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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 75/26.VB-1

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH75.26VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in einem arbeitsgerichtlichen Klageverfahren (ArbG Köln 16 Ca 1898/22) und das nachfolgende Beschwerdeverfahren (LAG Köln 5 Ta 183/25). Sie wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 11. September 2025 und die Zurückweisung seiner dagegen erhobenen Beschwerde durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 11. März 2026 richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

Randnummer 4

a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., s. etwa VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Juli 2026 - VerfGH 66/26.VB-2, juris, Rn. 4, m. w. N.).

Randnummer 5

b) Der Beschwerdeführer rügt, dass sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hätten. Er zeigt die Möglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung indes nicht in einer den genannten Anforderungen genügenden Weise auf.

Randnummer 6

aa) Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Erfüllung dieser Pflicht ist grundsätzlich auszugehen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung ihrer Entscheidungen ausdrücklich zu befassen. Deshalb kann der Verfassungsgerichtshof eine Gehörsverletzung nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Januar 2024 - VerfGH 6/23.VB-3, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 BvR 810/25, FamRZ 2025, 1900 = juris, Rn. 32).

Randnummer 7

bb) Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht die Festsetzung des Streitwerts auf 4.025,18 € im Beschluss vom 11. September 2025 ausführlich begründet, indem es auf zwei gerichtliche Schreiben vom 25. Juli und 12. August 2025 Bezug nahm. Das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht hat sich die Begründung in seinem Beschluss vom 11. März 2026 ausdrücklich zu eigen gemacht und durch eigene Ausführungen ergänzt. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht in der gebotenen Weise auseinander. Er zeigt nicht anhand des dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstabs auf, inwieweit der Schluss auf eine Gehörsverletzung trotz der ausführlichen Beschlussbegründungen gerechtfertigt sein soll. Er verweist lediglich in knapper Form auf verschiedene Argumente, die er vorgebracht habe und die nicht gewürdigt worden seien. Damit ist nicht dargelegt, dass die Gerichte den wesentlichen Kerngehalt des Vortrags missachtet hätten und dass er nach ihrem Rechtsstandpunkt erheblich gewesen sei.

Randnummer 8

cc) Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 22. Dezember 2025 vorenthalten worden sei, fehlt es jedenfalls an Vortrag dazu, welche zusätzlichen Ausführungen er in Kenntnis des Beschlusses gemacht hätte. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, das Landesarbeitsgericht habe vor Erlass des Beschlusses vom 11. März 2026 keine vollständige Akteneinsicht gewährt. Angemerkt sei, dass der Beschluss vom 22. Dezember 2025 keine neuen Gesichtspunkte enthielt, sondern inhaltlich dem Hinweisschreiben des Arbeitsgerichts vom 12. August 2025 entsprach, das der Beschwerdeführer kannte.

Randnummer 9

c) Die Möglichkeit einer Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch die hier fraglichen Beschlüsse vom 11. September 2025 und 11. März 2026 hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere verstößt die am Vortrag des Beschwerdeführers orientierte und damit ohne Weiteres nachvollziehbare Festsetzung des Streitwerts auf 4.025,18 € nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. zum Prüfungsmaßstab VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 114/20.VB-3, juris, Rn. 10, m. w. N.). Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, die Instanzgerichte hätten seinen Vortrag ohne Rücksicht auf seine Gehörlosigkeit ausgelegt und damit gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen, ist nicht nachvollziehbar. Die für die Streitwertfestsetzung relevante Kommunikation des Beschwerdeführers mit den Gerichten erfolgte, soweit ersichtlich, ausschließlich schriftlich. Eine Relevanz der Gehörlosigkeit ist insoweit nicht erkennbar. Hinsichtlich der weiteren Rügen des Beschwerdeführers, etwa bezüglich der vermeintlichen Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und des Gebots effektiven Rechtsschutzes, wird von einer näheren Begründung abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Randnummer 10

2. Ebenfalls unzureichend begründet ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13. April 2026, mit dem der zuvor vom Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch selbst als unzulässig verworfen hat. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der vom Beschwerdeführer gerügten Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Randnummer 11

a) Eine Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung kann nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind vielmehr erst überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Dies kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte einem Spruchkörper in Ausnahmefällen gestattet, abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch auf das arbeitsgerichtliche Verfahren Anwendung findet, in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche zu entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um gänzlich untaugliche beziehungsweise offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt. Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (zum Ganzen: VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 - VerfGH 107/22.VB-2, juris, Rn. 13, m. w. N.).

Randnummer 12

b) Ob der abgelehnte Richter unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt hat, vermag der Verfassungsgerichtshof anhand des Vortrags des Beschwerdeführers nicht zu beurteilen. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung der besonderen Umstände des Einzelfalls. So hat der abgelehnte Richter - nach zutreffender Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen der Selbstentscheidung - im angegriffenen Beschluss vom 13. April 2026 ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nur um eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits gehe, was sich daran zeige, dass er sowohl im Verfahren über die Streitwertbeschwerde als auch im Berufungsverfahren zur Hauptsache bereits mehrfach Befangenheitsanträge gegen den abgelehnten Richter und dessen Stellvertreter gestellt habe, die sämtlich zurückgewiesen worden seien. Mit dieser Argumentation, die nicht von vornherein und offensichtlich untauglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 = juris, Rn. 23 ff.), setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er spricht lediglich davon, dass der abgelehnte Richter eine „umfassende Auswertung historischer Verfahrensdaten“ vorgenommen habe. Wie oft, mit welcher Begründung und in welchem Kontext die früheren Ablehnungsgesuche gestellt wurden, bleibt offen. Eine verfassungswidrige Annahme der Selbstentscheidungsbefugnis lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen.

Randnummer 13

3. Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 13. April 2026 über seine Gehörsrüge vom 2. April 2026 und möglicherweise auch gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 22. Dezember 2025 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da diese gerichtlichen Entscheidungen keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründen. Sie lassen vielmehr - anderes ist weder dargetan noch ersichtlich - allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem die angeregte Selbstkorrektur unterblieben ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. April 2025 - VerfGH 115/24.VB-2, juris, Rn. 32, m. w. N.).

Randnummer 14

4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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