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Zitierfest

WEG · Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

§ 22 WEG – Wiederaufbau

Amtliche Fassung, Stand 10.10.2024.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 22 WEG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22 WEG? Zitiere den Wortlaut.“

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