Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 16.12.2020 – Lv 1/20
Leitsatz
1. In einer Verfassungsordnung der Freiheit sind auch vernunftlose, wirre, peinliche und die Ränder des demokratischen Konsenses berührende Schriften hinzunehmen.
2. Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verbreiten eines "Gedichts" verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn ihm eine zur Strafbarkeit führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind.
3. Auch wenn Äußerungen nahe legen, dass bestimmten Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern generalisierend feindseliges, gewaltbereites, betrügerisches und kleinkriminelles Verhalten zugeschrieben wird, müssen alternative Deutungen – eine Kritik staatlichen Verhaltens oder eine Bezugnahme auf konkrete Vorfälle – vor einer Verurteilung in Betracht gezogen werden.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.05.2019 - 12 Ns 10 Js 966/18 (30/19) - sowie der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.12.2019 - Ss 69/2019 (38/19) - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 SVerf) und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 SVerf).
Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Das Saarland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
A. / I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Urteile. Er wurde im Zusammenhang mit einem veröffentlichten Textbeitrag wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt.
1.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der „Freien Bürger Union Saar“ (nachfolgend: FBU Saar) und seit dem Jahre 2016 auch Geschäftsführer jener im Saarland rund 170 Mitglieder zählenden Gruppierung. Diese stellt sich in ihrem im Internet veröffentlichten Programm wie folgt dar:
„Die FREIE BÜRGER UNION ist ein Zusammenschluss von Bürgern, die der abgehobenen und abgewirtschafteten Politikerkaste Paroli bieten und sich für eine bürgernahe und eigenbestimmte Politik einsetzen.“
Die FBU Saar nimmt als Wählervereinigung an Wahlen teil, zuletzt an der Landtagswahl 2017 im Landkreis Neunkirchen. Sie gibt ferner eine Mitgliederzeitung heraus, für deren Ausgabe 1/2018 der Beschwerdeführer den nachfolgenden Beitrag verfasste, der auf Seite 12 der Ausgabe erschien: „Deutschlands Sterbe-Tafel
Draußen von der Tafel, da komm ich her.
Ich muss Euch sagen: „Die Regale sind leer“.
Vor dem Haus: Türken und Asyl-Invasoren.
Sie sind hier nicht daheim, sie wirken verloren.
Weit weggedrängt an das Ende der Schlange
wird zwei deutschen Obdachlosen ganz bange.
Schüchtern fragen sie mit ganz leisen Stimmen:
„Frau Nahles, ist für uns auch noch was drinnen?“
Und wie ich so schau, an der Schlange vorbei,
da seh ich fast nur Menschen aus der Türkei.
Prall gefüllt bekommen sie ihre Tüten und Taschen,
nicht aber die Deutschen, diese kinderlosen Flaschen.
Ich erhalte ein Brot und flüchte von diesem Ort,
da nimmt es mir ein Syrer mit Messer wieder fort.
Auf der Heimfahrt steig‘ ich in den Bus, danach ein Araber.
Ich löse eine Karte, er nicht, - das ist schon makaber.
Der Türke dort verschwieg in Anatolien sein Haus,
und für den mußte ich aus der Sozialwohnung raus.
Deshalb mache ich mich auf den Weg zum Wohnungsamt,
doch Libanesen haben mir die Tür zugerammt.
Über Afrika lacht die Sonne, über Deutschland die ganze Welt,
denn Eindringlinge und Invasoren, sie kriegen all unser Geld.
Deshalb, liebe Kanzlerin, komm und sei unser Gast,
und gib‘ uns die Hälfte zurück, - von dem, was Du hast! (AE)“
Die Ausgabe 1/2018 jener Mitgliederzeitung war mit diesem Gedicht auf Veranlassung des Beschwerdeführers zumindest vom 01.03.2018 bis zum 08.05.2018 auf der Internetseite der FBU Saar unter der Adresse www.saarfbu.de, die in dieser Zeit täglich zwei bis drei Zugriffe hatte, für jeden Internetnutzer frei abrufbar. Zugleich wurde die mit diesem Gedicht versehene Ausgabe der Zeitung auch in gedruckter Fassung an 110 Mitglieder der FBU Saar gesandt, 60 weitere Mitglieder erhielten sie in digitaler Form durch vom Beschwerdeführer selbst versendete E-Mails.
2.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken beantragte am 15.06.2018 bei dem Amtsgericht Saarbrücken den Erlass eines Strafbefehls wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 €. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 24.07.2018 ab. Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheide aus, da das Gedicht weder zum Hass aufrufe noch zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen anstachele. Dem Wortlaut nach seien dem Gedicht weder ein direkter Aufruf zu Hass noch eine Aufstachelung zu Gewalt zu entnehmen; der Gesamtkontext des Gedichtes könne im Zweifel auch als Petitum gegen die Bundesregierung und nicht als gegen in Deutschland lebende Asylsuchende gedeutet werden. Ein „Verleumden“ nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB scheide aus, da es sich offensichtlich nicht um Tatsachenmitteilungen, sondern um Meinungsäußerungen handele und die abstrakt geschilderten Tatsachenkerne aktuelle Debatten zu tatsächlichen Geschehnissen wie jene um die Tafel in Essen und Messerangriffe im Bereich der Saarbrücker Johanniskirche aufgriffen. Auch liege keine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. StGB vor, da die Äußerungen nicht geeignet seien, die Menschenwürde der angesprochenen Gruppen zu verletzen.
3.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hob das Landgericht Saarbrücken am 18.09.2018 den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Saarbrücken zurück. Es bestehe der hinreichende Tatverdacht einer Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, denn im Gesamtkontext sei das Gedicht geeignet, Neid und Hass gegen Türken, Syrer und Libanesen und Asylsuchende im Allgemeinen zu schüren und Fremdenfeindlichkeit heraufzubeschwören.
4.
5.
Das Landgericht Saarbrücken verwarf die Berufung des Beschwerdeführers nach mündlicher Verhandlung mit angegriffenem Urteil vom 08.05.2019. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte es das angegriffene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin, dass der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer habe sich der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Er habe mittels des von ihm verfassten Textes in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich gemacht habe. Gerade im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 GG sei eine sorgfältige Ermittlung des Sinngehalts der angelasteten Äußerung erforderlich; maßgeblich hierfür sei allein der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv habe. Selbiges gelte mit Blick auf die Kunstfreiheit nach § 5 Abs. 3 GG, ohne dass eine Strafbarkeit bereits dann ausgeschlossen sei, wenn unter dem Deckmantel künstlerischer Formen eine die Menschenwürde verletzende Hetze betrieben werde.
Im Lichte der Meinungs- und der Kunstfreiheit sei bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Aussage die für den Beschwerdeführer günstigste heranzuziehen. Die Kernaussage des Gedichts „Deutschlands Sterbe-Tafel“ sei nach seinem objektiven Sinngehalt für einen unvoreingenommenen und verständigen Empfänger aber eindeutig zu erkennen, dass die Menschen syrischer Herkunft, die in Deutschland Asyl suchten und Hilfe zum Lebensunterhalt begehrten, ebenso wie die hier lebenden Menschen libanesischer Herkunft gegenüber der übrigen Bevölkerung von feindseliger und gewaltbereiter Gesinnung seien. Darüber hinaus unterstelle es bei den Menschen türkischer Herkunft beim Bezug staatlicher Fürsorgeleistungen ein betrügerisches Verhalten und den Menschen aus dem arabischen Raum die Begehung kleinerer Vermögensdelikte. All diese einzelnen Aussageelemente verdichteten sich zu der Kernaussage, dass die genannten ausländischen Bevölkerungsteile von feindselig gewaltsamer, betrügerischer oder kleinkrimineller Gesinnung seien und ihnen gleichwohl massenhafter Zugang zu den hiesigen Sozialleistungen mit existentiell bedrohlichen Folgen für die restliche Bevölkerung gewährt werde.
Dieses Verständnis werde bereits durch die verwendete Bezeichnung der „Asyl-Invasoren“ geweckt, welche ohne jedwede Einschränkung für die hier lebenden Asylbewerber benutzt werde. Der Begriff „Invasoren“ werde dabei bereits nach allgemeinem Sprachverständnis als Heerschaar gewaltsamer, feindlich gesinnter Eindringlinge verstanden. Ein solches Verständnis finde im Gedicht des Beschwerdeführers wiederholt seine Bestätigung. Bereits das im zweiten Absatz erzeugte Bild von in der Schlange weggedrängten deutschen Obdachlosen vermittle die konkrete Vorstellung einer gegen deutsche Hilfsbedürftige gewaltbereiten fremden Übermacht. Dieses Verständnis werde im vierten Absatz noch konkretisiert durch das Bild eines mit einem Messer bewaffneten Syrers, der dem Ich-Erzähler sein Brot, welches ein Symbol existentieller Fürsorgeleistungen darstelle, wegnehme. Eine weitere Ergänzung finde das bei einem unvoreingenommenen und verständigen Leser erzeugte Bild des gewaltbereiten und feindlichen Gewalttäters im fünften Absatz durch das Bild von Libanesen, die dem Ich-Erzähler die Tür zum Wohnungsamt „zurammten“, ihm mithin den Zugang zu ebenfalls existentieller staatlicher Fürsorge gewaltsam verwehrten. Objektiv sei der erste Satz des fünften Absatzes allein so zu verstehen, dass sich türkische Sozialhilfeempfänger in betrügerischer Weise auf Kosten anderer unrechtmäßige Vermögensvorteile verschafften. Dieses Textverständnis beziehe sich nicht bloß auf bestimmte Einzelfälle, auch wenn teilweise von „einem“ Syrer, von „einem“ in den Bus steigenden Araber und „dem“ Türken, der sein Haus in Anatolien verschwiegen habe, die Rede sei. Es handele sich hierbei um ein beispielhaftes Herausgreifen beliebiger Vorkommnisse, so dass eine der Personenmehrheit angehörende Einzelperson gewissermaßen stellvertretend für die Gesamtheit der Gruppe herausgestellt werde. Dies lasse nur das Verständnis zu, dass das beschriebene Verhalten der gesamten Gruppe zuzurechnen sei.
Mit dem Teil seiner Kernaussage, wonach die genannten ausländischen Bevölkerungsteile von feindlich gewaltsamer, betrügerischer bzw. kleinkrimineller Gesinnung seien, habe der Beschwerdeführer in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde dieser Teile der Bevölkerung dadurch angegriffen, dass er sie im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB böswillig verächtlich gemacht habe. Denn er habe ein Werturteil über sie gefällt, das sie in der Achtung der Bürger als unwert und unwürdig darstelle, und welches angesichts seiner klar feindseligen Darstellung, die Absicht zu kränken offen zutage treten ließe.
Unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 5 GG sei die Menschenwürde zwar nicht schon dann angegriffen, wenn durch eine Äußerung die Ehre oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer tangiert sei, sondern erst, wenn diesen Personen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen werde und damit eine – angebliche – Minderwertigkeit der genannten Bevölkerungsgruppe zum Ausdruck komme. Dieses Maß sei vorliegend erreicht, indem das Lebensrecht von Teilen der Bevölkerung in der Gemeinschaft bestritten werde.
Auch sei die Äußerung des Beschwerdeführers geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Hierbei genüge eine abstrakt-konkrete beziehungsweise potentielle Gefährdung des öffentlichen Friedens, sodass eine generelle Gefährlichkeit der Tat genüge, ohne dass eine konkrete Gefährdung eingetreten sein müsse; hiervon sei aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit der ab 2015 in der Öffentlichkeit zum Teil kontrovers geführten Debatte über die Zuwanderung in Deutschland, die von Ausschreitungen gegen Flüchtlinge und Asylbewerber, aber auch gegen Ausländer, die seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebten. Aufgrund der Verbreitung des Gedichtes an sämtliche Mitglieder der FBU Saar sowie der freien Abrufbarkeit im Internet bestehe die konkrete Sorge, dass durch den feindseligen Text des Beschwerdeführers bei potentiellen Tätern ein Feindbild hervorgerufen bzw. verstärkt werde und sich diese zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert fühlten. Eine solche Gefährdung sei auch unter Beachtung der Meinungs- und Kunstfreiheit auch im politischen Meinungsstreit nicht mehr hinnehmbar.
6.
Mit angegriffenem Beschluss vom 13.12.2019 verwarf das Saarländische Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.
Die Berufungskammer habe zu Recht angenommen, die Kernaussage des Gedichts „Deutschlands Sterbe-Tafel“ stelle sich aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Empfängers eindeutig so dar, dass die dort genannten ausländischen Bevölkerungsteile von feindseliger, betrügerischer oder kleinkrimineller Gesinnung seien und ihnen gleichwohl massenhafter Zugang zu den hiesigen Sozialleistungen mit existentiell bedrohlichen Folgen für die restliche (deutsche) Bevölkerung gewährt werde. Nur bei dieser Deutung des objektiven Sinngehalts ergebe auch dessen Überschrift „Deutschlands Sterbe-Tafel“ einen Sinn, denn die damit insinuierte Bedrohung für die Existenz der deutschen Bevölkerung sei nur dann verständlich, wenn man die in dem Gedicht angesprochenen Straftaten ausländischer Mitbürger nicht als Einzelfälle, sondern als massenhaft vorkommendes Phänomen verstehe. Auch habe die Berufungskammer zu Recht angenommen, dass durch das Gedicht die Menschenwürde der dort genannten ausländischen Bevölkerungsteile durch böswilliges Verächtlichmachen angegriffen worden sei. Die Kernaussage beinhalte eine generelle Abwertung der Betroffenen als Menschen minderen Werts, denen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen werde. Der Angriff sei auch geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören, da die in Rede stehende Äußerung auf der Internetseite einer zum äußeren rechten Rand des politischen Spektrums gehörenden Wählervereinigung veröffentlicht worden sei und in diesem Fall nach den konkreten Umständen die Besorgnis bestehe, dass die Äußerung in ausreichendem Maße zur Kenntnis eines für die rechte Hetze empfangsbereiten, sich entsprechender Internetseiten bedienenden Publikums gelangt sei.
7.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge wies das Saarländische Oberlandesgericht am 06.03.2020 als unbegründet zurück.
II.
Die gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.12.2019 sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.05.2019 am 11.01.2020 erhobene, anwaltlich vertretene Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung der Grundrechte auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 SVerf), Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 SVerf) sowie des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1, Art. 1 S. 1 SVerf).
Zur Begründung führt die Verfassungsbeschwerde aus, die Strafgerichte hätten bei der fallbezogenen Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit grob missachtet. Sie hätten bereits den objektiven Aussagegehalt des Gedichts verkannt und die Verurteilung auf eine zur Strafbarkeit führende Deutungsvariante gestützt, ohne andere, nicht zur Strafbarkeit führende Auslegungsvarianten mit tragfähigen Argumenten ausgeschlossen zu haben. Der Beschwerdeführer habe auf drei aktuelle Problemkreise aufmerksam machen wollen, nämlich die Diskussion um die Essener Tafel, die Auseinandersetzung mit den Messerstechereien rund um die Johanneskirche in der Saarbrücker Innenstadt, sowie auf Presseberichte, nach denen Deutsche wegen Flüchtlingen aus ihren Sozialwohnungen hätten ausziehen müssen. Er habe keinesfalls alle Syrer oder alle Migranten verunglimpfen wollen, sondern mit „Asylinvasoren“ lediglich diejenigen gemeint, bei denen es sich tatsächlich um Invasoren handele, die also Straftaten begingen und Gewalt anwendeten. Die Berufungskammer habe sich nicht ansatzweise die Mühe gemacht, sich mit den ursprünglichen Erwägungen des Amtsgerichts in seinem den Strafbefehlserlass ablehnenden Beschluss zu befassen. Insbesondere die mit der Vortragsform des Gedichts systemimmanent verbundene Mehrdeutigkeit zwinge Tatsachen- und Revisionsgericht aber, diese verschiedenen Deutungsvarianten sorgfältig zu ermitteln, jeweils auf ihre Strafbarkeit hin zu untersuchen und nicht strafbare Auslegungsvarianten mit schlüssiger Begründung auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe nicht sämtliche Asylbewerber, Syrer, Türken und Libanesen als kriminell und gewaltbereit dargestellt, sondern nachweislich von Asylbewerbern begangene Straftaten, die Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung in den Medien waren, für eine Kritik an den aktuellen politischen Verhältnissen sowie zu einem Appell an die politisch Verantwortlichen (Frau Merkel, Frau Nahles) genutzt. Selbst bei unterstellter Richtigkeit der erfolgten Auslegung trügen die tatsächlichen Feststellungen die ausgeworfene Verurteilung wegen Volksverhetzung nicht, da weder ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege noch eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gegeben sei. So reiche die pauschale Unterstellung von Kriminalität im Hinblick auf eine Bevölkerungsgruppe für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung nicht aus. Bei lebensnaher Betrachtung sei es aufgrund der Verbreitung des Gedichts in dem beschränkten Kreis von 170 Parteimitgliedern und täglich zwei bis drei Nutzerzugriffen im Internet während der knapp zweimonatigen Veröffentlichung auch vollkommen abwegig, dass das Gedicht auch nur abstrakt geeignet gewesen sein soll, das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit zu erschüttern oder irgendjemanden zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen Syrer, Türken und Libanesen zu animieren.
Der Beschwerdeführer sei zudem in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit verletzt, da der Eingriff in den geschützten Wirkbereich des Kunstwerkes nicht gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht habe verkannt und das Revisionsgericht habe gar nicht erst thematisiert, dass das Grundrecht der Kunstfreiheit nicht dem Gesetzesvorbehalt der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG unterliege, sondern nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden könne.
Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts verletze den Beschwerdeführer auch in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör, da der Vortrag des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung, wonach das Gedicht auch in nicht strafbarer Weise verstanden werden könne, nicht berücksichtigt worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.12.2019, Az.: 69/2019 (38/19), sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.05.2019, Az.: 12 Ns 10 Js 966/18 (30/19) den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 SVerf) und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 SVerf) verletzten,
2. festzustellen, dass der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.12.2019, Az.: Ss 69/2019 (38/19), den Beschwerdeführer zudem in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1, Art. 1 S. 1 SVerf) verletzt, 3. die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen, 4. die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen,
5. den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
Das äußerungsberechtigte Ministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B. / I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Zwar sind sowohl das Landgericht Saarbrücken als auch das Saarländische Oberlandesgericht mit gründlichen und sorgfältigen, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe erkennenden und sich mit ihnen auseinandersetzenden beachtlichen Gründen zu einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gelangt. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vermag ihre Erwägungen – ungeachtet der Einschätzung des streitigen Textes als pamphletartiges, einer rationalen und respektvollen Debatte fernes, rechtsextremistische Vorurteile nährenden „Gedichts“ – im Ergebnis nicht zu teilen.
Denn in einer Verfassungsordnung der Freiheit sind auch vernunftlose, abwegige, wirre, peinliche und die Ränder des demokratischen Konsenses berührende Schriften hinzunehmen. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist keine Freiheit nur für angenehme und gebilligte Meinungen; sie schützt auch nicht nur abwägend vorgetragene, sachlich begründete Meinungen.
Auch Menschen, die wie möglicherweise der Beschwerdeführer, zu gelassener, ausgewogener und respektvoller Argumentation nicht willens oder nicht in der Lage sind, genießen den Schutz des Grundrechts.
Das unterscheidet die freiheitlich-liberale verfassungsrechtliche Ordnung der Verfassung des Saarlandes und des Grundgesetzes von einer solchen, in der Äußerungen wie jene des Streitfalls Gegenstand autoritärer Unterdrückung sein würden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Artikel 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr. 13, 55 ff. SVerfGHG zuständig zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die von dem Beschwerdeführer mit der Behauptung erhoben wird, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt, hier den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13.12.2019 – Az.: Ss 69/2019 (38/19) – sowie durch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.05.2019 – Az.: 12 Ns 10 Js 966/18 (30/19) – , in seinen Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
Sie ist auch form- und fristgerecht beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingegangen (§§ 56 Abs. 1, 57 SVerfGHG).
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Mit der Zurückweisung dieser statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anhörungsrüge durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 06.03.2020 ist der Rechtsweg erschöpft (§ 55 Abs. 3 VerfGHG). Das folgt daraus, dass gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Gericht als unbegründet ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Auch der zugleich mit der Rüge der Gehörsverletzung geltend gemachten Verletzung weiterer Grundrechte steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen.
III. / 1.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen setzen sich zwar – der grundrechtlichen Bedeutung bewusst und in wohl abwägender Auseinandersetzung – mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auseinander. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kann ihre Annahmen jedoch im Ergebnis nicht teilen. Im Hinblick auf die außerordentliche Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit für eine freiheitlichdemokratische Grundordnung darf ein Verfassungsgericht Annahmen und Wertungen, die grundsätzlich in die verfassungsgerichtlich zu respektierende fachgerichtliche Rechtsanwendungskompetenz fallen, nicht als – verfassungsgerichtlich hinzunehmende – Auslegung und Anwendung „einfachen Rechts“ betrachten, sondern muss prüfen, ob sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch als solche genügen. Insoweit muss ein Verfassungsgericht selbst Maßstäbe setzen und ihre Anwendung kontrollieren, auch wenn die Auffassung eines Fachgerichts – wie hier – weder schlechterdings unverständlich oder nicht hinnehmbar oder gar willkürlich erscheint. Die angegriffenen Entscheidungen sind – wie festzuhalten ist, fern einer solchen Kritikwürdigkeit. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sieht ihre Grundlagen nur anders.
2.
Die Verurteilung verletzt den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 5 Abs. 1 SVerf gewährleisteten Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung.
a.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 SVerf) als Grundlage aller Kommunikationsfreiheiten gewährleistet jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift, Druck, Bild oder sonstiger Weise frei zu äußern (vgl. Dörr in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 5 Rn. 3). Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (ständige Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 Abs. 1 GG, vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, Rn. 49). Insbesondere kennen weder das Grundgesetz noch die Saarländische Landesverfassung ein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Die verfassungsrechtlich garantierten Kommunikationsgrundrechte ermächtigen vielmehr erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfG, Beschl. v. 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15- NJW 2018, 2861). Werturteile stellen stets eine von der Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerung dar. Tatsachenbehauptungen genießen den Grundrechtsschutz jedenfalls insoweit, als sie Grundlage der Bildung von Meinung sind oder sein können. Von dem Schutz des Grundrechts ausgenommen sind allein erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 249). Unwahre Tatsachenbehauptungen haben weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht dem Text des Gedichtes entnommen. Sie haben die Verurteilung vielmehr auf den Inhalt der darin formulierten Werturteile gestützt. Die Aussagen in dem „Gedicht“ „Deutschlands Sterbe-Tafel“ fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 SVerf, ohne dass es dabei zunächst auf die Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Geschützt sind damit – in den Schranken des Art. 5 Abs. 4 SVerf – grundsätzlich auch rechtsextremistische Meinungen. In der Bestrafung wegen derartiger Aussagen liegt ein Eingriff in dieses Grundrecht.
b.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 4 SVerf sind Beschränkungen im Rahmen der Gesetze gestattet. Art. 5 Abs. 4 SVerf statuiert hierbei einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Trotz dieses Wortlauts muss hier auf die zu den Vorschriften des Grundgesetzes entwickelte Dogmatik zu den allgemeinen Gesetzen zurückgegriffen werden, um ein Zurückbleiben der grundrechtlichen Gewährleistungen des Art. 5 SVerf hinter dem Standard des Grundgesetzes zu verhindern (Dörr in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 5 Rn. 20). Die Meinungsfreiheit findet mithin ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehört.
Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung, die in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führen muss, auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede. Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Zwar geht die Verfassung grundsätzlich davon aus, dass die Bürger die allgemeinen Verfassungswerte akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Beschl. v. 04. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 – NJW 2010, 2193 – „Ausländer raus“).
Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfG, Beschl. vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16 – BeckRS 2017, 107422 – „Kampf gegen Rechts“).
Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 SVerf genießt, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 SVerf liegt infolgedessen nicht nur dann vor, wenn eine Äußerung fälschlich dem Schutz des Grundrechts entzogen oder wenn dieses bei Auslegung und Anwendung der Gesetze nicht ausreichend beachtet worden ist. Vielmehr verletzt eine Verurteilung wegen einer Äußerung auch dann Art. 5 Abs. 1 SVerf, wenn sie den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn, bei mehrdeutigen Äußerungen, eine zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. vom 28. März 2017 -1 BvR 1384/16-; Beschl. v. 25. März 2008 -1 BvR 1753/03 – NJW-RR 2017, 1001). Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten. Insoweit stehen einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen nicht diejenigen Umstände entgegen, die bei sonstigen Tatsachenfeststellungen regelmäßig zu einer Bindung an die Feststellungen der Fachgerichte führen (BVerfGE 43, 130 (137)).
Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Verurteilung darauf gestützt wird, dass sprachliche Fassung und objektiver Sinn auseinanderfallen, was insbesondere bei in der Äußerung verdeckt enthaltenen Aussagen der Fall sein kann. Eine solche Interpretation muss aber unvermeidlich über die reine Wortinterpretation hinausgehen und bedarf daher der Heranziehung weiterer, dem Text nicht unmittelbar zu entnehmender Gesichtspunkte und Maßstäbe, sofern diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, Beschl. v. 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 – NJW 2008, 2907 – „Heimatvertriebenenlied“).
c.
Die angefochtenen Entscheidungen der Strafgerichte genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen – nach der Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs – im Ergebnis nicht.
Zwar sind sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen der Schranke des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingegangen und haben sich mit der Abwägung der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Äußerung gegenüber den Rechtsgütern der Verteidigung des öffentlichen Friedens und der Würde betroffener ausländischer Menschen auseinandergesetzt. Sie haben dabei allerdings eine allzu starke Verkürzung des Sinngehalts der Äußerungen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt.
Das Landgericht hat sich zunächst – völlig zu Recht – mit der Frage befasst, wie der Sinngehalt der angelasteten Äußerung im Lichte der Meinungsfreiheit zu ermitteln sei. Hierbei sei zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen; das Gericht hat hierbei abstrakt festgestellt, dass der Wortlaut den Sinn nicht abschließend festlege, sondern der objektive Sinn auch von dem Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt werde, soweit diese für den Rezipienten erkennbar seien. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten sei die für den Angeklagten günstigste heranzuziehen; ausgehend vom Wortlaut des Textes stelle sich das Gedicht jedoch mit seiner Kernaussage als eindeutig dar. Die Wortlautinterpretation lasse hier nur den Schluss zu, dass die Menschen syrischer Herkunft, die in Deutschland Asyl suchten und Hilfe zum Lebensunterhalt begehrten, ebenso wie die hier lebenden Menschen libanesischer Herkunft gegenüber der übrigen Bevölkerung von feindseliger und gewaltbereiter Gesinnung seien. Darüber hinaus unterstelle der Text bei den Menschen türkischer Herkunft beim Bezug staatlicher Fürsorgeleistungen ein betrügerisches Verhalten und den Menschen aus dem arabischen Raum die Begehung kleinerer Vermögensdelikte. All diese einzelnen Aussageelemente verdichteten sich zu der Kernaussage, dass die genannten ausländischen Bevölkerungsteile von feindselig gewaltsamer, betrügerischer bzw. kleinkrimineller Gesinnung seien und ihnen gleichwohl massenhafter Zugang zu den hiesigen Sozialleistungen mit existentiell bedrohlichen Folgen für die restliche Bevölkerung gewährt werde.
Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die Äußerungen des Beschwerdeführers legen zwar nahe, dass bestimmte Gruppen ausländischer Menschen als solche umfassend gemeint sind und gemeint sein sollen; aus dem Wortlaut der Äußerungen ergibt sich eine solche Generalisierung indessen nicht. Zwar scheinen die „lyrischen“ Ausführungen verallgemeinernd „Türken und Asylinvasoren“, Syrer, Araber und Libanesen unter den Generalverdacht des kriminellen Missbrauchs sozialstaatlicher Leistungen der Bundesrepublik Deutschland zu stellen. Sie scheinen diese Gruppen von Menschen, die sich in Deutschland aufhalten, auch verallgemeinernd als betrügerisch, gewaltgeneigt und rechtswidrigem Verhalten zugeneigt zu bezeichnen.
Jedoch ist auch eine andere Auslegung nicht von vornherein ausgeschlossen: Der Beschwerdeführer betrachtet auch im Text seines Pamphlets – wie immer man das würdigen mag – Verhaltensweisen staatlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland als beanstandungswürdig („Frau Nahles, ist für uns auch noch was drinnen?“, fehlende Kontrollen der Bedürftigkeit) und bezeichnet auch Deutsche als vermeintlich verantwortlich für einen Missstand („kinderlose Flaschen“). Vor diesem Hintergrund kann – im Lichte des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine – mögliche – Insinuation des „Gedichts“ als Verfemung von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern durch ihre Verächtlichmachung und Entwürdigung als kriminell die einzig mögliche Auslegung der Äußerung des Beschwerdeführers ist.
Hinzu kommt, dass eine mögliche Bezugnahme auf konkrete Vorfälle – die Probleme der Essener Tafel und die gewalttätigen Vorfälle um die Johanniskirche in Saarbrücken – einen spezifischen Kontext darstellen, der der Annahme einer allgemeinen Herabwürdigung bestimmter ausländischer Gruppen, Syrer, Libanesen, Türken, eine alternative Deutung gegenüberzustellen vermag. Feststellungen zu den den Kontext prägenden Begleitumständen des „Gedichts“ – die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt werden – haben die Gerichte nicht getroffen.
Der Beschwerdeführer hat das Gedicht „Deutschlands Sterbe-Tafel“ jedoch nicht isoliert, sondern als Teil einer mehrseitigen Mitgliederzeitung an die Mitglieder der FBU Saar in gedruckter Fassung und per Mail übersandt. Zum Inhalt dieser Mitgliederzeitung hat das Landgericht indessen keine Feststellungen getroffen. Dies lässt bedeutsame Begleitumstände der Aussage unbeachtet.
Zwar hat das Landgericht das Programm der FBU Saar insoweit den Feststellungen zur politischen Zielsetzung zugrunde gelegt, wie dieses auf Blatt 5 der Ermittlungsakte abgedruckt war. Unberücksichtigt sind jedoch die weiteren Seiten des Programms geblieben, die sich auf Blatt 6 bis 12 der Ermittlungsakte finden. Sie enthalten umfangreiche Ausführungen zu den politischen Forderungen der FBU zu diversen Bereichen von Bildung über Finanz- und Verteidigungspolitik bis hin zu Entwicklungshilfe, Einwanderung, Integration und Doppelpass sowie der inneren Sicherheit und können – aus der gebotenen Sicht der Weite der Äußerungsfreiheiten – für die Abwägung von Bedeutung sein. Unter der Rubrik „Entwicklungshilfe“ wird gefordert, kein Geld mehr für korrupte Potentaten und afrikanische Milliardäre zu verwenden, sondern stattdessen Bildung zu fördern, demokratische Strukturen aufzubauen und landeskundige Flüchtlinge zu Entwicklungshelfern auszubilden. Das Programm enthält unter der Rubrik „Einwanderung“ u.a. folgendes: „Asylbewerber sind keine Bettler und deswegen zu gemeinnützigen Arbeiten heranzuziehen. Ausweisung aller straffällig gewordenen Migranten nach der Haft, auch der Sozialbetrüger. Denn Gastfreundschaft endet dort, wo der Gast betrügt!“ An dieser Stelle werden Forderungen nach einem politischen Tätigwerden gegen Ausländer erhoben, allerdings nicht schlechthin gegen sämtliche Ausländer, sondern nur gegen solche, die straffällig geworden sind. Hiermit korrespondiert auch die Forderung unter dem Punkt „Die innere Sicherheit“: „Ausweisung minderjähriger ausländischer Mehrfachstraftäter mitsamt ihren erziehungsunfähigen Eltern“. Auch sprechen die Ausführungen zum Punkt „Integration und Doppelpass“ dafür, dass aus Sicht der FBU nicht jedweden Mitbürgern ausländischer Herkunft das Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland abgesprochen wird, denn hier wird auf die gelungene Integration von Vietnamesen in Deutschland verwiesen. Die genannten Punkte zeigen, dass das Programm der FBU Saar durchaus zwischen straffälligen und integrationswilligen Asylbewerbern unterscheidet. Wenn das Programm der FBU Saar eine solche Differenzierung vornimmt, dann liegt möglicherweise nicht fern, dass auch das Gedicht im Kontext der weiteren Inhalte der Mitgliederzeitung in ähnlicher Weise differenzieren will, und von einem objektiven Empfänger, der schließlich nicht nur das Gedicht, sondern auch den übrigen Inhalt der Zeitung liest, dergestalt verstanden werden kann, dass es als Teil der politischen Willensbildung und als Petitum gegenüber der Regierung zu verstehen ist, nicht aber pauschal gegen die Menschenwürde sämtlicher Asylsuchender gerichtet sein soll. Dies gilt umso mehr, da das Gedicht in erster Linie an die Mitglieder der FBU Saar gerichtet war, von denen angenommen werden muss, dass diese das Programm der Wählervereinigung kannten. Hinzu kommt, dass das Landgericht den weiteren Kontext, in welchem das Gedicht veröffentlicht wurde, nämlich die Ausgabe 1/18 der Mitgliederzeitung der FBU Saar, nicht in Betracht gezogen hat. Sollte sich herausstellen, dass in dessen Zusammenhang in ähnlicher Weise wie im Programm der FBU Saar durchaus differenzierte politische Forderungen im Hinblick auf den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland erhoben worden wären und das streitige Gedicht der Untermauerung dieser Forderungen zu dienen bestimmt war, dürfte für eine restriktive Auslegung, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, kein Raum mehr sein.
Das Landgericht stellt mithin allein auf den Wortlaut der Äußerungen ab und sieht in deren pointierter Bedeutung – so verständlich das sein mag – als solche den Grund für deren Strafwürdigkeit. Es stützt so seine Verurteilung im Wesentlichen nur auf eine abstrakte Würdigung der Äußerung und ihres vermeintlich volksverhetzenden Inhalts. Hierin liegt aber gerade keine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation, in der die Äußerungen in Form des Gedichts gefallen sind. Indem das Landgericht den politischen Kontext bei der Deutung der Äußerungen nicht hinreichend berücksichtigt hat, genügt die Entscheidung deshalb den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 SVerf nicht. Da das Oberlandesgericht die Revision als offensichtlich unbegründet erachtet hat, leidet seine Entscheidung an denselben Mängeln wie das Urteil des Landgerichts.
2.
Die angefochtenen Verurteilungen verletzen den Beschwerdeführer darüber hinaus auch in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 SVerf. a.
Das Gedicht „Deutschlands Sterbe-Tafel“ fällt, so banal seine Gestaltung sein mag, unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit. Dies ergibt sich sowohl bei ausschließlich formaler Betrachtungsweise, weil die Gattungsanforderungen des Werktyps "Dichtung" erfüllt sind, als auch bei einer eher inhaltsbezogenen Definition des Kunstbegriffs. Der Verfasser benutzt die Formensprache des Gedichts, um seine Eindrücke zu bestimmten Lebensvorgängen mitzuteilen, die im Zusammenhang mit Asylbewerbern und Migranten in Deutschland stehen. Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 2 Alt.1 SVerf nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die "Höhe" der Dichtkunst nicht an (vgl. zu Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 07. März 1990 – 1 BvR 1215/87 – NStZ 1990, 276). Durch die Kunstfreiheit geschützt ist auch die Verbreitung des Gedichts, also der Wirkbereich des Kunstwerks; dieser Wirkbereich ist vorliegend betroffen, denn das Gedicht selbst wurde in der Mitgliederzeitung abgedruckt und in dieser an die Mitglieder der FBU gesandt sowie auf der Internetseite veröffentlicht. Gerade dieser Akt der Verbreitung ist auch Anlass der Strafverfolgung, gegen die die Verfassungsbeschwerde sich richtet. Die Verurteilung stellt mithin einen Eingriff in die Kunstfreiheit dar. b.
Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung bezieht sich der Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 4 SVerf auch auf die in Abs. 2 verbürgte Kunstfreiheit. Das Grundrecht der Landesverfassung sieht folglich eine weitergehende Einschränkbarkeit vor als das Grundgesetz, denn Art. 5 Abs. 3 GG kann nur von der Verfassung selbst, also durch verfassungsimmanente Schranken, begrenzt werden (BVerfGE 30, 173, 193; 81, 278, 292 f.; 83, 130, 143). Während die Möglichkeit weitergehenden Grundrechtsschutzes in den Landesverfassungen bejaht werden muss, so darf die Kunstfreiheit der Landesverfassung jedenfalls keinen stärkeren Einschränkungen ausgesetzt sein als die Kunstfreiheit des Grundgesetzes, so dass auch sie lediglich den verfassungsimmanenten Schranken unterliegt (vgl. Dörr in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 5 Rn. 29).
c.
Die Gerichte haben den Schutzbereich der Kunstfreiheit unzutreffend bestimmt und die der Kunstfreiheit gesetzten Schranken im Einzelnen nicht richtig beurteilt. Das Landgericht verstellt sich den Blick auf die Anforderungen, die sich bei der Würdigung des Gedichts aus der Kunstfreiheit ergeben, von vornherein durch eine verengte Sicht von der Bedeutung und Tragweite dieses vorbehaltlos gewährten Grundrechts. Bei seiner Würdigung des Textes berücksichtigt das Landgericht nicht die der Kunst eigentümlichen Strukturmerkmale und verfehlt damit eine werkgerechte Interpretation.
aa.
In den angefochtenen Urteilen stellen Landgericht und Oberlandesgericht primär auf den Wortlaut des Gedichtes ab. Diese Interpretation wird dem satirischen, verfremdenden und metaphorischen Gehalt des Werkes jedoch nicht gerecht. Bei dem Gedicht „Deutschlands Sterbe-Tafel“ handelt es sich erkennbar um eine plakative, drastische Kritik mit satirischem Einschlag an gesellschaftlichen und politischen Zuständen in Deutschland. Charakteristisches Merkmal dieser Kunstform ist, dass der Aussagekern mit symbolhaft überfrachteten Bildern verbrämt und in karikaturhaft überzeichneten Ausdrücken umschrieben wird; typisch sind auch Anspielungen auf zeitgeschichtliche Vorgänge und literarische Reminiszenzen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 03. November 2000 – 1 BvR 581/00 – NJW 2001, 596). Das Landgericht hätte daher bei der Beantwortung der Frage, ob das Gedicht einen volksverhetzenden Inhalt hat, den in der künstlerischen Einkleidung verborgenen Aussagekern ermitteln müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1987 – 1 BvR 313/85 – NJW 1987, 2661).
Mit der Überschrift „Deutschlands Sterbe-Tafel“ wird ein gängiges dichterisches Stilmittel verwendet, mit dem ein Lebensgefühl von Fremdheit und Hoffnungslosigkeit in aggressiver Zuspitzung vermittelt werden soll.
Bei der strafrechtlichen Würdigung des Gedichts dürfen diese Elemente der künstlerischen Einkleidung dem Aussagekern gerade nicht zugerechnet werden (so auch BVerfG, Beschl. vom 03. November 2000 – 1 BvR 581/00 – NJW 2001, 596).
bb.
Um den Aussagekern des Gedichts in einer der Kunstfreiheit angemessenen Weise zu bestimmen, darf auch der zeitgeschichtliche Bezug nicht ausgeblendet werden, auf den der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren bereits hingewiesen hatte, so zum einen die Presseberichterstattung betreffend die von Migranten im Bereich der Saarbrücker Johanniskirche begangenen Gewalttaten sowie die Zwischenfälle bei der Essener Tafel. Diesen zeitgeschichtlichen Bezug hat das Landgericht in unzutreffender Weise als unerheblich gewertet.
cc.
Indem das Landgericht bei der Würdigung des Aussagekerns des Gedichts zu kurz gegriffen hat, genügt die Entscheidung den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 SVerf nicht. Da das Oberlandesgericht die Revision als offensichtlich unbegründet erachtet hat, leidet seine Entscheidung auch insoweit an denselben Mängeln wie das Urteil des Landgerichts.
3.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt. Das durch Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen gerade nicht, dass seine Argumente geteilt werden, sondern lediglich, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (VerfGH, Beschl. v. 29.08.2016 – Lv 6/16).
Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar. Ein derartiger Rechtsverstoß könnte nur angenommen werden, wenn sich aus den Umständen des Falles ergäbe, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfGE 22, 267 (274)). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass eine für den Beschwerdeführer günstigere Auslegung des Bedeutungsgehalts des Gedichts nach den ausführlichen Darlegungen des Landgerichts ausscheide. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass dieser Beurteilung der gesamte Tatsachenstoff der Vorinstanzen einschließlich der dort gestellten Beweisanträge zugrunde lag. Jedenfalls gibt es keinen Hinweis dafür, dass das Revisionsgericht irgendwelches Vorbringen übersehen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hätte. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer ausdrücklich genannten alternativen Auslegungsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Juni 1987 – 1 BvR 313/85 – NJW 1987, 2661).
III.
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 SVerf und der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 SVerf. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.
Die Entscheidungen waren daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.
Der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt worden. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 5 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 5 GG, Art. 97 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 1/20 entschieden?“