Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.04.2009 – 3/09
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2009:0420.3.09.0A
Orientierungssatz
1. Die Beschwerdeführerin ist auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. (Rn.2)
2. Die Verfassungsbeschwerde ist danach mangels Erhebung der Rüge nach § 80 Abs 3 S 1, § 79 Abs 3 S 1 OWiG i.V.m. § 356a StPO zu verwerfen. (Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zwei Entscheidungen in einer Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Februar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist danach mangels Erhebung der Rüge nach § 80 Abs. 3 Satz 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 356 a stopp zu verwerfen (§ 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG -). Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar und 16. März 2009 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Verfassungsbeschwerde enthält die Rüge der Verletzung von Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin mit der Behauptung, weder das Kammergericht noch das Amtsgericht hätten sich mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt. Es ist nicht erkennbar, dass eine entsprechende Anhörungsrüge von vornherein aussichtlos gewesen wäre. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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