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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 17.10.2006 – 98/06, 98 A/06

VerfGH Berlin: Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 Verf BE und auf eheliches Zusammenleben iSv Art 12 Abs 1 Verf BE unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen sofort vollziehbare bestandskräftige Ausweisungsverfügung wegen erheblicher Drogenstraftaten eines Ausländers - zur Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 <juris: EWGAssRBes 1/80> besitzt
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2006:1017.98.06.0A
Normenkette
Art. 6 Abs. 1 GG, § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG 2004, § 60 Abs. 6 AufenthG 2004, § 45 AuslG 1990, § 46 AuslG 1990 ... mehr

Orientierungssatz

1a. Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung subsidiäre (§ 49 Abs 2 S 1 VGHG BE) und damit unzulässige Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer (wegen verschiedenen Drogendelikten verurteilter und ausgewiesener türkischer Staatsangehöriger) sich gegen den Beschluss des VG richtet, der die beantragte Duldung und Aufhebung der Ausweisungsverfügung zurückwies, wendete.

1b. Denn der Beschwerdeführer legte keine Verletzung von Rechten dar, die im Beschwerdeverfahren welches nach § 146 Abs 4 S 1, S 6 VwGO neue Tatsachen und neue Beweismittel zulässt nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl VerfGH Berlin, 19.08.2005, 111/04).

2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übrigen steht nicht entgegen, dass über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Duldung seines Aufenthalts in Deutschland nicht im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, da die gerügten Grundrechtsverstöße (ua Vereitelung effektiven Rechtsschutzes und ununterbrochenes eheliches Zusammenleben) gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz beruhen (vgl BVerfG, 18.07.1973, 1 BvR 23/73, BVerfGE 35, 382 <397f>).

3a. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz (abgeleitet aus der Rechtsweggarantie iSv Art 15 Abs 4 Verf BE) begründet einen substanziellen Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz ins Leere laufen lassen (vgl VerfGH Berlin, 08.06.1994, 72/93, JR 1995, 57).

3b. Der Rechtsschutzanspruch ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt.

3c. Es stellt jedoch keine prinzipielle Rechtsschutzverkürzung dar, wenn ein Ausländer darauf verwiesen wird, seinen Rechtsschutz durch deutsche Gerichte vom Ausland her zu betreiben (vgl BVerfG, 21.03.1985, 2 BvR 1642/83, BVerfGE 69, 220 <228f>).

3d. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist entscheidend, dass auch die fachgerichtliche summarische Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen effektiv zu schützen (vgl BVerfG, 11.03.2005, 1 BvR 2298/04, BVerfGK 5, 135 <140>).

3e. Bei einer irreparablen Maßnahme der Verwaltung wird diesen Anforderungen nur genügt, wenn sichergestellt ist, dass die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vor ihrer Durchführung überprüft wird (vgl VerfGH Berlin, 12.07.1994, 94/93, LVerfGE 2, 19 <31f>).

3f. Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige (zu denen der Beschwerdeführer gehört) haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde über ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Ausweisungsverfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs des § 51 VwVfG.

3g. Dies bedeutet aber nicht, dass hieraus ein subjektives Recht der Betroffenen auf Aussetzung des Vollzugs der Ausweisungsverfügung abgeleitet werden kann. Der Vollzug eines im Rahmen eines abgeschlossenen Verfahrens ergangenen unanfechtbaren Verwaltungsakts wird danach nicht gehindert.

3h. Nach Art 15 Abs 4 Verf BE ist die Abschiebung des Betroffenen dann vorübergehend auszusetzen und ihm für diesen Zeitraum eine Duldung zu erteilen, wenn der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen das öffentliche Interesse an dem Vollzug der bestandskräftigen Ausweisungsentscheidung überwiegt.

4. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) besitzen, dürfen nach der Änderung der Rspr des BVerwG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§§ 45, 46 AuslG 1990) ausgewiesen werden (vgl BVerwG, 06.10.2005, 1 C 5/04, InfAuslR 2006, 114).

5. Hier:

a. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes wurde nicht dadurch verletzt, dass das OVG die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht so lange als rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004 angesehen hat, als die Ausländerbehörde noch nicht über dessen Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem § 51 VwVfG bzw Aufhebung der Ausweisungsverfügung gem §§ 48, 49 VwVfG entschieden hat (vgl VerfGH Berlin, 31.01.2003, 34/00 = LVerfGE 14, 19 <23>; st Rspr). Vielmehr ist die Abwägung des OVG zwischen dem Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der (bestandskräftigen) Ausweisungsentscheidung, welche im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen ist, frei von verfassungsrechtlichen Mängeln.

b. Angesichts der wiederholten Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist die negative Sozialprognose des OVG auch unter Einbeziehung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nach dem ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

c. Überdies hat das OVG bei seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt, dass aufgrund der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers aufgrund der Abschiebung in die Türkei diesem die Vollstreckung einer langjährigen Zuchthausstrafe droht und ihm deshalb die alsbaldige Rückkehr zu seiner deutschen Ehefrau unmöglich sein könnte.

d. Dass das OVG sich bei der Prüfung der Rechte des Beschwerdeführers auf die Feststellung beschränkt hat, dass die Ausweisungsverfügung auch unter Zugrundelegung der geänderten Rspr des BVerwG (vgl BVerwG, InfAuslR 2006, 114) seinerzeit rechtmäßig hätte verfügt werden können und die Abschiebung hiernach ebenfalls als verhältnismäßig zu erachten wäre, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

6a. Das durch Art 12 Abs 1 Verf BE geschützte Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben gewährt ebenso wenig wie Art 6 Abs 1 GG unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art 12 Abs 1 Verf BE in Übereinstimmung mit Art 6 Abs 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß, dh entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl BVerfG, 18.04.1989, 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81 <93>; st Rspr).

6b. Es bedarf wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, nicht nur einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der offensichtlichen Unhaltbarkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung sondern der Vertretbarkeit dieser Entscheidung (vgl BVerfG, 12.05.1987, 2 BvR 1226/83, BVerfGE 76, 1 <51f>).

6c. Eine Ehe eines ausländischen Staatsangehörigen mit einem deutschen Partner schützt nicht schlechthin vor einer Abschiebung, sondern erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung und den Interessen des hiervon betroffenen Ehepartners (vgl VerfGH Berlin, 09.05.2003, 188/02).

6d. Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Verwaltungsgerichte wegen der von ihnen bejahten Gefahr erneuter, nicht unerheblicher Straftaten dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein stärkeres Gewicht beimessen als den Schutz von Ehe und Familie (vgl BVerfG, 19.10.1988, 2 BvR 1147/88, VBlBW 1989, 130 <131>).

6e. Eine Ehe ist gemäß Art 12 Abs 1 Verf BE unabhängig davon geschützt, ob sie vor oder nach dem Erlass einer Ausweisungsentscheidung und dem Aufenthaltsverbot begründet worden ist (vgl BVerfG, 01.03.1966, 1 BvR 509/65, BVerfGE 19, 394 <398>).

6e. Hier: Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Rechten aus Art 12 Abs 1 Verf BE versäumt, im fachgerichtlichen Verfahren vor dem OVG die Tatsache der Eheschließung mit einer Deutschen darzulegen. Damit ist dem VerfGH Berlin aus Subsidiaritätsgründen iSv § 49 Abs 2 VGHG BE eine inhaltliche Prüfung dieser Frage verwehrt.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch versäumt, vor dem OVG Tatsachen vorzutragen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er sich künftig straffrei führen wird, so dass auch insoweit der VerfGH Berlin nicht zur Entscheidung berufen ist.

Im Übrigen ist die Überlegung des OVG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Eheleute angesichts der Kenntnis der bestandskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgehen durften, ihre eheliche Lebensgemeinschaft ohne längere Unterbrechung in Deutschland führen zu können.

Auch sonst sind aus den Feststellungen des OVG keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine unverhältnismäßige Entscheidung schließen lassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der am 29. Juli 1972 in Berlin geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Im Alter von zwei Jahren zog er

zu seiner Großmutter in die Türkei und kehrte 1979 nach Berlin zurück. Im Juni 1988 erteilte ihm das Landeseinwohneramt Berlin

eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer wurde u. a. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge

mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 1993 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der diesem Urteil zugrunde liegenden Straftat verurteilte ihn zudem das Staatssicherheitsgericht

in Istanbul in Abwesenheit mit Urteil vom 6. Juni 2002 zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren und einer hohen Geldstrafe.

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Haschisch und Marihuana) wurde der Beschwerdeführer

ferner vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 8. September 1999 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen

Beihilfe zur unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln (Kokain) in zehn Fällen verurteilte ihn schließlich das Amtsgericht

Tiergarten mit Urteil vom 20. Februar 2004 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.

Randnummer 3

Unter Hinweis auf die Verurteilung vom 8. September 1999 wies das Landeseinwohneramt Berlin den Beschwerdeführer mit Bescheid

vom 5. Juni 2002 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm zugleich die Abschiebung an. Die hiergegen erhobene

Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 28. Mai 2004 (VG 25 A 154.02), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt

wurde, zurück.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 26. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die

Wirkungen seiner Ausweisung auf den jetzigen Zeitpunkt zu befristen. Zur Begründung verwies er auf die neuere Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger (BVerwG, InfAuslR 2005,

26), aus der sich ergebe, dass seine Ausweisung nicht als Regelausweisung gemäß § 47 des Ausländergesetzes AuslG hätte

verfügt werden dürfen. Da sich die Ausweisungsentscheidung im Nachhinein als rechtswidrig darstelle und ihr Zweck insoweit

erreicht sei, als von ihm bei einem weiteren Verbleib in Deutschland jetzt keine konkrete Gefahr mehr ausgehe, sei die Ausweisungsentscheidung

auf den jetzigen Zeitpunkt zu befristen.

Randnummer 5

Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 18. März 2002 in Strafhaft befunden hatte, kehrte am 9. Mai 2005, dem vorletzten Tag

vor Strafende, von einem Freigang nicht in die Haftanstalt zurück; eine für den 11. Mai 2005 vorgesehene Abschiebung scheiterte

deshalb. Nachdem sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine unmittelbar bevorstehende Eheschließung und die anschließend

beabsichtigte freiwillige Ausreise am 20. Mai 2005 gestellt hatte, wurde die Restfreiheitsstrafe von einem Tag vollstreckt.

Am 3. Juni 2005 heiratete der Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörige M. N. Entgegen seiner Ankündigung reiste er in

der Folge nicht aus.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 beantragte er beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten unter Hinweis auf die

geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung einer Duldung und die Aufhebung der Ausweisungsverfügung

vom 5. Juni 2002 gemäß §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG - oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß

§ 51 VwVfG. Ebenfalls unter dem 6. Juni 2005 beantragte er beim Verwaltungsgericht Berlin, das Land Berlin im Wege der einstweiligen

Anordnung zu verpflichten, keine Abschiebungsmaßnahmen einzuleiten und ihn für zunächst drei Monate zu dulden.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 16. September 2005 wies das Verwaltungsgericht Berlin diesen Antrag zurück und führte zur Begründung aus:

Dem Beschwerdeführer stehe kein Duldungsanspruch gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes AufenthG zu, da dessen Abschiebung

weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Aus dem geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie

Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf Rücknahme der bestandskräftigen Ausweisung folge

keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Die geforderte ermessensfehlerfreie Entscheidung lasse die Ausreisepflicht

des Beschwerdeführers unberührt und sei nicht geeignet, ein vorübergehendes Bleiberecht zu begründen. Es sei auch nicht ersichtlich,

dass die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei nur in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise ausüben könne. Der Beschwerdeführer

habe keine für eine Rücknahme der Ausweisung sprechenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht. Zur Beseitigung der rechtlich

fehlerhaften bestandskräftigen Ausweisungsentscheidung könne die Behörde nur dann gezwungen sein, wenn die rechtlichen Folgen

der Ausweisung nicht auch in rechtmäßiger Weise hätten herbeigeführt werden können. Aufgrund der erheblichen Straffälligkeit

des Beschwerdeführers spreche aber viel dafür, dass seine Ausweisung in rechtmäßiger Weise gemäß §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG hätte

verfügt werden können. Die rechtliche Möglichkeit der Abschiebung werde auch nicht dadurch beeinflusst, dass ihm in seinem

Heimatstaat der Vollzug der durch das Urteil des Staatssicherheitsgerichts in Istanbul verhängten Freiheitsstrafe drohe; insoweit

werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2004 verwiesen.

Randnummer 8

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 10.

Mai 2006 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Der für das Verfahren maßgebliche Anordnungsanspruch liege weder

in dem gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemachten Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung noch auf Aufhebung

der Ausweisungsverfügung, noch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder in Ansprüchen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

über diese Anträge; vielmehr ziele der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag allein auf die vorläufige Erfüllung des

mit Schreiben vom 6. Juni 2005 geltend gemachten, bisher aber noch nicht beschiedenen Anspruchs auf Duldung. Der Beschwerdeführer

habe nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich sei und ihm deshalb ein Duldungsanspruch zustehe. Dabei könne offen bleiben,

ob eine Abschiebung ohnehin nur dann rechtlich unmöglich in diesem Sinne sei, wenn dem Betroffenen ein hier nicht gegebener

gebundener Anspruch auf Aufhebung einer rechtskräftig gewordenen, aber rechtswidrigen Ausweisung zustehe. Selbst wenn es

zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten sein sollte, die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung der Ausweisung

jedenfalls dann zu verringern, wenn im Einzelfall besonders schwerwiegende und im Fall einer nachträglichen positiven Bescheidung

nicht mehr adäquat zu beseitigende Folgen einer Abschiebung drohten, könne von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nur dann ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden,

dass diese Folgen dem Erlass einer Ausweisung aus heutiger Sicht voraussichtlich entgegenstünden. Davon sei hier indes nicht

auszugehen.

Randnummer 9

Die auf das durch mehrfache Betäubungsmitteldelikte von zum Teil erheblichem Gewicht und hoher Sozialschädlichkeit gekennzeichnete

persönliche Verhalten des Beschwerdeführers gestützte Prognose der Ausländerbehörde, von diesem gehe gegenwärtig noch eine

schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, werde durch das wenig substantiierte Beschwerdevorbringen

nicht erschüttert. Es sprächen auch heute noch überwiegende Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der zu erzielenden

hohen Gewinne erneut in Versuchung geraten könne, seine früheren Kontakte zur Drogenszene zu nutzen. Gründe, die einer Ausweisung

und Abschiebung trotz dieser fortbestehenden Wiederholungsgefahr aktuell entgegenstehen könnten, seien nicht dargelegt. Die

Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung begründe gemäß § 60 Abs. 6 AufenthG als

solche kein Abschiebungshindernis. Das Verwaltungsgericht habe bereits im Urteil vom 28. Mai 2004 ausgeführt, dass es sich

bei der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer langjährigen Zuchthausstrafe durch ein türkisches Gericht nicht um eine

übermäßig harte Strafe handele. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen das in

seiner Abwesenheit in der Türkei verhängte Urteil zur Wehr zu setzen, erscheine dies angesichts der im Urteil ausdrücklich

erwähnten Möglichkeit, Rechtsmittel zum Revisionsgerichtshof einzulegen, nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei zu berücksichtigen,

dass das türkische Strafvollstreckungsrecht sowohl die Anrechnung einer im Ausland wegen dieser Straftat erfolgten Inhaftierung

als auch die vorzeitige Haftentlassung wegen guter Führung vorsehe. So müssten zu Freiheitsstrafen Verurteilte in der Türkei

regelmäßig nur etwa 40 % ihrer Strafe verbüßen. Erst recht könne eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Ableistung des

inzwischen nur noch 15-monatigen Wehrdienstes die Ausweisung und Abschiebung in die Türkei nicht unzumutbar machen. Davon

ausgehend werde der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung keineswegs wie von ihm unterstellt 18 Jahre oder gar dauerhaft,

sondern voraussichtlich für ca. sieben Jahre an einer Rückkehr in die Bundesrepublik gehindert sein.

Randnummer 10

Angesichts der vom Beschwerdeführer aktuell noch ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erscheine eine

derartige Abwesenheitsdauer auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossene

Ehe noch nicht als unverhältnismäßig. Die Ehe mit einem deutschen Partner schütze einen ausländischen Staatsangehörigen nicht

schlechthin vor einer Abschiebung. Bei der gebotenen Abwägung sei hier zu berücksichtigen, dass die aufenthaltsrechtliche

Situation des damals bereits bestandskräftig ausgewiesenen Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Eheschließung beiden Ehegatten

bekannt gewesen sei. Die Lage der Ehefrau des Beschwerdeführers unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen einer Ehefrau,

deren deutscher Ehemann wegen der Verbüßung einer Strafhaft oder Ableistung des Wehrdienstes in Deutschland abwesend sei.

Die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft werde jedenfalls nicht auf Dauer vereitelt.

Randnummer 11

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

und des Verwaltungsgerichts Berlin. Er macht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6, Art. 7 i. V. m. Art. 15 Abs. 1

und aus Art. 12 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB geltend. Zugleich beantragt er, im Wege des Erlasses einer einstweiligen

Anordnung seine Abschiebung vorläufig zu untersagen.

Randnummer 12

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze das Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Das Gericht habe verkannt,

dass ihm ein subjektives Recht zustehe, welches ihn berechtige, die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über seine

Anträge auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens und auf Befristung der Ausweisungswirkungen in Deutschland abzuwarten.

Dies gelte nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg auch dann, wenn nur ein Wiederaufgreifen selbst, nicht

aber eine positive Sachentscheidung in Aussicht stehe. Dies müsse hier insbesondere deshalb gelten, weil ihm bei Versagung

vorläufigen Rechtsschutzes ein über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verlust von Rechten mit irreparablen Folgen drohe,

da im Hinblick darauf, dass bislang die Ausweisungsentscheidung hinsichtlich ihrer Einreisesperrwirkung unbefristet sei und

darüber hinaus gegen ihn eine langjährige Haftstrafe verhängt worden sei, mit einer Wiedererlangung des aufenthaltsrechtlichen

Status in der Bundesrepublik auf lange Frist nicht zu rechnen sei.

Randnummer 13

Ferner verletzten ihn die Entscheidungen in seinem Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie. Es könne nicht davon ausgegangen

werden, dass er und seine Ehefrau ihre eheliche Lebensgemeinschaft in der Türkei fortsetzen könnten. Denn seine Ehefrau sei

eine deutsche Staatsangehörige, die nicht über türkische Sprachkenntnisse verfüge und sich von ihren Angehörigen und ihrem

sonstigen sozialen Umfeld in der Bundesrepublik trennen müsste. Zudem sei ihr ein Nachzug in die Türkei deshalb unzumutbar,

weil er selbst wegen der gegen ihn verhängten 15-jährigen Freiheitsstrafe an einem ehelichen Zusammenleben auf längere Sicht

gehindert wäre. Der Vergleich mit einem Ehepaar deutscher Staatsangehörigkeit, das sich durch regelmäßige Besuche in der Haft

gegenseitigen Beistand leisten könne, überzeuge nicht, da seine Ehefrau in der Türkei völlig auf sich allein gestellt wäre

und nicht zu erwarten sei, dass sie sich einen angemessenen Lebensstandard werde schaffen können. Es verbiete sich dabei,

ihnen vorzuhalten, dass sie bei der Eheschließung die ausländerrechtlichen Konsequenzen hätten vorhersehen können und insofern

ihre grundrechtlichen Interessen weniger schützenswert seien.

Randnummer 14

Zu beanstanden sei auch die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Die vom Oberverwaltungsgericht angestellte Sozialprognose entbehre einer sachlichen und systematischen Aufklärung der Tatsachen.

Es sei darauf hinzuweisen, dass er seit den mit seiner Verurteilung von Februar 2004 geahndeten Taten aus der Zeit von November

2000 bis Januar 2001 keinerlei Straftaten mehr begangen habe. Zudem sei der Vollzug seiner Freiheitsstrafe bereits im Jahr

2003 erheblich gelockert und er schließlich in den offenen Vollzug verlegt worden. Aus der bereits seit mehreren Jahren bestehenden

Beziehung zu seiner Ehefrau sei er charakterlich gefestigt hervorgegangen. Das Oberverwaltungsgericht gehe offensichtlich

allein wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung pauschal von einer Gefährlichkeit hinsichtlich der Wiederholung von Straftaten

aus, ohne sich mit den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Ferner habe das Gericht eine Sichtung der Vollzugsunterlagen unterlassen

und deshalb nicht geprüft, weshalb eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nicht erfolgt sei. Der Hinweis, es bestehe die

Gefahr, dass er wieder zur Drogenszene Kontakt aufnehmen könne, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sei spekulativ und entbehre

jeglicher Tatsachenerforschung. Er habe sich bereits im Rahmen des Freigangs um eine legale Tätigkeit bemüht. Soweit sich

die Entscheidung auf sein Fernbleiben aus dem Freigang für einen Tag beziehe, dürfe dem nur geringer Unrechtscharakter zukommen,

weil es sich ersichtlich um eine Kurzschlusshandlung gehandelt habe.

Randnummer 15

Seine Ausweisung stelle sich auch deshalb als unverhältnismäßig dar, weil er in der Türkei mit der Vollstreckung einer 15-jährigen

Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Diese beziehe sich auf eine Tat aus dem Jahr 1992, deren Strafe registerrechtlich bereits

getilgt sei. Es sei zudem fraglich, ob ihm im Rahmen der Vollstreckung tatsächlich ein Teilerlass zugute kommen werde. Denn

er habe in der Bundesrepublik wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat keine Haftstrafe absitzen müssen, sondern

sei zu einer zur Bewährung ausgesetzten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Insofern seien die in den angefochten

Entscheidungen angestellten Überlegungen hinsichtlich der Verbüßung eines (erträglich) geringen Teils von 40 % der gesamten

Strafe gänzlich unbeachtlich.

Randnummer 16

Entsprechend § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und

dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu äußern.

II.

Randnummer 17

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 18

Dahinstehen kann, ob es bereits an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde fehlt, weil das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

als ein gemeinsames Gericht der Länder Berlin und Brandenburg nicht als ein Teil der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin

anzusehen sein könnte (so Finkelnburg, in: Festschrift für Driehaus, 2005, S. 452 <461 f.>). Denn die Verfassungsbeschwerde

ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Randnummer 19

1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.

September 2005 richtet. Der Beschwerdeführer legt keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren

nicht korrigierbar gewesen wäre. Gemäß § 146 Abs. 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO tritt das Oberverwaltungsgericht

als Beschwerdegericht in den Grenzen des Rechtsmittels an die Stelle der ersten Instanz; die Beschwerde kann jedenfalls

im Rahmen der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf neue Tatsachen gestützt und es können neue Beweismittel benannt werden.

An der grundsätzlichen Korrigierbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ändert es nichts, dass das Oberverwaltungsgericht

gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen hat und sich die Beschwerde mit der

angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (Beschluss vom 19. August 2005 VerfGH 111/04).

Randnummer 20

b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übrigen steht nicht entgegen, dass über den vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Anspruch auf Duldung noch nicht abschließend in einem Hauptsacheverfahren entschieden worden ist. Denn die gerügten

Grundrechtsverstöße beruhen gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. dazu BVerfGE 35, 382 <397 f.>). Bereits die

Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Möglichkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers und damit die Vereitelung

der von ihm beanspruchten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein ununterbrochenes eheliches Zusammenleben in der Bundesrepublik

zur Folge.

Randnummer 21

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedoch unbegründet.

Randnummer 22

a) Das aus der in Art. 15 Abs. 4 VvB enthaltenen Rechtsweggarantie folgende Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz

(vgl. Beschluss vom 17. Juni 1996 VerfGH 40 A/96 LVerfGE 4, 76 <78>, 31. Oktober 2002 VerfGH 66/02, 66 A/02 LVerfGE

13, 61 <69> und 31. Januar 2003 VerfGH 34/00 LVerfGE 14, 19 <23>) ist nicht verletzt.

Randnummer 23

aa) Art. 15 Abs. 4 VvB garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern

auch die Effektivität des Rechtschutzes; er begründet einen substanziellen Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame

gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz ins Leere laufen lassen (Beschluss vom

8. Juni 1994 VerfGH 72/93). Allerdings gewährleistet die Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht schlechthin die aufschiebende

Wirkung von Rechtsbehelfen. Auch stellt es keine prinzipielle Verkürzung des durch Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechtsschutzes

dar, wenn ein Ausländer darauf verwiesen wird, seinen Rechtsschutz durch deutsche Gerichte vom Ausland her zu betreiben (Beschluss

vom 29. Oktober 1997 VerfGH 42/97 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 220 <228 f.>). Überwiegende öffentliche Belange können

es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen

im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz

der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen um so stärker ist und um so weniger

zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches

bewirken (Beschlüsse vom 8. Juni 1994 VerfGH 72/93 - und 28. Mai 2004 VerfGH 71/03, 71 A/03; zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE

35, 382 <402>; 69, 220 <228>). Entscheidend ist, dass die Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend genug

ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 <140>). Bei

einer irreparablen Maßnahme der Verwaltung wird diesen Anforderungen nur genügt, wenn sichergestellt ist, dass die Rechtmäßigkeit

dieser Maßnahme vor ihrer Durchführung überprüft wird (Beschluss vom 12. Juli 1994 VerfGH 94/93 LVerfGE 2, 19 <31 f.>).

Randnummer 24

bb) Diesem Maßstab wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerecht.

Randnummer 25

(1.) Das Gericht war im Hinblick auf Art. 15 Abs. 4 VvB nicht gehalten, die Abschiebung des Beschwerdeführers so lange als

rechtlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG anzusehen, wie die Ausländerbehörde noch nicht über dessen Anträge

auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG bzw. Aufhebung der Ausweisungsverfügung gemäß §§ 48, 49 VwVfG entschieden

hat. Zwar wird angenommen, dass bestandskräftig ausgewiesene assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Hinblick

auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde

jedenfalls über ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs des § 51 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen

im weiteren Sinne) haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 7 S 13.06 -; OVG Hamburg, InfAuslR 2006,

305; OVG Lüneburg, AuAS 2006, 185; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. November 2004 11 S 2771/03 -, juris und NVwZ-RR 2006,

147 [nur Leits.]; VGH Kassel, InfAuslR 2005, 451). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt hieraus aber nicht

zugleich ein aus Art. 15 Abs. 4 VvB abgeleitetes subjektives Recht des Betroffenen auf Aussetzung des Vollzugs des in Rede

stehenden Verwaltungsakts. Ebenso wenig wie die Garantie effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen

im Verwaltungsprozess schlechthin gewährleistet, erfordert sie, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über

das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verfahrens den Vollzug eines im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen unanfechtbaren

Verwaltungsakts in jedem Fall hindert.

Randnummer 26

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg

(InfAuslR 2005, 186). Darin wurde lediglich ausgeführt, dass es sich bei dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

über ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens um ein durch einstweilige Anordnung sicherungsfähiges Recht handelt, das

die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen kann. Dass eine solche Aussetzung unabhängig von den Umständen

des Einzelfalles von Verfassungs wegen stets zwingend geboten wäre, lässt sich der im Übrigen nicht rechtskräftig gewordenen

(vgl. OVG Hamburg, a. a. O.) Entscheidung nicht entnehmen.

Randnummer 27

(2.) Ob und inwieweit das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz es erfordert, die Abschiebung des Beschwerdeführers vorübergehend

auszusetzen und ihm für diesen Zeitraum eine Duldung zu erteilen, richtet sich deshalb nach den zum Gewährleistungsgehalt

von Art. 15 Abs. 4 VvB aufgezeigten Grundsätzen, also danach, ob das öffentliche Interesse an dem Vollzug der bestandskräftigen

Ausweisungsentscheidung im jetzigen Zeitpunkt die Nachteile überwiegt, die der Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers

durch diesen Vollzug erleiden würde.

Randnummer 28

(a) Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht hervorgehoben hat, der maßgebliche Anordnungsanspruch im Sinne

von § 123 VwGO sei weder der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung oder auf

Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den jetzigen Zeitpunkt noch der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen

des Verfahrens bzw. Ansprüche auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über diese Anträge. Da der Beschwerdeführer

wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgeht im Hinblick auf die ausstehende Bescheidung dieser Anträge um Rechtsschutz

gegen den drohenden Vollzug der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung nachgesucht und einen hierzu grundsätzlich geeigneten

Antrag ("...den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, keine Abschiebemaßnahmen gegen ihn einzuleiten

und ihn zunächst für drei Monate zu dulden") gestellt hat, ist die Effektivität des ihm gewährten Rechtsschutzes in Bezug

auf dieses Rechtsschutzziel zu beurteilen.

Randnummer 29

(b) Die Abwägung zwischen dem Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der

Ausweisungsentscheidung, die das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 AufenthG

unter dem Aspekt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der Sache nach vorgenommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht

zu beanstanden.

Randnummer 30

(aa) Die Prognose hinsichtlich der vom Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung entspricht den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an die Ausweisung von türkischen

Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei ARB 1/80 besitzen

(vgl. BVerwG, InfAuslR 2005, 26 und InfAuslR 2006, 114), insbesondere beruht sie auf spezialpräventiven, gerade das persönliche

Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigenden Gründen. Angesichts der wiederholten Straftaten des Beschwerdeführers ist

es nicht zu beanstanden, dass das Gericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung, also seit etwa

einem Jahr, offenbar nicht erneut straffällig geworden war, nicht als ausreichend angesehen hat, um eine Wiederholungsgefahr

zu verneinen. Sonstige zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Umstände hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

nicht vorgebracht. Soweit er nunmehr mit seiner Verfassungsbeschwerde eingehende Ausführungen zur Begründung einer aus seiner

Sicht günstigen Sozialprognose macht und einzelne die Strafvollzugsplanung betreffende Protokolle vorlegt, waren diese nicht

Gegenstand seines Beschwerdevorbringens vor dem Oberverwaltungsgericht und deshalb von diesem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

nicht zu überprüfen.

Randnummer 31

Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts

entbehrten einer sachlichen und systematischen Aufklärung des Sachverhalts und bildeten deshalb keine geeignete Grundlage

für die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Gegenstand der angegriffenen

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Aussetzung seiner Abschiebung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung

war. Nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO oblag es deshalb ihm, Gründe, die dem Vollzug der bestandskräftigen

Ausreiseverfügung entgegenstehen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen konnten, vor den Verwaltungsgerichten

darzulegen und glaubhaft zu machen.

Randnummer 32

(bb) Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Abwägung den dem Beschwerdeführer im Falle der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes

und Durchsetzung der Ausreisepflicht drohenden, über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Verlust von Rechten mit irreparablen

Folgen nicht außer Acht gelassen. Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt, dass der Vollzug der Ausweisungsverfügung

zu besonders schwerwiegenden und im Fall einer nachträglich positiven Bescheidung nicht mehr adäquat zu beseitigenden Folgen

für den Beschwerdeführer führen kann, weil ihm bei einer Abschiebung in die Türkei die Vollstreckung einer langjährigen Zuchthausstrafe

droht und ihm deshalb eine alsbaldige Rückkehr in die Bundesrepublik und zu seiner deutschen Ehefrau unmöglich sein könnte.

Angesichts dieser Folgen hat sich das Gericht nicht auf eine Abwägung der durch den Erlass oder die Versagung der beantragten

einstweiligen Anordnung berührten Interessen des Beschwerdeführers und der Allgemeinheit beschränkt. Vielmehr hat es durch

eine eingehende Prüfung, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Anträge auf

Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung voraussichtlich zu deren Aufhebung

führen wird, sichergestellt, dass dem Antragsteller keine Rechtsposition zusteht, deren Durchsetzung durch die Versagung einstweiligen

Rechtsschutzes im Ergebnis vereitelt würde.

Randnummer 33

Unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist es dabei nicht zu beanstanden, dass sich das Gericht bei der Prüfung

der Rechte des Beschwerdeführers, deren Durchsetzung infolge der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes vereitelt werden könnte,

auf die Feststellung beschränkt hat, dass die Ausweisungsverfügung vom 5. Juni 2002 gemessen an den sich aus der aktuellen

Rechtsprechung ergebenden Anforderungen seinerzeit rechtmäßig hätte verfügt werden können (S. 15 f. des angegriffenen Beschlusses)

und dass die mit einer Abschiebung für den Beschwerdeführer verbundenen Folgen dem Erlass einer Ausweisung aus heutiger Sicht

nicht entgegenstehen (S. 10 13 des angegriffenen Beschlusses). Es entspricht der Rechtsprechung auch anderer Oberverwaltungsgerichte,

dass die Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Behörden nicht etwa dazu zwingt, auf der Grundlage

der jetzigen Sach- und Rechtslage völlig neu über die Ausweisung des Betroffenen zu entscheiden (vgl. OVG Hamburg, InfAuslR

2006, 305; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006 7 S 13.06 -; OVG Lüneburg, AuAS 2006, 185). Dass diese Rechtsauffassung

seine Rechte aus der Verfassung von Berlin verletzt und deshalb zu einer mit Art. 15 Abs. 4 VvB unvereinbaren Verkürzung seines

Rechtsschutzanspruchs führt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

Randnummer 34

(3.) Nichts anderes gilt schließlich im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Befristung der Wirkungen

seiner Ausweisung. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass auch dieser Antrag des Beschwerdeführers mangels

hinreichender Anhaltspunkte für einen Wegfall der mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke keinen Erfolg haben

wird und einem Vollzug der Ausweisung deshalb nicht entgegensteht.

Randnummer 35

b) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, die angefochtene Entscheidung verletze das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 12

Abs. 1 VvB.

Randnummer 36

aa) Das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben aus Art. 12 Abs. 1 VvB gewährt ebenso wenig wie Art. 6 Abs. 1

GG unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene

wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet

Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des Ausländers an Personen,

die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren

Erwägungen zur Geltung zu bringen (Beschlüsse vom 8. März 2000, NVwZ-RR 2001, 60 <61> und 19. August 2005 VerfGH 11/04 -;

vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Das gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer

Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG (zu § 55 Abs. 2 AuslG: Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht:

BVerfGE 106, 13 <19>). Wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt,

sind im Bereich des Aufenthaltsrechts die Entscheidungen der Fachgerichte einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein

dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar sind, vielmehr bedarf es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit (Beschluss

vom 8. März 2000, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 76, 1 <51 f. >).

Randnummer 37

bb) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die zwischenzeitlich geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit einer deutschen

Staatsangehörigen stehe dessen Ausweisung und Abschiebung nicht entgegen, ist unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer

in der Beschwerdeinstanz gehaltenen Vortrags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 38

(1.) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ehe mit einem deutschen Partner

einen ausländischen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor einer Abschiebung schützt, sondern eine Abwägung zwischen dem

öffentlichen Interesse an der beabsichtigten Maßnahme und den Interessen der hiervon betroffenen Ehepartner erfordert (vgl.

Beschluss vom 9. Mai 2003 VerfGH 188/02, 188 A/02 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 <408>; 51, 386 <397>). Dabei

ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Verwaltungsgerichte wegen der von ihnen bejahten Gefahr, dass der Antragsteller

erneut Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begehen werde, dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein stärkeres

Gewicht beimessen als dem Schutz von Ehe und Familie (vgl. BVerfG, VBlBW 1989, 130 <131>).

Randnummer 39

Dieser Grundsatz schließt zwar nicht aus, dass die Abwägung im Fall des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schwerwiegenden

Belastungen, denen seine Ehe im Fall einer Abschiebung voraussichtlich ausgesetzt sein wird, zugunsten des Schutzes der Ehe

hätte ausfallen können oder müssen. Eine nähere Prüfung ist dem Verfassungsgerichtshof mit Rücksicht auf den in § 49 Abs. 2 VerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität allerdings verwehrt. Dieser verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer

Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um

auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern

(st. Rspr., vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 VerfGH 104/93 LVerfGE 1, 199 <201>; Urteile vom 31. Oktober 1996 VerfGH

54/96 -, LVerfGE 5, 49 <53> und 12. Juli 2001 VerfGH 152/00 -, LVerfGE 12, 40 <55>).

Randnummer 40

Das hat der Beschwerdeführer hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VvB versäumt. Im fachgerichtlichen

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte er auf seine bereits vor Antragstellung geschlossene, den beigezogenen Ausländerakten

nicht zu entnehmende Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen M. N. selbst nicht hingewiesen. Auch in seiner Beschwerdebegründung

erwähnte er die Eheschließung nicht, sodass das Oberverwaltungsgericht erstmals durch eine Mitteilung des Beteiligten zu 1.

hiervon Kenntnis erhielt. In seinen späteren, nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen hat sich der Beschwerdeführer

auf den Vortrag beschränkt, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und im Fall einer Abschiebung von

dieser auf unabsehbare Zeit getrennt werde. Sonstige Tatsachen, die dem Oberverwaltungsgericht über dessen bereits von Amts

wegen angestellte Erwägungen hinaus Anlass zu einer eingehenderen Prüfung einer möglichen Verletzung seines Grundrechts

aus Art. 12 Abs. 1 VvB gegeben hätten, hat er nicht vorgetragen. Folglich kann er mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend

machen, das Oberverwaltungsgericht habe die Auswirkungen einer Abschiebung auf seine Ehe in einer Art. 12 Abs. 1 VvB nicht

genügenden Weise gewürdigt; insbesondere muss sein erstmals in der Verfassungsbeschwerde enthaltener Vortrag, dass er im Falle

seiner Abschiebung in die Türkei seine eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen könne, weil seine Ehefrau nicht über türkische

Sprachkenntnisse verfüge, in der Türkei auf sich allein gestellt und nicht in der Lage wäre, sich einen angemessenen Lebensstandard

zu schaffen, unberücksichtigt bleiben.

Randnummer 41

Hinzu kommt, dass die Auswirkungen, die eine Abschiebung auf seine Ehe haben wird, gegen den Schutz der Allgemeinheit vor

weiteren Straftaten des Beschwerdeführers abzuwägen wären. Der Beschwerdeführer hat vor dem Oberverwaltungsgericht jedoch

auch versäumt, Tatsachen vorzutragen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er sich künftig straffrei führen wird.

Er hat sich lediglich ohne jegliche Begründung darauf berufen, eine aktuelle Gefahrenprognose werde zu dem Ergebnis kommen,

dass von ihm keine schweren Gefahren für die allgemeine Sicherheit und Ordnung drohten. Auch insoweit hat er nicht alles ihm

Zumutbare getan, um eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VvB zu verhindern.

Randnummer 42

(2.) Keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 VvB stellt ferner die vom Beschwerdeführer zulässigerweise als verfassungswidrig

angegriffene Überlegung des Oberverwaltungsgerichts dar, den Ehepartnern sei bei ihrer Eheschließung die aufenthaltsrechtliche

Situation des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem Jahr bestandskräftig ausgewiesen war, bekannt

gewesen, so dass sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen durften, ihre eheliche Lebensgemeinschaft ohne längere Unterbrechung

in Deutschland führen zu können. Richtig ist zwar, dass die Ehe des Beschwerdeführers unabhängig davon geschützt ist, ob sie

vor oder nach dem Erlass der Ausweisungsentscheidung begründet worden ist und es deshalb auch nicht entscheidend darauf ankommen

kann, dass die Ehepartner die Ausweisungsverfügung bei ihrer Eheschließung kannten (vgl. BVerfGE 19, 394 <398>). Das hat das

Oberverwaltungsgericht aber auch nicht verkannt. Es hat vielmehr im Rahmen seiner Überlegungen, wie sich eine möglicherweise

mehrjährige Trennung der Eheleute auf deren Situation und auf den Bestand ihrer Ehe auswirken wird, darauf abgestellt, dass

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht auf eine solche Trennung haben einstellen

können und diese deshalb eher zumutbar sei als in anderen Fällen. Das zeigen insbesondere die nachfolgenden Erwägungen zu

den Auswirkungen, die eine längere Abwesenheit des Beschwerdeführers für seine in Deutschland zurückbleibende Ehefrau hätte.

Randnummer 43

c) Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde schließlich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ausweisung sei

im Hinblick auf die gegen ihn in der Türkei verhängte fünfzehnjährige Freiheitsstrafe und den noch abzuleistenden Wehrdienst

unverhältnismäßig.

Randnummer 44

Insoweit verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vortrag, dass Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

nicht die Rechtmäßigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom 5. Juni 2002 als solche war. Diese ist bereits

aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 bestandskräftig geworden; die Möglichkeit, sich gegen

die ursprüngliche Ausweisung nach Erschöpfung des Rechtsweges mit der Verfassungsbeschwerde zu wenden, hat der Beschwerdeführer

nicht genutzt.

Randnummer 45

Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer lediglich die Feststellungen des Gerichts in Frage, nach denen das türkische Strafvollstreckungsrecht

sowohl die Anrechnung einer im Ausland wegen dieser Straftat erfolgten Inhaftierung als auch die vorzeitige Haftentlassung

wegen guter Führung vorsehe und er daher nicht mit einer fünfzehn-, sondern mit einer etwa siebenjährigen Haftzeit rechnen

müsse. Damit wird kein Verfassungsverstoß aufgezeigt. Bei seinem Hinweis, in der Bundesrepublik sei die gegen ihn insoweit

verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden, übersieht er zudem, dass sich das Oberverwaltungsgericht auch auf die erlittene

Untersuchungshaft von rund 16 Monaten bezogen hatte; deren Anrechnung ist nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten deutschen

Übersetzung des türkischen Strafurteils (dort unter Seite 8, Ziff. 4) ausdrücklich vorgesehen. Der Umstand, dass seine Verurteilung

wegen der zugrunde liegenden Straftat (in Deutschland) bereits aus dem Zentralregister getilgt ist, begründet noch keine Unverhältnismäßigkeit.

Die Feststellung des Gerichts, dass der von ihm in der Türkei zu leistende Wehrdienst nur noch eine Dauer von 15 Monaten aufweise,

stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage.

Randnummer 46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 47

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 51 VwVfG BE 2016, § 48 VwVfG BE 2016, § 49 VwVfG BE 2016, Art. 12 Verf BE, Art. 15 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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