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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 343 StPO – Hemmung der Rechtskraft

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen.

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