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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.11.2011 – 80/08

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE durch irrige amtsgerichtliche Rechtsauffassung zur Bedeutung der Vorschrift des § 796 Abs 2 ZPO bei Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2011:1101.80.08.0A
Normenkette
Art. 3 Abs. 1 GG, § 95 Abs. 2 Halbs 2 BVerfGG, Art. 10 Abs. 1 Verf BE, Art. 54 Abs. 3 VerfGHG BE, § 700 Abs. 2 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

1. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 170/07; juris Rn 18; st Rspr). (Rn.11)

2. Hier:

a. Die Auffassung des AG, eines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid habe es nicht bedurft, weil sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Vollstreckung aus diesem Titel darauf berufen könnte, dass die Forderung infolge ihrer zwischenzeitlichen Zahlung erloschen sei, beruht auf einer grundlegenden Verkennung des § 796 Abs 2 ZPO.

b. Aus § 796 Abs 2 ZPO folgt, dass Einwendungen, die wie hier zu einem früheren Zeitpunkt und damit vor der Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind, im Wege des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vorgebracht werden müssen. Unterbleibt ein Einspruch, ist der Schuldner mit solchen Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl BGH, 22.12.1987,VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44 <46>; st Rspr). (Rn.13)

c. Hätte die Beschwerdeführerin von einem Einspruch abgesehen, wäre ihr der Einwand, der Anspruch sei infolge Zahlung erloschen, im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage folglich aus Gründen der Präklusion nicht mehr möglich gewesen. (Rn.14)

d. Wie das AG in dieser Situation annehmen kann, dass es eines Einspruchs nicht bedurft habe, ist nicht nachzuvollziehen. (Rn.15)

e. Die Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß gegen das Willkürverbot. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das AG hinsichtlich der Kostenverteilung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Bedeutung der Vorschrift des § 796 Abs 2 ZPO richtig erkannt hätte. (Rn.16)

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. März 2008 225 C 300/07 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem

Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Charlottenburg

zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. März 2008 225 C 300/07 ist gegenstandslos.

4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beteiligte zu 2 erwirkte wegen einer Hauptforderung von 1.000,00 Euro einen Mahnbescheid gegen die Beschwerdeführerin.

Nach dessen Zustellung am 19. Juni 2007 beantragte der Beteiligte zu 2 am 6. Juli 2007 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids.

Am 10. Juli 2007 zahlte die Beschwerdeführerin den im Mahnbescheid unter Berücksichtigung von Zinsen und Kosten ausgewiesenen

Gesamtbetrag von 1.168,82 Euro. Nachdem der Beteiligte zu 2 am 14. November 2007 die Kosten für das Mahnbescheidsverfahren

bei Gericht eingezahlt hatte, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Vollstreckungsbescheid über insgesamt 1.214,32 Euro erlassen

und ihr am 23. November 2007 zugestellt. Am 3. Dezember 2007 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch.

Randnummer 2

Nach Abgabe in das streitige Verfahren erklärte der Beteiligte zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte,

der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Letzterem widersprach die Beschwerdeführerin mit der Begründung,

der Beteiligte zu 2 hätte den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids nach Erhalt ihrer Zahlung vom 10. Juli 2007

zurücknehmen müssen. Nunmehr sehe sie sich der Gefahr einer doppelten Geltendmachung der Forderung ausgesetzt. Außerdem seien

unnötige Gerichtskosten entstanden.

Randnummer 3

Mit Beschluss vom 4. März 2008 erlegte das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerdeführerin gemäß § 91a ZPO die Kosten des

Rechtsstreits auf. Zur Begründung heißt es, die Beschwerdeführerin habe die fällige Klageforderung erst nach Rechtshängigkeit

nach Zustellung des Mahnbescheids am 19. Juni 2007 und Erlass des Vollstreckungsbescheids gemäß § 700 Abs. 2 ZPO erfüllt.

Eine andere Kostenverteilung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2 den vor der Zahlung durch die Beschwerdeführerin

beantragten Vollstreckungsbescheid nicht nach der Zahlung am 10. Juli 2007 zurückgenommen habe. Dadurch seien keine weiteren

Kosten entstanden, da die Kosten für den Vollstreckungsbescheid bereits durch die Beantragung des Mahnbescheids angefallen

seien. Erst durch Einlegung des Einspruchs der Beschwerdeführerin seien weitere Kosten entstanden. Mithin habe sie diese selbst

verursacht. Eines Einspruchs habe es nach der Zahlung nicht bedurft, da die Forderung aus dem Titel, soweit gezahlt worden

sei, erloschen sei, was im Fall der erneuten Vollstreckung hätte geltend gemacht werden können. Von einem solchen Vollstreckungsversuch

habe die Beschwerdeführerin aber nicht ohne Weiteres ausgehen können. Zum anderen seien zwischenzeitlich noch weitere Zinsen

aufgelaufen gewesen, die der Beteiligte zu 2 vollstrecken könne.

Randnummer 4

In der gegen diesen Beschluss gerichteten Anhörungsrüge wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Gericht die Begleichung

der Forderung den Fakten zuwider erst nach Erlass des Vollstreckungsbescheids konstruiert habe. Tatsächlich sei der Vollstreckungsbescheid

vier Monate nach der Zahlung erlassen worden. Außerdem sei es unrichtig, dass es eines Einspruchs nicht bedurft habe. Nach

§ 796 Abs. 2 ZPO könnten nur Einwendungen gegen den Vollstreckungsbescheid geltend gemacht werden, die nach dessen Zustellung

hier am 23. November 2007 entstanden seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die Nachlässigkeit des Beteiligten zu 2 daher

gezwungen gewesen, Einspruch zu erheben.

Randnummer 5

Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge zurück. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt worden. Die

Beschwerdeführerin habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und davon auch Gebrauch gemacht.

Randnummer 6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB -. Die Beschlüsse des Amtsgerichts verstießen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Dieser verlange nicht nur, dass ein Beteiligter Gelegenheit zur Stellungnahme haben müsse, sondern vor allem, dass seine Äußerungen

auch zur Kenntnis genommen würden. Das Amtsgericht habe das Datum des Erlasses des Vollstreckungsbescheids schlicht ignoriert

und die Zahlung der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nach dem Erlass angesiedelt. Diese Verfälschung des Sachverhalts

sei zugleich Ausdruck willkürlicher Rechtsfindung.

Randnummer 7

Ob diese auf einer Unkenntnis von § 796 Abs. 2 ZPO beruhe, könne naturgemäß nicht beurteilt werden.

Randnummer 8

Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Randnummer 9

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss richtet, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen

worden ist. Entscheidungen im Anhörungsrügeverfahren sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Denn sie lassen

allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die

Selbstkorrektur der Fachgerichte unterbleibt; dabei ist unerheblich, auf welche Begründung der Beschwerdeführer die behauptete

Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss stützt (Beschlüsse vom 30. Juni 2009 VerfGH

5/09 Rn. 2 und 15. April 2011 VerfGH 134/09 Rn. 13; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs

unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 2 BvR

746/07 -, juris Rn. 2 bis 4).

Randnummer 10

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 4. März 2008 verstößt

gegen das in Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB verankerte Willkürverbot.

Randnummer 11

a) Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen greift allerdings

nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkür-verbot ist vielmehr

erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich

ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver

Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksich-tigt oder der

Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2001 VerfGH 111/00 Rn. 15, 22. September

2009 VerfGH 170/07 Rn. 18 und 1. Juni 2010 VerfGH 13/10 Rn. 29; st. Rspr.).

Randnummer 12

b) Gemessen hieran überschreitet der angefochtene Beschluss die Grenze zur Willkür. Die Auffassung des Amtsgerichts, eines

Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid habe es nicht bedurft, weil sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Vollstreckung

aus diesem Titel darauf berufen könnte, dass die Forderung infolge ihrer Zahlung vom 10. Juli 2007 erloschen sei, beruht auf

einer grundlegenden Verkennung des § 796 Abs. 2 ZPO.

Randnummer 13

Diese Vorschrift bestimmt, welche Einwendungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zulässig sind, wenn

es sich bei dem zugrunde liegenden Titel um einen Vollstreckungsbescheid handelt. Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen,

sind danach nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden

sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Einwendungen, die zu einem früheren Zeitpunkt entstanden

sind, müssen im Wege des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid vorgebracht werden. Unterbleibt ein Einspruch, ist der

Schuldner mit solchen Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHZ 101, 380 <382>; 103, 44 <46>; BGH, NJW 1988, 828

<829 f. zu c>; OLG Rostock, OLGR 2003, 565 f.; OLG Koblenz, MDR 2002, 475; OLG Hamm, OLGR 1994, 166; Thomas/Putzo, ZPO, 32.

Aufl. 2011, § 796 Rn. 2).

Randnummer 14

Der hier maßgebliche Einwand Erlöschen der Forderung durch Erfüllung war mit der Zahlung der Beschwerdeführerin im Juli

2007 entstanden und damit vor der Zustellung des Vollstreckungsbescheids im November 2007. Hätte die Beschwerdeführerin von

einem Einspruch abgesehen, wäre ihr der Einwand, der Anspruch sei infolge Zahlung erloschen, im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

folglich nicht mehr möglich gewesen.

Randnummer 15

Wie das Amtsgericht in dieser Situation annehmen kann, dass es eines Einspruchs nicht bedurft habe, ist nicht nachzuvollziehen.

Selbst wenn es von einer Zahlung nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides ausgegangen sein sollte, wäre die Annahme, der

Einspruch sei nicht erforderlich gewesen, unhaltbar. Solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen war, wäre die Beschwerdeführerin

nämlich auch in diesem Fall gehalten gewesen, zur Vermeidung einer drohenden Präklusion des Erfüllungseinwands Einspruch einzulegen.

Denn nach § 796 Abs. 2 ZPO ist der Schuldner bei einer Zwangsvollstreckungsgegenklage auch mit Einwendungen ausgeschlossen,

die nach Erlass oder Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind, aber mit dem Einspruch noch hätten geltend gemacht

werden können.

Randnummer 16

c) Die Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen das Willkürverbot. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht hinsichtlich

der Kostenverteilung zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Bedeutung der Vorschrift

des § 796 Abs. 2 ZPO erfasst und damit erkannt hätte, dass die Beschwerdeführerin nicht darauf verwiesen werden konnte, zunächst

abzuwarten, ob aus dem Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden würde. Die weitere Erwägung des Amtsgerichts von einem

Vollstreckungsversuch habe die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres ausgehen dürfen ist offensichtlich nicht geeignet,

die Notwendigkeit des Einspruchs in Abrede zu stellen.

Randnummer 17

d) Auf die Rüge einer weiteren Grundrechtsverletzung kommt es demnach nicht an.

Randnummer 18

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. März 2008 gegenstandslos (vgl.

Beschluss vom 1. Juni 2010 a. a. O., Rn. 37).

III.

Randnummer 19

Gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95

Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 21

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 54 VerfGHG BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 54 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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