Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 29.08.2016 – Lv 7/16
Leitsatz
Eine unterbliebene Mitteilung eines Aktenzeichens stellt ebensowenig eine grundrechtliche Beschwer dar wie die Übersendung einer Einstellungsverfügung ohne Originalunterschrift.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Verfassungsbeschwerde werden zurückgewiesen.
Gründe
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 14.12.2015 Strafanzeige gegen den Staatssekretär im Ministerium für Finanzen und Europa Dr. A.H. S. Er warf ihm auf der Grundlage von Zeitungsberichten vor, Informationen über steuerstrafrechtliche Vergehen nicht weiter geleitet und auf diese Weise bewirkt zu haben, dass strafbefreiende Selbstanzeigen erfolgt seien. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken lehnte mit Verfügung vom 22.12.2015 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, weil kein Verdacht einer Straftat bestünde. Zugleich verfügte sie die Benachrichtigung des Beschwerdeführers, die nach einem Vermerk der Geschäftsstelle am 23.12.2015 zur Post gegeben wurde. In den folgenden Wochen reichte der Beschwerdeführer Schriftsätze nach, aus denen zu erkennen war, dass er – zunächst – von der Ablehnung einer Verfahrenseinleitung und dem Aktenzeichen des Vorgangs der Bearbeitung – keine Kenntnis erhalten hatte. Sowohl unter dem 07.01.2016 als auch unter dem 16.02.2016 verfügte die Staatsanwaltschaft eine erneute Übersendung der Entscheidung vom 22.12.2015. Unter dem 06.03.2016 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Diese als Beschwerde betrachtete Eingabe wies die Generalstaatsanwaltschaft des Saarlandes unter dem 14.03.2016 zurück.
Der Beschwerdeführer hatte sich inzwischen – am 13.02.2016 – an das Verwaltungsgericht des Saarlandes gewandt mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ihm das Aktenzeichen des Vorgangs mitzuteilen, unter dem seine Strafanzeige bearbeitet worden sei; später wandte er noch ein, die – ihm dann zugegangene – staatsanwaltschaftliche Entscheidung sei nicht unterschrieben.
Mit Beschluss vom 10.03.2016 hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und ihn an das Saarländische Oberlandesgericht verwiesen, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung nach § 23 EGGVG begehre. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 19.04.2016 zurückgewiesen.
Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 09.05.2016 (VAs 6/16), dem Beschwerdeführer zugegangen am 14.05.2016, seine Anträge auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zur schriftlichen Mitteilung eines Aktenzeichens und Übermittlung eines unterzeichneten Exemplars der Entscheidung vom 22.12.2015 – sowie seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – verworfen. Die dagegen am 14.05.2016 erhobene Gehörsrüge hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25.05.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den durch den Beschwerdeführer erstrebten Maßnahmen handele es sich nicht um Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 EGGVG, sondern um nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht anfechtbare, von den Rechtsbehelfen der StPO abschließend erfasste Prozesshandlungen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in eigenen Rechten verletzt sei.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 13.06.2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde, für deren Durchführung er Prozesskostenhilfe begehrt. Er sieht sich – unter Anführung von Grundrechten, die das Grundgesetz gewährt – in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und willkürlich behandelt. Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts führe dazu, dass er für sein Anliegen keinerlei Rechtsschutz erhalte.
2.
Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Verfassungsbeschwerde haben keinen Erfolg.
a.
Ob sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und seine Verfassungsbeschwerde schon deshalb – als unzulässig – zu verwerfen sind, weil sich der Beschwerdeführer allein auf grundrechtliche Gewährleistungen des Grundgesetzes beruft, die nicht Maßstab der Kontrolle landesbehördlicher und landesgerichtlicher Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sind, kann dahinstehen.
b.
Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 SVerf, nach dem niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, ist nicht verletzt. Gesetzlicher Richter ist der aufgrund eines Gesetzes örtlich, sachlich und instanziell zuständige Richter. Das war – aufgrund der Bestimmungen des § 17a Abs. 1, Abs. 2 GVG, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 EGGVG – der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts.
Die Rüge des Beschwerdeführers, der 1. Strafsenat habe trotz der Verweisungsentscheidung inhaltlich eine Zuständigkeit nach § 23 EGGVG verneint, weil keine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege beanstandet werde, daher fehle es an einer Entscheidung durch den zuständigen Richter, geht fehl. Selbst wenn es an einer solchen, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit begründenden Maßnahme materiell fehlen sollte, wäre aufgrund der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach § 17a Abs. 1 GVG das Saarländische Oberlandesgericht „gesetzlicher“ Richter.
c.
Das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 60 Abs. 1 SVerf) ist – ebenso wie jenes auf willkürfreie Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 SVerf) – nicht berührt. Ihr Schutzbereich könnte nur dann betroffen sein, wenn dem Beschwerdeführer ein – grundrechtlich gesichertes – subjektives Recht auf Mitteilung des Aktenzeichens des auf seine Strafanzeige hin erstellten staatsanwaltschaftlichen Vorgangs und auf Übermittlung einer durch einen Staatsanwalt original unterzeichneten Abschlussverfügung zustünde, das durch die angegriffene Entscheidung missachtet worden wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer ist das Aktenzeichen des auf seine Strafanzeige hin angelegten Vorgangs der Staatsanwaltschaft spätestens im März 2016 bekannt gewesen. Er ist also nicht mehr beschwert. Da die Ablehnung der Verfolgung der Strafanzeige – zweifelsfrei – authentisch durch einen Staatsanwalt erfolgt ist, und der Beschwerdeführer sie in der dem Gesetz (§ 35 Abs. 2 Satz 2 StPO) entsprechenden Form erhalten hat, ist von vornherein nicht einmal im Ansatz erkennbar, in welchem subjektiven – grundrechtlich geschützten – Recht der Beschwerdeführer (noch) beeinträchtigt sein könnte.
Ungeachtet dessen gilt: Das einfache Recht – § 171 Satz 1 StPO – gewährt einem Anzeigeerstatter einen Anspruch auf Bescheidung einer Strafanzeige. Ist er – wie der Beschwerdeführer – nicht Verletzter, ist ihm die Entscheidung formlos bekanntzugeben. Selbst wenn ihn eine solche Mitteilung nicht erreicht, gilt, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.01.2014 ( 5 AR (VS) 29/13) festgestellt hat: Gegenstand des Verfahrens nach § 23 EGGVG ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 EGGVG). An der Unmittelbarkeit fehlt es (selbst) bei einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO, weil ein Anzeigeerstatter dadurch nicht gehindert wird, sich ungeachtet einer „Nichtbescheidung“ über die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren.
Der Bundesgerichtshof hat zwar – in dem von ihm entschiedenen Streitfall – darauf aufmerksam gemacht, „dass ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvollen Umgang mit Justizressourcen besser als durch den Versuch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte, dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose .. Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde.“
Dem ist die Staatsanwaltschaft Saarbrücken indessen in dem von dem Beschwerdeführer betriebenen Verfahren in völlig ausreichendem Maße gerecht geworden.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Caspar Dr. Eckstein-Puhl Hilpert-Zimmer
JR. Hübinger Warken Prof. Dr. Weth
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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