Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 12.01.2024 – Lv 14/23
Leitsatz
Stehen den Strafverfolgungsbehörden naheliegende und erheblich weniger einschneidende Mittel zur Verfügung, Angaben eines Beschuldigten zu dem Vorwurf des Diebstahls von Wahlunterlagen unmittelbar und verlässlich zu überprüfen, so ist eine Durchsuchung bei Dritten nach dem Verbleib der Wahlunterlagen unverhältnismäßig und verletzt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 – 7 Gs 1402/23 – sowie der darauf bezogene Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 2023 – 8 Qs 88/23 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes. Sie werden aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
3. Das Saarland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu ersetzen.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken, der am 22.6.2023 in ihrer Landesgeschäftsstelle vollstreckt worden ist. Sie wendet sich ferner gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken, der in einem gegen den Durchsuchungsbeschluss erhobenen Beschwerdeverfahren ergangen ist.
1.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führte ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 7 Js 73/22 gegen einen R. S., der aktives Mitglied der Beschwerdeführerin ist, wegen des Verdachts des Diebstahls. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 4.10.2020 bei einem Landesparteitag der Beschwerdeführerin Unterlagen des Parteitages, insbesondere Stimmzettel, die sich in einem blauen Müllsack befanden, unberechtigt mitgenommen zu haben, um diese zu einem späteren Zeitpunkt für eigene Zwecke zu verwenden.
Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens war die Aussage eines H. G. G., ebenfalls Mitglied der Beschwerdeführerin, der im November 2021 in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung, das auf eine Anzeige von R. S. zurückging, diesen belastet hatte. Bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 27.12.2021 waren verschiedene Beschlüsse des Landesparteitags bereits durch Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.10.2021, das durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.12.2021 (16 O 64/21) überwiegend aufrechterhalten wurde, für nichtig erklärt worden.
Nachdem sich im Laufe der Ermittlungen Hinweise darauf ergeben hatten, dass sich der Müllsack mit Stimmzetteln der auf dem Landesparteitag durchgeführten Wahlen in der Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin befinden könnte, beantragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24.4.2023 den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen sowohl für die Privatwohnung des Beschuldigten als auch für die Landesgeschäftsstelle der Beschwerdeführerin. Der zuständige Ermittlungsrichter bat um erneute Überprüfung des Antrags im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Durchsuchungen mit dem Hinweis, statt der Durchsuchung der Geschäftsräume der Beklagten könne zur Aufklärung des Verbleibs der Unterlagen eine Befragung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle erfolgen.
Daraufhin wurde der Beschuldigte vernommen. In seiner Vernehmung erklärte er, den Müllbeutel mit den Wahlunterlagen auf Anweisung eines Mitgliedes der Bundesgeschäftsstelle mitgenommen, später aber versiegelt und in der Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin abgestellt zu haben. Ferner gab er die Namen der Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle an, die ihn angewiesen hätten, die Stimmzettel mitzunehmen, und benannte zudem die Schriftführerin des aktuellen Landesvorstandes, Frau M. S., die Angaben über den weiteren Verbleib bzw. die Aufbewahrung des Müllsackes mit den Stimmzetteln machen könne.
Danach beantragte die Staatsanwaltschaft erneut die Durchsuchung der Landesgeschäftsstelle mit dem Hinweis, eine Vernehmung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle sei angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht erfolgversprechend. Ferner drohe ohne die Durchsuchung ein Verlust objektiver Beweismittel.
2.
Das Amtsgericht erließ am 12.5.2023 durch einen anderen Ermittlungsrichter den beantragten Durchsuchungsbeschluss. Dessen Vollstreckung erfolgte am 22. und 23.6.2023, wobei der Müllsack nicht aufgefunden wurde. Noch am 23.6.2023 meldete sich die Zeugin S. und bekundete, den Müllsack nach einem Parteitag am 9.10.2022 von dem Beschuldigten erhalten und zeitnah vernichtet zu haben. Kurz danach wurde das Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, die Wahlunterlagen gegen oder ohne Willen des Bundesvorstandes als eigentlichem Gewahrsamsinhaber weggenommen zu haben.
3.
Gegen den Durchsuchungsbeschluss wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Beschwerde ihres Prozessbevollmächtigten vom 1.7.2023. Diese verwarf das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 1.9.2023 als unbegründet. Der zulässigen Beschwerde, so das Gericht, sei der Erfolg zu versagen, weil der Durchsuchungsbeschluss gem. § 103 StPO rechtmäßig ergangen sei. Es habe zunächst ein für den Erlass notwendiger Anfangsverdacht vorgelegen, insbesondere, weil die Rechtmäßigkeit der (unstreitigen) Mitnahme der Wahlunterlagen angesichts des Umstandes, dass keiner der vernommenen Zeugen eine Anweisung zur Mitnahme zu bestätigen vermochte, zweifelhaft erschien. Begründete Zweifel an der Einlassung des Beschuldigten hätten sich ferner durch die Aussage des Zeugen D. R., des damaligen Wahlleiters des Landesparteitages, ergeben, der bekundet hatte, die Stimmzettel hätten dem Schriftführer übergeben werden müssen und der Beschuldigte habe ihm gegenüber zunächst erklärt, sich an einen blauen Müllsack mit Stimmzetteln nicht erinnern zu können. Belastet habe den Beschuldigten ferner die Aussage des Zeugen G., wonach der Beschuldigte geäußert habe, die Wahlunterlagen auswerten zu wollen und diese mitgenommen zu haben, ohne dass die „Heinis“ dies bemerkt hätten.
Auch hätten angesichts der Bekundung des Beschuldigten, den Müllsack in der Geschäftsstelle abgestellt zu haben, hinreichende Tatsachen dafür gesprochen, dass bei der Beschwerdeführerin bestimmte Beweismittel i.S.d. § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgefunden werden könnten. Dem stehe insbesondere die eidesstattliche Versicherung des Zeugen K. M., dem für die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin zuständigen Generalsekretär, nicht entgegen, wonach die Unterlagen weder ihm noch anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes übergeben worden seien. Denn der Beschuldigte habe angegeben, den Müllsack in einem Abstellraum abgestellt zu haben, ohne dass andere Personen anwesend gewesen seien.
Der Rechtmäßigkeit der vom Ermittlungsrichter eigenständig geprüften und ergänzten Untersuchungsanordnung, die sowohl den Tatvorwurf hinreichend umschrieben und die aufzufindenden Beweismittel hinreichend konkret bezeichnet hätte, ständen auch die Angaben der Zeugin S. nicht entgegen. Diese sei nach Aktenlage nicht als Zeugin in Betracht gekommen und ihre Angaben seien bei Anordnung und Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses nicht bekannt gewesen. Auch (sonstige) Verhältnismäßigkeitserwägungen hätten dem Erlass der Untersuchungsanordnung nicht entgegengestanden. Zwar gälten insoweit hohe Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Jedoch hätten keine anderen milderen Mittel zur Verfügung gestanden und auch habe die Durchsuchung zu dem Tatvorwurf und der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis gestanden. Es habe sich bei den Wahlunterlagen schon mit Blick auf die bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht um geringwertige Sachen i.S.d. § 248a StGB gehandelt. Da die Unterlagen auch noch Monate nach der Nichtigkeitsfeststellung aufbewahrt worden seien, führe der Umstand, dass „der Parteitag für nichtig erklärt worden“ sei, zu keiner anderen Bewertung.
4.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 16 der Verfassung des Saarlandes (SVerf). Sie meint, der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss habe schon nicht den formalen Begründungsanforderungen des § 103 Abs. 1 StPO genügt. Aus dessen Begründung,
„ … Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein. Aufgrund von Zeugenaussagen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.“
gehe nicht ansatzweise hervor, weshalb gerade bei der drittbetroffenen Beschwerdeführerin die gesuchten Gegenstände zu finden seien. Insbesondere ergäben sich aus dem Beschluss selbst keine konkreten Tatsachen und Anhaltspunkte, aus denen eine Auffindewahrscheinlichkeit bei der drittbetroffenen Beschuldigten gefolgert werden könnte. Dies sei jedoch verfassungsrechtlich geboten. Überdies habe der Ermittlungsrichter bei Erlass des Beschlusses über „copy and paste“ den Antrag der Staatsanwaltschaft gewissermaßen abgeschrieben und dadurch zu erkennen gegeben, dass er eine selbständige Prüfung der Antragsvoraussetzungen und die geforderte Güterabwägung nicht vorgenommen habe.
Im Übrigen erweise sich die angeordnete Durchsuchung als grob unverhältnismäßig. Angesichts der Nichtigerklärung des Parteitages seien die Wahlunterlagen bereits materiell wie auch ideell völlig wertlos gewesen, weshalb allenfalls ein Diebstahl geringwertiger Sachen i.S.d. § 248a StGB in Betracht gekommen sei. Mangels Strafantrags und ohne jedes erkennbare öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hätten die Ermittlungen eingestellt werden müssen. Auch der Verdachtsgrad sei angesichts der größtenteils widersprüchlichen und von innerparteilichem Gezänk geprägten Zeugenaussagen für eine Durchsuchungsanordnung zu gering gewesen.
Die Durchsuchungsmaßnahme sei ferner ungeeignet gewesen, den Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Denn angesichts seiner Einlassung, den Müllsack mitgenommen zu haben, sei es allein darauf angekommen, ob die Mitnahme auf Geheiß des den Landesparteitag ausrichtenden Bundesvorstands und damit erlaubterweise erfolgt sei. Hierfür sei ein etwaiges Auffinden ebenso wie ein Nichtauffinden des Müllsacks bei der Beschuldigten ohne Belang gewesen. Demgegenüber sei die einzig sinnvolle Ermittlungsmaßnahme die zeugenschaftliche Vernehmung der vom Beschuldigten benannten Bundesvorstandsmitglieder gewesen um zu klären, ob die Mitnahme auf deren Geheiß erfolgt sei.
Darüber hinaus habe eine Befragung der Geschäftsstellenmitarbeiter der Beschwerdeführerin als milderes Mittel zur Verfügung gestanden. So habe der Beschuldigte in seiner vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses durchgeführten Vernehmung ausdrücklich die Zeugin S. benannt, die Angaben zum Verbleib der Unterlagen machen könne. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand der Staatsanwaltschaft, die bislang durchgeführten Zeugenvernehmungen seien fruchtlos geblieben, nicht tragfähig gewesen.
Schließlich sei die Durchsuchungsmaßnahme auch nicht angemessen gewesen. Weil die Durchsuchung der Geschäftsstelle einer im Landtag des Saarlandes und im Bundestag vertretenen politischen Partei nur als ultima ratio in Betracht komme, stehe die Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs in einem krassen Missverhältnis zum Bagatellcharakter der verfolgten Straftat. Eine insoweit erforderliche Güterabwägung sei offensichtlich nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 01.09.2023, Az.: 8 Qs 88/23, und des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.05.2023, Az. 7 Gs 1403/23, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 16 der Verfassung des Saarlandes verletzen,
2. die vorbezeichneten Beschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Kosten an eine andere Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen,
3. die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen,
4. den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
5.
Dem Ministerium der Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dieses hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Artikel 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zuständig zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt, hier den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 01.09.2023, Az.: 8 Qs 88/23, und des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.05.2023, Az. 7 Gs 1403/23, in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
Die Verfassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangen (§§ 56 Abs. 1, 57 SVerfGHG). Der Beschwerdeführerin fehlt es auch nicht an dem notwendigen Rechtschutzinteresse für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Zwar hat sich durch die am 22./23. Juni 2023 vollzogene Durchsuchung die in deren richterlicher Anordnung liegende Beschwer erledigt. Das Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG, vgl. auch Art. 20 SVerf) gibt dem Betroffenen jedoch das Recht, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. So liegt es hier. Die Wohnungsdurchsuchung gehört zu denjenigen tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, die ihrer Natur nach häufig – so auch im Streitfall – vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind (BVerfGE 96, 27; vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 5. September 2007 – Lv 8/06, sowie vom 19. April 2016 – Lv 12/14, NVwZ-RR 2016, 641, jew. m.w.N.).
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 55 Abs. 3 SVerfGHG, vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 3. März 2021 – Lv 26/20, juris m.w.N.) ist ebenfalls gewahrt. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht möglich (§ 310 Abs. 2 StPO). Eine Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung iSd § 55 Abs. 3 Satz 1 SVerfGHG war vorliegend entbehrlich, wenn – wie hier – mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art 103 Abs. 1 GG gerügt wird (vgl. BVerfGE 134,106 m.w.N.).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 16 SVerf, denn sie verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1.
Strafgerichtliche Entscheidungen unterliegen keiner unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung. Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formellen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. Dieser hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Hierfür genügt insofern nicht, dass eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein könnte; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Saarlandes beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Bewertung der befassten Gerichte zur Verhältnismäßigkeit der Eingriffsmaßnahme. Auch diese steht nicht zur vollständigen Überprüfung des Verfassungsgerichts. Ein vollständiges Unterlassen jedweder Erwägungen, grobe Fehleinschätzungen oder eine Verkennung des Grundrechtseinflusses, auf der die Entscheidung beruht, kann jedoch verfassungsrechtlich beanstandet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2008 - 2 BvR 583/07 -, Rn. 2; Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2023 – 1 BvR 2219/20 –, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 15. Februar 2019 – Lv 1/19 –, juris).
2.
Art. 16 Satz 1 SVerf garantiert – ebenso wie der gleichlautende Art. 13 Abs. 1 GG – die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Neben Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den Schutzbereich des Grundrechts. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (ständige Rechtsprechung des BVerfGE zu Art. 13 GG, vgl. nur BVerfG 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <150 f.>).
Vor diesem Hintergrund ist die Durchsuchung nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 Satz 1 SVerf und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist zunächst der Verdacht, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2748/14 – juris Rn. 25 m.w.N.). Ferner muss die Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Durchsuchung nicht den Erfolg verspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen, oder andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Ferner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44, 51; 113, 29, 53; Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2018 – 2 BvR 1405/17 –, juris Rn. 67). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden ist, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]; Beschluss vom 31. August 2010 – 2 BvR 223/10 – juris Rn. 25).
3.
Die Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt zudem besondere Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 1036/08 – juris Rn. 65; Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 299/06 – juris). Konkrete Gründe müssen dafür sprechen, dass der zu suchende Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass geschaffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 1036/08 – juris Rn. 65).
4.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Durchsuchung von § 103 StPO nicht gedeckt. Die Maßnahme war unverhältnismäßig.
a.
Allerdings sprachen hier konkrete Gründe dafür, dass der Müllsack als zu suchender Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Beschwerdeführerin gefunden werden kann. Dies ergab sich bereits aus den Bekundungen des Beschuldigten selbst. Auch haben politische Parteien, wie die Beschwerdeführerin, keinen Anspruch darauf, von jeglichen Auswirkungen, die Strafverfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen können, und damit auch vor Durchsuchungsmaßnahmen verschont zu bleiben (BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 26. März 1984 – 2 BvR 201/84 –, wistra 1984, 221).
b.
Zweifelhaft ist demgegenüber, ob die Durchsuchungsmaßnahme in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin geeignet war, Beweismittel zu erlangen, die den Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu erhärten vermochten. Insofern ist zu beachten, dass die Wegnahme der Wahlunterlagen durch den Beschuldigten selbst zuletzt nicht in Abrede gestellt worden war und dies auch durch die Aussage der beiden Zeugen G. und D., die am Abend des fraglichen Parteitages den Beschuldigten nach Hause gefahren hatten, bestätigt worden war. Entscheidend war deshalb vielmehr die Frage, ob die (unstreitige) Wegnahme gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers, des Bundesvorstands der AfD, und damit unrechtmäßig erfolgt war. Hierüber hätte das Auffinden des Müllsacks mit den Stimmzetteln in den Geschäftsräumen der Verfassungsbeschwerdeführerin unmittelbar keine Schlussfolgerung zugelassen. Allenfalls hätte zu Gunsten des Beschuldigten entlastend angenommen werden können, dass seine Schilderung, er habe den Müllsack später in den Geschäftsräumen abgestellt, zutrifft, was wiederum die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung insgesamt – also auch zur Rechtmäßigkeit der Mitnahme – erhöht hätte. Ein Nichtauffinden der Wahlunterlagen in den Geschäftsräumen wiederum hätte selbst keine unmittelbare Auswirkung auf den Tatverdacht gehabt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Tathandlung – der Parteitag fand am 4.10.2020 statt – und der Durchsuchungsmaßnahme vom 22.6.2023 mehr als zweieinhalb Jahre vergangen waren. Angesichts eines so langen Zeitraums konnte nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass die Wahlunterlagen zwar in die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin gelangt, dort aber inzwischen von dritter Seite vernichtet worden waren. Nennenswerte Erkenntnisse in Hinblick auf die Erhärtung des Tatverdachts wären daher durch die Durchsuchungsmaßnahme nicht zu erwarten gewesen.
c.
Letztlich kommt es darauf indes nicht an. Die Durchsuchung war jedenfalls nicht erforderlich. Denn spätestens nach der Vernehmung des Beschuldigten noch vor Erlass des Durchsuchungsbefehls standen den Ermittlungsbehörden andere, sehr naheliegende und erheblich weniger einschneidende Mittel zur Verfügung, um die Angaben des Beschuldigten unmittelbar und verlässlich zu überprüfen. Diese hätten sich vor einer Durchsuchung geradezu aufgedrängt.
(1)
Im Rahmen seiner Vernehmung am 27.4.2023, die auf eigenen Wunsch erfolgt war, hatte der Beschuldigte den Ermittlungsbehörden die Namen zweier Mitglieder des Bundesvorstands, des den fraglichen Parteitag ausrichtenden Gremiums, genannt, die ihn angewiesen hätten, die Wahlunterlagen an sich und mitzunehmen. Zu der – wie gezeigt – für den Tatvorwurf entscheidenden Frage der Rechtmäßigkeit der Mitnahme hätte somit eine Befragung dieser Zeugen vorgenommen werden können, was unmittelbar Aufschluss über die Rechtmäßigkeit der Mitnahme der Wahlunterlagen hätte geben können und damit geeignet gewesen wäre, den Tatverdacht umfänglich zu bestätigen oder zu entkräften. Hätte diese Zeugenbefragung die Aussage des Beschuldigten bestätigt, wäre die Frage nach dem Verbleib der Wahlunterlagen gegenstandslos gewesen. Hätten dagegen die Zeugenbefragungen keine Entlastung des Beschuldigten ergeben, hätte dies den Tatverdacht erhärtet unabhängig vom Verbleib der Wahlunterlagen.
(2)
Soweit die Ermittlungsbehörde mit der Durchsuchung in erster Linie die Klärung des Verbleibs der Wahlunterlagen anstrebte, stand ihr nunmehr ebenfalls eine Zeugin zur Verfügung. Denn der Beschuldigte hatte in seiner Vernehmung auch auf die Zeugin S. hingewiesen, die als Schriftführerin im Landesvorstand der Beschwerdeführerin Angaben zur Aufbewahrung des Müllsacks machen könne. Damit gab es – anders als bisher und entgegen der Annahme des Landgerichts – konkrete Hinweise auf eine Person, die aus eigener Anschauung zum Verbleib der Unterlagen Auskunft zu erteilen in der Lage schien. Ungeachtet der Frage, ob die Zeugin – wie sich später als zutreffend herausstellte – tatsächlich Kenntnis vom Verbleib der Unterlagen hatte, hätte es sich angesichts des Ermittlungsstandes geradezu aufgedrängt, diese im Anschluss an die Vernehmung des Beschuldigten zu befragen. Dies schon deshalb, weil der (erste) Ermittlungsrichter mit Verfügung vom 2.5.2023 bereits ausdrücklich auf die Möglichkeit der Befragung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle hingewiesen hatte.
(3)
Soweit die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres erneuten Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses darauf verwiesen hatte, eine Vernehmung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle sei nicht erfolgversprechend, da durch Vernehmung von Zeugen bislang keine Sachaufklärung habe erfolgen können, wird dies dem Ergebnis der Vernehmung des Beschuldigten nicht ansatzweise gerecht. Denn die bisherigen Zeugenbefragungen blieben schon deshalb unergiebig, weil lediglich der Wahlleiter des damaligen Parteitages, der Zeuge R., nicht aber die Mitglieder des Bundesvorstandes und damit des Gremiums befragt worden waren, das auch nach Auffassung der Ermittlungsbehörden (vgl. die Einstellungsverfügung vom 13.7.2023, Bl. 265 d. Ermittlungsakte) vor der Wegnahme der Wahlunterlagen den Gewahrsam innehatte. Auch hatte es keine Erkundungen bei dem aktuellen Vorstand der Beschuldigten gegeben, der hinsichtlich der Geschäftsstelle hätte Auskunft erteilen können und den man zur Herausgabe der Unterlagen hätte auffordern können.
Zwar ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden von einer Aufforderung eines Dritten zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen absehen, etwa wenn damit die Entscheidung, was als Beweismittel zur Verfügung gestellt wird, in weitem Umfang in das Belieben des Dritten gestellt werden würde (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 –, juris Rn. 26). Im vorliegenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass der Herausgabegegenstand (blauer Müllsack mit Stimmzetteln) so eingegrenzt war, dass ein Belieben der Beschwerdeführerin bei der Auswahl der Beweismittel nahezu ausgeschlossen war. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin zumindest mittelbar Geschädigte der Straftat war. Es bestand mithin auch keine durchgreifende Besorgnis für eine Verdunklungsgefahr, weil eine Aufklärung der Angelegenheit im natürlichen Interesse der Geschädigten lag. Eine Anfrage bei dem aktuellen Vorstand der Beschwerdeführerin zum Verbleib der Wahlunterlagen hätte sich daher aufgedrängt, zumindest aber nahegelegen.
d.
Vor diesem Hintergrund war der Durchsuchungsbeschluss unverhältnismäßig. Einer weitergehenden Klärung, ob die Durchsuchung angesichts der besonderen Umstände auch deshalb unverhältnismäßig war, weil sie nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stand, bedarf es somit nicht. Auch auf die übrigen von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an.
III.
Mit Blick auf die dargelegte Verletzung des Art. 16 Satz 1 SVerf war der Beschluss des Amtsgerichts ebenso wie die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gemäß § 61 Abs. 2 SVerfGHG aufzuheben und hinsichtlich der Kostenentscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
C.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 26 Abs. 1 SVerfGHG).
Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind zu erstatten (§ 26 Abs. 3 SVerfGHG).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG –. Dieser ist in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien – Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers – nach billigem Ermessen zu bestimmten; er beträgt mindestens 5.000,00 €. Das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin an dem Verfassungsbeschwerdeverfahren ist mit dem Auffangwert von 5.000,00 € ausreichend erfasst. Da der Angelegenheit keine über das Verfahren hinausgehende (objektive) Bedeutung zukommt, bedarf es einer Erhöhung des Auffangwertes vorliegend nicht.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 16 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 14/23 entschieden?“