Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 15.06.2022 – Lv 21/21
Leitsatz
Eine Anhörungsrüge, die sich darin erschöpft, die Rechtsauffassung des späteren Beschwerdeführers zu wiederholen und die mit ihr beanstandete Entscheidung als fehlerhaft zu bezeichnen, ist offensichtlich unzulässig und vermag den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht hinauszuschieben.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A. / 1.
Der Antragssteller beantragt – anwaltlich bisher nicht vertreten – mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 (Eingang: 20. Dezember 2021) Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde. Diese ist gegen einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2021 (Aktenzeichen 5 AR 3/21) gerichtet, der dem Antragssteller am 20. Juli 2021 zugestellt wurde und in dem die Ablehnungsgesuche des Antragsstellers vom 14. Mai 2021 gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht E., die Richterin am Oberlandesgericht P. und den Richter am Oberlandesgericht W. für unbegründet erklärt worden sind. Ferner richtet sich die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den dem Antragsteller am 18. November zugestellten Beschluss des Saarländischen Oberlandesgericht vom 15. November 2021, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juli 2021 als unzulässig verworfen und seine ebenfalls eingelegte Gegenvorstellung zurückgewiesen worden ist.
2.
Der Antragssteller verfolgt ihm vermeintlich zustehende Schadenersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung gegen seine früheren Prozessbevollmächtigten. Er meint, diese hätten es pflichtwidrig unterlassen, seinen Sachvortrag und die von ihm vorgetragene Rechtsauffassung zu vertreten. Deshalb sei ihm Prozesskostenhilfe für eine von ihm angestrebte Vollstreckungsgegenklage versagt worden, mit der er beabsichtigte, die von der R. Bank W. betriebene Zwangsvollstreckung in eine Gewerbeimmobilie für unzulässig zu erklären. Dem lag zugrunde, dass die Gewerbeimmobilie durch ein dem Kläger und der M. GmbH gewährtes Darlehen der S.B. (S.B.) finanziert war. Nachdem über das Vermögen der M. GmbH ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hatte die S.B. das Darlehen mit einem an den Kläger und an die GmbH gerichteten Schreiben, das an die Anschrift der GmbH adressiert war, gekündigt und die R. Bank W. aus einer kreditsichernden Bürgschaft in Anspruch genommen. Diese hatte ihrerseits die Zwangsvollstreckung in die Gewerbeimmobilie betrieben, in deren Verlauf die Zwangsversteigerung erfolgt ist.
3.
a.
In erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer zunächst Prozesskostenhilfe für die Durchführung der auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltvertrages gerichteten Klage bewilligt. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht Saarbrücken beantragte der Antragsteller beim Saarländischen Oberlandesgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren durch den 4. Zivilsenat (Aktenzeichen 4 U 94/19) lehnte der Beschwerdeführer den damaligen Senatsvorsitzenden und einen an den Senat abgeordneten Richter wegen Befangenheit mit Schreiben vom 4.2.2020 ab. Nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch den 5. Zivilsenat lehnte er den damaligen Vorsitzenden des 4. Zivilsenats erneut ab und legte gleichzeitig Gehörsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss ein. Auch diese Eingaben blieben ohne Erfolg.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 wurde der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Daraufhin lehnte der Antragssteller die an dem Beschluss mitwirkenden Mitglieder des 4. Zivilsenats wegen Befangenheit ab und erhob Gehörsrüge sowie Gegenvorstellung. Mit Beschluss vom 9. November 2020 wies der 4. Zivilsenat die Eingaben zurück und gewährte dem inzwischen anwaltlich vertretenen Antragssteller Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. Eine am 25. November 2020 erneut beantragte Ablehnung der Senatsmitglieder wegen Befangenheit nebst Gehörsrüge und Gegenvorstellung wurde mit Beschluss vom 27. November 2020 zurückgewiesen. Auch eine am 20. April 2021 beantragte weitere Ablehnung der an zwei Beschlüssen vom 10. März 2021 (Aktenzeichen 4 W 6/20 und 4 W 12/20) mitwirkenden Senatsmitglieder wurden durch den 4. Zivilsenat mit Beschluss vom 27. April 2021 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete der 4. Zivilsenat die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers an und hob einen für den 29. April 2021 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf.
b.
Daraufhin lehnte der Antragssteller die mitwirkenden Richter des 4. Zivilsenats mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 wiederum wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung berief er sich darauf, die abgelehnten Richter hätten durch den Beschluss in eigener Sache gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Deshalb seien sie auch daran gehindert gewesen, den Hinweis- und Beweisbeschluss zu erlassen. Dieser sei überdies ohne vorherige persönliche Anhörung des Antragsstellers und damit unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs erfolgt und enthalte der Gutachterin wesentlichen Sachvortrag vor, weil die Gutachtenerstattung nach Maßgabe des Beweisbeschlusses auf der begrenzten Grundlage der dort aufgeführten Zusammenfassung und vom Senat zur Verfügung gestellten Aktenauszügen zu erfolgen habe. Nach Übersendung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter lehnte der Antragsteller diese mit Anwaltschreiben vom 24. Juni 2021 erneut ab. Die Senatsmitglieder, so der Antragssteller, seien nicht bereit, zur Kenntnis zu nehmen, dass sie wiederholt willkürlich und rechtswidrig über die eigene Befangenheit entschieden hätten. Dies und die fehlende Einsicht in die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Antragsstellers vor Erlass des Beweisbeschlusses begründeten einen erneuten Ablehnungsgrund, zumal auch die Voraussetzungen für eine Begutachtung der Prozessfähigkeit des Antragstellers nicht gegeben seien.
c.
Mit dem – hier angegriffenen – Beschluss vom 15. Juli 2021 erklärte der 5. Zivilsenat die Ablehnungsgesuche für unbegründet. Die Einschätzung der abgelehnten Richter, das Ablehnungsgesuch vom 20. April 2021 sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weshalb sie hierüber selbst entscheiden könnten, ohne das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG zu berühren, lasse nicht den Rückschluss zu, es fehle den abgelehnten Richtern die notwendige Unvoreingenommenheit gegenüber dem Kläger, was sich auch darin wiederspiegele, dass die Entscheidung über das vorliegende Ablehnungsgesuch dem 5. Zivilsenat vorgelegt worden sei. Auch sei das Ablehnungsgesuch vom 20. April 2021 offensichtlich unbegründet gewesen, weil es sich lediglich auf Entscheidungen der abgelehnten Richter in den Verfahren 4 W 6/20 und 4 W 12/20 bezogen habe und ein verfahrensübergreifender Ablehnungsgrund nur herangezogen werden könne, wenn die betroffenen Richter in dem anderen Verfahren deswegen erfolgreich abgelehnt worden seien, woran es hier fehle.
Soweit der Hinweis- und Beweisbeschluss vom 27. April 2021 ohne vorherige persönliche Anhörung des Klägers erlassen worden sei, könne hieraus – ungeachtet der Frage, ob diese angesichts der sorgfältigen Aufarbeitung des die Begutachtung veranlassenden prozessualen Verhaltens des Klägers in dem Beschluss geboten gewesen sei – im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterlassung der persönlichen Anhörung auf sachfremden Erwägungen oder fehlender Neutralität gegenüber der Person des Klägers beruhe. Vielmehr sei die eingehend begründete Einschätzung des die Begutachtung veranlassenden Verhaltens des Klägers Beleg dafür, dass es den abgelehnten Richtern ferngelegen habe, dessen persönliche Interessen oder Anliegen zu übergehen oder eine Auseinandersetzung mit seinem Vortrag zu vermeiden. Auch bestehe kein Zweifel daran, dass die Sachverständige um eine objektive Begutachtung aufgrund medizinischer Expertise nach Exploration des Klägers gebeten und ihr die gesamte Hauptakte zur Verfügung gestellt worden sei, so dass kein Anlass für den Verdacht einer willkürlichen, einseitig zu Lasten des Klägers geprägten Verhandlungsführung gegeben sei. Schließlich gäben auch die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit. Da sich die Ablehnungsgesuche schwerpunktmäßig auf Rechtsverstöße bei einer Sachentscheidung stützten, stehe der für die Ablehnung erhebliche Sachverhalt fest, weshalb es keiner Auseinandersetzung mit dem Inhalt der beanstandeten Entscheidungen oder dem gewählten Verfahren bedürfe.
d.
Im Anschluss hieran lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2021 die mitwirkenden Mitglieder des 5. Zivilsenats wegen Befangenheit ab und erhob Gehörsrüge nebst Gegenvorstellung gegen den Beschluss. Nachdem der 4. Zivilsenat mit Beschluss vom 27. September 2021 das Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen und die hiergegen mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 erhobene Gehörsrüge und Gegenvorstellung mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 zurückgewiesen hatte, verwarf der 5. Zivilsenat mit dem – ebenfalls angegriffenen – Beschluss vom 15. November 2021 die am 3. August 2021 erhobene Anhörungsrüge als unzulässig und wies die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung zurück.
Zur Begründung führte der Senat aus, der Kläger habe keinen Gehörsverstoß, insbesondere keine Umstände aufgezeigt, die in entscheidungserheblicher Weise übergangen worden seien. Stattdessen habe er im Wesentlichen seine Angriffe gegen die Unvoreingenommenheit der von ihm abgelehnten Richter des 4. Zivilsenats wiederholt und ausgeführt, warum er die Entscheidungen der abgelehnten Richter für unrichtig halte. Der Vorwurf, der Senat habe die vom Kläger referierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet, sei unberechtigt; der Senat habe lediglich eine vom Kläger abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen. Im Übrigen stelle der Vorwurf einer objektiv willkürlichen Entscheidung keinen Gehörsverstoß dar, weil die Anhörungsrüge nicht auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet sei.
4.
a.
Mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde rügt der Antragsteller, der Beschluss vom 15. Juli 2021 verletze in entscheidungserheblicher Weise sein in Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf statuiertes Recht auf rechtliches Gehör, den Gleichheitssatz und das daraus abgeleitete Willkürverbot gem. Art 12 Abs. 1 SVerf sowie sein Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 14 Abs. 1 SVerf. Die abgelehnten Richter hätten aufgrund sachfremden oder auf Willkür beruhenden Erwägungen unter Außerachtlassung seines rechtlichen wie tatsächlichen Vorbringens bewusst das Vorliegen einer unzulässigen Selbstentscheidung durch den 4. Zivilsenat verneint, obwohl ein solcher Verstoß gegen das Verbot des Richters in eigener Sache unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliege. Dies stelle einen zwingenden Ablehnungsgrund dar unabhängig davon, wie die persönliche Einstellung der Richter zum Antragssteller sei, und auch unabhängig des Umstandes, dass diese das Ablehnungsgesuch vom 24. Juni 2021 dem 5. Zivilsenat zur Entscheidung vorgelegt hätten.
b.
Eine Verletzung seiner oben genannten Grundrechte stelle es nach Auffassung des Antragsstellers ferner dar, dass die Mitglieder des 5. Zivilsenats den unter willkürlicher Missachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen erlassenen Hinweis- und Beweisbeschluss des 4. Zivilsenats vom 27. Juli 2021 nicht als Ablehnungsgrund erkannt hätten. Der 4. Zivilsenat sei bereits unter Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 14 Abs. 1 SVerf) tätig geworden, weil die gleichzeitige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der abgelehnten Richter unzulässig gewesen sei. Überdies stelle die unterlassene vorherige persönliche Anhörung des Antragsstellers einen derart groben Verstoß gegen das Willkürverbot dar, dass – wie es das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 9. Januar 2004 (Az. 19 W 63/03) in einem vergleichbaren Fall festgestellt habe – hieraus zwingend der Anschein erwachse, die erkennenden Richter seien ihm gegenüber voreingenommen. Dies werde hier noch durch den Umstand verstärkt, dass die Vorsitzende Richterin des 4. Zivilsenats in ihrer dienstlichen Äußerung es als unumgänglich bezeichnet habe, die Prozessfähigkeit des Antragsstellers sachverständig klären zu lassen, ohne eine insoweit erforderliche Ermessensentscheidung unter Einbeziehung der vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs für den Antragsteller zu treffen. Willkürlich sei ferner die Auflage der Gutachterin gewesen, sich bei der Begutachtung auf die nach seiner Auffassung einseitig gefärbte und objektiv falsche Darstellung des Senats sowie bestimmte Aktenauszüge zu beschränken. Dies stelle ebenfalls zwingend einen Ablehnungsgrund dar wie die willkürliche Annahme des 4. Zivilsenats des Vorliegens „ernsthafter“ Zweifel an seiner Prozessfähigkeit, was u.a. auch dadurch widerlegt sei, dass Anträge des Antragstellers in der Vergangenheit schon erfolgreich beschieden worden seien.
c.
Zudem macht der Antragsteller die Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 20 SVerf), des Rechts auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 2, 110 SVerf) sowie des Rechts auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren geltend. Neben den oben dargestellten Beschwernissen stützt sich der Antragssteller auch darauf, dass seine Grundrechte durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den 5. Zivilsenat verletzt seien. Die willkürliche Abweichung von der Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts gebiete die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
d.
Weiter meint der Antragssteller, auch die Verwerfung der Gehörsrüge und die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch Beschluss vom 15. November 2021 seien in nicht rechtsstaatlicher Weise ergangen und stellten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar. Unter anderem meint er, durch den unrechtmäßigen Erlass des Hinweisund Beweisbeschlusses habe der 4. Zivilsenat einen weiteren Ablehnungsgrund begründet, weil damit dem Gegner des Antragsstellers die Möglichkeit eröffnet worden sei, den Beschluss auch Gegnern des Antragsstellers in anderen Verfahren zugänglich zu machen und ihm damit Nachteile zuzufügen. Dies sei vom 5. Zivilsenat nicht berücksichtigt worden.
B.
Das Begehren des Antragsstellers hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 58 VerfGHG i.V.m. § 117 ZPO) vorliegen, ist der Antrag unbegründet. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 58 VerfGHG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist nicht der Fall. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig.
I.
Sie ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 15. November 2021 richtet, mit dem der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts die am 3. August 2021 eingelegte Gehörsrüge als unzulässig verworfen hat. Solche Entscheidungen sind mit der Verfassungsbeschwerde nur angreifbar, wenn und soweit sie eine eigenständige Beschwer enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 - 2 BvR 547/07 –, juris, Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2022 – 2 BvR 2467/17 –, juris, Rn. 21; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05. Mai 2008 – 1 BvR 562/08 –, juris sowie vom 03. Februar 2022 – 2 BvR 1910/21 –, juris zu einem Ausnahmefall, in dem die Entscheidung über die Anhörungsrüge eine eigene Beschwer enthält). Eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge kann insbesondere dann nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie sich darin erschöpft, dass sie einer Beschwer durch die mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung nicht abhilft. Da der Antragsteller mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde allein die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Gehörsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – Überprüfung der Entscheidung nach § 321 a ZPO (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Dezember 2021 – 2 BvR 2099/21 –, juris Rn. 13). So liegt es hier. Eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Antragssteller meint, er sei dadurch beschwert, dass die die Anhörungsrüge verwerfende Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise nicht berücksichtigt habe, dass der Beschluss vom Verfahrensgegner in anderen Verfahren bekannt gemacht worden sei, ist dies nicht zutreffend. Ein diesbezügliches Verhalten des Verfahrensgegners, auf das das erkennende Gericht keinen Einfluss hat, stellt keinen Umstand dar, der auch nur im entferntesten einen Anhaltspunkt für die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter geben und damit entscheidungserheblich sein könnte.
II.
Gleiches gilt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung richtet. Auch diese Entscheidung begründet keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer. Sie lässt vielmehr allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Februar 2022 – 129/21.VB-1 –, juris Rn. 12 m.w.N.).
III.
Soweit sich beabsichtigte Verfassungsbeschwerde schließlich gegen den Ausgangsbeschluss vom 15. Juli 2021 richtet, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht fristgerecht eingelegt. Die gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben.
1.
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einen Monats ab Zustellung oder sonstiger Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist somit der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2021 (5 AR 3/21) zugestellt wurde, mithin der 20. Juli 2021.
Die Monatsfrist gilt auch soweit – wie hier – Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, nicht aber Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Geht der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist des § 56 Abs. 1 S. 1 VerfGHG ein, ist die Versäumung der Frist unschädlich, da ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens vom Antragsteller möglich und ein solcher Antrag auch erfolgversprechend wäre (dazu ausführlich SVerfGH, Beschluss vom 19.5.2006, Az.: Lv 6/05). Hier ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe jedoch erst am 20. Dezember 2021, mithin nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen.
2.
Wird – wie hier – mit der Verfassungsbeschwerde ein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf) geltend gemacht, so zählt die Anhörungsrüge an das Fachgericht zum Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig ist (vgl. für den vergleichbaren § 90 Abs. 2 BVerfGG: BVerfGE 122, 190, 198; Nichtannahmebeschluss vom 07. Oktober 2016 – 2 BvR 1313/16 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet den Beschwerdeführer auch dazu, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, dessen Zulässigkeit im konkreten Fall unterschiedlich beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 47, 168, 175). Erweist sich in einem solchen Fall der Rechtsbehelf im Nachhinein als unzulässig oder unbegründet, beginnt der Lauf der Monatsfrist erst mit der Entscheidung, durch die der unzulässige Rechtsbehelf verworfen wird.
3.
Anderes gilt jedoch für den Fall eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs. Wenn ein Rechtsbehelf nicht eingelegt werden muss, weil er offensichtlich unzulässig ist, schiebt er auch den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinaus. Andernfalls würde sich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben, durch Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs den Ablauf der mit der letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Frist zu verhindern. Als offensichtlich unzulässig ist dabei ein Rechtsbehelf anzusehen, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17, 19; 48, 341, 344).
In Bezug auf die Anhörungsrüge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, von der abzuweichen für den Saarländischen Verfassungsgerichtshof kein Anlass besteht, von einer offensichtlichen Unzulässigkeit ausgehen, wenn diese verfristet erhoben wird oder ein vergleichbar unproblematischer Fall vorliegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. April 2013 – 1 BvR 423/11 –, juris Rn. 9). Ferner ist die offensichtliche Unzulässigkeit regelmäßig zu bejahen, wenn mit der Anhörungsrüge lediglich angebliche und durch ein Rechtsbehelfsgericht nicht geheilte Gehörsverstöße (perpetuierte Gehörsverstöße) beklagt werden. Wird ein Gehörsverstoß ganz offensichtlich nur erneut behauptet, würde eine Anhörungsrüge eine Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen nur unsinnig verdoppeln, nicht aber im Sinne eines Instanzenzuges aufeinander beziehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. April 2013 – 1 BvR 423/11 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Schließlich ist eine Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos und gehört nicht zum Rechtsweg, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird. Fristwahrend kann in solchen Fällen die Anhörungsrüge nur sein, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bei genauerer Betrachtung zwar gerügt aber eventuell nicht substantiiert dargetan ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. April 2013 – 1 BvR 423/11 –, juris Rn. 11 m.w.N.).
Kommt es darauf an, ob ein gegen die Ausgangsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig war, so ist diese Prüfung vom Verfassungsgericht ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen. Ein prozessual einheitliches Schicksal des mit der Anhörungsrüge geltend zu machenden Gehörsverstoßes einerseits und weiterer mit der Verfassungsbeschwerde zu rügender Grundrechtsverletzungen andererseits ist nur geboten, wenn nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der fachgerichtlichen Anhörungsrüge die Möglichkeit einer Gehörsverletzung überhaupt in Betracht kommt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Mai 2007 – 1 BvR 730/07 –, juris Rn. 12 m.w.N.).
4.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die vom Saarländischen Oberlandesgericht als unzulässig verworfene Anhörungsrüge vom 3. August 2021 offensichtlich unzulässig, weil sie in der Sache keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör i.S.d. Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf geltend gemacht hat.
a.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182, 187). Ein Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten in einem ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 60, 120, 122 f.; 62, 347, 352; 72, 119, 121) entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 144 ff.). Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art.60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 143 f.). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 80, 269, 286; 87, 1, 33; zuletzt etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Februar 2022 – 2 BvR 613/21 –, juris Rn. 4 m.w.N.).
b.
Solchermaßen nicht zur Kenntnis genommenen oder bei der Entscheidung nicht erwogenen Sachvortrag des Antragsstellers sowie hieraus abgeleitete Verfahrensfehler des entscheidenden Gerichts zeigt die Anhörungsrüge vom 3. August 2021 nicht im Ansatz auf. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen der Sache nach – trotz wiederholter Verweise auf das rechtliche Gehör und andere grundrechtliche Positionen des Antragsstellers – in der Kritik an der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch das angerufene Gericht, ohne auch nur die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf vorzutragen.
Die Anhörungsrüge enthält allein die Wiederholung der Rechtsauffassung des Antragstellers zur Frage der Unvoreingenommenheit der von ihm abgelehnten Richter des. 4. Zivilsenats, die er im Wesentlichen auf die nach seiner Auffassung unzulässige Selbstentscheidung der Richter über ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch, auf das Vorliegen eines verfahrensübergreifenden Ablehnungsgrundes, auf den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bei dem Erlass des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 27. April 2021 sowie auf die vermeintlich pflichtwidrige unterlassene Zulassung einer Rechtsbeschwerde stützt. Zu allen Vorwürfen verhält sich die Anhörungsrüge erneut und legt dar, aus welchen Gründen nach Auffassung des Antragsstellers die Rechtsauffassung des 5. Zivilsenats verfassungsrechtlich nicht haltbar sei.
Das Übergehen von tatsächlichem Vorbringen des Antragsstellers in dem angegriffenen Beschluss vom 15. Juli 2021 oder andere Verfahrensfehler werden indes nicht gerügt. Das gilt insbesondere auch, soweit in der Anhörungsrüge geltend gemacht wird, der 5. Zivilsenat habe das Vorbringen des Klägers (Antragssteller) zu den vermeintlich falschen Darstellungen des 4. Zivilsenats im Hinweis- und Beweisbeschluss nicht in Erwägung gezogen und stattdessen die Darstellung als angeblich sorgfältige Aufarbeitung bewertet (s. III 2 b) der Anhörungsrüge). Hier zeigt der Antragssteller kein Übergehen von Sachvortrag auf, sondern wendet sich der Sache nach (lediglich) gegen eine rechtliche Bewertung des Senats in der angegriffenen Entscheidung. Gleiches gilt, soweit die Anhörungsrüge ebenfalls unter III 2 b) anführt, die Feststellungen des 5. Zivilsenats, es liege eine eingehend begründete Einschätzung des die Begutachtung veranlassenden Verhaltens vor, missachte den gegenteiligen Vortrag des Klägers in seinem Ablehnungsgesuch. Auch insoweit handelt es nicht um übergangenen Sachvortrag, sondern um eine von der Auffassung des Klägers abweichende rechtliche Bewertung des Gerichts.
Soweit sich die Anhörungsrüge unter III 2 c) ferner gegen die Einschätzung des Gerichts wendet, es habe ohne Berücksichtigung der im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 15.7.2021 enthaltenen Passage, wonach die Gutachterin „ihr Gutachten unter Beachtung der im Folgenden dargestellten prozessualen Abläufe sowie der vom Senat zur Verfügung gestellten Aktenauszüge erstatten“ solle, unter Missachtung des Vorbringens des Antragsstellers angenommen, die Sachverständige sei um eine objektive Begutachtung auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts gebeten worden, stellt dies der Sache nach ebenfalls keinen Vorwurf übergangenen Vorbringens dar. Die vom Senat vorgenommene Einschätzung des Umfangs der Explorationsgrundlagen basiert – wie im Beschluss ausdrücklich dargelegt – auf dem Umstand, dass ausweislich der Akte selbst sämtlicher Akteninhalt der Gutachterin für die Begutachtung zur Verfügung gestellt worden ist. Dem ist der Antragssteller lediglich unter Hinweis auf die vermeintlich entgegenstehende Passage im Hinweis- und Beweisbeschluss entgegengetreten, die er offensichtlich – und ungeachtet der aktenkundig entgegenstehenden Verfahrensweise – anders bewerten will. Auch dies zeigt der Sache nach nicht einmal die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes auf.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Trenz JR. Warken Witsch Zempel
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, § 56 VerfGHG SL, § 58 VerfGHG SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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