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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 18.12.2015 – Lv 4/15

Leitsatz

Zur Vereinbarkeit der Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe und ihrer molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit Art. 2 S. 2 und 3 SVerf (Grundrecht auf Datenschutz) zu Lasten eines wegen Brandstiftung, schweren Bandendiebstahls, gewerbsmäßiger Hehlerei, Vorteilsgewährung, Betruges und weiteren Straftaten rechtskräftig verurteilten und inhaftierten Straftäter.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A. / I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die auf die Vorschrift des § 81 g StPO gestützte gerichtliche Anordnung und den auslösenden Antrag der Staatsanwaltschaft, ihm eine Speichelprobe oder – im Fall seiner Weigerung – eine Blutprobe durch ärztliche Punktion ins Ohrläppchen oder in die Fingerkuppe zu entnehmen, um zur Feststellung des sogenannten DNA-Identifizierungsmusters eine molekulargenetische Untersuchung durchzuführen. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt zuletzt aus einem Geschäftsführergehalt in Höhe von ca. 10.000,00 bis 12.000,00 € brutto monatlich. In dem Verfahren 42 VRs 33 Js 1176/7 erließ das Amtsgericht Völklingen am 31.8.2011 gegen ihn Strafbefehl wegen Betrugs. Als Rechtsfolge wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt. Den gegen den Strafbefehl zunächst eingelegten Einspruch nahm der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 28.5.2013 zurück. In dem Verfahren 56 VRs 2 Js 1062/12 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken den Beschwerdeführer am 25.2.2013 wegen einer am 29.6.2012 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 €.

Ausgehend von dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit dem Az.: 5 Js 188/13 wurde der Beschwerdeführer durch – rechtskräftiges – Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.12.2013 – 2 KLs 7/13 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. In dem Urteil wurde der Beschwerdeführer der Brandstiftung, des schweren Bandendiebstahls in dreizehn Fällen, wobei es in zwei Fällen bei dem Versuch blieb, des Diebstahls, der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen, der Vorteilsgewährung in zehn Fällen, des Betruges sowie des Vortäuschens einer Straftat für schuldig erklärt. Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Beschwerdeführers sein geständiges Einlassungsverhalten gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe durch sein einsichtiges Einlassungsverhalten nicht nur Unrechtseinsicht dokumentiert, sondern der Kammer auch eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart. Darüber hinaus wurde gewürdigt, dass der Beschwerdeführer sich aktiv um eine Schadenswiedergutmachung bemüht habe. Auch die eingetretenen beruflichen und persönlichen Folgen, namentlich die Insolvenz seines Lebenswerks, der von ihm übernommenen und geführten G. M. Bau GmbH, der drohende wirtschaftliche Ruin seiner Familie sowie der Verlust seines gesellschaftlichen Ansehens und die Belastung durch die öffentliche Berichterstattung in den Medien wurden von der Kammer berücksichtigt. Das Gericht stellte auch in Rechnung, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die verhängte Strafe ein Widerruf der Bewährungsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Völklingen vom 31.8.2011 drohe. Strafschärfend wurde andererseits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen zur Aburteilung gelangten Fällen Triebfeder des Handelns, nämlich Initiator der Bande und innerhalb der Bande zentrale Figur, gewesen sei. Er habe gegenüber den Bandenmitgliedern eine übergeordnete Machtposition gehabt und sie nach seinen persönlichen Vorstellungen dirigiert.

Im Nachgang zu diesem Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken am 16.11.2014 beim Amtsgericht Saarbrücken den Antrag, nach § 81 g StPO zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren anzuordnen, dem Beschwerdeführer eine Speichelprobe in Form eines Mundhöhlenabstrichs zu entnehmen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich weigere, bei der Entnahme der Speichelprobe mitzuwirken, solle die Entnahme einer Blutprobe durch ärztliche Punktation eines Ohrläppchens oder einer Fingerkuppe angeordnet werden. Es solle angeordnet werden, dass die Körperzellen des Beschwerdeführers zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch zu untersuchen seien.

Die Verteidigung des Beschwerdeführers beantragte mit Schriftsatz vom 22.1.2015, den Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken als unbegründet zurückzuweisen. Sie machte geltend, die Voraussetzungen der Vorschrift des § 81 g StPO lägen nicht vor. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Straftat von erheblicher Bedeutung“ müsse es sich um ein Verbrechen handeln, bei dem der Täter Körperzellen absondern könne. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr bedürfe es einer positiven, auf den Einzelfall bezogenen Betrachtung derjenigen Gründe, die eine Wiederholungsgefahr begründen könnten. Hierbei gehe es um die Schnelligkeit eines Rückfalls, den Zeitablauf, das Verhalten des Verurteilten sowie seine Lebensumstände und die Persönlichkeit des Betroffenen. In ihrem Antrag verweise die Staatsanwaltschaft pauschal allein auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.12.2013, dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu entnehmen seien.

Durch Beschluss vom 19.3.2015 – 7 Gs 3213/13 – kam das Amtsgericht Saarbrücken dem Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken nach und ordnete die Entnahme einer Speichelprobe bzw. die Entnahme einer Blutprobe sowie deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an. Das Gericht führte zur Begründung aus, es bestehe Grund für die Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer künftig erneut Strafverfahren wegen einer gleich oder ähnlich gelagerten schwerwiegenden Straftat oder wegen wiederholter entsprechender Straftaten zu führen sein würden. Das ergebe sich aus der Art und Ausführung der Taten.

Aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.12.2013 lasse sich nämlich entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Anteilseigner der M. Bau GmbH zu nahezu allen denkbaren Mitteln gegriffen habe, um Aufträge zu akquirieren und sich Vorteile gegenüber Konkurrenten zu verschaffen. Dabei sei es ihm gleichgültig gewesen, wenn diese illegal gewesen seien. Dazu habe er eine Bande gebildet, die verschiedene Taten begangen habe. Nur mit diesem durchgängigen Muster lasse sich die Vielzahl der in dem Urteil festgestellten Taten aus völlig unterschiedlichen Deliktsgruppen erklären. In der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wie sie Ausdruck in den Taten, die Gegenstand des Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.12.2013 gewesen seien, gefunden habe, sah das Amtsgericht Saarbrücken einen erheblichen Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer ähnlich gelagerte Taten in gleicher Situation wieder begehen werde. Damit sei sowohl die Begehung schwerer Bandenstraftaten als auch die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten in den im Urteil festgestellten Strukturen durchaus möglich. Das Amtsgericht erkannte an, dass der Beschwerdeführer schon während des Strafverfahrens Wiedergutmachung betrieben habe. Auch sei er selbst in seiner sozialen Stellung durch sein Tun, das in die strafprozessualen Maßnahmen gegen ihn gemündet sei, stark beeinträchtigt.

Diese Umstände veränderten aber nicht die Einschätzung des Gerichts, dass die in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck kommende Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Annahme stützten, dass der Beschwerdeführer ähnlich gelagerte Taten in gleicher Situation wieder begehen werde. Auch wenn nicht anzunehmen sei, dass er eine neue Baufirma aufbauen können werde, ergebe sich diese Annahme aus der Struktur der Tat, welche der Betroffene auf jeden Bereich, in dem er sich nach seiner Haftentlassung engagieren werde, übertragen könne. Dabei sei sowohl die Begehung schwerer Bandenstraftaten als auch die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten in den im Urteil des Landgerichts Saarbrücken festgestellten Strukturen durchaus möglich.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken legte die Verteidigung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30.3.2015 Beschwerde ein. Zur Begründung der Beschwerde machte sie mit Schriftsatz vom 8.4.2015 geltend, dass in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts nicht ausgeführt werde, weshalb bei etwaigen künftigen Straftaten das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz oder einen Ermittlungsansatz bieten könne. Mithin bleibe die Relevanz des zu erstellenden DNA-Identifizierungsmusters für die Aufklärung etwaiger künftiger Straftaten völlig unerörtert. Die Ausführungen des Gerichts trügen auch nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Vielmehr werde in den maßgeblichen Passagen des Beschlusses durchweg lediglich spekuliert. Mit Ausnahme der Schadenswiedergutmachung sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer geständig eingelassen und eine nicht unerhebliche Aufklärungshilfe geleistet habe. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer regional stark verwurzelt sei, Schadenswiedergutmachung geleistet habe und sich geständig zu den begangenen Straftaten geäußert habe, bestünden erhebliche Gegenindikatoren, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprächen. In dem angefochtenen Beschluss sei zudem unberücksichtigt geblieben, dass es zwischenzeitlich weitere Erkenntnisquellen gebe, auf die hätte zurückgegriffen werden müssen. So werde im Strafvollzug, in dem sich der Beschwerdeführer seit längerem befinde, regelmäßig dessen Persönlichkeit exploriert. Die entsprechenden Stellungnahmen fielen durchweg positiv aus.

Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken am 27.4.2015 – zugestellt am 5.5.2015 – abgeschlossen. Das Gericht verwarf die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet. Es stützte die Qualifizierung der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als Straftaten von erheblicher Bedeutung auf den Verbrechenscharakter zumindest eines Teils der begangenen Taten sowie deren erhebliche Anzahl, die bandenmäßige Begehensweise, die Vormachtstellung des Beschwerdeführers innerhalb der Bande und die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die auf einen gesteigerten Schuldgehalt verweise. Es führte aus, dass die durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten die Annahme rechtfertigten, dass gegen ihn auch künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein würden. Diese Negativprognose könne sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen, die nach kriminalistischer Erfahrung die nicht ganz fernliegende und nicht nur theoretische Möglichkeit der Begehung zukünftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung rechtfertigten, wobei eine „erhöhte Wahrscheinlichkeit“ der Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten nicht erforderlich sei. Hinreichende Anhaltspunkte für die Negativprognose ergäben sich aus der organisierten Tatausführung sowie der beherrschenden Stellung, die der Beschwerdeführer innerhalb der von ihm initiierten und für seine Zwecke gelenkten Bande eingenommen habe. Diese Taten, die ebenso wie die begleitenden Korruptionsdelikte auf eine Besserstellung des Beschwerdeführers gerichtet gewesen seien, ließen, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt habe, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich auch in anderen Situationen krimineller Methoden bedienen werde, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Dies belegten auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers. An dieser Prognose könnten daher auch das Einlassungsverhalten des Beschwerdeführers und sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung sowie ein etwaiges positives Verhalten im Strafvollzug nichts ändern, zumal diese Verhaltensweisen auch unter den Gesichtspunkten der hierdurch erzielten Strafmilderung sowie möglicher Hafterleichterung zu sehen seien.

Das Landgericht Saarbrücken führte weiter aus, dass auch damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle künftiger Tatbegehungen DNA-Spuren absondern werde. Diese Wahrscheinlichkeit bestehe insbesondere bei möglichen weiteren Diebstahlshandlungen des Beschwerdeführers wie bei etwaigen Brandstiftungsdelikten. Es sei unerheblich, ob in dem der Verurteilung zugrunde liegenden Verfahren DNA-Identifizierungsmuster zu Aufklärung beigetragen hätten.

Die Anordnung der DNA-Feststellung erscheine schließlich auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt. Angesichts des vergleichsweise geringfügigen Eingriffs in das Recht auf Datenschutz, der auf Grund der Ausführung der Taten naheliegenden Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten sowie des sich daraus ergebenden gesteigerten Interesses an künftiger Strafverfolgung bestünden gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung keine Bedenken. Dabei berücksichtigte die Kammer insbesondere, dass das Gesetz in § 81 g Abs. 2 und § 81 g Abs. 5 Satz 3 StPO eine strikte Zweckbindung der Verwendung der erhobenen Daten vorsehe. Die Kammer wies zudem darauf hin, dass die Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters in künftigen Strafverfahren nicht nur zur Belastung des Betroffenen, sondern auch zu dessen Entlastung beitragen, insbesondere der Betroffene als Spurenverursacher ausgeschlossen werden könne.

II.

Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Saarbrücken und des Landgerichts Saarbrücken sowie den auslösenden Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat der Beschwerdeführer am 5.6.2015 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er weist ergänzend darauf hin, dass die positive Entwicklung des Beschwerdeführers im Strafvollzug, in dem er sich seit Dezember 2012 befinde, in den Entscheidungen unberücksichtigt geblieben sei, ebenso wie die seit Ostern 2015 gewährten Lockerungen im Strafvollzug nach § 38 des saarländischen Strafvollzugsgesetzes (SLStVollzG), obwohl diese zur Voraussetzung hätten, dass keine Missbrauchsgefahr bzw. Gefahr der Begehung von Straftaten bestehe.

III.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat das Ministerium der Justiz beteiligt. Das Ministerium hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (Art. 97 Nr. 4 SVerf; §§ 55 ff.

VerfGHG).

1.

Der Beschwerdeführer, der Träger von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes ist, behauptet – ohne dass von vornherein schon ausgeschlossen wäre, dass eine solche Rüge berechtigt sein könnte – durch die saarländische öffentliche Gewalt, zu der auch die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Staatsanwaltschaft zählen, in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu sein (§ 55 Abs. 1 VerfGHG). Als Betroffener des DNA-Feststellungsverfahrens rügt er mit Blick auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und die bestätigenden Entscheidungen des Amtsgerichts Saarbrücken und des Landgerichts Saarbrücken eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Satz 2 SVerf (Datenschutz) in Verbindung mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

2.

Mit der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 27.4.2015 – 2 Qs 19/15 – ist der Rechtsweg erschöpft (§ 55 Abs. 3 VerfGHG). Das folgt daraus, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.3.2015 verworfen hat, nach § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Beschwerde nicht statthaft ist.

3.

Die Verfassungsbeschwerde ist frist- und formgerecht nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG erhoben worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt. Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken datiert vom 27.4.2015 und wurde am 5.5.2015 zugestellt.

4.

Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der Verfassung des Saarlandes – den er allein zugrunde legen darf – zu messen.

Gerichte eines Bundeslandes üben durch ihre Verfahren und Entscheidungen die Staatsgewalt dieses Bundeslandes aus. Das gilt unabhängig davon, ob sie Bundesrecht oder Landesrecht anwenden. Daher unterliegen sie – auch – der Verfassung dieses Bundeslandes. Wenn es um die Frage der Grundrechtskonformität ihres Handelns geht, haben sie folglich selbst dann, wenn sie das Verfahrensrecht des Bundes anwenden, die Grundrechte der Verfassung ihres Bundeslandes zu beachten. Das gilt – mit Rücksicht auf Art. 142, Art. 31 GG und das Verhältnis der Verfassung des Bundeslandes zum Grundgesetz – insoweit, als deren Grundrechte den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind und ein Konflikt mit dem Recht des Bundes und seiner Staatsgewalt nicht entstehen kann (BVerfGE 96, 345 ff.; SVerfGH, Beschl. vom 15.4.2010 – Lv 5/09 –, S. 7; VfGBbg, Beschl. vom 21.2.2014 – 35/13 –, juris, Rn. 11). Der Verfassungsgerichtshof hat in Übereinstimmung damit seine Kompetenz zur Kontrolle landesgerichtlicher Verfahren und Entscheidungen verneint, wenn ihnen eine Interpretation des Verfahrensrechts des Bundes durch ein Bundesgericht zugrunde liegt (SVerfGH, Beschl. vom 28.6.2007 – Lv 6/07 –, Rn. 6). Ob die Rüge des Beschwerdeführers überhaupt die Anwendung von formellem Recht des Bundes betrifft, kann dahinstehen. Denn was für das Verfahrensrecht des Bundes gilt, muss gleichermaßen für das materielle Recht des Bundes jedenfalls dann gelten, wenn es im konkreten Fall genutzte Eingriffsbefugnisse für Landesbehörden begründet, deren Anwendung Wertungen verlangt, die durch die Staatsgewalt des Bundes bislang nicht in einer für den Streitfall maßgeblichen Weise getroffen worden sind. In einem solchen Fall sind keine – etwa aus Art. 31 GG oder der gegenseitigen Achtung der Verfassungsräume des Bundes und der Länder folgenden – Gründe erkennbar, die es dem Verfassungsgericht eines Bundeslandes verbieten würden, die letztinstanzliche Anwendung des Bundesrechts durch die Behörden und Gerichte eines Bundeslandes am Maßstab der den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Landesverfassung zu messen (SVerfGH, Beschl. vom 15.4.2010 – Lv 5/09 –, S. 7 f.).

Die dargelegten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der Verfassung des Saarlandes, nämlich am Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf, zu messen, da dieses Grundrecht dem bundesverfassungsrechtlichen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung inhaltsgleich ist (vgl. für Art. 33 BerlVerf, VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 11), das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird, da die freie Entfaltung der Persönlichkeit den Schutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraussetzt (BVerfGE 65, 1, 43). Im Unterschied zum Grundgesetz enthält die saarländische Verfassung seit dem Jahre 1985 (Gesetz vom 25.1.1985, Amtsbl. S. 10) in Art. 2 Sätze 2 und 3 ausdrücklich ein Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten. Seine Aufnahme in die Verfassung wurde sowohl aufgrund des Gebots der Rechtsstaatlichkeit als auch zur Stabilisierung des Vertrauens der Bürger in den Staat als angemessen erachtet. Es handelt sich bei ihm wie bei dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten bundesverfassungsrechtlichen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 118, 168, 183 ff.; 120, 274, 311 f., 344) um einen Ausschnitt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (SVerfGH, Beschl. vom 30.10.2009 – Lv 12/08 –, S. 11; Guckelberger, in: Wendt /Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 2 Rn. 11).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf ist durch die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken und des Landgerichts Saarbrücken sowie den auslösenden Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken nicht verletzt. Auch sonstige Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers aus der Verfassung des Saarlandes sind nicht ersichtlich. Das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf gibt dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbaren möchte (SVerfGH, Beschl. vom 19.3.2004 – Lv 6/03 –, Rn. 23; Beschl. vom 30.10.2009 – Lv 12/08 –, S. 7; ebenso für das bundesverfassungsrechtliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 43; 118, 168, 184; 120, 274, 312). Das Grundrecht vermittelt den Bürgern Schutz gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weiterverwendung auf sie bezogener individualisierter oder individualisierbarer Daten (ebenso für die Ebene des Bundes BVerfGE 65, 1, 43; 103, 21, 32 f.; 113, 29, 46; 120, 274, 312). Es geht der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor (SVerfGH, Beschl. vom 30.10.2009 – Lv 12/08 –, S. 11; Guckelberger, a.a.O., Art. 2 Rn. 12). Stellt man auf den Wortlaut des Art. 2 Satz 2 ab, stehen bei dem Landesgrundrecht die personenbezogenen Daten (zumindest) im Vordergrund (Guckelberger, a.a.O., Art. 2 Rn. 12). Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf verbürgte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ein (vgl. für das Bundesgrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 103, 21, 32 f.; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 – 2 BvR 939/13 –, juris, Rn. 13).

Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist indes nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es kann vielmehr zum Schutz überwiegender Interessen der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden (Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf); die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (für das Bundesgrundrecht BVerfGE 103, 21, 33; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 – 2 BvR 939/13 –, juris Rn. 13). Eine solche Beschränkung ist durch § 81 g StPO erfolgt. Danach dürfen u.a. demjenigen, der wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt ist, zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Die Regelung des § 81 g StPO ist formell verfassungsgemäß, da sie zum Zweck der Sicherung der Beweisführung in künftigen Strafverfahren vom Bundesgesetzgeber auf Grund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erlassen wurde (BVerfGE 103, 21, 30 f.; VerfGH Berlin, Beschl. vom 14.2.2006 – 34/03 –, juris, Rn. 29). Die Vorschrift verstößt auch inhaltlich nicht gegen Verfassungsrecht. Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeit, in den auch auf Grund eines Gesetzes nicht eingegriffen werden dürfte, ist nicht betroffen. Durch die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters anhand des Probenmaterials, das gemäß § 81 g Abs. 2 StPO anschließend zu vernichten ist, werden nämlich Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht ermöglicht (BVerfGE 103, 21, 31 f.; BTDrucks 13/10791, S. 5). Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung in § 81 g StPO ausreichend Rechnung. Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt. Die gesetzliche Regelung genügt den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und der Justitiabilität. Die vorsorgliche Beweisbeschaffung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Die in § 81 g Abs. 2 StPO enthaltene strenge Zweckbindung und das Gebot der Vernichtung des gesamten entnommenen Zellmaterials verhindert einen Missbrauch (BVerfGE 103, 21, 35).

Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf angemessen zu berücksichtigen (vgl. bzgl. des Bundesgrundrechts BVerfG, Beschl. vom 20.12. 2001 – 2 BvR 429/01 u.a. –, juris, Rn. 17; Beschl. vom 2.7. 2013 – 2 BvR 2392/12 –, juris, Rn. 11; Beschl. vom 29.9.2013 – 2 BvR 939/13 – , juris, Rn. 14).

Im vorliegenden Fall sind die Auslegung und Anwendung des § 81 g StPO im Ausgangsverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts lässt weder Willkür noch eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Datenschutz gemäß Art. 2 Sätze 2 und 3 SVerf in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erkennen. Dem für Eingriffe in das Recht auf Datenschutz geltenden verfassungsrechtlichen Erfordernis einer zureichenden Sachaufklärung und tragfähigen Entscheidungsbegründung (vgl. bzgl. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 103, 21, 35 f., 39; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 – 2 BvR 939/13, juris, Rn. 15) wurde hinreichend Rechnung getragen. Da die für die Anwendung des § 81 g StPO maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung genügen, ist auch der einleitende Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

Die Fachgerichte haben zu Recht zugrunde gelegt, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung als sog. Anlasstat für die Maßnahme nach § 81 g StPO vorliegt (vgl. § 81 g Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist wegen Brandstiftung, schweren Bandendiebstahls in dreizehn Fällen, wobei es in zwei Fällen bei dem Versuch blieb, Diebstahls, gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen, Vorteilsgewährung in zehn Fällen, Betruges sowie des Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BVerfGE 103, 21, 33; vgl. BT-Drucks. 13/10791, S. 5). Die Straftat des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Bedeutung einer Straftat, die den Anlass für eine Maßnahme nach § 81 g StPO bilden soll, nicht darauf an, dass bei der Straftat vom Täter Körperzellen abgesondert werden konnten. Wenn das Bundesverfassungsgericht erklärt, es komme „für die Frage der Erheblichkeit der Bedeutung einer Straftat nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung durch bestimmte Arten von Straftaten an“; diese „sei vielmehr von Fall zu Fall unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl. BVerfGE 103, 21, 34), sind diese Feststellungen allerdings mehrdeutig. Mit ihnen wird vom Bundesverfassungsgericht das Vorbringen des damaligen Verfassungsbeschwerdeführers zurückgewiesen, der die mangelnde Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals der Erheblichkeit der Bedeutung einer Straftat rügte; dies ergab sich nach Auffassung des Verfassungsbeschwerdeführers „bei der Anknüpfung an eine Verurteilung wegen eines Verbrechens daraus, dass bei einer Vielzahl von Verbrechen kaum molekulargenetisch auswertbare Spuren hinterlassen würden“. Dieser Zusammenhang spricht dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die Auffassung zurückweisen wollte, dass es für die Qualifizierung der Anlasstat als Straftat von erheblicher Bedeutung bei der Tat zur Absonderung von Körperzellen gekommen sein müsse oder hätte kommen können. Wenn das Bundesverfassungsgericht auf der anderen Seite davon spricht, dass die Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung durch bestimmte Arten von Straftaten allein „von Fall zu Fall unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen“ sei, könnte dies allerdings auch dahingehend zu deuten sein, dass das Gericht sich ausschließlich zur „Prognosetat“, d.h. einer eventuellen künftigen Straftat von erheblicher Bedeutung, äußern wollte. Beide Interpretationsweisen laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass das Bundesverfassungsgericht für die Anlasstat nicht fordert, dass vom Täter Körperzellen abgesondert wurden oder werden konnten.

Allein diese Interpretation entspricht dem Zweck der Vorschrift des § 81 g StPO. Dieser erfordert es nicht, dass auch bei der Anlasstat Körperzellen abgesondert worden sind oder werden konnten. Vorgesehen ist nach der Vorschrift nämlich nicht, dass bei der Anlasstat gelegte DNA-Spuren nutzbar gemacht werden, sondern dass das DNA-Material (Speichel) beim Beschuldigten oder Verurteilten erhoben wird, um künftig bei der Verfolgung der Tat, auf die sich die Prognose bezieht, eingesetzt zu werden (zutreffend Markwardt/Brodersen, NJW 2000, S. 692, 695; a.A. LG Berlin, NJW 2000, S. 752).

Die Prognoseentscheidung, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind, setzt von Verfassungs wegen neben dem Erfordernis einer zureichenden Sachaufklärung voraus, dass die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden (vgl. § 81 g Abs. 3 Satz 5 Nrn. 2 und 3 StPO). Hierfür reicht die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut ebenso wenig aus wie die alleinige Bezugnahme auf Kriminalstatistiken bzw. die Tatsache, dass die Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters gegebenenfalls auch als Entlastungsbeweis wirken könnte (BVerfGE 103, 21, 36, 39; BVerfG, NJW 2001, S. 2320, 2321). Vielmehr ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich. Dabei wird keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert. Die Prognose der Gefahr der Wiederholung muss aber auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhen und auf dieser Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegen, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann (BVerfGE 103, 21, 35 ff.; BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 – 2 BvR 939/13 –, juris, Rn. 15; Beschl. vom 2.7.2013 – 2 BvR 2392/12 –, juris, Rn. 11; VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 19).

Die Entscheidung des Amtsgerichts genügt bei seiner Negativprognose den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Amtsgericht stellt nicht allein auf die Verurteilung des Beschwerdeführers ab, sondern setzt sich mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auseinander und legt nachvollziehbar dar, dass Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschwerdeführer künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein könnten.

Das Amtsgericht war trotz der vorgetragenen seit Ostern 2015 nach § 38 SLSt-VollzG gewährten Lockerungen des Strafvollzugs verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 81 g StPO anzunehmen. Allerdings ist es im Rahmen der Gefahrenprognose im Sinne des § 81 g Abs. 1 StPO erforderlich, eine auf den konkreten Betroffenen bezogene offene Abwägung vorzunehmen, in der auch Umstände eine Rolle spielen, die bei der im Rahmen der Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug gemäß § 38 SLStVollzG anzustellenden Prognose, ob die Gefahr besteht, dass die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbraucht werden, von Bedeutung sind. Dies gilt etwa für den Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen während des Strafvollzugs, seine Motivationslage bei der früheren Tatbegehung, seine Lebensumstände und seine Persönlichkeit. Dabei darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden, dass für das über eine Maßnahme nach § 81 g StPO entscheidende Gericht wegen des nach dem Gesetzeszweck unterschiedlichen Prognosemaßstabes keine rechtliche Bindung an die zur Frage der Lockerung des Strafvollzugs getroffene Prognose besteht. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr bzw. die Annahme, dass gegen einen wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zur führen sind, kann deshalb auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Lockerung des Strafvollzugs gewährt worden war (ebenso BVerfGE 103, 21, 36 f., BVerfG, Beschl. vom 29.9.2013 – 2 BvR 939/13 –, juris, Rn. 15, Beschl. vom 1.9.2008 – 2 BvR 939/08 –, juris, Rn. 15, und VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 22, Beschl. vom 14.2.2006 – 34/03 –, juris, Rn. 34, zum Verhältnis der Gefahrenprognose im Sinne des § 81 g Abs. 1 StPO zur vorherigen Strafaussetzung zur Bewährung). Bei der Anordnung einer Maßnahme nach § 81 g StPO wird auf Grund eines anderen Maßstabes entschieden und eine andersartige Rechtsfolge ausgesprochen als bei der Entscheidung über die erprobungsweise erfolgende Gewährung von Lockerungen des Strafvollzugs. Denn die Prüfung der Frage, ob eine Lockerung nach § 38 SLStVollzG gewährt werden kann, weil verantwortet werden kann zu erproben, ob ein Straftäter die Lockerungen zu Strafzwecken missbrauchen wird oder nicht, findet im Kontext der Ahndung eines bereits begangenen Unrechts statt, während es sich bei der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters um eine vorbeugende Maßnahme handelt, die den Zweck hat, die Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verbessern (entsprechend für das Verhältnis der Aussetzung einer Strafe bzw. eines Strafrests zur Bewährung zur Anordnung einer Identitätsfeststellung gemäß § 81 g StPO VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 22; Beschl. vom 14.2.2006 – 34/03 –, juris, Rn. 34 f.).

Die Entscheidung, dass Lockerungen des Strafvollzugs gewährt werden, weil verantwortet werden kann zu erproben, dass der Gefangene die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen wird (§ 38 Abs. 2 SLStVollzG), bedeutet nicht, dass eine sichere Gewähr für künftig straffreies Leben besteht. Die Regelung des § 38 Abs. 2 SLStVollzG enthält zudem keine Erwartungsklausel dahingehend, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen werde (entsprechend für die Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 23). Für die Gewährung von Lockerungen des Strafvollzugs genügt vielmehr grundsätzlich, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige erneuter Strafbarkeit. Eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kann nicht verlangt werden, weil die Vorschriften über Lockerungen im Strafvollzug anderenfalls entgegen ihrem kriminalpolitischen Zweck und dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen auf einen zu engen Bereich von Fällen beschränkt würden (entsprechend für die Aussetzung des Strafrestes gemäß § 57 StGB VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 23).

Demgegenüber ist für eine DNA-Feststellung in Vorsorge für die zukünftige Aufklärung von Straftaten die auf gegenwärtige tatsächliche Umstände gestützte Möglichkeit ausreichend, dass gegen den Verurteilten künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Diese Bewertung kann auch wegen eines Risikos gerechtfertigt sein, das bei Lockerungen im Strafvollzug nicht zuletzt wegen der fortbestehenden eng strukturierten und kontrollierten Bedingungen des Vollzugs – durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht unterbrochen (§ 38 Abs. 4 SLStVollzG) – in Kauf genommen werden kann (entsprechend für die Bewilligung von Bewährung VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 24; Markwardt/Brodersen, NJW 2000, S. 692, 694). Schließlich kann eine falsche Prognose im Zusammenhang mit einer dem Verurteilten günstigen Lockerungsentscheidung notfalls zeitnah korrigiert werden, während unterbliebene Maßnahmen gemäß § 81 g StPO praktisch kaum nachgeholt werden können, so dass ein DNA-Identifizierungsmuster gegebenenfalls unabänderlich fehlt, welches die Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat eventuell möglich gemacht hätte (vgl. für Maßnahmen nach § 81 g StPO im Verhältnis zu Strafaussetzungsentscheidungen VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 24; für erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 81 b Alt. 2 StPO im Verhältnis zu Strafaussetzungsentscheidungen BVerwG, NJW 1983, S. 772, 774).

Vorliegend ist die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in einem zukünftigen Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu dem Kreis der Verdächtigen gehören wird, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vom Amtsgericht bejaht worden. Seine Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer künftig erneut Strafverfahren wegen einer den abgeurteilten Straftaten gleich oder ähnlich gelagerten schwerwiegenden Straftat oder wegen wiederholter entsprechender Straftaten zu führen sein würden, stützt das Gericht in nachvollziehbarer Weise auf die von ihm eingehend gewürdigte Art und Ausführung der Anlasstaten. Es weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer, indem er als Geschäftsführer und Anteilseigner der M. Bau GmbH zu nahezu allen denkbaren Mitteln gegriffen habe, um Aufträge zu akquirieren und sich Vorteile gegenüber Konkurrenten zu verschaffen – wobei es ihm gleichgültig gewesen sei, wenn diese illegal gewesen seien –, nach einem durchgängigen Muster gehandelt habe. In diese Handlungsstruktur fügt sich auch, wie das Gericht zu Recht hervorhebt, die Bildung einer Bande ein. Das Amtsgericht erklärt den inneren Zusammenhang der Vielzahl der in dem Urteil festgestellten Taten aus völlig unterschiedlichen Deliktsgruppen überzeugend aus diesem Handlungsmuster. Die Taten, die Gegenstand des Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.12.2013 waren, begreift das Gericht daher als Ausdruck der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und leitet aus diesem Persönlichkeitsbild nachvollziehbar die Annahme ab, dass der Beschwerdeführer ähnlich gelagerte Taten in gleicher Situation wieder begehen werde, weshalb es sowohl die Begehung schwerer Bandenstraftaten als auch die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten in den im Urteil festgestellten Strukturen als durchaus möglich erachtet.

Das Amtsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits während des Strafverfahrens Wiedergutmachung betrieben hat und stellt auch in Rechnung, dass er selbst in seiner sozialen Stellung durch sein Tun stark beeinträchtigt ist. Dies vermag aber seine Einschätzung, dass die Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie Ausdruck in den abgeurteilten Taten gefunden habe, einen entscheidenden Grund für die Annahme bilde, dass der Beschwerdeführer ähnlich gelagerte Taten in gleicher Situation wieder begehen werde, nicht in Frage zu stellen. Zur Begründung rekurriert es wiederum auf das persönlichkeitsgeprägte Handlungsmuster bzw. die persönlichkeitsgeprägten Strukturen, die es in den abgeurteilten Taten erkennt. Diese könne der Betroffene, auch wenn nicht zu erwarten sei, dass er eine neue Baufirma aufbauen können werde, auf jeden Bereich, in dem er sich nach seiner Haftentlassung engagieren werde, übertragen. Auf dieses als Ausfluss der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu begreifende in der Vergangenheit praktizierte und ohne weiteres weiterhin anwendbare Handlungsmuster durfte das Gerichts die Annahme stützen, dass künftig Strafverfahren sowohl wegen der Begehung schwerer Bandenstraftaten als auch wegen der Begehung sonstiger Straftaten in den im Urteil des Landgerichts Saarbrücken festgestellten Strukturen zu führen sein können. Ein etwaiges positives Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug vermag diese Gefahrprognose, die sich auf das in den Anlasstaten sich manifestierende Persönlichkeitsbild stützt, nicht zu erschüttern.

Das Landgericht macht sich diese Negativprognose zu Eigen. Es wiederholt und vertieft die vom Amtsgericht dargelegten Gründe für diese Prognose. Selbst wenn die Ausführungen des Amtsgerichts dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung nicht genügten, wäre ein solcher dem amtsgerichtlichen Beschluss anhaftender Mangel insoweit jedenfalls dadurch geheilt, dass das Landgericht die Beschwerde mit einer eingehenden Begründung verworfen hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2.8.1996 – 2 BvR 1511/96 – NJW 1996, S. 3071, 3072; VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 20). Die Negativprognose könne, stellt das Landgericht fest, sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen, die nach kriminalistischer Erfahrung die nicht ganz fernliegende und nicht nur theoretische Möglichkeit der Begehung zukünftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung rechtfertigten. Es hebt im Anschluss an die Feststellungen des Amtsgerichts nachvollziehbar hervor, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für die Negativprognose aus der organisierten Tatausführung sowie der beherrschenden Stellung, die der Beschwerdeführer innerhalb der von ihm initiierten und für seine Zwecke gelenkten Bande eingenommen habe, ergäben. Es durfte – auch angesichts der Vorstrafen – aus diesen Taten, die ebenso wie die begleitenden Korruptionsdelikte auf eine Besserstellung des Beschwerdeführers gerichtet gewesen waren, wie das Amtsgericht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in anderen Situationen krimineller Methoden bedienen wird, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Dass an dieser Prognose auch das Einlassungsverhalten des Beschwerdeführers und sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung sowie ein etwaiges positives Verhalten im Strafvollzug nichts ändern kann, begründet das Landgericht in Ergänzung der Argumentation des Amtsgerichts, das insoweit das in den Anlasstaten sich manifestierende Persönlichkeitsbild zum zentralen Argument machte, mit dem naheliegenden Hinweis darauf, dass diese Verhaltensweisen auch unter den Gesichtspunkten der hierdurch erzielten Strafmilderung sowie möglicher Hafterleichterung zu sehen seien.

Dem Hinweis des Landgerichts darauf, dass es unerheblich sei, ob in dem der Verurteilung zugrunde liegenden Verfahren DNA-Identifizierungsmuster zu Aufklärung beigetragen hätten, ist beizupflichten.

Das Landgericht durfte die Anordnung der DNA-Feststellung schließlich auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für gerechtfertigt erklären (§ 81 g Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 StPO). Eine aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende systemimmanente Begrenzung für eine Maßnahme nach § 81 g StPO mangels Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt sich nur für solche Delikte, bei denen der Täter nicht deliktstypisch im Zusammenhang mit einer künftigen Straftat „Identifizierungsmaterial“ am Tatort hinterlassen wird (VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 29; LG Hamburg, Beschl vom 8.1.2008 – 619 Qs 68/07 –, juris, Rn. 14). Hierzu rechnet allenfalls ein Teil der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten. Die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Spurenverursachung bei möglichen weiteren Straftaten besteht schon angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Straftaten aus völlig unterschiedlichen Deliktsgruppen. Sie besteht insbesondere bei möglichen weiteren Diebstahlshandlungen des Beschwerdeführers ebenso wie bei in Frage stehenden Brandstiftungsdelikten. Eine Prognose, bei etwaigen künftigen gegen den Beschwerdeführer zu führenden Strafverfahren werde ein Vergleich anhand des DNA-Identifizierungsmusters mit Sicherheit entbehrlich sein, lässt sich von vornherein nicht stellen.

Angesichts des vergleichsweise geringfügigen Eingriffs in das Recht auf Datenschutz, angesichts der auf Grund der Ausführung der Taten und der sich darin dokumentierenden Persönlichkeit des Beschwerdeführers naheliegenden Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten sowie angesichts des sich daraus ergebenden gesteigerten Interesses an künftiger Strafverfolgung durfte das Landgericht die Anordnung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne erachten. Die Kammer wies dabei insbesondere mit Recht darauf hin, dass das Gesetz in § 81 g Abs. 2 und § 81 g Abs. 5 Satz 3 StPO eine strikte Zweckbindung der Verwendung der erhobenen Daten vorsieht und zudem die Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters in künftigen Strafverfahren nicht nur zur Belastung des Betroffenen, sondern auch zu dessen Entlastung beitragen, insbesondere der Betroffene als Spurenverursacher ausgeschlossen werden kann.

Der Gesichtspunkt der Resozialisierung steht einer Maßnahme nach § 81 g StPO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht entgegen (vgl. Rackow, Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und seine Probleme, 2001, S. 151). Es handelt sich hierbei – wie dargelegt – um keine der Strafahndung dienende, repressive Maßnahme. Auch ist bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich, dass sich das Wissen des Beschwerdeführers um die Speicherung seines DNA-Identifizierungsmusters negativ auf seine Bemühungen, in Zukunft ein straftatenfreies Leben zu führen, auswirken könnte. Seine „soziale Stigmatisierung“ ist Folge der begangenen Straftaten und wird durch die angeordneten Maßnahmen nicht verstärkt, weil diese außer ihm selbst nur Personen bekannt sind oder werden können, denen in vollem Umfang auch die Informationen über seine Straftaten zur Verfügung stehen (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 30; Beschl. vom 14.2.2006 – 34/03 –, juris, Rn. 36).

Der Beschwerdeführer beanstandet die Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers durch Amts- und Landgericht dahingehend, dass dem Leisten von Wiedergutmachung, dem geständigen Einlassungsverhalten des Beschwerdeführers und dem angeführten positiven Verhalten im Strafvollzug für ein künftiges straffreies Leben eine zu geringe Bedeutung beigemessen werde. Diese Beurteilung unterliegt allerdings nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht nämlich die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen – ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz – in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (vgl. etwa VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 30. 6.1992 – VerfGH 9/92 –, LVerfGE 1, 7, 8, und vom 26.10. 2000 – VerfGH 54/00 –; ferner VerfGH Berlin, Beschl. vom 14.2.2006 – 34/03 –, juris, Rn. 31). Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Verfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Den Strafgerichten obliegt nicht nur die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Strafprozessrechts, sondern auch die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie die dazu notwendige Würdigung der Beweis- oder Ermittlungsergebnisse (BVerfG, Beschl. vom 2.8.1996 – 2 BvR 1511/96 –, NJW 1996, 3071, 3072; VerfGH Berlin, Beschl. vom 14.2.2006 – 34/03 –, juris, Rn. 31). Hierzu gehört auch die Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen (VerfGH Berlin, Beschl. vom 21.3.2003 – 112/02 –, juris, Rn. 28).

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Hilpert-Zimmer JR. Hübinger Trenz

Warken Prof. Dr. Weth

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 SVerf SL, § 38 SLStVollzG SL, § 55 VerfGHG SL, § 74 GG, Art. 97 SVerf SL, Art. 33 Verf BE

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