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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 36 BayEUG – Erfüllung der Schulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Schulpflicht wird erfüllt durch den Besuch

  • 1. einer Grundschule, Mittelschule, Berufsschule, einschließlich der entsprechenden Förderschule, Klinikschule (Pflichtschulen),
  • 2. eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule vorbehaltlich der Nr. 3 oder der jeweils entsprechenden Förderschule,
  • 3. einer Ergänzungsschule, deren Eignung hierfür das Staatsministerium festgestellt hat; das Gleiche gilt für Vollzeitlehrgänge an Berufsförderungseinrichtungen, deren Eignung vom Staatsministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien festgestellt ist.

Die Schulaufsichtsbehörde kann den Besuch einer privaten Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung anordnen, wenn die Ausbildung des Schulpflichtigen dies erfordert und der Träger der privaten Schule zustimmt; vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schulpflichtige zu hören.

(2) Die Schulpflicht kann auch an einer Schule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfüllt werden, wenn diese den in Abs. 1 genannten Schulen gleichwertig ist. Beim Besuch einer außerbayerischen Berufsschule gilt Art. 43 Abs. 5.

(3) Für jeden aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt die Schule fest, in welche Jahrgangsstufe der Pflichtschule er einzuweisen ist. Es gilt derjenige Teil der Schulpflicht als zurückgelegt, der dem durch die Einweisung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig vorausgeht. Die Schülerinnen und Schüler sind in der Pflichtschule grundsätzlich in die Jahrgangsstufe einzuweisen, in die Schulpflichtige gleichen Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, regelmäßig eingestuft sind. Die Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres allgemein mangelnden Bildungsstands dem Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht folgen können, können bis zu zwei Jahrgangsstufen tiefer eingestuft werden; eine Verlängerung der Schulpflicht findet hierdurch nicht statt. Ein Schulpflichtiger, der dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen kann, ist, soweit organisatorisch und finanziell möglich, besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen. Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 30a AsylG zu wohnen, werden zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen. Art. 44 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu Art. 36 BayEUG

3 Entscheidungen zitieren Art. 36 BayEUG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung). 2. Das Recht auf schulische Bildung umfasst verschiedene Gewährleistungsdimensionen: a) Es vermittelt …
  • BAG, Urt. v. 12.05.2016 – 6 AZR 259/15 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Heilpädagogische Förderlehrer - Eigenschaft als Lehrkraft iSd. TVöD-V

  • BAG, Urt. v. 13.01.2016 – 10 AZR 672/14 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Heilpädagogische Förderlehrerin - allgemeinbildende Schule

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