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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.03.2007 – 7/05

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch fehlende fachgerichtliche Würdigung zentralen Vortrags zu nicht ordnungsgemäßer Verwaltertätigkeit im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs 1 Nr 4 WEG <juris: WoEigG>
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0320.7.05.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 49 Abs. 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE, § 54 Abs. 3 VGHG BE ... mehr

Orientierungssatz

1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).

1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin aber nur dann feststellen, wenn ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 24.08.2000, 73/99, NZM 2001, 87 <88>; st Rspr).

2a. Im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 43 Abs 1 Nr 4 WoEigG kann ein Eigentümer überprüfen lassen, ob ein Mehrheitsbeschluss gem § 21 Abs 1 WoEigG den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Wirtschaftsführung iSv § 21 Abs 3 WoEigG entspricht.

2b. Ist ein Verwalterentlastungsbeschluss wegen materieller Mängel als ungültig anzusehen, etwa weil keine ordnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs 3 WoEigG) vorlag, sind Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen die Verwaltung nicht ausgeschlossen (vgl BGH, 17.07.2003, V ZB 11/03, BGHZ 156, 19 <30>).

3. Hier:

a. Verstoß gegen das rechtliche Gehör, da das KG auf die mehrfach vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung von zentraler Bedeutung, dass hinsichtlich der getätigten Ausgaben für die Gartenbauarbeiten kein wirksamer und materiell rechtmäßiger Entlastungsbeschluss (§ 21 Abs 1 WoEigG) der Eigentümergemeinschaft gegeben sei und daher die Wirtschaftsführung des Verwalters nachträglich nicht gebilligt worden sei, nicht eingegangen ist und daher diesen Vortrag nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und im angegriffenen Beschluss gewürdigt hat.

b. Auch soweit das KG sich in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich mit der vom Beschwerdeführer mit beachtlichen rechtlichen Erwägungen angegriffenen Kostenentscheidung befasst hat, ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gegeben. Denn die Auferlegung auch der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten ist selbst im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde nicht die Regel, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen von der Billigkeit geboten.

c. Darüber hinausgehende Rügen einer Gehörsverletzung seitens des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die fehlende Auseinandersetzung des KG mit dem Wirtschaftsplan 2001 bleiben jedoch ohne Erfolg, da insoweit seine unbelegten Behauptungen pauschal sind und nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE entsprechen.

Tenor

1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 25. Oktober 2004 24 W 14/03 verletzt den Beschwerdeführer, soweit damit die sofortige

weitere Beschwerde auch hinsichtlich des angefochtenen Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 sowie bezüglich der angegriffenen Kostenentscheidung

des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wurde, in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird insoweit

einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.

2. ...

3. ....

4. ...

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts in einem Wohnungseigentumsverfahren.

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage in B. Am 10. Mai 2001 fand eine Eigentümerversammlung

statt, auf der unter anderem (unter TOP 5) die Jahresabrechnung für das Jahr 2000 sowie (unter TOP 6) beschlossen wurde, die

Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2000 zu entlasten. Ferner (unter TOP 8) wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 beschlossen,

der u. a. Kosten für (laufende) Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum in Höhe von 10.000,DM und für die Position

"Gartenpflege" in Höhe von 7000,DM vorsah.

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Wedding, den Beschluss der Eigentümerversammlung u. a. zu TOP 6 sowie zu

TOP 8 hinsichtlich der Position für kleinere Reparaturen sowie bezüglich der Position für Gartenpflege, soweit diese 5000,DM überschreite, für ungültig zu erklären und die Verwalterin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer unrechtmäßig verausgabte

Gelder (bezüglich der Gartenausgaben für 2000) anteilig ("etwa 100 DM") zu erstatten. Zur Begründung trug er vor, die Entlastung

der Verwaltung widerspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weil die Verwaltung im Jahr 2000 für Gartenarbeiten

einen Betrag von 20.185,32 DM zu einem erheblichen Teil ohne vorherige Beschlussfassung durch die Eigentümerversammlung ausgegeben

habe. In ähnlicher Weise habe die Verwaltung bereits in den Vorjahren agiert. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 sei in

der Position "Gartenarbeit" überzogen. Der Anstieg der Kosten in den letzten Jahren sei nicht nachvollziehbar. Auch der beschlossene

Posten für laufende Instandsetzungen sei überhöht, weil zur Zeit der Beschlussfassung keine Reparaturmaßnahmen abzusehen gewesen

seien und der Wirtschaftsplan an den zu erwartenden Kosten orientiert sein müsse. Notwendige Reparaturkosten könnten auch

aus der Rücklage beglichen werden.

Randnummer 4

Das Amtsgericht Wedding wies die Anträge des Beschwerdeführers zurück und führte zur Begründung aus, die beschlossene Entlastung

der Verwaltung habe den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Zwar sei ein nicht unerheblicher Teil der

Ausgaben für Gartenpflegearbeiten im Jahr 2000 nicht durch vorherige Beschlüsse der Eigentümerversammlung gedeckt und nur

mit dem Verwaltungsbeirat abgesprochen worden. Dies reiche grundsätzlich nicht aus und sei auf der Eigentümerversammlung auch

thematisiert worden, wobei Verwaltung und Eigentümer übereingekommen seien, in Zukunft rechtzeitig ordnungsgemäße Beschlüsse

einzuholen. Die Ausgaben für das Jahr 2000 selbst seien im Rahmen der Eigentümerversammlung nach einem Bericht des Beirats

besprochen worden; in Kenntnis hiervon sei die Entlastung der Verwaltung beschlossen worden. Die Eigentümerversammlung sei

daher mit den Ausgaben nachträglich einverstanden gewesen und wolle keine Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend

machen. Auch der Wirtschaftsplan 2001 sei insgesamt ordnungsgemäß. Der Posten für Gartenarbeiten sei wie im Jahr 1999 auf

7000,DM festgesetzt worden; diese Summe sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümerversammlung müsse ein gewisser Ermessensspielraum

zugestanden werden, der nicht unsachlich überschritten worden sei. Dies gelte auch für die Position "kleinere Reparaturen".

Die Anlehnung der geschätzten Kosten an die Jahresabrechnung 2000 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Antrag auf Zahlung

von "etwa 100 DM" sei schon mangels Bestimmtheit unzulässig; im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Anspruch,

da die Gartenausgaben für das Jahr 2000 im Entlastungsbeschluss durch die Eigentümermehrheit nachträglich gebilligt worden

seien.

Randnummer 5

Mit seiner gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichteten sofortigen Beschwerde trug der Beschwerdeführer u. a. vor, dass

die Eigentümerversammlung generell keine Befugnis habe, die Verwaltung durch Beschluss zu entlasten. Im Übrigen fehle es an

der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Bei den im Jahr 2000 durchgeführten Gartenarbeiten habe es sich jedenfalls

zum Teil auch um bauliche Veränderungen gehandelt, denen nicht wirksam zugestimmt worden sei. Auch sei unklar, was im Einzelnen

gemacht worden sei. Zudem habe es an der notwendigen Einholung von Vergleichsangeboten für die durchgeführten Gartenbauarbeiten

gefehlt.

Randnummer 6

Durch Beschluss vom 29. November 2002 wies das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer

im Rahmen der Kostenentscheidung auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten für die zweite

Instanz. Zur Begründung seiner Entscheidung vertiefte das Landgericht die vom Amtsgericht aufgeführten Gründe und wies ferner

darauf hin, dass es bei den Gartenbauarbeiten nicht ersichtlich zu einer baulichen Veränderung gekommen sei. Auch der Wirtschaftsplan

2001 sei insgesamt ordnungsgemäß und der Anfechtungsantrag unbegründet. Die Kostenentscheidung begründete das Landgericht

damit, dass abweichend vom Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG für die zweite Instanz auch die Erstattung der außergerichtlichen

Kosten anzuordnen gewesen sei. Der Beschluss des Amtsgerichts sei gut begründet gewesen, und der Beschwerdeführer habe in

seiner Beschwerdeschrift keine wesentlichen neuen Argumente vorgetragen. Die sofortige Beschwerde sei daher als mutwillig

anzusehen gewesen.

Randnummer 7

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer

seine bereits in den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente. Insbesondere sei von der Unwirksamkeit des Entlastungsbeschlusses

auszugehen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 17. Juli 2003 V ZB 11/03 festgestellt, dass entgegen

einer im Vordringen befindlichen Auffassung ein Verwalterentlastungsbeschluss nicht generell gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen

Verwaltung verstoße. Dies gelte jedoch nicht in Fällen, bei denen Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen

und nicht aus besonderen Gründen Anlass bestehe, auf diese Ansprüche zu verzichten. So liege es hier, denn die Eigentümer

hätten Anspruch darauf, dass die Jahresabrechnung hinsichtlich des Postens "Gartenarbeiten" in Ordnung gebracht werde und

zukünftig eine eigenmächtige Verauslagung von Gemeinschaftsgeldern unterlassen werde. Eine ordnungsgemäße Abrechnung bezüglich

der Position "Gartenarbeiten" fehle bisher, da hierfür eine genauere Darlegung der durchgeführten Arbeiten erforderlich sei,

so dass jeder Eigentümer nachvollziehen könne, ob und in welchem Maß es sich tatsächlich um Instandsetzungsarbeiten und nicht

um bauliche Veränderungen handele. Auch für eine nachträgliche Billigung der Gartenbauarbeiten hätten die Erfordernisse ordnungsgemäßer

Verwaltung, etwa das Einholen von Vergleichsgutachten oder die Erstellung eines Marktgutachtens, beachtet werden müssen. Da

der Entlastungsbeschluss vom Beschwerdeführer fristgerecht angefochten sei, umfasse dies auch eine etwa darin enthaltene Genehmigung

der Gartenbauarbeiten.

Randnummer 8

Der Entlastungsbeschluss sei aber auch wegen seiner Zukunftswirkungen rechtswidrig. Nebenfolge eines solchen Beschlusses sei

es, dass die Wohnungseigentümer damit nicht nur die zurückliegende Amtsführung des Verwalters als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung

und den vertraglichen Pflichten entsprechend anerkennen, sondern dem Verwalter auf diese Weise auch das Vertrauen für die

zukünftige Verwaltertätigkeit aussprechen würden. Dies komme einer Aufforderung an den Verwalter gleich, in Zukunft auf gleiche

Weise zu verfahren wie im Entlastungszeitraum. Dies sei jedoch, wenn wie hier die Verwaltung in der Vergangenheit pflichtwidrig

gehandelt habe, unvereinbar mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Randnummer 9

Die Kostenentscheidung des Landgerichts griff der Beschwerdeführer u. a. mit der Begründung an, die Beschwerde sei nicht mutwillig

gewesen. Der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht gut begründet gewesen, denn das Landgericht habe selbst eine eigene ausführliche

Begründung für angebracht gehalten. Dabei habe das Landgericht die zu dieser Zeit im Vordringen befindliche Auffassung zur

grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verwalterentlastungsbeschlusses missachtet und die durchaus vertretbare Meinung des Beschwerdeführers

zu Unrecht als mutwillig bezeichnet.

Randnummer 10

Das Kammergericht wies die sofortige weitere Beschwerde zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer im Rahmen der Kostenentscheidung

zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten dritter Instanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner. Es sei

rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Eigentümerbeschluss über die Verwalterentlastung für das Wirtschaftsjahr

2000 nicht für ungültig erklärt hätten. Zwar seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung zunächst verschiedene Meinungen

zur grundsätzlichen Berechtigung eines solchen Eigentümerbeschlusses vertreten worden; der Bundesgerichtshof habe in seiner

Entscheidung vom 17. Juli 2003 jedoch ausgeführt, dass die Verwalterentlastung nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer

ordnungsgemäßen Verwaltung stehe, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen und nicht

aus besonderem Grund Anlass bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen

der Vorinstanzen ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche

gegen die Verwalterin wegen der Wirtschaftsführung im Jahr 2000 zustünden, so dass die Frage eines Verzichts nicht auftauche.

Auch könne der Senat dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er die Wirtschaftsführung der Verwalterin

deshalb angreife, weil die Gartenpflegekosten erheblich über den Ansätzen des Wirtschaftsplanes 2000 gelegen hätten. Rechtlich

einwandfrei habe das Landgericht ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer über die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen

Grundstücks grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es im Zuge der Gartenpflegearbeiten

zu einer baulichen Veränderung gekommen sei. Nicht jede Neupflanzung sei eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Für eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks sei weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Hinweis

des Beschwerdeführers, dass die Ausgaben für Gartenpflege im Jahr 2000 erheblich die Wirtschaftsplanansätze überschritten

hätten, bedeute nicht zwingend, dass deshalb eine bauliche Veränderung im Sinne einer völligen Umgestaltung vorliege. Rechtlich

unerheblich sei ferner, dass über die umfangreichen Gartenpflegekosten nicht zunächst ein Eigentümerbeschluss herbeigeführt

worden sei. Die Eigentümermehrheit könne die durchgeführten Maßnahmen auch nachträglich billigen. Nach den Feststellungen

der Vorinstanzen habe sowohl mit der Billigung der Jahresabrechnung als auch mit der Verwalterentlastung gerade nachträglich

auch der bereits vorgenommenen gärtnerischen Gestaltung zugestimmt werden sollen. Wenn die Ausgaben im Jahr 2000 von der Eigentümermehrheit

demnach auch für den Bereich der Gartenpflege gebilligt worden seien, bestünden keine Schadensersatzansprüche und auch keine

Ansprüche des Beschwerdeführers auf anteilige Erstattung der seiner Meinung nach überhöhten Kosten.

Randnummer 11

Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht ferner angenommen, dass der Wirtschaftsplan 2001 insgesamt ordnungsgemäß sei. Die Höhe

der in den Wirtschaftsplan aufzunehmenden Positionen liege im Ermessen der Wohnungseigentümer, das nicht überschritten worden

sei, zumal sich die veranschlagten Kosten für die Gartenpflege an den Ausgaben für 1999 orientiert hätten. Dasselbe gelte

für die übrigen Kosten. Die Eigentümergemeinschaft müsse sich nicht auf die Möglichkeit eines Zugriffs auf die Instandhaltungsrücklage

verweisen lassen, wenn es um kleinere Reparaturen gehe. Zur Kostenentscheidung führte das Kammergericht aus, angesichts der

überzeugenden Begründung durch das Landgericht bestehe hinreichender Anlass, die Erstattung der außerordentlichen Kosten,

die den anwaltlich vertretenen Antragsgegnern entstanden seien, gemäß § 47 Satz 2 WEG anzuordnen.

Randnummer 12

Mit der gegen die Entscheidung des Kammergerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB -, der Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB sowie seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB.

Randnummer 13

Zur Begründung trägt er vor:

Randnummer 14

a) Das Kammergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise verletzt, indem es entscheidungserheblichen

Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen bzw. sich in der Entscheidung damit nicht auseinander gesetzt habe.

Randnummer 15

aa) Bezüglich des angefochtenen Verwalterentlastungsbeschlusses habe der Beschwerdeführer zunächst einer Entscheidung des

Bayerischen Obersten Landesgerichts folgend auch vor dem Kammergericht die Auffassung vertreten, dass derartige Beschlüsse

generell unzulässig seien; er habe diese Auffassung jedoch in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.

Juli 2003 dahingehend modifiziert, dass ein solcher Entlastungsbeschluss jedenfalls dann ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche,

wenn wie vom Landgericht festgestellt in der Vergangenheit pflichtwidriges Verwalterhandeln vorgelegen hätte: In diesem

Fall werde durch einen Entlastungsbeschluss, der als vertrauensbildende Maßnahme wie der Bundesgerichtshof bestätigt habe

gerade Auswirkungen auch für die Zukunft habe, die Verwaltung im Sinne eines "weiter so" zur Fortsetzung und Wiederholung

des einschlägigen Fehlverhaltens geradezu aufgefordert. Ein Eigentümerbeschluss aber, der pflichtwidrigem Verwalterhandeln

Vorschub leiste, könne nicht selbst ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Auf diesen vorgetragenen entscheidungserheblichen

Gesichtspunkt gehe der Beschluss des Kammergerichts jedoch mit keinem Wort ein.

Randnummer 16

bb) Soweit es um die Frage der nachträglichen Billigung der Gartenausgaben durch Eigentümerbeschluss gehe, habe der Beschwerdeführer

darauf hingewiesen, dass es nach einhelliger Rechtsprechung für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses erforderlich sei,

dass Vergleichsangebote eingeholt werden müssten. Jeder Wohnungseigentümer könne die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen.

Bei nachträglicher Beschlussfassung könne nichts anderes gelten. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme müsse nachvollziehbar

von der Verwaltung dargelegt werden. Es sei nicht Sache des Wohnungseigentümers, derartige Unterlagen einzuholen. Diesen Vortrag

des Beschwerdeführers erwähne der Beschluss des Kammgerichts nicht. Fälschlicherweise behaupte das Kammergericht, dem Vorbringen

des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er die Wirtschaftsführung der Verwaltung deshalb angreife, weil die Gartenpflegekosten

erheblich über den Ansätzen des Wirtschaftsplanes für 2000 gelegen hätten. Den Akten so der Beschwerdeführer sei vielmehr

eindeutig zu entnehmen, dass er habe nachvollziehen wollen, ob überhöhte Kosten vorlägen und inwieweit eine Kostentragungspflicht

bestehe. Er habe ausdrücklich auf § 16 Abs. 3 WEG und auf die Klärungsbedürftigkeit der Wirtschaftlichkeit hingewiesen.

Randnummer 17

cc) Bezüglich des Wirtschaftsplans für 2001 habe das Kammergericht den Vortrag des Beschwerdeführers zum Ermessensmissbrauch

nicht erwähnt. In einem ordnungsgemäßen Wirtschaftsplan könnten nicht beliebige Beträge eingesetzt werden, die erklärtermaßen

zur rechtswidrig freihändigen Verausgabung durch Verwaltung und Beirat bereit stünden. Der Hinweis des Kammergerichts auf

das grundsätzlich bestehende Ermessen bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen gehe am Vortrag vorbei, da die Frage des Ermessensmissbrauchs

gerade ausgeklammert werde.

Randnummer 18

dd) Ferner sei das Kammergericht nicht auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kostenentscheidung des Landgerichts eingegangen.

Er habe vorgetragen, dass die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gegen den im WEG-Recht geltenden Grundsatz verstoße,

dass die Beteiligten ihre Kosten selber trügen. Eine Abweichung hiervon bedürfe eines besonderen Anlasses. Der Darlegung des

Landgerichts, dass der Beschluss des Amtsgerichts gut begründet sei, habe der Beschwerdeführer entgegen gesetzt, dass das

Landgericht seine Entscheidung anders begründet habe und hierbei von einer Verwalterverfehlung im Entlastungszeitraum ausgegangen

sei. Ferner habe er (zur Frage der Wirksamkeit von Entlastungsbeschlüssen) die gleiche Rechtsauffassung wie ein anderes Oberlandesgericht

vertreten. Er habe das Kammergericht darauf hingewiesen, dass auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17. Juli 2003 ausgeführt

habe, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung bereits seit 1998 im Vordringen begriffen gewesen sei. Der Beschluss

des Kammergerichts gehe auch auf diesen Vortrag des Beschwerdeführers nicht ein.

Randnummer 19

b) Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB i. V. m. den Grundsätzen

der Art. 28 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 VvB dadurch, dass in der Entscheidung des Kammergerichts "elementare Grundsätze einer

demokratischen Verwaltung" unbeachtet geblieben seien.

Randnummer 20

c) Als Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie im Sinne einer "knebelnden" Kostenentscheidung (Art. 15 Abs. 4 VvB) rügt der

Beschwerdeführer, dass ihm vom Kammergericht die außergerichtlichen Kosten der anwaltlich vertretenen übrigen Beteiligten

auferlegt worden seien. Eine derartige Entscheidung stelle im WEG-Verfahren einen auf greifbare Fälle von Missbräuchlichkeit

zu begrenzenden Ausnahmefall dar, weil andernfalls die Inanspruchnahme von Rechtsschutz für den Eigentümer mit einem unkalkulierbaren

Kostenrisiko verbunden wäre. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts habe sich der Beschwerdeführer nicht über eine "überzeugende

Begründung des Landgerichts" hinweggesetzt. Das Landgericht habe entscheidungstragend darauf abgestellt, ein Entlastungsbeschluss

sei grundsätzlich zulässig, wohingegen das Bayerische Oberste Landesgericht die gegenteilige Auffassung vertreten habe. Es

sei nicht vertretbar, einem Wohnungseigentümer, dessen Auffassung in einer entscheidungserheblichen Frage von einem Oberlandesgericht

geteilt würde, die Einlegung des Rechtsmittels durch unkalkulierbare Kostenrisiken zu erschweren. Zudem habe auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren

einbezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bestätigt, was die Wirkung der

Verwalterentlastung für die Zukunft anbelange.

Randnummer 21

Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Randnummer 22

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Der Beschluss des Kammergerichts

verletzt, indem er entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hat, das Grundrecht des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Randnummer 23

1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird,

verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.

Beschluss vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <117> m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz

dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise

unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen;

vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat.

Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen,

dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder

doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die

für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung

nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., S. 116 f., 22. Mai 1997 VerfGH 34/97 LVerfGE 6, 80 <82>, 24. August

2000 VerfGH 73/99 NZM 2001, 87 <88> m. w. N. und 27. September 2002 VerfGH 63/02, 63 A/02 LVerfGE 13, 53 <59>).

Randnummer 24

Ein derartiger Fall ist hier gegeben:

Randnummer 25

a) So hat das Kammergericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob im Rahmen des Verwalterentlastungsbeschlusses

durch die Eigentümergemeinschaft auch in wirksamer und materiell rechtmäßiger Weise die im Jahr 2000 getätigten Gartenausgaben

gebilligt werden konnten, nicht in ausreichender, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wahrender Weise zur Kenntnis

genommen und im angegriffenen Beschluss gewürdigt. Vielmehr geht die Entscheidung insoweit nur auf folgenden vom Beschwerdeführer

vorgetragenen Aspekt ein: ob nämlich die nachträgliche Billigung der ohne vorherigen Eigentümerbeschluss durch die Verwalterin

vorgenommenen Ausgaben für die Gartenpflege grundsätzlich im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft lag.

Dies war vom Beschwerdeführer mit der Begründung bestritten worden, dass es im Zuge dieser Gartenarbeiten möglicherweise auch

zu baulichen Veränderungen gekommen sei, so dass kein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft darüber möglich gewesen

wäre (§ 22 Abs. 1 WEG). Das Kammergericht ging jedoch wie die Vorinstanzen davon aus, dass die Eigentümermehrheit die

durchgeführten Maßnahmen nachträglich billigen konnte, da keine Anhaltspunkte für eine bauliche Veränderung vorgelegen hätten.

Randnummer 26

Es fehlt hingegen ein Eingehen des Kammergerichts auf die vom Beschwerdeführer mehrfach vorgetragene Auffassung, die mit dem

Entlastungsbeschluss nach Ansicht der Vorinstanzen verbundene Billigung der Gartenarbeiten durch die Verwalterin leide auch

an materiellen Mängeln, da die Verwaltung zum einen nicht mitgeteilt habe, was im Einzelnen mit dem ausgegebenen Betrag gemacht

worden sei, und weil zum anderen auch die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen nicht nachvollziehbar sei, weil es etwa an der

Einholung von Vergleichsangeboten gefehlt habe. Ein Indiz dafür, dass dieser Gesichtspunkt nicht (auch nicht stillschweigend)

in die Erwägungen des Kammergerichts eingegangen ist, stellen die Ausführungen auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses dar,

wonach das Kammergericht den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht (mehr) zu entnehmen glaubt, dass dieser die

Wirtschaftsführung der Verwalterin im Jahre 2000 deshalb angreife, weil die Gartenpflegekosten erheblich über den Ansätzen

des Wirtschaftsplanes 2000 gelegen hätten. Dieser Passus steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 4:

Dort verneint das Kammergericht das Bestehen eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erstattungsanspruchs gegen die Verwalterin

wegen der "überhöhten" Gartenpflegekosten im Jahr 2000 mit der Begründung, die Ausgaben seien von der Eigentümermehrheit gebilligt

worden.

Randnummer 27

Eine Befassung mit den vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkten für mögliche materielle Mängel der nachträglichen Billigung

des Verwalterhandelns war auch erforderlich, der Verstoß gegen das rechtliche Gehör damit erheblich. Das Kammergericht hat

insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 156, 19 ff.; BGH, NJW 2003, 2554 ff.)

angenommen, ein Verwalterentlastungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft stehe nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer

ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen und nicht aus

besonderen Gründen Anlass bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen,

dass sich derartige Ansprüche aus der Wirtschaftsführung der Verwalterin im Jahr 2000 bezüglich der Gartenausgaben ergeben

könnten, nämlich zum einen Schadensersatzansprüche wegen überhöhter und unwirtschaftlicher Ausgaben, zum anderen Auskunftsansprüche

bezüglich der Einzelheiten der vorgenommenen Gartenarbeiten. So hatte der Beschwerdeführer von Beginn an auch den Antrag gestellt,

die Verwalterin zu verpflichten, ihm insoweit "unrechtmäßig verausgabte Gelder anteilig zu erstatten".

Randnummer 28

Da im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ein Eigentümer überprüfen lassen kann, ob ein Mehrheitsbeschluss

gemäß § 21 Abs. 1 WEG den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, hätte der angegriffene Entlastungsbeschluss,

der nach Auslegung der Fachgerichte zugleich die nachträgliche Billigung der Gartenarbeiten durch die Verwalterin enthielt,

im Hinblick auf die vorgetragenen Beanstandungen des Beschwerdeführers auch darauf überprüft werden müssen, ob diese Billigung

ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Es genügte insofern nicht, lediglich die formale Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung

festzustellen. Auch materielle Mängel in diesem Bereich (etwa Unwirtschaftlichkeit der gebilligten Maßnahmen) hätten Auswirkungen

auf das Bestehen von Nachbesserungs- oder Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft oder einzelner Eigentümer gegenüber der

Verwalterin und damit entsprechend der vom Kammergericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Ordnungsmäßigkeit

der Entlastung haben können. So hat der Bundesgerichtshof etwa einen Verwalterentlastungsbeschluss als ungültig angesehen,

weil keine ordnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) vorlag (BGHZ 156, 19 <30>), so dass Ansprüche der Wohnungseigentümer

gegen die Verwaltung nicht ausgeschlossen seien. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass das Kammergericht

bei einer materiell-rechtlichen Überprüfung anhand der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte zum Ergebnis gekommen

wäre, dass die erheblichen Ausgaben für Gartenarbeiten im Jahr 2000 durch die Verwaltung und damit auch die nachträgliche

Billigung durch die Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung (vgl. § 21 Abs. 3 WEG) widersprochen haben könnten.

Randnummer 29

Da die Verfassungsbeschwerde wegen des dargelegten Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 VvB hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses

Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss des Kammergerichts auch deshalb gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verstoßen hat, weil es nicht auf den vom Beschwerdeführer genannten weiteren Gesichtspunkt möglicher negativer Zukunftswirkungen

des Entlastungsbeschlusses (wegen des behaupteten pflichtwidrigen Verwalterhandelns in der Vergangenheit) eingegangen ist.

Ferner kann offen bleiben, ob auch die weitere Rüge, das Kammergericht habe durch seine rechtlichen Erwägungen insoweit das

Eigentumsgrundrecht (Art. 23 Abs. 1 VvB) des Beschwerdeführers verletzt, zulässig und begründet ist.

Randnummer 30

b) Begründet ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches

Gehör darin sieht, dass das Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung auf die vom Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel

ausdrücklich angegriffene Kostenentscheidung des Landgerichts nicht eingegangen ist.

Randnummer 31

Das Landgericht hatte abweichend vom Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG dem unterliegenden Beschwerdeführer auch die außergerichtlichen

Kosten der übrigen Beteiligten auferlegt und dies damit gerechtfertigt, dass der Beschluss des Amtsgerichts "gut begründet"

gewesen sei und der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente vorgetragen habe. Die sofortige

Beschwerde sei daher als mutwillig anzusehen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer vor dem Kammergericht unter anderem vorgetragen,

diese Kostenentscheidung sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, weil er zur Frage der Wirksamkeit von Entlastungsbeschlüssen

die gleiche Rechtsauffassung wie ein anderes Oberlandesgericht vertreten habe. Zur Begründung nahm er Bezug auf die dem Kammergericht

bekannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 19), in der zwar die grundsätzliche Vereinbarkeit

eines Entlastungsbeschlusses mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung festgestellt, gleichzeitig jedoch betont wurde, dass diese

Entscheidung im Widerspruch zu einer "im Vordringen befindlichen Auffassung" stehe, wobei zahlreiche bis ins Jahr 1998 zurückreichende

Belegzitate aus Rechtsprechung und Literatur genannt wurden, hierunter auch die Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts

vom 19. Dezember 2002 (BayObLGZ 2002, 417 <420 f.>).

Randnummer 32

Im Beschluss des Kammergerichts finden sich keine Ausführungen zu der angegriffenen Kostenentscheidung des Landgerichts und

den vom Beschwerdeführer hierzu vorgetragenen rechtlichen Bedenken; diese sind auch nicht der Kostenentscheidung des Kammergerichts

selbst zu entnehmen, da sich diese Entscheidung und die hierfür gegebene Begründung lediglich auf die (weiteren) in der dritten

Instanz entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beziehen.

Randnummer 33

Eine ausdrückliche Befassung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers war jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich:

Gemäß § 47 Satz 2 WEG kann das Gericht bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.

Nach herrschender Meinung (vgl. Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsrecht, 9. Aufl. 2003, Rn. 31 zu § 47 WEG m.

w. N.) ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines anderen Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren selbst im Falle

der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels nicht die Regel, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen von der Billigkeit geboten,

was etwa im Falle mutwilliger Einlegung von Rechtsbehelfen der Fall sein kann, wenn offensichtlich ist, dass keine Erfolgsaussicht

besteht. Das Landgericht hat die Erstattungsanordnung dementsprechend mit einer solchen "mutwilligen" Rechtsverfolgung durch

den Beschwerdeführer begründet. Diese Entscheidung hätte vom Kammergericht zwar nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft

werden können. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass diese Überprüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis

geführt hätte, denn es erscheint durchaus zweifelhaft, ob angesichts einer zur Zeit der landgerichtlichen Entscheidung "im

Vordringen befindlichen Auffassung" (vgl. BGHZ 156, 19 <25> m. w. N. ), wonach Verwalterentlastungsbeschlüsse stets als einer

ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechend anzusehen seien, das mit dem Ziel der Ungültigerklärung eines solchen Entlastungsbeschlusses

eingelegte Rechtsmittel eines Eigentümers ermessensfehlerfrei als "mutwillig", also als offensichtlich aussichtslos, angesehen

werden durfte.

Randnummer 34

2) Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der

Begründung rügt, das Kammergericht habe sich bezüglich des angegriffenen Wirtschaftsplans 2001 nicht mit seinem Vorbringen

zu einem Ermessensmissbrauch hinsichtlich der Ansätze für die Instandsetzungen und Gartenarbeiten befasst. Das Kammergericht

hat sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers insoweit nicht nur darauf beschränkt, auf das grundsätzlich bestehende

Ermessen bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen hinzuweisen, sondern hat auch begründet, weshalb seiner Auffassung nach

die Grenzen dieses Ermessens nicht überschritten waren (Orientierung an den Gartenpflegekosten für 1999; keine Pflicht, auf

die Instandhaltungsrücklage zurückzugreifen). Die Angriffe des Beschwerdeführers hiergegen sind pauschal und beschränken sich

auf unbelegte Behauptungen wie diejenige, die Beträge seien "erklärtermaßen zur rechtswidrig freihändigen Verausgabung durch

Verwaltung und Beirat" eingesetzt worden. Damit genügt die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt bereits nicht den Darlegungs-

und Begründungsanforderungen in § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG.

Randnummer 35

Mangels Begründung unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich auf die vom Kammergericht verneinten Ansprüche

auf Erstattung bzw. Schadensersatz gegen die Verwalterin sowie den abgelehnten Hilfsantrag (auf Feststellung, dass die Verwalterentlastung

nicht die Gartenpflegekosten umfasse) beziehen sollte.

Randnummer 36

Da das Kammergericht im Rahmen der teilweise neu zu treffenden Sachentscheidung auch insgesamt neu über die Kosten des Rechtsmittels

zu entscheiden haben wird, braucht über die Verfassungsbeschwerde, soweit sie die Kostenentscheidung des Kammergerichts betrifft,

ebenfalls nicht entschieden zu werden.

Randnummer 37

Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der angegriffene Beschluss, soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, einschließlich der Kostenentscheidung

aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Kammergericht zurückzuverweisen.

Randnummer 38

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, Art. 23 Verf BE, Art. 28 Verf BE, Art. 36 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE, § 54 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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