Rechtsprechung · VerfGH NRW
VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 96/25.VB-3
- Spruchkörper
- Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH96.25VB3.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die letztinstanzliche Verurteilung der Beschwerdeführerin in einem Zivilrechtsstreit.
Die Beschwerdeführerin, die eine Schlosserei betreibt, wurde vor dem Amtsgericht Rheinberg im Verfahren 15 C 22/24 auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Klägerin jenes Verfahrens hatte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2022 laufend Schweiß- und Schneidgase in Stahlflaschen zur Verfügung gestellt. Sie verlangte Schadensersatz in Höhe von 3.403,40 € zuzüglich Nebenforderungen mit der Begründung, dass die Beklagte zwölf Flaschen nicht zurückgegeben habe. Die Beschwerdeführerin wandte unter Beweisantritt ein, dass sie in der Zeit seit dem 1. Januar 2020 mehr Flaschen zurückgegeben als erhalten habe, und erhob im Übrigen die Einrede der Verjährung.
Mit Urteil vom 12. August 2024 gab das Amtsgericht der Klage vollumfänglich statt. Es sei unstreitig, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag über die jeweils überlassenen Gasflaschen bestanden habe. Da die Rückgabeansprüche der Klägerin aus dem Mietvertrag erst mit dessen Kündigung fällig geworden seien, sei keine Verjährung eingetreten. Somit sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf den Gasflaschensaldo der Jahre 2020 bis 2022 abzustellen, sondern auf den gesamten Zeitraum ab 2011. Dass insoweit ein Saldo von zwölf Flaschen zu ihren Lasten bestehe, habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung zum Landgericht Kleve ein (Aktenzeichen 5 S 67/24). Sie machte geltend, dass sie die Gasflaschen nicht gemietet, sondern geliehen habe. Es handele sich insoweit um eine rechtliche Bewertung, die nicht unstreitig sein könne. Unter der Annahme eines Leihvertrags seien die Ansprüche der Klägerin auf Rückgabe der vor dem 1. Januar 2020 überlassenen Flaschen verjährt. Sie - die Beschwerdeführerin - habe daher keinen Anlass, ihre Belege bis zurück in das Jahr 2011 zu prüfen. Nur höchst vorsorglich bestreite sie die Nichtrückgabe von zwölf Flaschen.
Mit angegriffenem Urteil vom 17. September 2025 wies das Landgericht die Berufung zurück. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Leihverhältnis vor, sei unerheblich, da die Kammer an die tatbestandliche Feststellung eines Mietverhältnisses im amtsgerichtlichen Urteil gebunden sei. Einen Negativsaldo von zwölf Flaschen im Zeitraum 2011 bis 2022, auf den mangels Verjährung abzustellen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht ausreichend bestritten.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO, die das Landgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 zurückwies.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2025, am selben Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör), Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (faires Verfahren), Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (effektiver Rechtsschutz) und Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot). Das Landgericht habe „Sachvortrag negiert“, eine Hinweispflichtverletzung des Amtsgerichts verteidigt und das Novenrecht verletzt.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist.
a) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG erforderliche substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen. Vielmehr muss sie bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. In inhaltlicher Hinsicht muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, da der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2024 - VerfGH 53/22.VB-2, juris, Rn. 19, und vom 8. April 2025 - VerfGH 115/24.VB-2, juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.).
b) Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG (wobei sie die Inkorporationsnorm des Art. 4 Abs. 1 LV nicht nennt). Indes zeigt sie die Möglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung nicht in einer den genannten Anforderungen genügenden Weise auf.
aa) Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie einen Negativsaldo von zwölf Gasflaschen nicht bestritten habe. Sie habe schon erstinstanzlich ausgeführt, dass alle Flaschen zurückgegeben worden seien, und diesen Vortrag im Berufungsverfahren weiter substantiiert.
Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Das Landgericht hat den besagten Negativsaldo, bezogen auf den Zeitraum 2011 bis 2022, als „nicht ausreichend bestritten“ angesehen. Mithin hat es ein Bestreiten der Beschwerdeführerin angenommen, ihren Vortrag aber als unsubstantiiert und daher als prozessual unbeachtlich gewertet. Ein derartiges Vorgehen kann im Falle einer offenkundigen Überspannung der Substantiierungsanforderungen gehörswidrig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2026 - I ZR 148/25, juris, Rn. 12 f., m. w. N.). Dies legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zu bedenken ist, dass die Beschwerdeführerin den Empfang der Gasflaschen ausdrücklich eingeräumt hat und hinsichtlich der Rückgabe darlegungs- und beweisbelastet ist. Indes hat sie für die Zeit vor dem 1. Januar 2020 nicht im Einzelnen zu den Rückgaben vorgetragen, sondern bewusst auf eine diesbezügliche Prüfung ihrer Unterlagen verzichtet, obwohl sie spätestens seit dem amtsgerichtlichen Urteil wusste, dass es auch auf den Zeitraum 2011 bis 2019 ankommen konnte.
bb) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Amtsgericht seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt habe, indem es nicht auf seine Rechtsansicht zur Verjährung hingewiesen habe. Das Landgericht habe den Verstoß gebilligt und sich damit „leichtfertig über verfassungsrechtliche Anforderungen hinweggesetzt“. Auch das greift nicht durch:
(1) Da es vorliegend um die verfassungsrechtliche Überprüfung der Anwendung von Prozessrecht des Bundes geht, ist inhaltlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 GG maßgebend (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 - VerfGH 189/20.VB-2, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345 = juris, Rn. 89 ff.). Danach gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei kann es in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218 = juris, Rn. 162, m. w. N.).
(2) Im vorliegenden Fall musste das Landgericht schon deshalb nicht auf die Verjährungsproblematik hinweisen, weil die Beschwerdeführerin spätestens durch das Urteil des Amtsgerichts entsprechend informiert war. Ob das Amtsgericht von Verfassungs wegen auf seine Rechtsansicht zur Verjährung hätte hinweisen müssen, spielt an dieser Stelle keine Rolle, da sein Urteil nicht verfahrensgegenständlich ist. Die Frage ist indes auch zu verneinen: Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin hätte einen Misserfolg der Verjährungseinrede von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen müssen, zumal die Klägerin des Ausgangsverfahrens den Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts in einem vorprozessualen Schreiben vom 20. April 2023 vorweggenommen hatte.
cc) Eine Gehörsverletzung ist schließlich auch nicht unter dem Aspekt einer offenkundig fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16, juris, Rn. 9) hinreichend dargelegt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich insoweit auf die Aussage, das Landgericht habe ihren „in der ersten Instanz unterbliebenen substantiierten Vortrag“ fehlerhaft nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen. Welchen Vortrag dies betreffen soll, legt sie nicht eindeutig dar.
Tatsächlich dürfte dem Berufungsgericht bei der Anwendung des Novenrechts allerdings ein Fehler unterlaufen sein. Es hat den erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Gasflaschen habe kein (entgeltliches) Mietverhältnis gemäß § 535 BGB, sondern eine (unentgeltliche) Leihe gemäß § 598 BGB bestanden, unter Hinweis auf die gegenteilige Feststellung des Amtsgerichts, an die es gebunden sei, als „unerheblich“ behandelt. Dabei dürfte es übersehen haben, dass das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung nicht nur die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen, sondern auch neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist, zugrunde zu legen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dementsprechend hätte es eine Zulassung des neuen Vortrags gemäß § 531 Abs. 2 ZPO prüfen müssen, was ersichtlich unterblieben ist. Jedoch beruht die Entscheidung des Landgerichts nicht auf dem Fehler, da kein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 ZPO bestand (vgl. zum Beruhenserfordernis VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Februar 2023 - VerfGH 7/22.VB-1, juris, Rn. 13). Die Klägerin des Ausgangsverfahren hatte in ihrer Anspruchsbegründung vom 31. Oktober 2023 ausgeführt, dass sie für die Zeit der Überlassung der Gasflaschen jeweils Mietzinsen berechnet und erhalten habe. Dass die Beschwerdeführerin diesen Tatsachenvortrag, der eindeutig auf ein Mietverhältnis schließen ließ, erstinstanzlich unbestritten ließ, beruhte nicht etwa auf einem Verfahrensmangel i.S.v. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, sondern auf Nachlässigkeit i.S.v. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO, jedenfalls legt die Beschwerdeführerin nichts anderes dar.
c) Die Möglichkeit einer Verletzung weiterer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Sie beschränkt sich insoweit auf die Wiederholung ihres Vorwurfs, das Landgericht habe eine Hinweispflichtverletzung des Amtsgerichts perpetuiert. Einen Verstoß des Landgerichts gegen das Gebot des fairen Verfahrens, die Garantie effektiven Rechtsschutzes oder das Willkürverbot zeigt sie damit nicht auf. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 4 Verf NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 53 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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