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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 23.07.2020 – Lv 11/19

Leitsatz

Hat ein Beschwerdeführer im Verfahren der Rechtsbeschwerde lediglich auf ein Sachverständigengutachten Bezug genommen, das die Unverwertbarkeit von Messbildern angegeben hat, auf die ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt worden ist, und ist deshalb die Rechtsbeschwerde verworfen worden, so scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der materiellen Subsidiarität.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I. / 1.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 10.07.2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 18.03.2019 und 07.06.2019 - SsBs 109/2018 (77/18 OWi) - und das Urteil des Amtsgerichtes St. Ingbert vom 30.10.2018 -26 OWi 68 Js 851/18 (70/18).

Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts – Bußgeldrichter – St. Ingbert vom 30.10.2018 verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Dem lag eine am 30.11.2017, 18:56 Uhr, in Völklingen, Südtangente (B51), Abfahrt Karolingerstraße Richtung Luisenthal, durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät LEICA XV 3 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug SB-XX-XX die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes) überschritten hatte.

Mit Beschluss vom 18.03.2019 des Saarländischen Oberlandesgerichtes wurde die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichtes St. Ingbert vom 30.10.2018 als offensichtlich unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 07.06.2019, den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11.06.2019 zugestellt, als offensichtlich unbegründet verworfen.

2.

Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.01.2018 im Bußgeldverfahren Akteneinsicht erhalten und unter dem 07.02.2018 eine sogenannte Konformitätserklärung zu der betroffenen Software des Geschwindigkeitsmessgerätes sowie die Herausgabe der Rohmessdaten des Gerätes verlangt hatte, wurden ihr diese nach eigenem Vortrag am 17.04.2018 zur Verfügung gestellt. Ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dr. P. zur Messung wurde am 14.06.2018 zur Bußgeldakte gereicht. Seite 31 des Gutachtens enthält die Abbildung einer Mail der Fa. L., der Herstellerin des Geschwindigkeitsmessgerätes, wonach, „obwohl die Messdaten (Weg-Zeit-Berechnung) plausibel seien, man gemäß den bekannten Auswertekriterien in Kapitel 6 diesen Fall nicht auswerten dürfe. Es sei eben nicht eindeutig erkennbar, ob bei Messung-Start UND Messung-Ende (kein zweites ankommendes Fahrzeug im Bereich möglicher Messentfernung) sichtbar“ sei.

Ein Lichtbild des Fahrers des Fahrzeuges mit dem Messergebnis sowie des Kennzeichens des gemessenen Fahrzeuges befindet sich auf Bl. 33 der Bußgeldakte. Das gespeicherte Bild des Beschwerdeführers befindet sich auf Bl. 38 der Bußgeldakte.

Der Sachverständige Dr. P. führte (Bl. 88 der Bußgeldakte – Seite 31 des Gutachtens) aus: „Nach diesseitiger Auffassung und der Stellungnahme des Herstellers ist die gegenständliche Messung als nicht auswertbar einzustufen. Die Zuordnung des Geschwindigkeitswertes ist somit nicht sicher zum Fahrzeug des Betroffenen gegeben.“

3.

Ein wie auch immer formulierter Beweisantrag des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2018 vor dem Amtsgericht St. Ingbert (Blatt 117 d. A.) nicht.

Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Das Gericht sah es nach der Einlassung des Betroffenen, der Aussage des Zeugen La., der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder sowie der Vorlage der darin enthaltenen Dateneinblendungen, der Vorlage des Messprotokolls, des Eichscheins und der Schulungsbescheinigung sowie der Bekanntgabe der Auskunft aus dem Fahreignungsregister als erwiesen an, dass der Betroffene die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sei der vorliegend ermittelte Messwert dem Fahrzeug des Betroffenen anhand der Lichtbilder zuzuordnen. Nach der Bedienungsanleitung des Messgerätes sei eine Messung nur dann nicht verwertbar, wenn sich im Messfeldrahmen ein weiteres Fahrzeug befinde, welches mehr als ein Drittel des Rahmens ausfülle. Im Messstandardbild sei lediglich der Scheinwerfer des Fahrzeuges des Betroffenen ersichtlich und keine weitere Lichtquelle, die auf ein anderes Fahrzeug schließen lasse. Im helleren Bild „Messung-Ende“ sei definitiv nur das Fahrzeug des Betroffenen zu sehen. Dies fülle nahezu den gesamten Rahmen aus. (Urteil Amtsgericht St. Ingbert, Bl. 125 bis 128 der Bußgeldakte)

4.

Gegen das Urteil des Amtsgerichtes St. Ingbert legte die Verteidigerin des Beschwerdeführers unter dem 30.10.2018 „Beschwerde“ ein, die sie mit Schriftsatz vom 12.11.2018 als Rechtsbeschwerde wie folgt begründete: Das Urteil des Amtsgerichtes St. Ingbert verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer habe in dieser Angelegenheit ein umfangreiches Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros Dr. P. zu den Akten gereicht. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der ermittelte Messwert des Fahrzeuges des Betroffenen anhand der Lichtbilder zuzuordnen sei. Ausweislich des Sachverständigengutachtens seien aber die Messbilder, auch nach eindeutiger Bestätigung des Herstellers des Messgerätes, unverwertbar. Die Bilder seien derart schlecht, dass nicht eindeutig erkennbar sei, ob noch ein zweites ankommendes Fahrzeug im Bereich möglicher Messentfernung ausgeschlossen werden könne. Der Hersteller weise in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass gemäß den Auswertungskriterien der Bedienungsanleitung solche Messdaten bzw. –bilder nicht ausgewertet werden dürften. Das Amtsgericht habe in unzulässiger Weise Fotos und Messdaten verwertet, obwohl selbst der Hersteller die Unverwertbarkeit der Messdaten bescheinigt habe. Anlagen weist die Rechtsbeschwerde ausweislich der Akte nicht auf.

5.

Die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken beantragte hiergegen, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs schon nicht wirksam begründet sei. Diese müsse mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Gemäß den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 343 Abs. 2 S. 2 StPO müsse die Angriffsrichtung des Rechtsmittels klar bezeichnet werden (BGH NStZ 1999, 94). Die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen müssten so genau bezeichnet sowie vollständig angegeben und bestimmt behauptet werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht ohne Rückgriff auf die Akten schon anhand der Rechtfertigungsschrift prüfen könne, ob das rechtliche Gehör verletzt sei, falls die behaupteten Tatsachen zuträfen. Dabei müsse die Verfahrensrüge ohne Bezugnahme und Verweisungen auf andere Schriftstücke begründet werden. In Bezug genommene Fundstellen müssten ihrem Wortlaut nach oder in ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben werden, wobei die Wiedergabe vollständig und nicht nur punktuell zu erfolgen habe (BGH NStZ 1985, 208; 1987, 221; NJW 2006, 457). Diesen Anforderungen werde der Rügevortrag nicht gerecht. Ihm sei zu entnehmen, dass die Verfahrensbevollmächtigte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. P. zur Akte gereicht habe und offenbar der Ansicht sei, das Gericht habe sich in dem angefochtenen Urteil mit dem Ergebnis dieses Gutachtens zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. Es werde jedoch bereits nicht mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt und welchem Beweisthema das Gutachten zur Akte gereicht worden sei, und ob und in welcher Weise es zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei. Unklar bleibe, ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrages erfolgt sei oder durch eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht. Der Inhalt des Gutachtens werde in seinen relevanten Teilen nur bruchstückhaft wiedergegeben. Es bleibe unklar, ob die Aussage zu der vermeintlich fehlenden Qualität der Bilder von dem Sachverständigen oder von dem Hersteller des Messgerätes stamme und worauf sie im Einzelnen gestützt werde. Es lasse sich der Rechtsbeschwerde nicht entnehmen, welcher Hersteller wann auf welcher Tatsachenbasis eine Aussage zu der vermeintlich fehlenden Bildqualität getroffen habe. Sofern sich im Wege der Auslegung das Rechtsmittel auch als Sachrüge auslegen lasse, so dringe der Rechtsbeschwerdeführer mit dem Rügevorbringen ebenfalls nicht durch. Dieses beschränke sich in weiten Teilen darauf, die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung anzugreifen und eigene Plausibilitätsbetrachtungen an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu setzen.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin decke keinen sachlich rechtlichen Fehler auf, der sich zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt haben könne. Die Feststellung des Amtsgerichtes trüge die Annahme einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils sei nicht zu beanstanden. Das Gericht habe sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf die Ermittlungen der Messgeschwindigkeit durch das Messgerät des Typs L. XV3 im Wege eines standardisierten Messverfahrens gestützt. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler lägen hier nicht vor. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass nach der Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes eine Messung nur dann nicht verwertbar sei, wenn sich im Messfeldrahmen ein weiteres Fahrzeug befinde, welches mehr als ein Drittel des Rahmens ausfülle. Sowohl den schriftlichen Ausführungen des Amtsgerichtes als auch den Bezug genommenen Lichtbildern sei zu entnehmen, dass die Lichtbilder außer dem Fahrzeug des Betroffenen kein weiteres Fahrzeug zeigten und dass mehr als ein Drittel des ausgewerteten Rahmens ausgefüllt werde. Entgegen der Behauptung der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers sei die Qualität der in Bezug genommenen Lichtbilder ausreichend, um eine solche Feststellung zu treffen, insbesondere sei eine ausreichende Belichtung der Bilder vorhanden.

6.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 18.03.2019 unter Bezugnahme auf diese Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, die auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu § 343 Abs. 2 StPO Bezug nähmen, verworfen. Der Beschluss ist am 19.03.2019 zur Post gegeben worden. Unter dem 29.03.2019 hat der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gem. § 356a StPO zum Saarländischen Oberlandesgericht erhoben und die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie Sach- und Verfahrensmängel mit einer insgesamt 13-zeiligen Begründung erhoben. Dabei hat er angegeben, den Beschluss am 22.03.2019 erhalten zu haben. Seine Anhörungsrüge hat sich auf „sachlich schlichtweg vom Gericht nicht zur Kenntnis genommene Tatsachen (berufen), die nicht hinweggewürdigt werden“ könnten. Der Beschwerdeführer hat dabei auf die „Stellungnahme des Herstellers“ Bezug genommen, wonach „die als Beweisgrundlage verwendeten Beweisfotos für den Urteilsspruch unverwertbar“ seien.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 07.06.2019, zugestellt am 11.06.2019, als unzulässig zurückgewiesen, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon nicht zu entnehmen sei, wann er von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt habe, was maßgeblich nach § 356a S. 2 StPO vorzutragen und glaubhaft zu machen sei. Die Anhörungsrüge habe auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat habe bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden sei, noch habe er das zu berücksichtigende entscheidungserhebliche Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat der Auffassung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör durch das erstinstanzliche Gericht schon mangels zulässig erhobener Verfahrensrüge nicht gefolgt sei, begründe keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

8.

Mit seiner am 10.07.2019 beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 SVerf, die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäß Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 S. 1 SVerf und seines Anspruchs auf eine willkürfreie Entscheidung nach Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 SVerf durch die Entscheidungen des Amtsgerichts St. Ingbert und des Saarländischen Oberlandesgerichts.

Der Beschwerdeführer führt aus, er habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausdrücklich auf die Stellungnahme des Herstellers, die dem Gericht vorgelegen habe, hingewiesen. Die Tatsache, dass Messfotos schon von Herstellerseite als unverwertbar ausgewiesen worden seien, lasse sich nicht mit tatrichterlicher Würdigung „hinwegwürdigen“. Es sei Tatsache, dass die Bilder von derart schlechter Qualität seien, dass sie zur Auswertung nicht herangezogen werden könnten. Da die Bilder nicht zur Messung herangezogen werden könnten, sei die gesamte Messung fehlerhaft. Folglich habe das Amtsgericht nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, sondern auch die Beweislast sowie das Willkürverbot missachtet, indem die Ausführungen des Herstellers zu den der Messung zugrunde liegenden Fotos schlicht nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Was ihre Rechtsbeschwerde anbelange, so habe die Verteidigerin bereits in der Hauptverhandlung auf die Unverwertbarkeit der Messbilder, bestätigt durch den Hersteller des Messgerätes, verwiesen. Die Verfassungsbeschwerde werde darauf gestützt, dass das Saarländische Oberlandesgericht „verpflichtet gewesen wäre, der Rechtsbeschwerde zu folgen, statt sich auf die höchst „schwammige“ Begründung der Generalstaatsanwaltschaft zu beziehen“. Spätestens mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge hätten „unwiderlegliche Tatsachen der Unverwertbarkeit der Messfotos“ zur Kenntnis genommen werden müssen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG und ist damit unzulässig.

1.

Gem. Art. 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 SVerfGHG ist der Verfassungsgerichtshof zuständig zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt, hier den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichtes (Ss Bs 109/2018 (77/18 OWi)) vom 18. März 2019 sowie der Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 07.06.2019 und das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 30.10.2018, in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.

2.

Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt, soweit er geltend macht, dass seine Grundrechte auf rechtliches Gehör gem. Art. 60 Abs. 1 SVerf i. V. m. Art. 1 Abs. 1 SVerf, auf ein faires Verfahren gem. Art. 60 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 SVerf und auf ein willkürfreies Verfahren verletzt worden zu sein. Eine solche Verletzung ist nicht von vornherein auszuschließen.

3.

Die Verfassungsbeschwerde ist frist- und formgerecht erhoben.

4.

Der Rechtsweg ist mit der abschließenden Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts erschöpft. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch aus Gründen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Schutzes (§ 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG) unzulässig.

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde dient dazu, das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf die Prüfung der möglichen Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Fachgerichtsbarkeit zu konzentrieren. Alle Einwendungen, die ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen ist aber nicht vorgebracht hat, sollen nicht in das Verfassungsstreitverfahren verwiesen werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die sach- und fachnäheren Gerichte im Rahmen ihrer Verfahrensordnungen Rechtsschutz gewähren und – als Rechtsmittelgerichte – einer möglichen grundrechtlichen Beschwer abhelfen können. Wer einen mit einem Rechtsmittel angreifbaren Verfahrensmangel rügen will, muss ihn daher, auch wenn es sich um einen Verfassungsverstoß handelt, zunächst nach den bestehenden Verfahrensvorschriften geltend machen.

Das bedeutet nicht nur, dass ein zur Verfügung stehender fachgerichtlicher Rechtsschutz als solcher ergriffen werden muss, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird. Es bedeutet auch, dass der zur Verfügung stehende fachgerichtliche Rechtsschutz nach den Bedingungen, die das Gesetz seiner Verfolgung stellt, wahrgenommen wird. Beschwerdeführer, die diese verfahrensrechtlichen Bedingungen nicht beachten und denen fachgerichtlicher Rechtsschutz demgemäß verfahrensrechtlich korrekt versagt wird, können ihn nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren erreichen und so eine Korrektur der Mängel ihres fachgerichtlichen Vorgehens durch den Verfassungsgerichtshof bewirken (BVerfG Beschl. v. 15.05.1963 2 BvR 106/63, BeckRS 9998, 114072).

a)

Insoweit kann dahinstehen, ob die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde daraus folgt, dass – nach Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts – die Anhörungsrüge als verfristet zu betrachten ist. Zwar hat der Beschwerdeführer tatsächlich nicht glaubhaft gemacht, dass er den am 19.03.2019 abverfügten Beschluss über die Verwerfung der Rechtsbeschwerde erst am 22.03.2019 erhalten hat. Allerdings ist nach der Rechtsprechung und der Rechtslehre eine Postlaufzeit von 3 Tagen (in Anlehnung an die verwaltungsrechtlichen Fiktionsregelungen) grundsätzlich anzunehmen (BGH Beschl.v. 27.06.2012 1 StR 131/12 juris; Knauer/Kudlich in MünchKommStPO, § 356a StPO Rn. 14). Darauf kommt es indessen nicht an.

b)

Bereits das Saarländische Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf die Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Voraussetzungen hingewiesen, die ein Rechtsbeschwerdeführer nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO im Rahmen der Rechtsbeschwerde erfüllen muss. So muss nach §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO bereits aus der Begründung der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Wird es wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, muss der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenen Tatsachen vollständig und nachvollziehbar angeben. In der Stellungnahme vom 06.12.2018 der Generalstaatsanwaltschaft – die der einhelligen revisions- und rechtsbeschwerdegerichtlichen Rechtsprechung folgt – werden die entsprechenden Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO dargelegt. Verfahrensrügen müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen begründet werden. Das Beschwerdegericht muss allein anhand der Begründungsschrift prüfen können, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zuträfe.

Eine Bezugnahme auf Akten oder Anlagen ist dabei unzulässig. Vielmehr müssen relevante Urkunden vollständig und nicht nur punktuell in ihrem Inhalt wiedergegeben werden. So muss etwa bei der Rüge, ein „Lichtbild sei nicht in Augenschein genommen“, dieses Lichtbild in die Begründung mit aufgenommen werden. Es muss genau ersichtlich sein, gegen welche Handlungen oder Unterlassungen des Gerichtes der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird (Schmitt in Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 63. Auflage 2020, § 344 Rdnr. 21 ff.).

c)

Dem wird die Rechtsbeschwerde vom 12.11.2018 nicht gerecht. Sie teilt zwar mit, es sei „ein“ Gutachten des Sachverständigen Dr. P. zu den Akten gereicht worden. „Ausweislich“ des Sachverständigengutachtens seien „die“ Messbilder, auch nach eindeutiger Bestätigung des Herstellers des Messgerätes unverwertbar. Der Hersteller weise in seiner dem Sachverständigen gegenüber erfolgten Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass gemäß den Auswertungskriterien „der“ Bedienungsanleitung solche Messdaten nicht ausgewertet werden dürften.

Das reicht – rechtlich – nicht aus, die Rechtsbeschwerde in verfahrenserheblicher Weise nach den Grundsätzen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu begründen. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft dargelegt, dass jeglicher Vortrag, zu welchem Thema das Sachverständigengutachten zur Akte gereicht worden sei, ob auf dieses gestützt in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt worden seien, die vom Gericht übergangen oder zu Unrecht abgelehnt worden seien, in der Rechtsbeschwerde fehle. Anlagen, etwa die angeblich falsch ausgewerteten Messbilder, finden sich in der Rechtsbeschwerde nicht.

Nachvollziehbare Zitate aus dem Sachverständigengutachten führt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Pauschal wird vielmehr auf Bl. 29 ff. des Sachverständigengutachtens verwiesen. Aus dem Vortrag der Rechtsbeschwerde geht nicht hervor, von wem und in welcher Form welche konkreten Bilder wem zur Verfügung gestellt wurden, die zu der Einschätzung des „Herstellers“, Bilder seien unverwertbar, geführt haben könnten. Weder ist ein Schreiben „des Herstellers“ noch sind irgendwelche Lichtbilder der Beschwerdeschrift beigefügt, die es entsprechend § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ermöglicht haben würden, der Rechtsbeschwerde nachzugehen.

Aus der Rechtsbeschwerde geht eine Angriffsrichtung nicht hervor. Es ist unklar, ob gerügt werden soll, das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil gegebenenfalls aufgrund des Gutachtens eine weitere Beweisaufnahme zur Richtigkeit des Messvorganges notwendig gewesen wäre, oder ob das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag des Beschwerdeführers – der sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung schon nicht ergibt – abgelehnt haben könnte.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde verhält sich dazu nicht. Eine auf Tatsachen gegründete Darlegung, woraus sich ein Verwertungsverbot der amtlichen Messung habe ergeben können, führt die Rechtsbeschwerde nicht nachvollziehbar aus.

Dem Beschwerdegericht wird die Prüfung einer Verfahrensrüge durch lediglich eine Bezugnahme und Verweisung auf andere Schriftstücke alleine mit vorgetragenen Behauptungen, schon nicht ermöglicht.

Hätte der Beschwerdeführer die Verfahrensrüge ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen begründet, ist nicht auszuschließen, dass das Beschwerdegericht zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre. Es hätte sich jedenfalls mit dem behaupteten Grundrechtsverstoß auf Verletzung des rechtlichen Gehörs auseinandersetzen können.

Aus alledem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer versäumt hat, die ihm zu Gebote stehenden Rügerechte auszuschöpfen, ordnungsgemäß darzulegen und gehörig zu begründen, was er nunmehr zur Überprüfung durch das Verfassungsgericht stellen will. Dem steht die Subsidiaritätsklausel des § 55 Abs. 3 S. 1 VerfGHG entgegen.

Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anstelle der Fachgerichtsbarkeit mit möglichen Rügen auseinanderzusetzen, die ein Beschwerdeführer im Instanzenzug ordnungsgemäß hätte anbringen können, dies aber dort unterlassen hat.

Die Verfassungsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken

Prof. Dr. Weth Zempel

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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