Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 22.04.2022 – Lv 1/21
Leitsatz
1. Dynamische Verweisungen in einem Landesgesetz auf ein Bundesgesetz sind grundsätzlich verfassungswidrig, können aber, soweit kein anderer gesetzgeberischer Wille erkennbar ist, als statische Verweisungen auf den Normbestand des Bundesgesetzes zum Zeitpunkt des Erlasses des Landesgesetzes interpretiert werden.
2. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogener Daten durch die Polizei ist gegenüber „Nichtstörern“ verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn und soweit die betroffene Person in einer spezifischen individuellen Nähe zu der aufzuklärenden Gefahr steht, Anhaltspunkte vorliegen, dass ein bestehender Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und daher eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dient.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Soweit Art. 2 § 35 des Gesetzes zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 06./07.10.2020 auf § 100b StPO verweist, ist damit die StPO in der Fassung vom 06.12.2020 gemeint.
Soweit Art. 2 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 06./07.10.2020 Eingriffsbefugnisse unter den Voraussetzungen des § 6 des Saarländischen Polizeigesetzes begründet, bestehen sie nur, wenn die betroffene Person in einer spezifischen individuellen Nähe zu der aufzuklärenden Gefahr steht, Anhaltspunkte vorliegen, dass ein bestehender Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und daher eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dienlich sein wird.
Das Saarland hat den Beschwerdeführern ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen § 35 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland (SPolDVG) vom 6./7.10.2020, ABl. I 2020, S. 1133 (1134) als Ermächtigungsnorm für die saarländischen Polizeibehörden zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch verdeckte Eingriffe in informationstechnische Systeme. Durch das Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland ist die Befugnis der Polizeibehörden, verdeckte Eingriffe in informationstechnische Systeme vorzunehmen, in erheblichem Maße ausgeweitet worden.
I.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland sollten zahlreiche Änderungen gesetzgeberisch auf den Weg gebracht werden, die auf der Grundlage der Entwicklung des europäischen Rechts und des Verfassungsrechts notwendig geworden waren. Umzusetzen war die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (im Folgenden kurz: JI-Richtlinie). Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtsgesetz vom 20.4.2016 (BVerfGE 141, 220) zog Regelungsbedarf nach sich.
Mit dem Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 5.2.2020 betreffend das Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland – LT-Drs. 16/1180 – verfolgte die Landesregierung das Ziel der Ausgliederung der polizeilichen Datenverarbeitung in ein Spezialgesetz. Zu diesem Zweck sollte in Artikel 1 des neuen Gesetzes das Saarländische Polizeigesetz dahingehend geändert werden, dass darin im Wesentlichen die Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten gestrichen und erforderliche Anpassungen vorgenommen werden sollten. In Artikel 2 des neuen Gesetzes sollte als völlig neues Normengefüge das „Saarländische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei“ (SPolDVG) geregelt werden. Nach erfolgten Anhörungen wurden durch Abänderungsantrag des Ausschusses für Inneres und Sport vom 1.10.2020 – LT-Drs. 16/1459 – einige redaktionelle Korrekturen vorgenommen. So wurde beispielsweise Art. 4 des SPolDVG-E um die Einschränkung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 SVerf ergänzt.
Durch Abänderungsantrag der CDU/SPD-Landtagsfraktionen vom 5.10.2020 – LT-Drs. – 16/1461 – betreffend das Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland wurde in Art. 6 das Inkrafttreten des Gesetzes auf den 31.12.2020 datiert. Mit diesen Änderungen wurde der Gesetzentwurf am 6.10.2020 beraten und beschlossen. Nach Ausfertigung wurde es am 26.11.2020 verkündet. Gemäß Art. 6 ist es am 31.12.2020 in Kraft getreten.
Der von den Beschwerdeführern angegriffene § 35 SPolDVG lautet wie folgt: § 35 Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (1) 1Die Vollzugspolizei kann durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person über die in den §§ 4 und 5 des Saarländischen Polizeigesetzes genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 des Saarländischen Polizeigesetzes über die dort genannten Personen
2. zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100b der Strafprozessordnung genannten Straftaten über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie diese Straftaten begehen werden,
3. sowie über solche Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
a) dass sie für eine der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
b) dass ihr Telekommunikationsanschluss von einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen genutzt wird,
soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Erhebung personenbezogener Daten ist nur zulässig bei Telekommunikationsanschlüssen, die von den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden. 3Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(2) 1Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 darf mit technischen Mitteln in informationstechnische Systeme, die von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen genutzt werden, eingegriffen werden, wenn
1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
a) ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird oder
b) die erhobenen Daten nur Inhalte und Umstände der Kommunikation enthalten, die auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können, und
2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
2Dabei ist technisch sicherzustellen, dass
1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und 2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. 3Die eingesetzten technischen Mittel sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Verwendung zu schützen.
(3) 1 Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 darf die Vollzugspolizei durch den Einsatz technischer Mittel die Geräte- und Kartennummer eines mobilen Telekommunikationsendgeräts ermitteln, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Vollzugspolizei darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch den Einsatz technischer Mittel auch den Standort eines mobilen Telekommunikationsendgeräts feststellen. 3 Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 4Diese personenbezogenen Daten dürfen über den Datenabgleich zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer oder der Feststellung des Standortes hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. 5 Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern oder der Standort des jeweiligen Telekommunikationsendgerätes ermittelt sind.
(4) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. 2Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. 3Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. 4Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. 5In der schriftlich zu erlassenden Anordnung sind soweit wie möglich Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, die Art der Maßnahme sowie die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu bezeichnen. 6Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 7Soweit eine Maßnahme nach Absatz 3 ausschließlich dazu dient, mittels Feststellung des Standortes eines Telekommunikationsendgerätes den Aufenthaltsort einer vermissten, suizidgefährdeten oder sonstigen hilflosen oder an Leib und Leben gefährdeten Person zu ermitteln, darf sie durch die Behördenleitung angeordnet werden. 8 Diese kann die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte übertragen.
(5) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beendigung der Maßnahme ist den nach Absatz 5 Verpflichteten mitzuteilen.
(7) § 34 Absatz 4 gilt entsprechend.
II.
Beschwerdeführer zu 1) sind die „Jungen Liberalen Saar“, der Gebietsverband der „Jungen Liberalen“ im Saarland, vertreten durch den Landesvorsitzenden. Für die „Jungen Liberalen Saar“ ist die Kommunikation über soziale Medien ein Grundbaustein ihrer politischen Arbeit. Der Beschwerdeführer zu 1) nutzt im Rahmen seiner politischen Arbeit zur internen und externen Kommunikation das Angebot „JuLi-Office“ des Bundesverbands der „Jungen Liberalen“ – offen für alle Mitglieder –, bestehend aus zwei Komponenten, der JuLi-Cloud sowie der JuLi-Mail, unter Anwendung der Software „OwnCloud“ sowie „Roundcube“.
Die von dem Beschwerdeführer genutzten Programme sind auf Servern eines Hosting-Unternehmens installiert. Die an der Parteiarbeit beteiligten Personen und sonstigen Interessenten greifen von ihren jeweils eigenen mobilen Endgeräten darauf zu.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer zu 1) über eine Präsenz im „World Wide Web“ unter „www.julis-saar.de“ sowie in den sozialen Medien, darunter Accounts bei „Facebook Inc.“ sowie bei der dazu gehörenden Plattform „Instagram“ und bei „Twitter Inc.“, welche durch den Landesvorsitzenden der „Jungen Liberalen Saar“ sowie den Beschwerdeführer zu 2) verwaltet und administriert werden. In den lokalen Räumlichkeiten verfügt der Beschwerdeführer zu 1) darüber hinaus über Hardware, die neben der dezentralen Vernetzung im Home-Office eingeschränkt zur zentralen Kommunikation genutzt werden kann. Zudem verfügt der Vorstand des Beschwerdeführers zu 1) über einen Account bei dem Anbieter „Mailchimp“, über den verschiedene Mailinglisten betrieben, verwaltet und gepflegt werden.
Die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 4) bildeten im Jahr 2020 und bilden voraussichtlich weiterhin den „Landesarbeitskreis Innere Sicherheit & Recht“ der „Jungen Liberalen Saar“. Sie haben das Gesetzgebungsverfahren betreffend das neue Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland von Anfang an mitverfolgt. Sie besetzen jeweils einen stellvertretenden Vorstandsposten in einem Kreis-, Bezirks- oder Landesverband bei den „Jungen Liberalen Saar“, nutzen den Zugriff auf „JuLi-Office“ und verwalten oder administrieren unabhängig voneinander einen Account des jeweiligen Verbands in den sozialen Medien. Für die Arbeit an dem neuen Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland nutzen sie unter anderem das Angebot einer sog. „Managed Nextcloud“, einer klimafreundlichen Cloud-Lösung zur sicheren Speicherung und Verarbeitung von Daten. Bei dem Service der Managed Nextcloud werden die Daten ausschließlich auf CEPH-Datenspeichern gespeichert, die zu jeder Zeit 3-fach redundant gesichert sind. Eine Datenübertragung findet ausschließlich über SSL-Verschlüsselung statt. Die Rechenzentren befinden sich ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland, und die Anwendung entspricht allen Voraussetzungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Darüber hinaus wird zusätzlich eine Zwei-Faktor-Authentifizierung als weiteres Sicherheitsmerkmal genutzt. Es findet ein regelmäßiges Monitoring in Bezug auf die Datenhoheit statt, so dass die Daten tatsächlich ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verarbeitet werden.
Für den Fall der Erteilung einer Zugriffsberechtigung für das Öffnen oder gegebenenfalls für das Herunterladen von Stellungnahmen in Form von Textdateien oder Tabellen ist jede URL mit einem zusätzlichen Passwort versehen. Darüber hinaus ist die Bearbeitung der URL zeitlich begrenzt, so dass ein regelmäßiger URL- und Passwortwechsel stattfindet.
Darüber hinaus nutzt jeder Beschwerdeführer eigene mobile Endgeräte, wie zum Beispiel Smartphones, Tablets oder Tablet-PCs und Workstations mit Zugang zum Internet, um auf die geteilten Dokumente mittels der Betriebssysteme Windows 10, Windows Server, Android und iOS zuzugreifen. Jedes Mittel der Kommunikation ist dabei sowohl für Textmitteilungen oder für IP-Telefonie-Anwendungen als auch für videografische Übertragungen kryptografisch verschlüsselt.
Im Rahmen ihrer politischen Aktivitäten sprechen die „Jungen Liberalen“ mit zahlreichen Personen und Vertretern diverser Organisationen. Bedingt durch die Corona-Krise werden zunehmend virtuelle Veranstaltungen angeboten und genutzt. Dabei sind alle Teilnehmer im virtuellen Raum auf eine vertrauliche Umgebung angewiesen. Insbesondere ist dabei nicht auszuschließen, dass die „Jungen Liberalen“ oder die Mitglieder im Zuge der Diskussion über Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben Kontakt zu einer Person aufnehmen könnten, die aus einem Krisengebiet stammt oder sich in einem Krisengebiet befindet, um über deren Situation und mögliche Lösungen zu sprechen.
III.
Die Beschwerdeführer rügen die Verfassungswidrigkeit von § 35 SPolDVG. Sie sehen den Staat grundsätzlich zur Gewährleistung der Sicherheit der informationstechnischen Infrastruktur verpflichtet. Dem widerspreche es, wenn er – kaum anders, als es beim kriminellen Hacking der Fall sei – durch Fernzugriff auf informationstechnische Systeme mittels Schadsoftware seinerseits Sicherheitsrisiken für derartige Systeme schaffe. Durch die Nutzung einer Sicherheitslücke, die bewusst offengehalten werde, entstünden Gefahren für den individuellen Nutzer wie auch für die Allgemeinheit, die es zu bekämpfen gelte.
Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie und namentlich in Phasen des Lockdowns steige die Nutzung digitaler Angebote signifikant an, sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht. Folglich sei bei einem derart konstant hohen Datenfluss die Sicherheit der IT-Infrastruktur in der Bundesrepublik Deutschland von immenser Bedeutung.
1. Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 SPolDVG richten, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Fernsprechgeheimnisses aus Art. 17 Satz 1 SVerf, als er die heimliche Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation gegen Notstandspflichtige gemäß § 6 SPolG gestattet.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerden sich gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG richten, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Fernsprechgeheimnisses aus Art. 17 Satz 1 SVerf und des Verfassungsgebots der Normbestimmtheit, als die Vorschrift für die Erhebung personenbezogener Daten „zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100b der Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftaten“ keinen ausdrücklichen Bezug zur Gefahrenabwehr herstelle.
3. Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung des Fernsprechgeheimnisses gemäß Art. 17 Satz 1 SVerf und namentlich des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes durch § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SPolDVG, weil unklar sei, unter welchen Voraussetzungen die hier normierte Ausweitung des Personenkreises, über den personenbezogene Daten erhoben werden könnten (Erstreckung insbesondere auf die „Nachrichtenmittler“), erfolge.
4. Die Beschwerdeführer sehen schließlich in dem Einsatz der in § 35 Abs. 2 SPolDVG geregelten „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ über eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz aus Art. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf hinaus eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus Art. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf (allerdings soll sich dieses Grundrecht nach Auffassung der Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung der Maßstäbe aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG aus dem Datenschutzgrundrecht gemäß Art. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 SVerf ergeben). Nicht zuletzt würden das Gebot des Kernbereichsschutzes missachtet und Sicherheitslücken der betroffenen informationstechnischen Systeme ausgenutzt und offen gehalten.
IV.
Die Beschwerdeführer b e a n t r a g e n zu erkennen:
§ 35 SPolDVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 6./7.10.2020, ABl. I 2020, S. 1133 (1134), in Kraft getreten am 31.12.2020, ist mit Art. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 SVerf sowie mit Art. 17 Satz 1 SVerf unvereinbar und nichtig.
Die Regierung des Saarlandes äußert an der Beschwerdefähigkeit des Beschwerdeführers zu 1) erhebliche Zweifel, erachtet die Verfassungsbeschwerden aber jedenfalls mit eingehender Begründung als unbegründet.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind an sich statthaft und im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch nach Maßgabe des Entscheidungsausspruchs nicht begründet.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Normen auch der Umsetzung der JI-Richtlinie dienen, da die Richtlinie keine abschließende Regelung vorsieht. Im vorliegenden Fall besteht im Rahmen der Umsetzung ein gewisser Spielraum für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so dass der zur innerstaatlichen Umsetzung berufene Gesetzgeber an die Grundrechte des Grundgesetzes bzw. der jeweiligen Landesverfassung gebunden ist (vgl. BVerfGE 118, 79; 122, 1; 140, 317). Der Handlungsspielraum für den richtlinienumsetzenden Gesetzgeber ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 EU-JI-Richtlinie. Danach werden lediglich Mindestanforderungen festgelegt. Bei der Nutzung des hiernach noch verbleibenden Handlungsspielraums hat sich der Gesetzgeber an den Grundrechten zu orientieren.
I.
Die Verfassungsbeschwerden sind gemäß § 9 Nr. 13 VerfGHG, Art. 97 Nr. 4 SVerf statthaft. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Maßnahmen nach § 35 SPolDVG über das Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf hinaus das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus Art. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf (von den Beschwerdeführern allerdings in entsprechender Anwendung der Maßstäbe aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unzutreffend gestützt auf Art. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 SVerf) sowie das Fernsprechgeheimnis aus Art. 17 Satz 1 SVerf verletzen.
II. / 1.
Die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 4) sind als natürliche Personen Träger dieser Grundrechte und somit beschwerdefähig (§ 55 Abs. 1 VerfGHG).
2.
Beschwerdeführer zu 1) sind die „Jungen Liberalen Saar“, bei denen es sich ausweislich der Satzung der JuLis Saar vom 27.3.2010, zuletzt geändert am 6.4.2019, um einen „Verband“ und nach Nr. 2 (1) um eine „Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen“ handelt. Die „Jungen Liberalen“ selbst sind gemäß ihrer Satzung ein Verein (vgl. § 1 der Satzung). Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Rahmen den „Jungen Liberalen Saar“ damit eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, oder ob sie als Untergliederung des Bundesverbandes der „Jungen Liberalen“ als nichtrechtsfähiger Personenzusammenschluss Grundrechtsschutz genießen (vgl. Huber, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2018, Art. 19 Abs. 3 Rn. 238), muss der Verband, um beschwerdefähig zu sein, behaupten und behaupten können, in einem seiner (eigenen) Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein.
a.
Das Grundrecht auf Datenschutz bzw. informationelle Selbstbestimmung ist seinem Wesen nach auf den Verband anwendbar. Zweifel, ob ein Verband wie die „Jungen Liberalen Saar“ Träger des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten sind, könnten daraus erwachsen, dass dieses Grundrecht einen Ausschnitt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht darstellt, das letztere aber in einer Kombination von Art. 2 Satz 1 mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf seine Grundlage findet (SVerfGH, Urteil vom 31.10.2002, Lv 2/02; Beschluss vom 28.8.2020, Lv 15/20, S. 15; A. Guckelberger, in: Wendt/- Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 2 Rn. 32; R. Wendt, Landesgrundrechte im Saarland, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2017, § 256 Rn. 22). Ob aber die in Art. 1 Satz 1 SVerf formulierte Garantie des Rechts „jedes Menschen“, „als Einzelperson geachtet zu werden“, einer juristischen Person bzw. einem Verband zugute kommen kann, kann bezweifelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Grundgesetzes, das dem Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten der Landesverfassung in seinem Gewährleistungsbereich entspricht (SVerfGH, Urteil vom 21.1.2020, Lv 15/19, S. 22; Beschluss vom 28.8.2020, Lv 15/20, S. 23; R. Wendt, Landesgrundrechte im Saarland, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2017, § 256 Rn. 27) und dessen grundsätzliche Verortung in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) ebenfalls die Frage der Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen aufwirft – eben wegen des Rekurses auf die Menschenwürde auch hier –, die folgende Lösung entwickelt: Allgemein ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Geltungserstreckung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts „für die verschiedenen Ausprägungen dieses Grundrechts differenziert zu beurteilen“ (BVerfGE 118, 168 [203]). Die Anwendung des Grundrechts scheidet aus, soweit der Schutz im Interesse der Menschenwürde gewährt wird, die nur natürliche Personen für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 220 [242]; 118, 168 [203]). Sofern hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht korporativ betätigt werden kann, kommt ein grundrechtlicher Schutz juristischer Personen in Betracht (vgl. BVerfGE 106, 28 [42 f.]; 118, 168 [203]). Demgemäß können sich juristische Personen auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 118, 168 [203 f.]; 128, 1 [43]; 147, 50 [142 Rn. 237]; di Fabio, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 2021, Art. 2 Abs. 1 Rn. 225) und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (siehe unten) berufen. Beide Grundrechte lassen sich nicht nur individuell, sondern auch korporativ wahrnehmen, so dass sie nach Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen zustehen. Soweit juristische Personen Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. von dessen Ausprägungen sind, findet die Grundrechtsträgerschaft ihre Basis allein in Art. 2 Abs. 1 und nicht in Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28 [43 f.]; 118, 168 [203]; 128, 1 [43]; 147, 50 [142 Rn. 237]; Gersdorf, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 1.5.2021, Grundgesetz, Art. 2 Rn. 33; di Fabio, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 2020, Art. 2 Abs. 1 Rn. 224; Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Bd. I, 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 86).
Entsprechend hierzu ist auch das Grundrecht auf Datenschutz bzw. auf informationelle Selbstbestimmung der Landesverfassung im Hinblick auf juristische Personen oder Verbände auf Art. 2 Satz 2 SVerf zu stützen.
Eine grundrechtlich erhebliche Gefährdungslage besteht indes nicht bereits deshalb, weil eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die einen Bezug zu einer bestimmten juristischen Person und ihrer Tätigkeit aufweisen (vgl. BVerfGE 118, 168 [204]; 147, 50 Rn. 237). Die informationelle Maßnahme muss vielmehr die betreffende juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen (vgl. BVerfGE 118, 168 [204]; 147, 50 Rn. 237). Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person, im Falle der Beschwerdeführerin zu 1) auf ihre verbandspolitische oder allgemeinpolitische Tätigkeit, sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahmen an (vgl. allgemein BVerfGE 118, 168 [204]). Von den auf § 35 SPolDVG gestützten informationellen Maßnahmen können für den Verband „Junge Liberale Saar“ Gefährdungen des Grundrechts auf Schutz seiner personenbezogenen Daten ausgehen. Da das Grundrecht dem Verband Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf ihn bezogenen individualisierten oder individualisierbaren, namentlich politisch bedeutsamen Daten sichert, sind grundrechtserhebliche Auswirkungen – Verletzungen, Gefährdungen, Einschüchterungen – auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Verbands namentlich im Bereich seiner genuinen kommunikativen bzw. politischen Betätigung, d. h. seiner spezifischen Freiheitsausübung, möglich. Der Schutz des Grundrechts kommt insbesondere auch deshalb in Betracht, weil es vorliegend im Verbund wahrgenommen wird. Es ist, wie dargelegt, anerkannt, dass ein Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für juristische Personen insbesondere in Betracht kommt, wenn das Grundrecht auch korporativ betätigt werden kann (vgl. BVerfGE 106, 28 [42 f.]; 118, 168 [203]).
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die in der Begründung der Verfassungsbeschwerde beschriebenen Informationen von natürlichen Personen in die vom Verband genutzten Systeme „eingespeist“ werden. Diese Äußerungen bzw. Daten verlieren zwar nicht ihre grundrechtliche Verbindung zu den zugehörigen natürlichen Personen, etwa den Vorstandsmitgliedern. Mit der Einspeisung in die vom Verband genutzten Systeme erlangen sie aber zugleich die Qualität grundrechtsgeschützter Daten des Verbands. Nach alldem kann (auch) der Beschwerdeführer zu 1) das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 2 Satz 2 SVerf als verletzt rügen.
b.
Mit dem Grundrecht auf Datenschutz wird zugleich, wie aus der Begründung der Verfassungsbeschwerden ersichtlich, eine Verletzung des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gerügt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird man ein solches Computergrundrecht als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch nach der Verfassung des Saarlandes und damit durch Art. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf als gewährleistet ansehen müssen, um Schutzlücken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu vermeiden (vgl. BVerfGE 120, 274 [313]; W. Rudolf, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2011, § 90 Rn. 73 ff.). Es schützt den Grundrechtsträger vor einem staatlichen Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, wie nicht auf einzelne gespeicherte Daten oder einzelne Kommunikationsvorgänge, sondern auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird (vgl. BVerfGE 120, 274 [313]; A. Guckelberger, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 2 Rn. 12; R. Wendt, Landesgrundrechte im Saarland, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2017, § 256 Rn. 27). Der Gewährleistungsgehalt dieses Rechts bezieht sich also primär auf informationstechnische Systeme. Der allgemeine Zugriff hierauf kann neben personenbezogenen Daten auch Sachinformationen tangieren (A. Guckelberger, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 2 Rn. 12 f.). Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist seinem Wesen nach auch auf den Verband der „Jungen Liberalen Saar“ anwendbar (vgl. Gersdorf, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 1.5.2021, Grundgesetz, Art. 2 Rn. 33). Auch dieses Grundrecht lässt sich nämlich, wie bereits erwähnt, nicht nur individuell, sondern auch im Verbund wahrnehmen. Die vom Beschwerdeführer zu 1) genutzten technischen Geräte und informationstechnischen Systeme dürften sich überwiegend dafür eignen, eine laufende Telekommunikation bzw. gespeicherte Kommunikationsinhalte und -umstände im Sinne von § 35 Abs. 1 bzw. 2 SPolDVG zu überwachen bzw. aufzuzeichnen.
Als Eigentümer und Nutzer von technischen Gerätschaften mit informationstechnischen Systemen ist mithin auch der Beschwerdeführer zu 1) beschwerdefähig. Hinsichtlich des Verbandes ist das Grundrecht anders als für die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 4) nicht auf eine Kombination von Art. 2 Satz 1 und Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf zu stützen, sondern, wie schon das Grundrecht auf Datenschutz, allein auf Art. 2 Abs. 1 SVerf. Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ergibt sich zudem eine über das rein subjektive Abwehrrecht hinausgehende objektive Gewährleistungspflicht des Staates (vgl. dazu BVerfGE 120, 274 [326]).
c.
Bezüglich des ebenfalls als verletzt geltend gemachten Fernsprechgeheimnisses nach Art. 17 Satz 1 SVerf ist der Beschwerdeführer zu 1) ebenfalls Grundrechtsträger. Das Fernsprechgeheimnis nach Art. 17 Satz 1 SVerf ist ebenso wie das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG grundsätzlich seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar (vgl. BVerfGE 100, 313 [356 f.]; 106, 28 [43]; Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Bd. I, 2013, Art. 19 Abs. 3 Rn. 37). Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses knüpft „an die Verwendung eines bestimmten Übertragungsmediums an und erfordert keinen auf eine besondere persönliche Sphäre bezogenen Kommunikationsinhalt“ (vgl. BVerfGE 106, 28 [43]).
III.
Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt. Sie sind durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt unmittelbar, selbst und gegenwärtig in einem ihrer Grundrechte betroffen (§ 55 SVerfGH).
1.
Grundsätzlich ist nur derjenige von einer gesetzlichen Maßnahme unmittelbar betroffen, bei dem die Maßnahme keines weiteren Vollzugsaktes mehr bedarf, um in den grundrechtlichen Schutzbereich des Betroffenen einzugreifen. Erfordert das Gesetz zu seiner Umsetzung indes einen vom Willen der umsetzenden Stelle abhängigen individuellen Vollzugsakt, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, den Vollzugsakt selbst anzugreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg zu erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl. SVerfGH, Urteil vom 29.6.2004 – Lv 5/03 – Rn. 32; Beschluss vom 27.3.2008 – Lv 2/08 e.A. –, Rn. 12; Urteil vom 21.1.2020 – Lv 15/19 –, S. 11; BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 20, 283 [290]; 109, 279 [305]).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes für die Fälle, in denen der Rechtsweg ausgeschlossen ist oder der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht beschreiten kann, weil er keine Kenntnis von der ihn betreffenden Maßnahme hat bzw. diese erst nachträglich erlangt. So verhält es sich hier. Die angegriffene Ermächtigungsgrundlage erlaubt die heimliche Infiltration informationstechnischer Systeme. Sie ist eine verdeckte Maßnahme, die einige Zeit dauern kann und von deren Vollzug der Betroffene unter Umständen erst lange nach dem Abschluss der Maßnahme erfährt. Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen nicht möglich, effektiven Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, und ihm steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu (vgl. hierzu BVerfGE 100, 313 [354]; 109, 279 [306 f.]; 133, 277 Rn. 84; 141, 220 Rn. 82; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 – 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 –, juris Rn. 35). Die vorliegend normierten Benachrichtigungspflichten sehen zahlreiche Ausnahmen vor und greifen erst spät. Sie sind insofern ungenügend (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 82; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 – 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 –, juris Rn. 35).
Zwar bestehen grundsätzlich Benachrichtigungs- und Protokollierungspflichten nach §§ 10, 42 SPolDVG in Zusammenhang mit den nach § 35 SPolDVG möglichen Maßnahmen:
Das Gesetz sieht nach § 42 SPolDVG folgende Protokollierungspflichten vor: § 42 Protokollierung verdeckter oder eingriffsintensiver Maßnahmen
(1) Bei der Erhebung personenbezogener Daten nach § 29, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 34 Absatz 1 und 3, § 35 Absatz 1, 2 und 3, § 36 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2 und 3, § 40 sind zu protokollieren 1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
2. der Zeitraum des Einsatzes,
3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2) Zu protokollieren sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme auch bei
1. Maßnahmen nach § 29 die im Übermittlungsersuchen nach § 29 Absatz 2 enthaltenen Merkmale und die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden, 2. Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen,
3. Maßnahmen nach § 32 Absatz 3 Satz 2 alle betroffenen Personen sowie die Personen, deren Wohnung betreten wurde,
4. Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete, sonstige überwachte Personen und die Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
5. Maßnahmen nach § 34 Absatz 3 und nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 und 4, bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson, die erheblich mitbetroffenen Personen und die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde, 5. Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
6. Maßnahmen nach § 35 Absatz 2 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation und die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
7. Maßnahmen nach § 35 Absatz 3 die Zielperson,
8. Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
9. Maßnahmen nach § 36 Absatz 3 die festgestellte Person,
10. Maßnahmen nach § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 die Nutzerin oder der Nutzer,
11. Maßnahmen nach § 40 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.
(…)
Darüber hinaus bestehen Benachrichtigungspflichten nach § 10 SPolDVG: § 10 Benachrichtigung der betroffenen Person
(1) Ist die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die in § 9 genannten Angaben,
2. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
3. die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, 4. gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
5. erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden. (…)
Von diesen Benachrichtigungs- und Protokollierungspflichten sieht das Gesetz aber eine Vielzahl von Ausnahmen vor:
§ 10 Benachrichtigung der betroffenen Person
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wenn die Erfüllung der in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben ansonsten gefährdet wäre und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. (…)
(5) 1 Im Falle einer verdeckten Datenerhebung nach Maßgabe der §§ 29, 31, §§ 34 bis 36 und § 40 sind nach Abschluss der Maßnahme im Falle
1. des § 29 die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
2. des § 31
a) die Zielperson,
b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde,
3. des § 34
a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b) sonstige überwachte Personen,
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
4. des § 35 Absatz 1 und 2
a) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
b) Personen, deren Telekommunikationsanschluss überwacht wurde, 5. des § 35 Absatz 3 die Zielperson,
6. des § 36 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
7. des § 36 Absatz 2 und 3 (Erhebung von Bestandsdaten) der Nutzer, 8. des § 40 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
zu benachrichtigen. 2Dabei ist auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung nach § 41 Absatz 3 zu unterrichten. 3Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. 4Die Benachrichtigung kann zurückgestellt werden, soweit Leib, Leben oder Freiheit einer Person, besondere Vermögenswerte oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden. 5Wird die Benachrichtigung nach Satz 4 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen jegliche weiteren Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung; zuständig ist das Gericht, welches die Maßnahme angeordnet hat. 7Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig. 8Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 9Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weiter vorliegen werden. 10Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 7 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
(6) Eine Benachrichtigung nach Absatz 5 unterbleibt, soweit
1. sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt, 2. zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten über die betroffene Person erhoben werden müssten und dies im Interesse der betroffenen Person nicht geboten erscheint oder
3. schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen. (7) 1Die Gründe für eine Zurückstellung nach Absatz 5 und für ein Absehen von einer Benachrichtigung nach Absatz 6 Nummer 2 und 3 sind aktenkundig zu machen. 2Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen jegliche weiteren Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung; zuständig ist das Gericht, welches die Maßnahme angeordnet hat. 3Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig. 4Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. 5Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 6 auch früher, kann das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach Absatz 5 oder ein Absehen von einer Benachrichtigung nach Absatz 6 Nummer 2 und 3 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weiter vorliegen werden. 6Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 2 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
Die Protokollierungspflicht für Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 SPolDVG gilt nicht, soweit es sich nur um eine „flüchtige Veränderung“ handelt. Aus dem Gesetz erschließt sich allerdings nicht, wann eine Veränderung nur „flüchtig“ ist. Nach § 10 Abs. 7 Satz 2 SPolDVG besteht zudem die Möglichkeit, die Benachrichtigung über die verdeckte Maßnahme bis zu 12 Monaten aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 6 SPolDVG ist im Falle einer Anordnung mehrerer, zeitlich in engem Zusammenhang stehender Maßnahmen eine Benachrichtigung erst nach über 12 Monaten möglich, ohne dass dies einer weiteren Überprüfung unterliegt, während die Infiltrierung des betroffenen Gerätes mit einer Schadsoftware nicht aufgehoben wird.
Der heimliche Grundrechtseingriff auf der Grundlage des § 35 SPolDVG wird folglich nur unzureichend aufgefangen. Die Pflichten zur Benachrichtigung, die dem Betroffenen erstmalig den Rechtsweg eröffnen, greifen wenn überhaupt erst mit erheblicher Verspätung und unterliegen zudem keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle.
Nach alledem ist von einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer auszugehen.
2.
Die Beschwerdeführer sind auch selbst betroffen, da sie zu den Adressaten der angegriffenen Normen gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 – 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 –, juris Rn. 39). Dies ergibt sich insbesondere aus § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 SPolDVG, wonach nicht nur Gefahrenverantwortliche oder Zustandsverantwortliche, sondern insbesondere auch Nichtstörer bzw. Notstandspflichtige im Sinne des § 6 SPolG betroffen sein können. Überhaupt ist der betroffene Personenkreis im Falle von Telekommunikationsüberwachung in der heutigen Zeit nicht mehr auf eine oder zwei Personen beschränkt, sondern zeichnet sich aufgrund der zunehmenden Vernetzung insbesondere dadurch aus, dass es zu einer nicht hinreichend bestimmbaren Anzahl von Betroffenen kommt.
3.
Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführer von derartigen Maßnahmen gegenwärtig betroffen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 [307 f.]; 141, 220 Rn. 84; 113, 348 [363 f.]; 133, 277 Rn. 86 f.; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 – 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 –, juris Rn. 39). Die Befugnisnorm ist zum 31.12.2020 in Kraft getreten. In den vergangenen Jahren ist die Anzahl der verdeckten Maßnahmen zudem konstant angestiegen https://www.sr.de/sr/sr3/themen/panorama/funkzellenabfrage_im_saarland_html). In Anbetracht des unbestimmten Personenkreises der Betroffenen, insbesondere bei den Nicht-Verantwortlichen, kann von einer nicht nur geringen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer zumindest als Dritte gegenwärtig einer Maßnahme auf der Grundlage der angegriffenen Norm ausgesetzt sind, sei es auch unter den besonderen Voraussetzungen der Norm.
Wie bereits dargelegt, nutzen die Beschwerdeführer eine erhebliche Bandbreite an Hardware und Software zur digitalen Kommunikation und verfügen über eine große Menge sensibler Daten, die sie an eine Vielzahl von Kontakten weitergeben. Zugleich erhalten sie über diese Kontakte selbst Informationen.
Zudem ergibt sich aus den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer ein gesteigertes Schutzbedürfnis, die eigens vorgenommenen Sicherheitsvorkehrungen aufrechtzuerhalten und den Kommunikationsteilnehmern, zum Beispiel Journalisten, Redakteuren und Vertretern spezifischer Berufsgruppen, die auch auf sichere Datenübertragung angewiesen sind, diese Sicherheit zu geben. Darüber hinaus ist ein gleichzeitiger oder späterer Eingriff von Kriminellen unter Ausnutzung der von der Polizei genutzten Sicherheitslücke nicht auszuschließen.
Die Beschwerdeführer sind unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen und mithin beschwerdebefugt.
IV.
Das Gesetz trat am 31.12.2020 in Kraft. Die Beschwerdefrist nach § 56 Abs. 2 VerfGHG ist gewahrt.
V.
Die Beschwerdeführer verstoßen mit ihren Beschwerden auch nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 –, juris Rn. 44, verlangt, dass vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegenüber den angegriffenen Rechtsvorschriften gegebenenfalls ein fachgerichtliches Rechtsschutzverfahren zu durchlaufen sei. Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Verfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung aber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 –, juris Rn. 44; BVerfGE 123, 148 [172 f.]; 138, 261 Rn. 23; 143, 246 Rn. 211; ständige Rechtsprechung). Insoweit bleibt es dabei, dass Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen ein Gesetz weiterhin auch ohne vorherige Anrufung der Fachgerichte zulässig sind. Diese Situation ist vorliegend gegeben. In Rede steht allein die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Regelung. Darüber hinaus wäre die Anrufung der Fachgerichte in Gestalt einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage den Beschwerdeführern angesichts der Schwere und Dauer des Eingriffs nicht zumutbar, § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind – nach Maßgabe des Entscheidungsausspruchs – nicht begründet.
I.
Der Landesgesetzgeber hat die bisher in § 28b SPolG a.F. normierte Überwachung der Telekommunikation weitgehend unverändert in § 35 SPolDVG überführt. Die geltende Fassung des § 35 SPolDVG wurde oben wiedergegeben.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 SPolDVG verstößt in der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift durch den Verfassungsgerichtshof insoweit nicht gegen das Fernsprechgeheimnis aus Art. 17 Satz 1 SVerf, als er die heimliche Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation gegen Notstandspflichtige gemäß § 6 SPolG gestattet.
1.
Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 SPolDVG ist, da die Vorschrift die Überwachung und Aufzeichnung allein der laufenden Telekommunikation erlaubt, in materieller Hinsicht das Fernsprechgeheimnis gemäß Art. 17 Satz 1 SVerf. Für die Maßstäblichkeit der landesverfassungsrechtlichen Entsprechungen der Telekommunikationsfreiheit nach Art. 10 GG (vgl. insoweit BVerfGE 120, 274 [340 f.]) gilt nichts anderes als für diese.
Inhalt und Reichweite des Fernsprechgeheimnisses nach Art. 17 Satz 1 SVerf sind nach zutreffender Auffassung trotz des unterschiedlichen Wortlauts im Lichte des „Fernmeldegeheimnisses“ in Art. 10 GG auszulegen (A. Guckelberger, in: Wendt/Rixecker [Hrsg.], Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 17 Rn. 2). Das Grundrecht gewährleistet den Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, die zur Überwindung räumlicher Entfernung auf die Übermittlung durch bestimmte Medien angewiesen ist, womit ein erhöhtes Risiko des Zugriffs Dritter auf die Kommunikationsinhalte besteht (vgl. BVerfGE 115, 166 [182]). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt:
„Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses umfasst den Kommunikationsinhalt und die Kommunikationsumstände. Die öffentliche Gewalt soll grundsätzlich nicht die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt der über Fernmeldeanlagen abgewickelten mündlichen oder schriftlichen Information zu verschaffen. Dabei bezieht sich der Grundrechtsschutz auf alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Informationen“ (BVerfGE 113, 348 [364]; 107, 299 [313]).
Grundrechtlich geschützt ist die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individualisierte Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (BVerfGE 115, 166 [182]; 124, 43 [54]). Eine Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 SPolDVG stellt ohne weiteres einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff dar, beschränkende Gesetze müssen ihrerseits verfassungsgemäß sein (Art. 17 Satz 2 SVerf).
2.
Bedenken äußert die Begründung der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen deshalb, weil die Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung nach der tatbestandlichen Alternative 3 des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolDVG auch gegenüber Personen erlaubt werde, die nach § 6 SPolG „Nichtstörer“ seien.
Den verfassungsrechtlichen Maßstab für derartige Adressatenregelungen hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wie folgt konturiert:
„Heimliche Überwachungsmaßnahmen, sofern sie, wie die meisten der hier in Rede stehenden Maßnahmen, tief in die Privatsphäre eingreifen, sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem Schutz oder der Bewehrung von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Sie setzen grundsätzlich voraus, dass der Adressat der Maßnahme in die mögliche Rechtsgutverletzung aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach verfangen ist. Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht“ (BVerfGE 141, 220 Rn. 104). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sich der Zugriff auf informationstechnische Systeme und die Wohnraumüberwachung „unmittelbar nur gegen diejenigen als Zielperson richten, die für die drohende oder dringende Gefahr verantwortlich sind“ (BVerfGE 141, 220 Rn. 115). Von dieser Regel macht das Gericht aber selbst wieder Ausnahmen:
„Ebenso kann eine Online-Durchsuchung auf informationstechnische Systeme Dritter erstreckt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zielperson dort ermittlungsrelevante Informationen speichert und ein auf ihre eigenen informationstechnischen Systeme beschränkter Zugriff zur Erreichung des Ermittlungsziels nicht ausreicht“ (BVerfGE 141, 220 Rn. 115).
Diese Erwägungen lassen sich auch auf den weniger eingriffsintensiven Zugriff auf die laufende Telekommunikation übertragen. Die dargestellten engen Anforderungen, insbesondere die Subsidiarität gegenüber Maßnahmen gegen den polizeirechtlich Verantwortlichen, finden sich in § 6 SPolG. Die dort in Absatz 1 Nrn. 1 – 4 normierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; insbesondere ist nach Nr. 2 erforderlich, dass „Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen“.
Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus:
„Eine Anordnung von anderen heimlichen Überwachungsmaßnahmen ist auch unmittelbar gegenüber Dritten nicht schlechthin ausgeschlossen. In Betracht kommt insoweit eine Befugnis zur Überwachung von Personen aus dem Umfeld einer Zielperson, etwa von - näher einzugrenzenden - Kontaktpersonen oder Nachrichtenmittlern. Solche Befugnisse rechtfertigen sich aus der objektiven Natur der Gefahrenabwehr und der Wahrheitsermittlung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ihre Erstreckung auf Dritte steht unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und setzt eine spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zu der aufzuklärenden Gefahr oder Straftat voraus. Hierfür reicht es nicht schon, dass sie mit einer Zielperson überhaupt in irgendeinem Austausch stehen. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, dass der Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dienlich sein wird (…)“ (BVerfGE 141, 220 Rn. 116; vgl. auch BVerfGE 107, 299 [322 f.]; 113, 348 [380 f.]).
Die in dieser Passage ausgebreiteten Anforderungen greift § 35 Abs. 1 Satz 1 a. E. SPolDVG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf, wenn zusätzlich verlangt wird: „soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“. Mit diesem Erfordernis wird die Strenge der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eines nichtverantwortlichen Dritten betont. Nicht bereits ein bloßer Verdacht von Beziehungen eines Dritten zu den „Gefährdern“ kann das Abhören oder Ausspähen erlauben. Eine Überwachung von Personen, die – allein gestützt auf die Tatsache eines Kontaktes zu einer Zielperson – erst versuchte herauszufinden, ob sich hierüber weitere Ermittlungsansätze erschlössen, wäre daher verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 116). Bei der im Blick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit des polizeilichen Handelns gebotenen einschränkenden verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des in § 35 Abs. 1 Nr. 1 SPolDVG in Bezug genommenen § 6 SPolG und des zusätzlich in § 35 Abs. 1 Satz 1 a.E. aufgenommenen Erfordernisses müssen vielmehr eine spezifische individuelle Nähe der betroffenen Person zu der aufzuklärenden Gefahr, ein deutlicher Bezug des Kontaktes zum Ermittlungsziel und infolgedessen eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Maßnahme der Aufklärung der Gefahr dienlich ist. Unter dieser Maßgabe ist die Inanspruchnahme des Nichtstörers nicht von vornherein unverhältnismäßig.
3.
Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolDVG stellt hohe Anforderungen. Die Variante setzt voraus, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erfolgt. Damit ist eine recht hoch angesetzte „Eingriffsschwelle“ eingezogen. Es stellt eine gängige gesetzgeberische Praxis dar, bei Vorliegen einer derart sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter qualifizierten Gefahrenlage Eingriffsmaßnahmen auch gegenüber „Nichtstörern“ zu erlauben. Dies ist nicht per se verfassungsrechtlich bedenklich, sofern die tatbestandlichen Anforderungen entsprechend hoch angesetzt werden. Dies ist bei Nr. 1 der Fall. Zu bedenken ist ferner Folgendes: Die Überwachung der laufenden Kommunikation führt ja zu einem Grundrechtseingriff bei (mindestens) zwei an dieser Kommunikation beteiligten Personen. Wird eine Telekommunikationsüberwachung gegen eine nach §§ 4 bzw. 5 SPolG verantwortliche Person gerichtet, überwacht man damit zugleich den Kommunikationspartner mit. Erweist sich die Kommunikation sodann mit Blick auf die abzuwehrende Gefahr als unergiebig, wird die Überwachung regelmäßig beendet – der allein in der begonnenen Überwachung liegende Grundrechtseingriff beim Kommunikationspartner ist dann nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SPolDVG abgedeckt, der die Maßnahme auch dann erlaubt, „wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind“; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so explizit BVerfGE 141, 220 Rn. 115; vgl. auch BVerfGE 109, 279 [352 ff.]). Möchte die Vollzugspolizei dagegen aufgrund des Gesprächsverlaufs personenbezogene Daten auch über den Gesprächspartner erheben, der nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse eben (noch) kein „Störer“ im Sinne von §§ 4 oder 5 SPolG ist, kann sie dies auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolDVG unter den engen Voraussetzungen des § 6 SPolG tun. Damit ist die Möglichkeit, personenbezogene Daten im Rahmen von Telekommunikationsüberwachungen auch bei „Nichtstörern“ zu erheben, unverzichtbar und angesichts der anforderungsreichen Ausgestaltung der Norm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine „großzügige Auslegung“ des § 6 SPolG, bei der nach Auffassung der Begründung der Verfassungsbeschwerde (S. 15) „jedermann zum potentiellen Betroffenen“ werde, ist angesichts des klaren Wortlauts dieser Norm ausgeschlossen. Von einer Telekommunikationsüberwachung potentiell betroffen ist wegen § 35 Abs. 1 Satz 3 SPolDVG ohnehin ein großer Personenkreis, die Datenerhebung darf aber nur unter den besonderen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgen.
Die Einbeziehung Notstandspflichtiger im Sinne von § 6 SPolG steht daher in den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Grenzen in Einklang mit Art. § 17 Satz 1 SVerf.
II.
Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG steht in Einklang mit der Verfassung. Auch sie verletzt das Fernsprechgeheimnis gemäß Art. 17 Satz 1 SVerf, das Gebot der Normbestimmtheit sowie das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip nicht.
1.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG dürfen personenbezogene Daten erhoben werden „zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100b der Strafprozessordnung genannten Straftaten“ über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie diese Straftaten begehen werden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SPolDVG dürfen diese Maßnahmen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die Kritik der Beschwerdeführer stützt sich zum einen auf den Umstand, dass das Ziel der Gefahrenabwehr in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG selbst nicht ausdrücklich als Vorgabe aufgenommen worden sei, zum anderen darauf, dass in Nr. 2 auf die in § 100b StPO genannten Straftaten (dynamisch) verwiesen werde.
Bei Befugnissen zur heimlichen Datenerhebung und -verarbeitung, „die tief in die Privatsphäre hineinwirken können“, sieht das Bundesverfassungsgericht durch den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 60 Abs. 1 SVerf) hergeleitet werden kann, besonders strenge Anforderungen gestellt (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 94). Dieser Grundsatz gebietet es, dass der Gesetzesadressat (bzw. der Normanwender) den Inhalt einer rechtlichen Regelung auch ohne spezielle Kenntnisse mit hinreichender Sicherheit feststellen kann (vgl. BVerfGE 5, 25 [31 ff.]).
Dass sich in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG selbst kein ausdrücklicher Bezug zur Aufgabe der Gefahrenabwehr findet, ist mit Blick auf die Direktiven des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Ob dies tatsächlich ein Bestimmtheitsaspekt ist oder eher die Frage der systematischen Verständlichkeit im Sinne einer Normenklarheit betrifft, kann dahinstehen.
Sofern die „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten“ als Teilbegriff der Strafverfolgungsvorsorge zu verstehen wäre, wäre die Norm als verfassungswidrig zu qualifizieren. Hinsichtlich der repressiven Maßnahmen in der Strafverfolgung hat der Gesetzgeber des Bundes abschließend von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafrechts und des gerichtlichen Verfahrens nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht und entsprechende Regelungen in der Strafprozessordnung getroffen (§ 100a, 100b StPO), ohne dass ein Regelungsspielraum für den Landesgesetzgeber übrigbliebe.
Ein Verständnis der Zweckbestimmung „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten“ im Sinne einer Strafverfolgungsvorsorge ist jedoch nicht zulässig. Die Zweckbestimmung ist im Gegenteil schon wegen ihres Wortlauts im Sinne der Verhütung von Straftaten (straftatenbezogene Gefahrenabwehr) zu verstehen, und die Datenerhebung und -verarbeitung dienen allein schon wegen dieses Wortlauts eben dieser Verhütung und gerade nicht dem Zweck der Sammlung von Beweismitteln und damit der Strafverfolgung. Dieses Verständnis ist darüber hinaus zwingend geboten, weil das Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten insgesamt den Zweck des Schutzes vor der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einschließlich der Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgt (§ 1 Abs. 1 SPolDVG). Nur bei einem Verständnis als Norm der Gefahrenabwehr fügt sich § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG bruchlos in das Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Aus der systematischen Zusammenschau der Vorschriften ergibt sich, dass der saarländische Landesgesetzgeber allein im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Polizeirecht, also verfassungskonform, handeln wollte. Der Bestimmtheitsgrundsatz fordert nicht, dass sich sämtliche normativen Rahmenbedingungen aus ein und derselben Vorschrift ergeben. Das Fehlen eines ausdrücklichen Bezugs zur Gefahrenabwehr im Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG verunklart die Vorschrift und deren Einbettung in das polizeilichpräventive Handlungsfeld nicht in einer verfassungsrechtlich problematischen Weise.
Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz liegt auch im Übrigen nicht vor. Die Beschwerdeführer sind des Weiteren der Auffassung, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG gegen das Gebot der Normbestimmtheit aus Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 61 Abs. 2 SVerf verstoße. Darin, dass er nicht hinreichend präzise klarstelle, dass personenbezogene Daten im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG lediglich zur „vorbeugenden Verhütung der in § 100b Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Straftaten“ – also als präventive Maßnahme – erhoben werden dürften, liege eine unter Bestimmtheitsaspekten rechtsfehlerhafte Verweisung auf den Straftatenkatalog des § 100b Abs. 2 StPO. Der Hinweis auf einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG bundesverfassungsrechtlich normierten und auch landesverfassungsrechtlich von Art. 61 Abs. 2 SVerf umfassten Teilaspekt des Bestimmtheitsgebots geht allerdings dogmatisch fehl. Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG normiert spezifische Bestimmtheitsanforderungen an Straftatbestände und lautet:
„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
Die Vorschrift „passt“ vorliegend nicht, weil es nicht um die repressive Ahndung strafbarer Handlungen geht. Als Maßstab ist vielmehr der vorstehend erörterte allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz heranzuziehen, der sich aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip (vgl. Art. 60 Abs. 1 SVerf, Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt. Der Hinweis auf Art. 61 Abs. 2 SVerf ist insoweit unzutreffend.
2.
Der Umstand, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG auf die in § 100b StPO genannten Straftaten verweist, wäre allerdings dann verfassungsrechtlich problematisch, wenn man diese Verweisung zwingend als dynamische Verweisung, d.h. als Verweisung auf § 100b StPO in seinem jeweiligen Bestand, verstehen müsste. Insofern fragt sich bereits, ob es mit dem Bundesstaatsprinzip vereinbar ist, wenn Landesrecht auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Landes (hier: Zuständigkeit für das Polizeirecht) auf Bundesrecht (hier: Zuständigkeit für die Strafprozessordnung) verweist (verneinend W.-R. Schenke, NJW 1980, 743 [748]). Schwieriger noch liegen die Dinge mit Blick auf das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Beide Prinzipien gebieten gleichermaßen, dass sich der Gesetzgeber seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt von ihm zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben darf. Das Demokratieprinzip fordert hier insbesondere, dass jede Ordnung eines Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volk bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden können muss (BVerfGE 33, 125 [158]). Im Fall der dynamischen Verweisung von Landesrecht auf Bundesrecht nun gibt der verweisende Gesetzgeber seine unmittelbare Entscheidungsmacht, aktiv auf den Gesetzesinhalt einzuwirken, aus der Hand. Ihm bleibt nur die mittelbar reaktive Möglichkeit, die Verweisung nachträglich zu modifizieren (Pabst, NVwZ 2005, 1034 [1035]; umfassend zur Problematik Karpen, Die Verweisung als Mittel der Gesetzgebungstechnik,1970).
Auch das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass eine dynamische Verweisung dazu führen kann, dass der Gesetzgeber den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt. Das schließt dynamische Verweisungen nach ihm zwar nicht schlechthin aus, es erklärt sie aber nur in dem Rahmen für zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; das Gericht weist darauf hin, dass grundrechtliche Gesetzesvorbehalte diesen Rahmen zusätzlich einengen können (BVerfGE 143, 38 Rn. 43).
Je nach dem Grad der Strukturiertheit des durch die Verweisung betroffenen Gebietes wird eine mehr oder weniger weitgehende Zulässigkeit dynamischer Verweisungen angenommen oder verneint (Brugger, VerwArch. 78 [1987], 1 [24]). Als Kriterium zulässiger Verweisungen ist entwickelt worden, dass der Gesetzgeber auf Normen verweist, deren Inhalt trotz denkbarer zukünftiger Änderungen im Wesentlichen feststeht (vgl. BVerfGE 26, 338 [366 f.]; Pabst, NVwZ 2005, 1034 [1035 f.]), entweder weil er sich auf ein fest umrissenes Rechtsinstitut bezieht, das von Bund und Ländern im Wesentlichen gleich ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE 26, 338 [366 f.]; Brugger, VerwArch. 78 [1987], 1 [25 f.]), oder dass der Landesgesetzgeber die weitere Entwicklung des betreffenden Bundesrechts hinreichend abschätzen kann (vgl. BVerwG, DVBl. 1964, 765 [766]; OVG Hamburg, DVBl. 1980, 967 [969]; Pabst, NVwZ 2005, 1034 [1035 f.]). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Weder ist die hier in Rede stehende Erhebung personenbezogener Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation im Polizeirecht des Saarlandes und dem Recht des Bundes traditionell gleich ausgestaltet, noch kann der saarländische Landesgesetzgeber die weitere Entwicklung des Bundesrechts hinreichend abschätzen. Den Katalog der in § 100b StPO genannten Straftaten kann der Bundesgesetzgeber jederzeit verändern und insbesondere erweitern, ohne dass der Inhalt zukünftiger Änderungen im Wesentlichen feststünde. Auch angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz der in Rede stehenden Verweisung darf der Landesgesetzgeber seinen Einfluss auf den Inhalt der von ihm zu verantwortenden Norm daher nicht preisgeben (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. BVerfGE 47, 285 [312 ff.]). Die in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG vorgenommene Verweisung auf die in § 100b StPO genannten Straftaten kann daher nicht als dynamische verstanden werden. Es ist allein ein Verständnis als statische Verweisung zulässig. Eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung ist möglich und geboten (zum Ausschluss des Verständnisses einer Verweisungsregelung als dynamische Verweisung im Wege verfassungskonformer Auslegung vgl. auch BVerfGE 47, 285 [312 ff.]).
3.
Begreift man die in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolDVG vorgenommene Verweisung als statische, verbleiben keine Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaats- oder das Demokratieprinzip im Blick darauf, dass es sich bei der Verweisung um eine gefahrenabwehrrechtliche Regelung handelt, die tatbestandlich an Strafnormen, genauer: an einen Katalog als besonders schwerwiegend qualifizierter Straftaten und damit mittelbar an deren objektiven Tatbestand, der dem Rechtsgüterschutz dient, anknüpft. Rechtsstaatliche Bedenken gegenüber einer solchen Normsetzungstechnik sind damit anders als bei unmittelbaren Verweisen in und auf materielle(n) Strafrechtsnormen (siehe BVerfGE 153, 310 ff.) zurückzuweisen. Es mag konsequenter sein, auch in präventivpolizeilichen Regelungen durchgängig nicht im Wege der Verweisung auf objektive Strafrechtsnormen Bezug zu nehmen, sondern die konkreten Rechtsgüter aufzuführen – dies freilich hätte im konkreten Falle sicher nicht zur Übersichtlichkeit des § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SPolDVG beigetragen. Dass das Gefahrenrecht an objektive Sanktionsnormtatbestände anknüpfen kann, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden – das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ schließt die objektive Rechtsordnung ein, so dass nicht nur zu erwartende Verstöße gegen unmittelbare Ge- oder Verbotsnormen, sondern auch gegen Straftatbestände eine Gefahrenlage begründen können. Wenngleich das Gefahrenabwehrrecht überwiegend Rechtsgüter-, nicht Rechtsnormenschutz sein soll, ist gegen die gesetzgeberische Praxis einer Verweisung auf Straftatbestände im präventiven Polizeirecht nichts einzuwenden. Das Zusammenspiel etwa zwischen StGB-Straftatbeständen und landesrechtlicher Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit gehört zum bewährten Kernbestand der Polizeirechtsdogmatik (dazu etwa M. Thiel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2021, § 8 Rn. 10 ff.).
III.
Auch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SPolDVG steht in Einklang mit dem Fernsprechgeheimnis gemäß Art. 17 Satz 1 SVerf und namentlich dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Auch ihr fehlt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Die Vorschrift gestattet die Erhebung personenbezogener Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über solche Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben (lit. a) oder dass ihr Telekommunikationsanschluss von einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen genutzt wird (lit. b). Damit sind mit lit. a) vor allem die sog. „Nachrichtenmittler“ einbezogen. Systematisch nicht völlig klar ist, ob der Verweis in den beiden Buchstaben auf die „in Nummer 1 oder 2 genannten Personen“ lediglich auf den jeweiligen Adressatenkreis Bezug nimmt oder ob auch die in Nummer 1 bzw. 2 ansonsten aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Unabhängig davon gilt aber § 35 Abs. 1 Satz 2 SPolDVG, der die Erhebung personenbezogener Daten nur bei solchen Telekommunikationsanschlüssen für zulässig erklärt, die von den in Nummern 1 und 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden. In der Zusammenschau mit dieser Vorschrift ergibt sich eine hinreichende Bestimmtheit. Die Einbeziehung von „Nachrichtenmittlern“ als Personen „aus dem Umfeld einer Zielperson“ in den potentiellen Adressatenkreis heimlicher Überwachungsmaßnahmen ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (BVerfGE 141, 220 Rn. 116). Die beiden tatbestandlichen Varianten in Nummer 3 lit. a) und b) grenzen den Anwendungsbereich der einbezogenen Personen klar und hinreichend bestimmt ein. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken überzeugen damit nicht.
IV.
Die Regelungen in § 35 Abs. 2 SPolDVG genügen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Unterwirft man sie den Anforderungen an eine Einschränkung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, Art. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf, genügen sie diesen. Erst recht genügen sie den weniger weitgehenden Anforderungen an eine Einschränkung des Grundrechts auf Datenschutz, Art. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf.
Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 SPolDVG wurde oben wiedergegeben. Die Maßnahmen, zu der sie ermächtigt, werden in der kontroversen Diskussion um ihre verfassungsrechtliche Einordnung häufig als „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ bezeichnet. Andererseits wird in kritischen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass § 35 Abs. 2 SPolDVG über die Überwachung der laufenden Telekommunikation hinaus auch ein „Auslesen“ der gespeicherten Inhalte abgeschlossener Kommunikation erlaube und mithin in die Nähe einer „Online-Durchsuchung“ rücke („kleine Online-Durchsuchung“). Diese Bewertungen, denen auch die Begründung der Verfassungsbeschwerde teilweise folgt, verkennen und verunklaren allerdings den Regelungsgehalt des § 35 Abs. 2 SPolDVG und den Rahmen der durch ihn eröffneten Handlungen.
1.
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bewertung des § 35 Abs. 2 SPolDVG ist die Bestimmung des grundrechtlichen Maßstabes schwierig. Zunächst ist zwischen den beiden Varianten des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 zu differenzieren.
a.
Die Überwachung und Aufzeichnung ausschließlich der laufenden Telekommunikation mittels eines „heimlichen“ Eingriffs durch technische Mittel in informationstechnische Systeme nach lit. a) ist eine üblicherweise (und auch in anderen Landesgesetzen) als „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ bezeichnete bzw. qualifizierte Maßnahme. Diese bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich einen Eingriff in die Telekommunikationsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 120, 274 [308 f.]); insoweit erfolgt der Eingriff, obwohl eine Infiltration in ein informationstechnisches System stattfindet und daher eigentlich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einschlägig wäre, gewissermaßen auf einer „Grundrechtsinsel“ mit abgesenkten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht misst die Rechtsgrundlagen für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung jedenfalls so lange allein an Art. 10 Abs. 1 GG, wie technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben garantieren, dass nur laufende Gespräche oder auch Chats zum Gegenstand der Überwachung gemacht werden (BVerfGE 120, 274 [309]). Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Quellen-Telekommunikationsüberwachung im hiesigen Zusammenhang entsprechend im Ansatz allein an Art. 17 Satz 1 SVerfGH zu messen.
b.
Der aufgezeigte grundrechtliche Maßstab für die („reine“) „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ bedarf allerdings aufgrund der Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 1 lit.b) SPolDVG möglicherweise einer Modifikation. Denn mit ihr wird die rechtliche Verpflichtung zur technischen Sicherstellung des Zugriffs allein auf die laufende Telekommunikation (und damit der Eingriffsbereich der Eingriffsmaßnahme) erweitert: Es genügt nach dieser Vorschrift auch, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
„die erhobenen Daten nur Inhalte und Umstände der Kommunikation enthalten, die auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können“.
Damit ist durch technische Vorkehrungen nicht mehr allein eine Beschränkung auf die laufende Telekommunikation verpflichtend. Es können vielmehr auch solche Daten erhoben werden, die zwar lediglich Auskunft über „Inhalte und Umstände der Kommunikation“ geben, gleichwohl aber im informationstechnischen System gespeichert oder anderweitig niedergelegt sind. Dies ist nicht im Sinne einer umfangreichen „Durchsuchung“ des Systems zu verstehen, weil eben nur kommunikationsbezogene Informationen gewonnen werden dürfen. Auch dürfen nur solche Daten erhoben werden, die auch während des laufenden Übertragungsvorgangs in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können, die also insbesondere im Wege der Telekommunikationsüberwachung nach § 35 Abs. 1 SPolDVG zu erlangen gewesen wären. Unabhängig von diesen Eingrenzungen erstreckt sich die nach § 35 Abs. 2 SPolDVG zulässige Maßnahme damit aber jedenfalls auch auf solche Daten, die faktisch nicht aus der laufenden Telekommunikation „abgegriffen“ werden. Die Regelung in § 35 Abs. 2 SPolDVG ist vor diesem Hintergrund auch als „kleine Online-Durchsuchung“ bezeichnet worden.
c.
Da damit die Schutzbereichs-Abgrenzungsdogmatik des Bundesverfassungsgerichts verlassen wird, ist die Frage aufgeworfen, welchen grundrechtlichen Maßstäben die Gesamtregelung in § 35 Abs. 2 SPolDVG unterliegt.
aa) Die Begründung der Verfassungsbeschwerden geht von einem Eingriff in das Grundrecht der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus, das sich in entsprechender Anwendung der Maßstäbe aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf ergibt (allerdings soll sich dieses Grundrecht nach Auffassung der Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung der Maßstäbe aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG aus dem Datenschutzgrundrecht gemäß Art. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 SVerf ergeben).
bb) Diese Einordnung begegnet Bedenken. Fraglich ist insbesondere angesichts der klaren normativen Eingrenzung der Eingriffscharakter in Bezug auf die Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme. Das Bundesverfassungsgericht hat das sog. „Computer-Grundrecht“ in Abgrenzung vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt, um eine Datenerhebung namentlich durch eine „Online-Durchsuchung“, mittels derer eine Fülle an personenbezogenen Daten gewonnen werden kann, die sich wiederum zu einem umfassenden Persönlichkeitsbild zusammenführen lassen, besonderen grundrechtlichen Anforderungen zu unterwerfen. Während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem das einzelne „Datum“ schützt, gewährleistet das „Computer-Grundrecht“ einen Schutz vor staatlichem Zugriff auf einen weitaus umfangreicheren Datenbestand. Zur Abgrenzung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:
„Soweit kein hinreichender Schutz vor Persönlichkeitsgefährdungen besteht, die sich daraus ergeben, dass der Einzelne zu seiner Persönlichkeitsentfaltung auf die Nutzung informationstechnischer Systeme angewiesen ist, trägt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Schutzbedarf in seiner lückenfüllenden Funktion über seine bisher anerkannten Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass es die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gewährleistet. Dieses Recht fußt gleich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten“ (BVerfGE 120, 274 Rn. 201).
Weiter heißt es:
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der hier behandelten Ausprägung schützt insbesondere vor einem heimlichen Zugriff, durch den die auf dem System vorhandenen Daten ganz oder zu wesentlichen Teilen ausgespäht werden können“ (BVerfGE 120, 274 [314]).
cc) Eine solche „Online-Durchsuchung“ mit der Möglichkeit, informationstechnische Systeme gewissermaßen vollständig unter die Lupe nehmen zu können, gestattet § 35 Abs. 2 SPolDVG aber gerade nicht. Vielmehr geht es darum, nur punktuell solche Informationen zu gewinnen, die im Rahmen einer abgeschlossenen Kommunikation ausgetauscht wurden und die auch im Wege der Telekommunikationsüberwachung hätten gewonnen werden können. Damit ist für jedes erhobene Datum eine hypothetische retrospektive Gewinnbarkeitsbewertung abzugeben. Die Vollzugspolizei darf sich nicht unbegrenzt im informationstechnischen System „umsehen“, sondern bleibt auf Inhalt und Umstände der (Tele-)Kommunikation beschränkt. Dies dient keineswegs dazu, der Behörde die Erstellung eines umfassenden Persönlichkeitsprofils zu ermöglichen Damit zielt die Maßnahme schon nach der Intention des Gesetzgebers auf eine sehr eingeschränkte Erhebung von Daten im Wege der Überwachung und Aufzeichnung der abgeschlossenen und gespeicherten Kommunikation ab. Es liegt daher nahe, davon auszugehen, dass schon der Schutzbereich des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme jedenfalls nach der Konzeption des Bundesverfassungsgerichts nicht eröffnet ist. Der punktuelle Zugriff auf Informationen aus einer abgeschlossenen Telekommunikation, die ja zudem klar abzugrenzen sein muss, damit die Anforderungen des § 35 Abs. 1, 2 SPolDVG im Übrigen gegeben sind, stellt vielmehr einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf dar und unterliegt damit geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen.
dd) Dass die „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ in den Polizeigesetzen anderer Bundesländer ausschließlich auf die Datenerhebung aus der laufenden Telekommunikation beschränkt ist, spricht nicht dagegen, die Eingriffsermächtigung im saarländischen Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auszuweiten. Es gibt keinen „Kanon“ typisch und eng begrenzt ausgestalteter polizeilicher Eingriffsbefugnisse.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt: „Das Gesetz lässt jedenfalls keinen Zweifel, dass eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nur bei einer technisch sichergestellten Begrenzung der Überwachung auf die laufende Telekommunikation erlaubt ist“ (BVerfGE 141, 220 Rn. 234),
ist dies lediglich eine Beschreibung der im konkreten Falle verfassungsgerichtlich überprüften einfachgesetzlichen Norm, nicht aber eine grundsätzliche verfassungsrechtlich bindende Aussage hinsichtlich einer von vornherein begrenzten Reichweite einer als Quellen-Telekommunikationsüberwachung einzuordnenden Maßnahme.
Die Regelung in § 35 Abs. 2 SPolDVG trägt im Ergebnis sogar zu einer in der Praxis besser und rechtssicherer handhabbaren Rechtslage bei: So wird von technischer Seite häufig vorgetragen, eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Inhalten und Umständen der laufenden Telekommunikation und solchen Informationen, die nach Abschluss einer Kommunikation über diese gespeichert werden, sei praktisch kaum durchführbar. Daher erscheint es sachgerecht, die Befugnis zur Datenerhebung über die laufende Telekommunikation zu erweitern. Dies freilich muss, um die Maßnahme nicht zu einer „Online-Durchsuchung“ werden zu lassen, durch eine entsprechend enge und präzise tatbestandliche Fassung erfolgen. Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 SPolDVG wird diesen Anforderungen gerecht.
ee) Das „Computer-Grundrecht“ schützt indes nicht nur die Vertraulichkeit, sondern auch die Integrität informationstechnischer Systeme. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Aspekt wie folgt formuliert:
„Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen“ (BVerfGE 120, 274 Rn. 204).
(1) Gegenüber heimlichen Maßnahmen unter „Einschleusung“ von Software wird häufig der Einwand vorgebracht, die Möglichkeit zur Nutzung von Sicherheitslücken zum Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung führe zu „Fehlanreizen“ bei den Sicherheitsbehörden, indem diese dazu verleitet würden, „ihnen bekannte Sicherheitslücken nicht dem Hersteller zu melden, sondern für einen möglichen zukünftigen Bedarf zu „horten“ (vgl. Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 4.5.2020, S. 11 unter 5). Dies führe zu einer Schwächung der IT-Sicherheit insgesamt, was wiederum mit Blick auf eine sich aus dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergebende staatliche Schutzpflicht nicht hinnehmbar sei (Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 4.5.2020, a.a.O.). Der Zugriff auf informationstechnische Systeme dürfe nur mittels solcher Sicherheitslücken erfolgen, die dem Hersteller der Hard- bzw. Software bereits bekannt seien (Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 4.5.2020, a.a.O.; so auch Stellungnahme von Netzpolitik.org [M. Bröckling] zum Gesetz zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 6.5.2020, S. 7). Auch in der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird auf die Problematik hingewiesen, dass infolge der „Einschleusung“ der für die Telekommunikationsüberwachung nach § 35 Abs. 2 SPolDVG erforderlichen Software Sicherheitslücken der betroffenen informationstechnischen Systeme ausgenutzt und „offen gehalten“ bzw. nicht an Hersteller und Softwareentwickler gemeldet würden.
(2) Diese Erwägungen mögen im Rahmen einer allgemeinen Betrachtung mit Blick auf Art. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 GG einleuchtend erscheinen. Auch bei einem lediglich punktuellen „kommunikationsakzessorischen“ Zugriff, wie ihn § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) SPolDVG erlaubt, kann sich eine Integritätsverletzung ergeben. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Schutz der Integrität informationstechnischer Systeme nicht um ihrer selbst willen gewährleistet wird, sondern – als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – auf die Sicherung des privaten und persönlichen Lebensbereichs ausgerichtet ist. Insofern ist die gängige Bezeichnung als „Computer-Grundrecht“ missverständlich. Relevanz kann das Argument bezüglich der Sicherheitslücken mithin nur haben, soweit die Aufrechterhaltung solcher Lücken Auswirkungen auf die grundrechtlich geschützte Sphäre haben kann; so ist auch die entsprechende Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen.
(3) Der Staat ist aber nicht dazu verpflichtet, einen möglichen Zugriff durch Dritte schon von vornherein dadurch auszuschließen, dass er selbst technische Schutzlücken a limine nicht nutzt. Vielmehr ist durch geeignete technische Normen sicherzustellen, dass die zur Infiltration verwendete Software lediglich im erforderlichen Umfang eingesetzt wird, dass sie so weit wie möglich nach Beendigung der Maßnahme wieder beseitigt werden kann und dass eine Sicherung gegen unbefugten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik erfolgt. Mit den Regelungen in § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 SPolDVG ist der Gesetzgeber diesen Verpflichtungen nachgekommen. Nach Satz 2 Nr. 1 ist technisch sicherzustellen, dass an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Nach Nr. 2 ist darüber hinaus technisch sicherzustellen, dass die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. Schließlich sind die eingesetzten technischen Mittel nach Satz 3 nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Verwendung zu schützen. Diese Bestimmungen sind allesamt als zwingende „Muss“-Vorschriften ausgestaltet; mehr kann und muss der Gesetzgeber in Bezug auf den Schutz vor Sicherheitslücken nicht tun. Daher ist auch unklar, weshalb die Begründung der Verfassungsbeschwerden moniert, dass technische Schutzmaßnahmen zur Kontrolle technischer Mittel keine Erwähnung fänden, etwa zur Gewährleistung der „Monofunktionalität“ dieser Mittel. Der Gesetzgeber schuldet keine „lückenlose“ normative Ausgestaltung der technischen Rahmenbedingungen von Eingriffsmaßnahmen; das Bundesverfassungsgericht hat dazu klargestellt: „Zwar verlangt das Bestimmtheitsgebot grundsätzlich, dass der Gesetzgeber technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet und dadurch sicherstellt, dass der Adressat den Inhalt der Norm jeweils erkennen kann (vgl. BVerfGE 112, 304 [316]). Nicht erforderlich sind indes gesetzliche Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber jedoch die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen“ (BVerfG, Beschluss vom 1.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 –, juris Rn. 258; vgl. ferner BVerfGE 112, 304 [316 f.]).
Ebenso überzeugt der Hinweis nicht, der Gesetzgeber nehme die „Irreversibilität“ der Maßnahme hin – mit § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SPolDVG ist dies gerade nicht der Fall: Der Gesetzgeber ordnet die Rückgängigmachung der vorgenommenen Veränderungen zwingend an, begrenzt lediglich durch den Vorbehalt des technisch Möglichen.
d.
Nicht überzeugend ist denn auch der Einwand, die Komplexität und Reichweite der Maßnahme könnten dem zuständigen Richter nicht bewusst sein. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde führt dazu aus:
„Vielmehr steht zu befürchten, dass das Gericht gar nicht überblicken kann, welche Eingriffe die Maßnahme ermöglicht, die dann durch richterlichen Beschluss gedeckt sind. Auch die Funktionsweise der entsprechenden Software und die dadurch offen gelegten Sicherheitslücken werden dem Gericht sicherlich nicht bekannt sein“.
Diese Skepsis gegenüber den richterlichen Fähigkeiten bei der Bewertung polizeilicher Maßnahmen ist – abgesehen von der Frage, welchem verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt sie zuzurechnen wäre – unangebracht. Richter arbeiten sich in die spezifischen Besonderheiten ihres Zuständigkeitsbereichs ein. Die Beschwerdeführer werden nicht in Abrede stellen, dass bei einer nachgelagerten gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung der kritisierten Maßnahmen die richterlichen Kompetenzen zu einer sachgerechten Beurteilung genügen; es ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer Vorabentscheidung anders liegen sollte.
2.
a.
Aus der grundrechtlichen Einordnung als Eingriff in das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme leitet die Begründung der Verfassungsbeschwerden sodann als Eingriffsschwelle ab, dass die Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte für eine im Einzelfall drohende konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erfordere – diese Anforderungen seien aber in § 35 Abs. 2 SPolDVG nicht normiert. Unterstellt man – entgegen der vorstehend entwickelten Auffassung – einen solchen Eingriff in das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, weil die Maßnahme in die Nähe einer „Online-Durchsuchung“ rücke, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Tat die Normierung hoher Eingriffsschwellen bzw. ein hinreichendes Gewicht des Eingriffsanlasses:
„Der Grundrechtseingriff, der in dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt, entspricht im Rahmen einer präventiven Zielsetzung angesichts seiner Intensität nur dann dem Gebot der Angemessenheit, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen, selbst wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt. Zudem muss das Gesetz, das zu einem derartigen Eingriff ermächtigt, den Grundrechtsschutz für den Betroffenen auch durch geeignete Verfahrensvorkehrungen sichern“ (BVerfGE 120, 274 Rn. 242).
b.
Diesen Anforderungen wird § 35 Abs. 2 SPolDVG allerdings ohne weiteres gerecht. Die Formulierung in Satz 1 – zur „Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1“ – verdeutlicht, dass auch für die Zulässigkeit von Maßnahmen nach Absatz 2 die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sein müssen. Zudem darf nur auf solche informationstechnischen Systeme zugegriffen werden, die von den in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Personen genutzt werden (anders als bei Absatz 1 Satz 2, wo die hohe Wahrscheinlichkeit der Nutzung ausreicht). Damit kommt eine Maßnahme nach Absatz 2 nur nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 in Betracht.
aa) Bezüglich der Regelung in Nummer 1, die das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person fordert, sind die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien erfüllt. Der Gesetzgeber ist mit der Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefahr sogar über dieses hinausgegangen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt:
„Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm bestehen (BVerfGE 120, 274 Rn. 249).
Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person (BVerfGE 120, 274 Rn. 247; 141, 220 Rn. 108 m.w.N.); diese Rechtsgüter greift auch Nummer 1 auf.
bb) Doch auch im Hinblick auf die Regelung in Nummer 2 sind die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.
(1) Tatbestandlich gefordert ist zunächst, dass konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass in § 100b StPO (in der am 06.12.2020 geltenden Fassung dieser Vorschrift) genannte Straftaten begangen werden. Die aufgeführten Anhaltspunkte – konkrete Vorbereitungshandlungen bzw. weitere bestimmte Tatsachen – werden klar genannt; sie ermöglichen eine Gefahrenprognose. Zudem muss die durch diese Tatsachen gerechtfertigte Annahme „begründet“ sein – damit genügen bloße Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze schon tatbestandlich nicht. Die bestehenden Erkenntnisse müssen dahingehend verfestigt sein, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straftatenbegehung besteht, jedenfalls aber die Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen und den zielgerichteten Einsatz der heimlichen Überwachungsmaßnahme gegen eine bestimmte Person ermöglichen (so schon BVerfGE 120, 274 [328 f.]). Nummer 2 verlangt, dass die Begehung in § 100b StPO (in der am 06.12.2020 geltenden Fassung dieser Vorschrift) aufgeführter Straftaten aufgrund einer tatsachenbasierten begründeten Annahme zu erwarten ist; schon die tatbestandliche Anknüpfung an bestimmte Straftatbestände verlangt zwangsläufig hinreichende und gesicherte Erkenntnisse über den zu erwartenden Geschehensablauf. Damit hat der Gesetzgeber den Anforderungen entsprochen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum BKA-Gesetz aufgestellt hat:
„Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen aber nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche mit dem Ziel schon der Straftatenverhütung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Allerdings müssen die Eingriffsgrundlagen auch dann eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. (…) Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 141, 220 Rn. 112)“.
Der Wortlaut der Nummer 2 bewegt sich hinsichtlich der tatbestandlichen Anforderungen im Rahmen der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, das – wie sich an der zitierten Passage zeigt – den Gesetzgebern in Bund und Ländern durchaus einen Entscheidungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der präventivpolizeilichen Normsetzung einräumt. Dass die zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für den engen Bereich heimlicher Überwachungsmaßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Straftaten gelten, dürfte mittlerweile nahezu unumstritten sein. (2) Die Variante in Nummer 2 dient auch dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter. Diese müssen in der jeweiligen Ermächtigungsnorm nicht explizit aufgeführt werden, wie dies in § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SPoIDVG geschehen ist. Ein Verweis auf Straftatbestände, die ja ihrerseits jeweils mit ihrem objektiven Tatbestand bestimmte Schutzgüter sichern sollen, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Verweis auf § 100b StPO (in der am 06.12.2020 geltenden Fassung dieser Vorschrift) kann zudem nur dessen Absatz 2 und den dortigen Katalog besonders schwerer Straftaten meinen, nicht aber die zusätzlichen Anforderungen des § 100b Abs. 1 StPO (in der am 06.12.2020 geltenden Fassung dieser Vorschrift) als (weitere) tatbestandliche Voraussetzungen einbeziehen, weil diese an eine bereits begangene Tat anknüpfen. Die in § 100b Abs. 2 StPO (in der am 06.12.2020 geltenden Fassung dieser Vorschrift) aufgezählten besonders schweren Straftaten schützen durchweg überragend wichtige Rechtgüter. Neben den bereits genannten – Leib, Leben und Freiheit der Person – qualifiziert das Bundesverfassungsgericht auch andere Rechtsgüter als überragend wichtig: „Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen“ (BVerfGE 120, 274 [328]).
Dass der Straftatenkatalog mit den besonders schweren Straftaten gewissermaßen das Spektrum der überragend wichtigen Rechtsgüter widerspiegelt, ist weitestgehend unbestritten, wenngleich die Regelung in § 100b StPO (in der am 06.12.2020 geltenden Fassung dieser Vorschrift) selbst kontrovers diskutiert wird (vgl. etwa. J. Stelzer, Die repressive Online-Durchsuchung gemäß § 100b StPO. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen, 2021).
3.
Die in der Begründung der Verfassungsbeschwerden vorgetragene Auffassung, die Vorschriften zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung seien verfassungsrechtlich nicht ausreichend, ist zurückzuweisen. a.
Die entsprechenden verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus dem jeweils betroffenen Grundrecht in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 141, 220 Rn. 119). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Kernbereichsschutz wie folgt zu beschreiben:
„Der verfassungsrechtliche Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet dem Individuum einen Bereich höchstpersönlicher Privatheit gegenüber Überwachung. Er wurzelt in den von den jeweiligen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und sichert einen dem Staat nicht verfügbaren Menschenwürdekern grundrechtlichen Schutzes gegenüber solchen Maßnahmen. Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen“ (BVerfGE 141, 220 Rn. 120; vgl. BVerfGE 109, 279 [313]).
Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen zu beachten; können diese typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (BVerfGE 141, 220 Rn. 123; vgl. BVerfGE 109, 279 (318 f.); 113, 348 (390 f.); 120, 275 [335 ff.]). Diese Grundsätze sind auch im Zusammenhang mit der möglichen Betroffenheit von Landesgrundrechten zu beachten.
b.
Regelungen zum Kernbereichsschutz finden sich nicht unmittelbar in § 35 SPolDVG, sondern sind vielmehr detailliert in § 41 SPolDVG niedergelegt. aa) Diese „zentrale‘‘ Normierung ist gesetzgebungstechnisch nicht zu beanstanden, wobei freilich darauf geachtet werden muss, dass die Kernbereichsregelungen auf das Schutzniveau des jeweils betroffenen Grundrechts, die Eingriffsintensität der Maßnahme usw. zugeschnitten sein müssen. Die Bestimmungen in § 41 SPolDVG entsprechen dabei den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung aufgestellt hat. Die Norm differenziert in verfassungskonformer Weise zwischen den Phasen der eigentlichen Datenerhebung und der anschließenden Datenverwertung; vgl. dazu die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts:
„Der verfassungsrechtlich gebotene Kernbereichsschutz lässt sich im Rahmen eines zweistufigen Schutzkonzepts gewährleisten“ (BVerfGE 120, 274 [338]).
Genauer betrachtet handelt es sich um drei Phasen: Dem Kernbereichsschutz wird vor der Anordnung und Durchführung einer Maßnahme dadurch Rechnung getragen, dass eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Erkenntnisse und deren Zuordnung zum Kernbereich erfolgen muss (§ 41 Abs. 1 SPolDVG). Sodann findet sich eine Regelung, die gewissermaßen während der Datenerhebung ein stetiges „Monitoring“ der gewonnenen Erkenntnisse gebietet (§ 41 Abs. 2 SPoIDVG). Schließlich enthält die Vorschrift Vorgaben hinsichtlich kernbereichsrelevanter Daten, die bereits erhoben bzw. gespeichert wurden (Überprüfung automatisiert aufgezeichneter Daten: § 41 Abs. 2 S. 2 – 5 SPolDVG, Überprüfung von Daten, die auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 oder 2 SPolDVG erhoben wurden, auf kernbereichsrelevante Inhalte, ggf. richterliche Entscheidung über Verwertbarkeit oder Löschung). bb) Mit diesen differenzierten Bestimmungen ist dem verfassungsrechtlichen Kernbereichsschutz hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass Maßnahmen nach § 34 Abs. 1 SPolDVG nach § 41 Abs. 1 S. 1 SPolDVG nur angeordnet und durchgeführt werden dürfen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen aus dem Bereich privater Lebensgestaltung nicht erfasst werden. Nach Satz 2 Nummer 3 ist eine Maßnahme nach § 35 Abs. 1 oder 2 SPolDVG demgegenüber nur dann von vornherein untersagt, wenn durch sie „ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden“. Diese Differenzierung beruht darauf, dass § 34 SPolDVG die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen gestattet, die dem besonderen Schutz des Art. 13 GG bzw. des Art. 16 SVerf unterliegen und in denen es typischerweise häufig zu dem absoluten Kernbereich zuzuordnenden Äußerungen und Handlungen kommt. Bei der Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation ist das grundrechtliche Gefährdungspotenzial jedenfalls grundsätzlich geringer; auch dabei kann und wird es im Einzelfall häufiger zu kernbereichsrelevanten Erkenntnissen kommen, der Schutz des Art. 10 GG bzw. des Art. 17 SVerf ist aber insoweit schwächer ausgestaltet als derjenige des Art. 13 GG bzw. des Art. 16 SVerf.
cc) § 41 Abs. 1 Satz 2 SPoIDVG trägt der Tatsache, dass es bei einer Maßnahme nach § 35 Abs. 1 bzw. 2 SPolDVG zu kernbereichsrelevanten Erkenntnissen kommen kann, zum einen dadurch Rechnung, dass sie schon nicht stattfinden darf, wenn eine ausschließlich kernbereichsrelevante Kommunikation zu erwarten ist, und dass sie zu unterbrechen ist, sobald entsprechende Inhalte erhoben werden. Die normative Konstruktion liegt damit vollumfänglich „auf der Linie“ der verfassungsgerichtlichen Judikatur.
Würde man, wie es die Begründung der Verfassungsbeschwerden nahelegt, auch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 35 Abs. 1 und 2 SPoIDVG im „Gleichlauf“ mit der Wohnraumüberwachung schon von vornherein für unzulässig halten wollen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass kernbereichsrelevante Inhalte erhoben werden, könnte die Maßnahme in der Praxis nahezu nie zum Einsatz kommen. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber durchweg die Intention zu entnehmen, einen angemessenen Ausgleich zwischen adäquatem Kernbereichsschutz und Handlungsfähigkeit der Polizei bzw. Nutzbarkeit heimlicher technischer Überwachungsmaßnahmen schaffen zu wollen. Das Gericht hat dazu ausgeführt:
„Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, hat so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden. Ist es – wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System – praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden“ (BVerfGE 120, 274 [337]; ferner BVerfGE 109, 279 [318 f.]; 113, 348 [391 f.]).
dd) Es ist mithin nicht per se verfassungswidrig, wenn Überwachungsmaßnahmen ohne unmittelbaren Bezug zu Art. 13 GG bzw. des Art. 16 SVerf auch bei möglicher Erhebung kernbereichsrelevanter Inhalte zunächst angegangen werden dürfen. Dass sich die Kommunikationspartner bei der Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation zugleich in ihren Wohnungen befinden (können), qualifiziert die Telekommunikationsüberwachung nicht als Eingriff in Art. 13 GG bzw. des Art. 16 SVerf oder als Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen. Im Kontext der Entscheidung zu Online-Durchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass Art. 13 Abs. 1 GG bzw. Art. 16 SVerf dem Einzelnen keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems vermittele, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befinde (BVerfGE 120, 274 [310]). Diese Wertung lässt sich auch auf Telekommunikationsvorgänge innerhalb einer Wohnung übertragen. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht Stellung bezogen:
„Allerdings ist die Telekommunikationsüberwachung ihrem Gesamtcharakter nach nicht in gleicher Weise durch ein Eindringen in die Privatsphäre geprägt wie die Wohnraumüberwachung oder auch die Online-Durchsuchung (...). Sie erfasst Kommunikation aller Art in allen Situationen, die immer technisch vermittelt ist. Höchstvertrauliche Kommunikation ist ein kleiner Teil von ihr, der bei der Überwachung miterfasst zu werden droht, nicht aber – wie die Überwachung des Rückzugsbereichs der privaten Wohnung – typusprägend ist. Sie unterscheidet sich insoweit auch von Online-Durchsuchungen. Denn während diese oft gesamthaft über lange Zeit angesammelte Informationen einschließlich höchstprivater Aufzeichnungen erfassen und dabei unter Umständen durch deren Verknüpfung sowie das Nach- oder Mitverfolgen der Bewegungen im Internet auch geheim gehaltene Schwächen und Neigungen erschließen können, bezieht sich die Telekommunikationsüberwachung auf einzelne Akte unmittelbarer Kommunikation. Ihre Kernbereichsnähe beschränkt sich vor allem darauf, dass sie hierbei auch den höchstpersönlichen Austausch zwischen Vertrauenspersonen umfasst“ (BVerfGE 141, 220 Rn. 238).
Soweit ein vorgelagerter inhaltlicher Kernbereichsschutz im Interesse einer Einsatzfähigkeit heimlicher Überwachungsmaßnahmen nur eingeschränkt möglich ist, muss der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend differenzierte Verfahrensregelungen treffen. Diesen Vorgaben ist der saarländische Gesetzgeber uneingeschränkt nachgekommen und damit der verfassungsgerichtlich unbeanstandet gebliebenen gesetzgeberischen Praxis in anderen Bundesländern gefolgt.
ee) Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwischen Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 SPolDVG durch die Bestimmungen über den Kernbereichsschutz in der „Verwertungsphase“ (erst recht nicht, wenn man der vorstehend begründeten Auffassung folgt und die Maßnahme nach § 35 Abs. 2 SPolDVG nicht als Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme bewertet). Die unterschiedlichen belasteten Grundrechte gebieten keine grundlegend abweichende bzw. differenzierte Ausgestaltung, wenn nur in Bezug auf alle Grundrechte ein hinreichender Kernbereichsschutz gewährleistet ist.
4.
Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 SPolDVG genügt auch im Übrigen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
a.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerden weist darauf hin, dass die Möglichkeit weiterer Zugriffe nach erstmaliger Infiltration, z. B. auf in einer Cloud gespeicherte Informationen, sowie die Ausleitung solcher Daten weitere Grundrechtseingriffe darstellten. Auch wenn dem grundsätzlich zuzustimmen ist, so ist doch zu betonen, dass solche Maßnahmen von der Ermächtigungsgrundlage in § 35 Abs. 2 SPoIDVG nicht (mehr) gedeckt wären, weil auf ein anderes informationstechnisches System zugegriffen würde, die Informationen nicht „kommunikationsakzessorisch“ wären etc. Für die Bewertung der Verfassungsgemäßheit der Norm ist diese Möglichkeit eventueller späterer Zugriffe daher irrelevant und muss außer Acht bleiben. Selbst wenn mit einer ersten Maßnahme die „Zugangswege“ geöffnet würden und offen blieben, müsste eine weitere Datenerhebung jeweils ihrerseits wieder die Anforderungen des § 35 Abs. 2 SPoIDVG erfüllen.
b.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerden macht ferner geltend, dass „Kontrollmechanismen“ zur Begrenzung der Sammlung von Daten Dritter fehlten. Es ist aber nicht ersichtlich, welche „Kontrollmechanismen“ in § 35 SPolDVG konkret fehlen und so seine Verfassungswidrigkeit begründen sollen.
Welche Daten auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 bzw. 2 SPolDVG in zulässiger Weise erhoben werden dürfen, ergibt sich – wie dargelegt – mit hinreichender Klarheit und Bestimmtheit aus dem Wortlaut. Die (nicht final beabsichtigte) beiläufige „Miterhebung“ von Informationen bei Dritten wird grundsätzlich durch § 35 Abs. 1 Satz 3 SPoIDVG gestattet, für „Nichtstörer“, Nachrichtenmittler und Nutzer ergeben sich Grenzen bezüglich der Rechtsfolge der Datenerhebung aus § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 lit. a) bzw. b) SPolDVG. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass – selbstverständlich – auch bei der Datenerhebung bei „Dritten“ der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze (etwa: „Datensparsamkeit“) zu berücksichtigen sind. Wenn die Begründung der Verfassungsbeschwerde von einer „Sammlung von Daten Dritter“ spricht und damit eine eventuelle Speicherung meint, so würde auch diese – unabhängig von § 35 Abs. 1 und 2 SPoIDVG, die nur die Datenerhebung erlauben – einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage außerhalb dieser Vorschriften bedürfen. Gleiches gilt für Weiterverarbeitung, insbesondere die Nutzung von Daten zu anderen polizeilichen Zwecken; hierfür sind die strengen Vorgaben für die Zweckänderung zu beachten. Die verfassungsrechtliche Beanstandung des § 35 SPolDVG unter dem Aspekt des Fehlens von „Kontrollmechanismen“ zur Begrenzung der Sammlung von Daten Dritter geht daher fehl.
c.
Nach § 35 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 SPolDVG erfolgt bei Gefahr im Verzug die Anordnung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 des § 35 SPolDVG durch die Behördenleitung (Behördenleitervorbehalt) oder einen von dieser beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes. Die in Satz 8 geregelte Übertragung der Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Polizeivollzugsbeamte gilt allerdings nur für die in Satz 7 bezeichnete Maßnahme nach § 35 Abs. 3 SPoIDVG. Entgegen der in der Begründung vorgetragenen Auffassung ist diese Regelung verfassungsgemäß. In allen Fällen der Anordnung bei Gefahr im Verzug, die nicht entsprechend Abs. 4 Satz 1 SPolDVG durch einen Richter erfolgt, muss die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden (Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 SPolDVG). Damit ist die Möglichkeit, die Anordnungsbefugnis an Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes zu delegieren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; dem Erfordernis eines Richtervorbehalts ist grundsätzlich Genüge getan. In diesem Sinne heißt es in einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, dass bei einer sich im zu entscheidenden Fall normsystematisch ergebenden Anordnungsbefugnis jedes Polizeibeamten für die Telekommunikationsüberwachung die Regelung mit Maßgabe anzuwenden sei,
„dass nur der Behördenleiter oder eine von ihm benannte Person die Eilentscheidung bei Gefahr im Verzuge treffen kann“ (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.11.2014 – LVG 9/13 –, Rn. 194).
§ 35 Abs. 4 Satz 4 SPoIDVG stellt gegenüber dieser als verfassungskonform einzuordnenden Vorgabe sogar noch schärfere Anforderungen auf, indem nur Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes als Delegaten in Betracht kommen. Zu beachten ist zudem, dass es sich im Kontext derartiger Maßnahmen bei den Bestimmungen über Anordnungsbefugnisse bei Gefahr im Verzug um „Reserveregelungen“ mit marginaler praktischer Bedeutung handelt. Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und der Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfordern regelmäßig einen erheblichen Vorbereitungsaufwand, so dass zeitlich stets eine vorherige richterliche Anordnung eingeholt werden kann.
V.
Nach alledem waren die Verfassungsbeschwerden nach Maßgabe der verfassungskonformen Interpretation, die diese Entscheidung vorgenommen hat, zurückzuweisen.
D.
Die Auslagenentscheidung beruht darauf, dass die Verfassungsbeschwerden Anlass zu einer verfassungskonformen Interpretation der angegriffenen Vorschriften gegeben hat.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Crauser Prof. Dr. Matusche-Beckmann Müller Trenz JR. Warken
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
- § 100b StPO
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- § 6 SPolG SL
- Art. 10 GG
- Art. 13 GG
- Art. 103 GG
- Art. 20 GG
- Art. 19 GG
- Art. 74 GG
- § 4 SPolG SL
- § 5 SPolG SL
Außerdem: § 35 SPolDVG SL, Art. 17 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, § 41 SPolDVG SL, Art. 16 SVerf SL, § 10 SPolDVG SL, Art. 61 SVerf SL, § 34 SPolDVG SL, § 42 SPolDVG SL, Art. 60 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL, § 1 SPolDVG SL, § 28b SPolG SL, § 17 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 56 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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