deutlich besser gegangen. Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht und die Web-Beschulung von zu Hause aus schienen … zu stabilisieren und würden deshalb bis auf weiteres befürwortet. Aus ärztlicher Sicht sei dies die beste Möglichkeit, um … sowohl das Erwerben von Schulstoff als auch den Kontakt zu Gleichaltrigen (in ihrer Freizeit) zu ermöglichen und ihre Beschwerdesymptomatik zu lindern. Es sei ein ungewöhnliches und auch kein langfristiges Konzept. Durch eine Änderung des Konzepts und einen erneut erzwungenen Präsenzschulbesuch werde die Gefahr einer erneuten Destabilisierung der Situation gesehen. Es werde sich für die Genehmigung der Web-Beschulung für die kommenden Monate, eventuell auch für das komplette kommende Schuljahr ausgesprochen. Während dieser Zeit solle eine psychische Stabilisierung von … erfolgen. Er bleibe erklärtes Ziel, dass … in Zukunft wieder am Präsenzunterricht teilnehmen solle. Zum jetzigen Zeitpunkt (Beginn des Schuljahres 2026/27) sei das Fortführen der Web-Beschulung aus ärztlicher Sicht indiziert.
Die Antragstellerin beantragt,
1.Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Antragstellerin vorläufig die beantragte Beschulung bei der … … auch nach dem 31.07.2026 zu gewähren, längstens bis zur Rechtskräftigkeit im Hauptsacheverfahren.
2.Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Im Gutachten vom 5. Juni 2025 habe Dr. … die Installation einer Web-Beschulung befürwortet, um die schulische Entwicklung von … zu fördern und zu stabilisieren. Gleichzeitig habe er eine regelmäßige Überprüfung der Entwicklungsfortschritte und der seelischen Stabilisierung empfohlen mit dem Ziel, … schrittweise wieder in den regulären Klassenverband einzugliedern. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Schulbesuch in Präsenz und der psychogenen Gangstörung sei nicht festgestellt worden. Auch im Gutachten vom 11. Juni 2026 sei kein kausaler Zusammenhang festgestellt worden. Anscheinend seien in dem Gutachten die Aussagen der Eltern wiedergegeben worden. Medizinische Feststellungen, aus denen sich die Notwendigkeit ergebe, den Schulbesuch nicht auszuweiten, ergäben sich aus keinem der Gutachten des Dr. … Es sei auch kein kausaler Zusammenhang zwischen der Verschlechterung der Stimmungslage und der Sehbeeinträchtigung mit dem Schulbesuch in Präsenz diagnostiziert worden. Dr. … stelle sogar fest, dass ohne eine fachspezifische Beschulung eine Verfestigung der Störung drohe und deren emotionale sowie soziale Auswirkungen zu einer wesentlichen seelischen Behinderung führen könnten. Erstmalig in der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme vom 5. August 2026 werde ein Zusammenhang zwischen dem Schulbesuch und der dissoziativen Gangstörung sowie der Sehstörung bestätigt. … scheine mit den schulischen Anforderungen und Erwartungen überfordert zu sein, wodurch sich die Problematik mit der Gangstörung verschlechtere. Aus Sicht des Antragsgegners werde dieser Überforderung durch eine parallele Beschulung durch die Web Schule und Präsenzschule ebenfalls nicht entgegengewirkt. Die parallele Web-Beschulung stelle vielmehr eine zusätzliche Belastung dar. … Gesundheitszustand habe sich während des Zeitraums der Web-Beschulung nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert. Es sei daher davon auszugehen, dass die Web-Beschulung nicht zu der angestrebten emotionalen Stabilisierung und Neustrukturierung habe beitragen können. Am 11. und 12. August 2026 seien die im Antrag beigefügten und die nachgereichten Unterlagen unter anderem auch die ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums … vom 5. August 2026 betrachtet worden und es sei der Bedarf von … und die geeignete Maßnahme nochmals durch den Besonderen Sozialen Dienst (BSD) geprüft worden. Die geschilderten psychosomatischen Beschwerden (Gang- und Sehstörungen) sowie die depressive Episode würden sehr ernst genommen und bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Dennoch halte der Antragsgegner die Weiterbewilligung der Web Schule nicht für geeignet, um den Eingliederungshilfebedarf des Kindes zu decken. Der Eingliederungsbedarf könne zunächst durch die Installation einer Schulbegleitung in geeigneter und notwendiger Weise begegnet werden. Sollte sich die Präsenzbeschulung trotz dieser Unterstützung im Laufe des nächsten Schuljahres nicht im erforderlichen Umfang ausweiten lassen, stelle die Nutzung eines Schulavatars ebenfalls eine geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe dar, um die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen und die Schulpflicht zu erfüllen und dem Eingliederungshilfebedarf von … zu begegnen. Eine Web-Beschulung sei daher eben gerade nicht die einzige geeignete Maßnahme für … Die Web-Beschulung werde nicht als geeignete Hilfe angesehen, um den Teilhabeeinschränkungen zu begegnen und zugleich die Schulpflicht zu erfüllen. Stattdessen seien der Einsatz einer Schulbegleitung sowie eine Ausweitung der Präsenzbeschulung oder alternativ die Einrichtung eines Schulavatars vorgeschlagen worden. Beides sei von den Eltern von … bisher abgelehnt worden. Das Schulamt sei verpflichtet, … eine geeignete Möglichkeit zur Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen, damit sie ihrer Schulpflicht nachkommen könne. Derzeit stehe noch nicht fest, in welcher Form dies künftig erfolgen werde. In Betracht kämen insbesondere eine weitere Beschulung in einer Kleingruppe, die Nutzung eines Schulavatars oder Hausunterricht (eventuell möglich aufgrund der neuen Diagnosen). Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung bestünden somit verschiedene Möglichkeiten, … die Erfüllung ihrer Schulpflicht zu ermöglichen. Die Schulbegleitung würde zunächst ausschließlich die Unterrichtsstunde begleiten, an der … aktuell ohnehin im Präsenzunterricht teilnehme. Dadurch wäre es … möglich, sich an die neue Bezugsperson zu gewöhnen und Vertrauen Stück für Stück aufzubauen. Sobald eine gewisse Stabilität und Struktur gegeben seien, könnten dann die Präsenzstunden ausgeweitet werden. Im Hintergrund sei bereits nach geeigneten Schulbegleitungen gesucht worden, sodass … unmittelbar eine passende Schulbegleitung erhalten könnte, sobald die Eltern bereit seien, einen Antrag auf Schulbegleitung zu stellen. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners gehe … gerne in die Präsenzschule und pflege dort soziale Kontakte zu ihren Freunden. Eine Ausweitung des Präsenzunterrichts würde ihr weiterhin die Möglichkeit geben, von den dort bestehenden Strukturen und der vertrauten Umgebung zu profitieren und dadurch zusätzliche Sicherheit und Stabilität zu erfahren. Zur Unterstützung dieses Prozesses würde eine geeignete Schulbegleitung zur Seite gestellt werden. Aus Sicht des Antragsgegners seien 20 Minuten Web-Beschulung nicht geeignet, um … die notwendige Stabilität, Sicherheit und soziale Teilhabe zu vermitteln, die durch den Besuch der Präsenzschule und die persönliche Begleitung im schulischen Alltag ermöglicht werden könnten.
Dem beigefügten Protokoll zur Hilfeentscheidung vom 12. August 2026 kann entnommen werden, dass die Fachkräfte des Antragsgegners die Auffassung vertreten, dass die Web Schule … nicht dabei unterstütze, sich mit den Anforderungen der Mittelschule auseinanderzusetzen. Vielmehr müsse … sich derzeit mit zwei Schulsystemen am Tag zurechtfinden, was zweifellos anstrengend sei. Ab dem neuen Schuljahr solle … stundenweise mit einer Schulbegleitung die Regelschule besuchen, ohne die Zusatzbelastung der anschließenden Web-Beschulung. Das Ziel ist ein schrittweiser Ausbau des Schulbesuchs. Nur in der Regelschule könne … neben der schulischen Teilhabe auch am sozialen Leben in der Schule teilhaben. Das sei ein wichtiger Schritt für ihre Persönlichkeitsentwicklung. Ebenso würden nach Schulbeginn Verlaufshospitationen durch die zuständige Fachkraft des Jugendamtes stattfinden. Des Weiteren werde ein frühzeitiger Termin mit der Schule, dem MSD-A und dem Schulamt vorgeschlagen, um weitere schulische Maßnahmen zu besprechen, beispielsweise wie auf die eingeschränkte Sehfähigkeit eingegangen werden könne, ob die Schulform geeignet sei und ob weitere Hilfsmittel wie ein Avatar durch die Eltern schriftlich beantragt werden sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf vorläufige Weiterbewilligung einer ambulanten Eingliederungshilfe in Form einer Beschulung bei der … GmbH, … ist zulässig.
Der Antrag ist allerdings nicht begründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerseite vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Kinder- und Jugendhilfe in Form der konkret begehrten Leistung, nämlich der Weiterbewilligung einer Online-Beschulung bei der … GmbH, … nach dem 31. Juli 2026 zusteht. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass vorliegend der Anspruch nach § 35a SGB VIII nicht dem Grunde nach, sondern nur hinsichtlich des Anspruchsziels in Frage steht.
Nachdem die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII dem Grunde nach bei der Antragstellerin unstreitig vorliegen, kommt es dabei lediglich darauf an, ob der Umfang und die Ausgestaltung nach der Hilfeplanung i.S.d. § 36 SGB VIII als rechtmäßig anzusehen sind. Dabei sind im Hinblick auf die Art und Weise der Entscheidungsfindung beim Jugendamt als intersubjektivem Beratungs-, Verständigungs- und Entscheidungsprozess den Möglichkeiten verwaltungsinterner Kontrolle durch Vorgesetzte, aber auch verwaltungsexterner Kontrolle durch die Gerichte enge Grenzen gesetzt (Gallep in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 36 Rn. 63). Der Jugendhilfeträger muss die Entscheidung über die konkrete Maßnahme im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung von Fachkräften sowie des Hilfeempfängers treffen, wobei diese Entscheidung nicht dem Anspruch objektiver Richtigkeit unterliegt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die ihrerseits fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. Maßstab der „sozialpädagogischen Fachlichkeit“) (BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 12 C 16.1963 – juris Rn. 7). Das Jugendamt muss sich die Einschätzung der Leistungsadressaten und der am Hilfevorgang Beteiligten nicht zu eigen machen (BayVGH, B.v. 7.2.2025 – 12 CE 25.44 – juris Rn. 9).
Will ein Betroffener wie die Antragstellerin die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erwirken, muss daher im Hinblick auf den im Rahmen dieser sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Einschätzungsspielraum des Jugendamts dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme ihrer Art und ihrem Umfang nach zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.2.2025 – 12 CE 25.44 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wurde von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allein die Web-Beschulung zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung gegen die Web-Beschulung aus anderen als sozialpädagogischen Gründen getroffen wurde bzw. dass die Einschätzung anderer als der zuständigen beteiligten Personen an deren Stelle gesetzt wurde. Auch ist erkennbar, dass bei dem entsprechenden Hilfeplangespräch vom 16. April 2026 die erforderlichen Fachkräfte ordnungsgemäß i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beteiligt wurden.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kosten der Beschulung in Form des Fernunterrichts an der … GmbH, … mit Bescheid vom 11. März 2026 für den Zeitraum vom 16. September 2025 bis 31. Juli 2026 zunächst übernommen wurden. Dem Bewilligungsbescheid kann entnommen werden, dass dies zum damaligen Zeitpunkt aus fachlicher Sicht des Antragsgegners die einzig mögliche, notwendige und geeignete Art einer gesellschaftlichen Teilhabe im Bereich Schule gewesen sei, dass die Online-Beschulung jedoch nicht geeignet sei, … ausreichende soziale Kontakte zu Gleichaltrigen zu ermöglichen und dass sie auch keine vollständige schulische Teilhabe darstelle. Die Online-Beschulung wurde daher vom Antragsgegner von Anfang an lediglich als Zwischenschritt angesehen, um eine schrittweise Eingliederung in eine geeignete Schule zu ermöglichen. Dass nach einer gewissen Zeit eine Neubeurteilung erfolgen kann, belegt keineswegs unzulässige Einflüsse. Vielmehr zeigt sich im konkreten Fall, dass durch die langfristige Begleitung der Antragstellerin auch ein Fokuswechsel vorgenommen worden sein kann, der durch die bisherigen Erfahrungen, insbesondere auch durch die Hospitation der sozialpädagogischen Familienhelferin im Unterricht und die Berichte der Lehrkräfte, gerechtfertigt scheint.
Die Ablehnung der Web-Beschulung lässt auch nicht erkennen, dass allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtet worden wären. Zwar haben sich verschiedene fachlich mit der Antragstellerin befasste Personen zur Frage der Hilfeart geäußert und auch einige Stellen für die Web-Beschulung ausgesprochen. So ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. … vom 11. Juni 2026, dass das aktuelle Konzept in guter Weise auf die Behinderungen der Antragstellerin eingehe und fortgesetzt werden solle. Um der Schulpflicht und dem Recht auf Beschulung zu genügen, sei aus medizinischpsychologischen Gründen eine weitere Web-Beschulung auch im kommenden Schuljahr ohne erkennbare Alternative. In der Stellungnahme des Universitätsklinikums … (Kinder- und Jugendklinik, SPZ) vom 5. August 2026 wird ausgeführt, dass das Fortführen der Web-Beschulung für mindestens sechs Monate die beste Möglichkeit sei, um … sowohl das Erwerben von Schulstoff als auch den Kontakt zu Gleichaltrigen (in ihrer Freizeit) zu ermöglichen. Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht und die Web-Beschulung von zu Hause aus schienen … zu stabilisieren und würden bis auf weiteres befürwortet. Auch die Lehrkraft der Online Schule führt im Lernstandsbericht vom 15. Juni 2026 aus, dass die Weiterbeschulung durch die … empfohlen werde, wobei für eine gelingende Reintegration eine enge Zusammenarbeit mit der Stammschule essentiell sei.
Der Antragsgegner hat jedoch in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, dass die Web-Beschulung mit einem Umfang von 20 Minuten pro Schultag nicht die einzige Möglichkeit der Hilfegewährung darstellt und insbesondere keinesfalls besser geeignet ist, die Teilhabe an Bildung hinreichend zu vermitteln als der derzeitige Schulbesuch in der Mittelschule und dass die Web-Beschulung auch nicht dem primären Ziel der Eingliederungshilfe, nämlich der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, dient.
Ausweislich des Berichts der sozialpädagogischen Familienhelferin und auch des Klassenleiters der Mittelschule ist die Antragstellerin insgesamt gut integriert, hat auf dem Schulweg häufig Kontakte zu anderen Kindern und nimmt auch in der Klasse gern Kontakt zu anderen Kindern auf. Diese Möglichkeit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und insbesondere die Möglichkeit des Kontakts zu anderen Kindern kann die Web Schule nicht bieten, was letztlich auch von den beteiligten Ärzten so gesehen wird. So führte Dr. … bereits mit Gutachten vom 5. Juni 2025 aus, dass regelmäßig überprüft werden müsse, ob die zu erhoffenden Entwicklungsfortschritte und die eingetretene seelische Stabilisierung es zuließen, die junge Patientin zumindest teilweise in einen regulären Klassenverband wieder einzugliedern. Auch der Stellungnahme des Universitätsklinikums … (Kinder- und Jugendklinik, SPZ) vom 5. August 2026 kann entnommen werden, dass das Ziel, … mit gleichaltrigen Schülern und Schülerinnen zu beschulen, bestehen bleibe und dass soziale Kontakte zu Gleichaltrigen und eine vollständige Teilhabe an Bildung anzustreben seien.
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Stellungnahme des Universitätsklinikums … (Kinder- und Jugendklinik, SPZ) vom 5. August 2026 ausgeführt wird, dass das Fernbleiben vom Präsenzunterricht und die Web-Beschulung befürwortet würden und dass nicht davon auszugehen sei, dass die Teilnahme an einer Präsenzbeschulung möglich sein werde, ohne dass sich die Gesamtproblematik verstärke. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Aussagen des Dr. … vom 11. Juni 2026, wonach das aktuelle Konzept, also Präsenzunterricht in Kombination mit Web-Beschulung, gut auf die Behinderungen der Antragstellerin eingehe und fortgesetzt werden solle. Auch die Lehrkraft der … GmbH führt aus, dass eine enge Zusammenarbeit mit der Stammschule erforderlich sei. Somit wird wohl auch von der Lehrkraft der Online Schule im konkreten Fall davon ausgegangen, dass die alleinige Web-Beschulung ohne begleitenden Präsenzunterricht gerade nicht zielführend ist.
Es mag zutreffend sein, dass das für die Dauer von einem Schuljahr praktizierte Konzept – 40 Minuten Präsenzschule und anschließend 20 Minuten Online Schule – gut funktioniert hat. Der Einschätzungsspielraum des Antragsgegners hat sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht auf genau diese eine Möglichkeit der Hilfegewährung reduziert. Es erscheint ebenso als nicht fachlich unvertretbar, den unstreitig bestehenden Eingliederungsbedarf zu decken, indem der bisherige Präsenzunterricht ohne die tägliche 20-minütige Web-Beschulung weitergeführt wird und die Antragstellerin während der Präsenzzeit anstatt dessen durch eine spezialisierte Schulbegleitung unterstützt wird, zumal der Antragsgegner ausgeführt hat, dass die geschilderten psychosomatischen Beschwerden sehr ernst genommen würden und bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt worden seien. Eine Schulbegleitung könne … bei Problemen mit der Mobilität Hilfestellung anbieten. Zudem wurden nach Schulbeginn Verlaufshospitationen durch die zuständige Fachkraft des Jugendamtes angekündigt und eine Besprechung mit der Schule, dem MSD-A und dem Schulamt vorgeschlagen, um ggf. weitere schulische Maßnahmen zu besprechen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung nicht mehr fachlich vertretbar wäre.
Abschließend ist anzumerken, dass die Erfüllung der Schulpflicht der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht durch die Teilnahme an einer Online Schule als außerbayerischer Schule nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 BayEUG möglich ist, da diese den in Absatz 1 der Vorschrift genannten Schulen nicht gleichwertig ist. Die Schulpflicht verpflichtet als Ausdruck des in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags die Schülerinnen und Schüler zum Besuch des Unterrichts und gewährleistet nur dann die Funktionen schulischer Bildung, wenn sie in Schulen, in Gemeinschaft mit anderen Schülerinnen und Schülern und im Austausch mit einer Lehrkraft erfüllt wird (BayVGH, B.v. 30.6.2022 – 7 CE 22.925 – juris Rn. 8).
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