Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 09.09.2025 – Lv 3/25
Leitsatz
1. Rügt eine Verfassungsbeschwerde neben der Verletzung von anderen Grundrechten auch die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, ohne zuvor in dem gerichtlichen Verfahren eine Anhörungsrüge erhoben zu haben, so ist sie insgesamt nur dann zulässig, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
2. Es ist nicht objektiv willkürlich, wenn die Entscheidung über die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Strafbefehl dem Beschuldigten selbst und nicht seinem Verteidiger zugestellt wird, wenn der Verteidiger keine schriftliche Strafprozessvollmacht vorgelegt hat.
3. Ist der Verteidiger eines Beschuldigten nicht darüber unterrichtet worden, dass seinem Mandanten die Entscheidung über die Verwerfung seines Einspruchs zugestellt worden ist, so beruht eine Verwerfungsentscheidung nicht auf der in der fehlenden von Amts wegen gebotenen Prüfung einer Wiedereinsetzung in vorigen Stand liegende Verletzung justizieller Grundrechte, wenn Wiedereinsetzung aus Sachgründen nicht zu gewähren gewesen war.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 12.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat gegen den Beschwerdeführer am 15.10.2024 einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs erlassen und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 € verhängt. Der Beschwerdeführer war nachts nach Auflösung des Verlöbnisses in das Wohnanwesen seiner früheren Verlobten eingedrungen und hatte den ihr von ihm geschenkten Verlobungsring (Wert über 11.000 €) an sich genommen. Nachdem die zunächst erfolgten Ermittlungen wegen Wohnungseinbruchdiebstahl aus rechtlichen Gründen (die Zueignung war im Hinblick auf § 1301 BGB nicht rechtswidrig) nicht aufrechterhalten werden konnten, hat die Staatsanwaltschaft einen Strafantrag der Geschädigten wegen Hausfriedensbruchs eingeholt und den sodann erlassenen Strafbefehl beantragt. Gegen den ihm am 25.10.2024 zugestellten Strafbefehl hat sein Verfahrensbevollmächtigter als Verteidiger (im Folgenden Verteidiger) mit dem Versprechen, eine schriftliche Vollmacht nachzureichen, unter dem 28.10.2024 Einspruch erhoben. Nach Terminsabsprache mit dem Verteidiger hat das Amtsgericht Saarbrücken Termin zur Hauptverhandlung auf den 14.01.2025 09.45 Uhr bestimmt. Zu diesem Termin sind der Beschwerdeführer am 24.12.2024 und sein Verteidiger am 02.01.2025 geladen worden.
Am 14.01.2025 hat der Verteidiger um 08.38 Uhr einen Antrag auf Aufhebung des Termins gestellt und unter Vorlage einer nicht datierten Buchungsbestätigung (mit dem Vermerk „2x Golfgepäck“) vorgetragen, der Beschwerdeführer halte sich am Terminstag beruflich in Thailand auf. Zwar sei „der Urlaub“ des Beschwerdeführers bei der Terminsabstimmung bekannt gewesen, nicht aber berücksichtigt worden, welche geschäftlichen Termine bestünden. Erst bei der Terminsvorbereitung am 13.01.2025 sei die Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgefallen.
In der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Saarbrücken daraufhin den Einspruch des Beschwerdeführers durch Urteil vom 14.01.2025 (69 Cs 6 Js 867/24 (464/24)) verworfen. Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer mit Rechtsmittelbelehrung am 20.02.2025 zugestellt, seinem Verteidiger am 26.02.2025 formlos mitgeteilt worden.
Der Verteidiger hat gegen das Urteil am 05.03.2025 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Zustellung an den Beschwerdeführer sei fehlerhaft gewesen, weil nach § 37 Abs. 2 StPO die Zustellungsvorschriften der ZPO anwendbar seien und nach § 172 ZPO Zustellungen in einem anhängigen Verfahren an den Prozessbevollmächtigten, also auch den Verteidiger, zu erfolgen hätten.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Berufung durch Beschluss vom 10.04.2025 verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei verspätet eingelegt worden.
Daraufhin hat der Verteidiger – nunmehr unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht vom 27.03.2025 – die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt. Das Landgericht Saarbrücken hat diesen Antrag durch Beschluss vom 21.05.2025, zugestellt am 27.05.2025, zurückgewiesen, weil die Zustellung des den Einspruch verwerfenden Urteils an den Beschwerdeführer selbst wirksam gewesen sei und die Berufungsfrist ausgelöst habe, die bei Eingang der Berufung folglich verstrichen gewesen sei. Eine Zustellung an den Verteidiger sei nämlich nur zulässig, wenn eine schriftliche Strafprozessvollmacht vorliege. Daran habe es gefehlt.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 26.06.2025 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.05.2025, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.04.2025 und gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.01.2025 erhoben. Die Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinen von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechten auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf eine willkürfreie Entscheidung. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe noch am 14.01.2025 vor 09.00 Uhr versucht zu erfahren, ob seinem Terminsaufhebungsantrag stattgegeben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei „das Gericht“ nicht zu erreichen gewesen, ihm sei ein Rückruf zugesagt worden. Ein solcher Rückruf sei nicht erfolgt, die Geschäftsstelle sei in der Folge auch nicht mehr erreichbar gewesen. Der Terminsaufhebungsantrag sei der Staatsanwaltschaft ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung nicht bekannt gewesen, über ihn sei auch gar nicht entschieden worden. Schon das verletze das Recht auf ein faires Verfahren. Davon abgesehen habe bei willkürfreier Auslegung und Anwendung der Zustellungsvorschriften eine Zustellung der den Einspruch verwerfenden Entscheidung an den Verteidiger erfolgen müssen. Wenigstens habe aber der Berufungsantrag auch als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt und Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.
B. / I. / 1.
Die Rüge der Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht zulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist (§ 16 VerfGHG). Welches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden sein soll, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht und ist im Übrigen auch nicht erkennbar.
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist mit ihren weiteren Rügen der Verletzung des Grundrechts auf ein willkürfreies Verfahren und auf ein faires Verfahren zulässig. Allerdings ist eine Verfassungsbeschwerde, die neben der Rüge des Grundrechts auf rechtliches Gehör die Verletzung weiterer Grundrechte rügt, insgesamt wegen Missachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität in aller Regel unzulässig, wenn ein Beschwerdeführer es versäumt hat, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs – im Streitfall nach § 33a StPO – im Verfahren vor den einfachen Gerichten zu beanstanden und so die Möglichkeit der Abhilfe seiner grundrechtlichen Beschwer zu ergreifen (SVerfGH Beschl. v. 22.07.2019 Lv 2/19; BVerfG Beschl. v. 29.03.2007 2 BvR 120/07 BeckRS 2007, 22872).
Das gilt allerdings dann nicht, wenn eine Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche Entscheidung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (BVerfG Beschl. v. 11.9.2015 2 BvR 1586/15 BeckRS 2015, 52869). So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht dargelegt, welche vorgetragenen Umstände die angegriffene Entscheidung des Landgerichts – auf die es für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ankommt – nicht zur Kenntnis genommen oder in ihre Erwägungen einbezogen haben soll. Soweit sie die Zustellung des Verwerfungsurteils des Amtsgerichts an den Beschwerdeführer für ordnungsgemäß erklärt hat, hat sie lediglich dessen Rechtsauffassung nicht geteilt. Soweit sie die Verwerfung des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl für rechtmäßig befunden hat, hat sie den maßgeblichen Einwand des Beschwerdeführers, er sei beruflich an der Wahrnehmung verhindert gewesen, ebenso zur Kenntnis genommen und in ihre Erwägungen einbezogen wie seinen Terminsaufhebungsantrag. Auch insoweit hat sie lediglich die Rechtsauffassungen des Beschwerdeführers nicht geteilt.
II. / 1.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht auf ein willkürfreies Verfahren nicht. Ob das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt ist, kann dahinstehen, weil die angegriffenen Entscheidungen jedenfalls auf einer solchen Verletzung nicht beruhen würden.
Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in der Ausprägung des Verbotes objektiver Willkür und damit auch gegen Art. 12 SVerf i.V.m. Art. 60 SVerf, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Maßstab hierzu sind objektive Kriterien. Das Grundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 6 EMRK gewährleistet, dass ein Verfahrensbeteiligter seine prozessualen Möglichkeiten und Rechte mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Einfluss auf den Ablauf und das Ergebnis einer rechtlichen Auseinandersetzung nehmen kann (SVerfGH Beschl. v. 27.04.2018 Lv 1/18).
Der Beschwerdeführer stützt seine Beanstandung, die angegriffenen Entscheidungen seien objektiv willkürlich, zunächst auf die Annahme, das Verwerfungsurteil habe seinem Verteidiger zugestellt werden müssen. Das trifft nicht zu. Aus § 35 Abs. 2, § 329 Abs. 7, § 412 Satz 1 StPO ergibt sich lediglich, dass ein Verwerfungsurteil zuzustellen ist. Aus § 145a Abs. 1 StPO folgt nur, dass ein gewählter Verteidiger, dessen Vollmacht schriftlich nachgewiesen ist, als „ermächtigt“ gilt, eine Zustellung für den Beschuldigten entgegenzunehmen. Selbst wenn man das nicht nur als Ermächtigung des Verteidigers, sondern auch als Verpflichtung des Gerichts zur Zustellung an den Verteidiger auslegen würde, fehlt es an der Voraussetzung des Vorliegens einer schriftlichen Strafprozessvollmacht. Rechtsprechung oder namhafte Stimmen der Rechtslehre, die die Wirksamkeit einer Zustellung an einen Beschuldigten verneinen würden, der einen Verteidiger hat, für dessen Bevollmächtigung alles sprechen mag, die aber nicht dokumentiert ist, sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Von einer geradezu „unvertretbaren“ Auslegung der Vorschriften der StPO kann folglich nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer stützt seine Meinung, es sei geradezu willkürlich und verletze sein Recht auf ein faires Verfahren, sodann darauf, dass ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung keine Wiedereinsetzung gewährt worden sei. Dem kann – im Ergebnis – aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden.
Allerdings haben sich die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken vom 27.05.2025 und des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.04.2025 mit der Frage der Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung nicht befasst, sondern sich allein auf den Umstand gestützt, dass die Zustellung des Verwerfungsurteils vom 14.01.2025 an den Beschwerdeführer am 20.02.2025 nach § 35, § 145a Abs. 1 StPO zulässig und daher die von seinem Verteidiger am 05.03.2025 eingelegte Berufung verspätet gewesen sei. Das hält sich, wie ausgeführt, im Rahmen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH NStZ-RR 2009, 144; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237) und verletzt prozessuale Rechte als solches nicht.
§ 145a Abs. 3 Satz 2 StPO sieht allerdings vor, dass, wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, der Verteidiger hiervon zugleich zu unterrichten ist, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt. Dabei mag es sich zwar grundsätzlich um eine bloße „Ordnungsvorschrift“ handeln, deren Missachtung das Grundrecht auf rechtliches Gehör im Allgemeinen nicht verletzt (BVerfG Beschl. v. 20.12.2001 2 BvR 1356/01). Jedoch kann sie eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren beinhalten (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, § 145a Rn. 7). Vor allem aber wird die Verletzung des § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO in der Regel der Anlass sein, einem Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, § 145a Rn. 6; BeckOK-StPO/Krwaczyk, 101.07.2025, § 145a Rn. 11 m.w.N.).
Da sich aus den Verfahrensakten nicht ergibt, dass eine Mitteilung der Zustellung der Verwerfungsentscheidung an den Beschuldigten dem Verteidiger gegenüber erfolgt ist, also ihr Unterbleiben im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu unterstellen ist, ist – gegenwärtig – eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nicht auszuschließen. Das gilt unabhängig davon, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung nicht beantragt hat, weil Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren ist, wenn die versäumte Handlung nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch würde eine Wiedereinsetzung nicht daran scheitern, dass die Begründung der Berufung durch den Verteidiger einen (eine Wiedereinsetzung möglicherweise rechtfertigenden) Umstand, etwa dass sich der Beschwerdeführer nach Zustellung der Verwerfungsentscheidung darauf verlassen haben könnte, sein Verteidiger werde die notwendigen Rechtsbehelfe von sich aus fristgemäß ergreifen, nicht angeführt hat. Denn ein Verschulden des Verteidigers ist einem Beschuldigten in der Regel nicht zuzurechnen (BVerfG Beschl. v. 13.04.1994 2 BvR 2107/93).
2.
Die den Beschwerdeführer belastenden Entscheidungen beruhen jedoch nicht auf einer solchen – möglichen – Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren, weil der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl verfassungsrechtlich unbedenklich verworfen worden ist. Eine – nach einer etwaigen Wiedereinsetzung durchgeführte – Berufung hätte folglich nicht zu einer Abänderung des Verwerfungsurteils geführt. Nichts Anderes würde gelten, wenn man die Berufung – auch ohne dass ihre Auslegung dafür Anlass böte – als Antrag auf Wiedereinsetzung interpretieren würde.
Nach § 412 Satz 1 i.V.m. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl als unzulässig zu verwerfen, wenn weder der Angeklagte noch sein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht in der Hauptverhandlung erschienen sind und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dass der Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung trotz Terminsabstimmung mit ihm und ohne vorgetragene Verhinderungsgründe nicht erschienen ist, mag darauf beruhen, dass die – notwendige – Strafprozessvollmacht, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, erst nach der Hauptverhandlung unterzeichnet worden ist, in der Hauptverhandlung also nicht zur Vermeidung einer Verwerfung des Einspruchs hätte vorgelegt werden können. Allerdings wäre die fehlende Vorsorge des Verteidigers dessen Verschulden, das dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden kann.
Dem Beschwerdeführer stünde jedoch unabhängig davon kein Anspruch auf Wiedereinsetzung zu. Zu dem Hauptverhandlungstermin war er ordnungsgemäß geladen. Dass er einen zwingenden Grund hatte, den Hauptverhandlungstermin nicht wahrzunehmen, hat er nicht, wie es erforderlich wäre (§ 45 Abs. 2 StPO) glaubhaft gemacht. Zwar hat er durch Vorlage der ersten Seite einer Flugreisebestätigung dargelegt, dass er sich am Tag der Hauptverhandlung in Thailand aufgehalten haben will. Allerdings hat er weder glaubhaft gemacht, dass sich eine zwingende berufliche Notwendigkeit einer Reise nach Thailand, die schon an sich fern liegt, erst nach der Abstimmung des Hauptverhandlungstermins mit seinem Verteidiger ergeben hat, noch, dass seine Abwesenheit überhaupt unabweisbar war. Das wäre aber für eine Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrags notwendig gewesen. Dass ein Golfurlaub keine Entschuldigung dafür ist, einen Hauptverhandlungstermin, zu dem bereits geladen worden ist, zu verlegen, liegt auf der Hand. Daher ist es auch irrelevant, dass der Verteidiger sich nicht rechtzeitig um die Möglichkeiten, die Hauptverhandlung auch ohne den Beschwerdeführer durchzuführen, bemüht zu haben scheint.
C.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers, von der Vollstreckung des Strafbefehls verschont zu werden. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Philipp JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter de Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 6 EMRK, § 16 VerfGHG SL
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