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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 17.04.2007 – 157/06

VerfGH Berlin: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Unterhaltsberechnung für Scheidungsunterhalt - Ausnahme vom Grundsatz der Rechtswegerschöpfung bei fehlender Zumutbarkeit - zur Hinweispflicht der Fachgerichte
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0417.157.06.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, § 1578 BGB, Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 49 Abs. 2 S. 1 VGHG BE, § 139 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

1a. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE wird durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt (vgl VerfGH Berlin, 19.10.1992, 24/92, LVerfGE 1, 9 <19>). Unzumutbarkeit liegt etwa vor, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Anrufung des Fachgerichts die Anrufung des Verfassungsgerichts entbehrlich machen wird (vgl BVerfG, 25.08.1998, 1 BvR 1435/98, NJW 1999, 483 <484>).

1b. Hier: Kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtswegerschöpfung, da das KG bereits dargelegt hat, warum es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 (inhaltsgleiche Verbürgung wie in Art 103 Abs 1 GG) nicht als verletzt ansieht, und daher nicht damit zu rechnen ist, dass es in einem Anhörungsrügenverfahren nach § 321a ZPO zu einer anderen Auffassung gelangen würde.

2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl VerfGH Berlin, 27.06.2006, 99/04, WuM 2006, 505 <506>).

2b. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann.

2c. Zwar besteht keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters aus Verf BE Art 15 Abs 1, aber es kommt im Ergebnis der Verhinderung eines Parteivortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl VerfGH Berlin, 24.06.1999, 48/98, JR 2001, 188 = LVerfGE 10, 72 <78>; st Rspr).

2d. Gibt ein Beteiligter bei einem Rechtsstreit, der eine unerwartete Wendung genommen hat insbesondere durch einen Antrag auf Einräumung einer Erklärungsfrist zu erkennen, dass er sich sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Erwägungen nicht ohne eine angemessene Vorbereitung äußern kann, so ist ihm eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen (vgl VerfGH Berlin, WuM 2006, 505).

2e. Eine Hinweispflicht besteht jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur dann, wenn die Partei keinen Grund zu der Annahme hat, das Berufungsgericht werde von der erstinstanzlichen Würdigung abweichen, insbesondere weil der Prozessgegner bereits gezielt und konkret auf Mängel des gegnerischen Vortrags hingewiesen hat (vgl VerfGH Berlin, WuM 2006, 505 <507>).

3. Hier:

a. Dadurch, dass das KG abweichend vom AG für die Ermittlung des die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden durchschnittlichen Einkommens abzustellende Zeitraums die letzten drei Jahre - und nicht wie das AG die letzten fünf Jahre als maßgebend zugrunde gelegt hat, ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Denn aufgrund der Ausführungen des KG war absehbar, dass es insoweit der Entscheidung des AG nicht folgen wird.

b. Auch im Hinblick auf die Fragen, ob zugunsten der Beschwerdeführerin ein Wohnvorteil zu berücksichtigen sei bzw die für das gemeinsame eheliche Haus erbrachten Finanzierungsaufwendungen anzurechnen seien, stellt es keine Überraschungsentscheidung dar, dass sich das KG nicht der Entscheidung des AG anschloss. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich gerügt.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin schloss im Jahre 1972 die Ehe mit dem Beteiligten zu 2. Seit dem Jahre 1995 lebten sie und der Beteiligte

zu 2. voneinander getrennt. Die Beschwerdeführerin wohnte weiterhin in dem im hälftigen Miteigentum beider Parteien stehenden

Einfamilienhaus.

Randnummer 2

Im März 2002 erhob sie bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee Klage mit dem Antrag, den Beteiligten zu 2. zur Zahlung eines

monatlichen Teilelementarunterhaltsbetrages in Höhe von 2.500 EUR ab Januar 2002 zu verurteilen.

Randnummer 3

Im Verlauf des Verfahrens stritten die Beschwerdeführerin und der Beteiligte zu 2. u. a. über die Frage eines etwaigen Wohnwertvorteils

der Beschwerdeführerin, die Berücksichtigung von Finanzierungsaufwendungen des Beteiligten zu 2. für das gemeinsame Haus sowie

die Frage, ob Gehaltszahlungen des Beteiligten zu 2. an die Beschwerdeführerin als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen

seien.

Randnummer 4

Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten über die Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des Beteiligten

zu 2. in den Jahren 1997 bis 2001 aus seiner selbständigen Tätigkeit als Steuerberater ein. Hiergegen wandte der Beteiligte

zu 2. ein, üblicherweise werde nur ein Zeitraum von drei Jahren überprüft. Es sei daher völlig unverständlich, aus welchem

Grunde für den weiterhin zu zahlenden Unterhalt die Jahre 1997 und 1998 maßgeblich sein sollten.

Randnummer 5

Das eingeholte Sachverständigengutachten ermittelte das unterhaltsrechtlich relevante monatliche Nettoeinkommen des Beteiligten

zu 2. mit zwei verschiedenen Methoden. Nach dem Ergebnis der einen ("Version I") belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen

in dem fraglichen Zeitraum auf 7.431 EUR, nach dem der anderen ("Version II") auf 8.783 EUR.

Randnummer 6

Am 5. Dezember 2005 verurteilte das Amtsgericht Pankow/Weißensee den Beteiligten zu 2. zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes

für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Oktober 2005 in Höhe von 83.270,81 EUR sowie für die Zeit ab dem 1. November 2005

zur Zahlung eines monatlichen Teilelementarunterhalts in Höhe von 2.500 EUR. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an,

für die Berechnung des Unterhaltsanspruches sei der um die Einlagen gekürzte Betrag der Entnahmen des Beteiligten zu 2. zugrunde

zu legen. Nach den überzeugenden Feststellungen des eingeholten Gutachtens sei für die Jahre 1997 bis 2001 von einem monatlichen

um Vorsorgeaufwendungen bereinigten Nettoeinkommen des Beteiligten zu 2. in Höhe von 8.783 EUR auszugehen. Unter Berücksichtigung

des monatlichen Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin in Höhe von 511,29 EUR ergebe sich entsprechend den Richtlinien der

Düsseldorfer Tabelle ein Anspruch in Höhe 3.545 EUR (3/7 der beidseitigen Einkommensdifferenz), so dass der Beschwerdeführerin

jedenfalls die geltend gemachten 2.500 EUR monatlich zustünden.

Randnummer 7

Hiergegen legte der Beteiligte zu 2. bei dem Kammergericht Berufung ein. Zur Begründung führte er u. a. an, das Amtsgericht

habe zu Unrecht sein Einkommen nicht um die von ihm getragenen Finanzierungslasten für das gemeinsame Grundstück bereinigt.

Auch habe das erstinstanzliche Urteil die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mietfrei wohne, nicht berücksichtigt. Es sei

kein Wohnwert in Höhe von 600 EUR in die Berechnung eingestellt worden. Einzustellen seien ferner die von ihm an die Beschwerdeführerin

als Unterhalt geleisteten Gehaltszahlungen.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 stellte das Kammergericht auf Antrag des Beteiligten zu 2. gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung

aus dem Urteil des Amtsgerichts teilweise ein. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass die Berufung des

Beteiligten zu 2. nicht ohne jede Aussicht auf Erfolg sei. Fraglich erscheine, ob es gerechtfertigt sei, für die Bedarfsbemessung

die bereits deutlich in der Vergangenheit liegenden Jahre 1997 und 1998 heranzuziehen. Ebenso dürfte auf Seiten der Beschwerdeführerin

ein Wohnvorteil anzusetzen sein, wobei es insoweit noch konkreter Darlegungen zu den den Wohnwert bestimmenden Merkmalen bedürfe.

Randnummer 9

In der am 3. August 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung bat die Beschwerdeführerin um eine Erklärungsfrist hinsichtlich

der in der Verhandlung erfolgten Darlegungen des Kammergerichts. Das Gericht bestimmte einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung

auf den 31. August 2006.

Randnummer 10

Mit Schriftsatz vom 17. August 2006 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass ihr eine Erklärungsfrist hinsichtlich

der erst in der mündlichen Verhandlung vom Kammergericht gegebenen Hinweise einzuräumen sei. Denn sie habe bis zur Erteilung

der Hinweise darauf vertrauen dürfen, dass das Kammergericht der Beurteilung der Vorinstanz folgen wolle. Anders als das Amtsgericht

wolle das Kammergericht jedoch nicht auf eine Durchschnittsberechnung des Einkommens aus fünf Jahren, sondern nur aus einem

kürzeren Zeitraum zurückgreifen. Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts sei das Kammergericht der Ansicht, dass die

Aufwendungen des Beteiligten zu 2. für das gemeinsame Haus zu dessen Gunsten und ein Wohnvorteil für das Wohnen in dem gemeinsamen

Haus zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien. Es sei fernliegend, die Begründung des Beschlusses vom 18.

Mai 2006 als hinreichenden Hinweis auf die entsprechende Auffassung des Kammergerichts anzusehen.

Randnummer 11

Es komme hinzu, dass das Kammergericht erstmals in der mündlichen Verhandlung ein Rechenwerk vorgetragen habe, welches infolge

der von denjenigen der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Beurteilungen umfangreich und kompliziert sei. Es erscheine völlig

ausgeschlossen, dass ohne einen vorausgehenden Hinweis auf das neue und insoweit komplizierte Rechenwerk nun sogleich im Rahmen

der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme hätte erfolgen können, zumal eine umfangreiche Rückstandsberechnung aufgrund

der völlig neuen Berechnungsparameter des Kammergerichts erforderlich geworden sei.

Randnummer 12

Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass sich hinsichtlich eines der in Frage stehenden Kredite ab Januar 2006 die monatlichen

Belastungen des Beteiligten zu 2. verändert hätten. Hinsichtlich der Finanzierungsaufwendungen insgesamt sowie hinsichtlich

des in Frage stehenden Wohnvorteils sei zudem die anstehende Zwangsversteigerung des Hauses zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

Randnummer 13

Mit Urteil vom 31. August 2006 änderte das Kammergericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels teilweise ab und verurteilte den Beteiligten zu 2., an die Beschwerdeführerin einen rückständigen Elementarunterhalt

in Höhe von 4312 EUR sowie einen rückständigen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 7228 EUR und ab August 2006 einen monatlich

im Voraus fälligen Elementarunterhalt in Höhe von 1009 EUR sowie einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 285 EUR zu zahlen.

Zur Begründung führte das Gericht u. a. an, den vom Amtsgericht gewählten Grundsätzen zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs

der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden. Üblicherweise sei für die Ermittlung des erzielten und die ehelichen Lebensverhältnisse

prägenden durchschnittlichen Einkommens ein Zeitraum von nur drei Jahren zugrunde zu legen. Es bestehe hier kein Anlass, von

diesem Grundsatz abzuweichen. Auch sei eine Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach der von dem Sachverständigen als Version

II bezeichneten Ermittlungsmethode nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Version I zugrunde zu legen.

Randnummer 14

Erwerbseinkünfte auf Seiten der Beschwerdeführerin bestimmten ihren Bedarf nicht. Das von dem Beteiligten zu 2. an sie gezahlte

Gehalt werde nicht für eine Erwerbstätigkeit gezahlt. Es sei daher nicht wie Erwerbseinkommen in die Unterhaltsberechnung

einzustellen, sondern als Tilgung des sich ergebenden Bedarfs.

Randnummer 15

Wegen der unentgeltlichen Nutzung des gemeinsamen Hauses durch die Beschwerdeführerin sei ein entsprechender Wohnvorteil auf

ihrer Seite als ihren Bedarf teilweise deckend zu berücksichtigen. Der verbleibende Gebrauchsvorteil der für den die Wohnung

weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung sei in der Regel danach zu bestimmen, welchen Mietzins der Ehegatte auf

dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste. Danach ergebe

sich auf der Grundlage des Mietspiegels 2003 ein monatlicher Betrag in Höhe von ca. 470 EUR.

Randnummer 16

Auf Seiten des Beteiligten zu 2. seien hingegen die konkret dargelegten Finanzierungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 1.294,48

EUR abzusetzen, da diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich einzelner

Kredite pauschal bestreite, dass diese der Finanzierung des gemeinsamen Hauses gedient hätten, sei das Bestreiten mangels

der notwendigen Substantiierung unbeachtlich.

Randnummer 17

Eine Erklärungsfrist auf die Ausführungen des Senats im Termin vom 3. August 2006 sei der Beschwerdeführerin nicht zu bewilligen

gewesen. Denn die in der mündlichen Verhandlung dargestellten Erwägungen und Berechnungen hätten keine neuen Gesichtspunkte

in den Rechtsstreit eingeführt. Hinsichtlich des zu Grunde zu legenden Zeitraums habe der Senat auf entsprechende Bedenken

bereits in seinem Beschluss vom 18. Mai 2006 hingewiesen, ohne dass die Beschwerdeführerin auf diese zwischen den Parteien

streitige Frage später noch einmal eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Hinweispflicht des Gerichts

nicht dahin gehe, die Einzelheiten eines Rechenwerks vor der mündlichen Verhandlung schriftlich den Parteien mitzuteilen,

und zwar eines Rechenwerks, dessen einzelne Positionen zwischen den Parteien in beiden Instanzen eingehend erörtert worden

seien. Der Senat habe in diesem Zusammenhang auch keine rechtlichen Gesichtspunkte eingeführt, die nicht bereits Gegenstand

des Parteivortrages gewesen seien.

Randnummer 18

Hinsichtlich der Finanzierungsaufwendungen des Beteiligten zu 2. habe die Beschwerdeführerin einen Schriftsatznachlass nicht

begehrt. Der dazu im Schriftsatz vom 17. August 2006 erfolgte neue Tatsachenvortrag habe nach § 296a ZPO ebenso wenig Berücksichtigung

finden können wie der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung liegende Versteigerungstermin.

Randnummer 19

Mit ihrer Anfang Oktober 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB -.

Randnummer 20

Das Kammergericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt, da es vor der mündlichen Verhandlung

einen ausdrücklichen Hinweis auf seine von dem Urteil des Amtsgerichts abweichende Rechtsauffassung unterlassen habe.

Randnummer 21

Das Kammergericht sei von dem Urteil des Amtsgerichts nicht nur in der Frage der Einkommensbestimmung und der Bedarfsbemessung

abgewichen, sondern habe auch abweichend von dem Sachverständigengutachten seiner Entscheidung andere Tatsachen als in

erster Instanz festgestellt zugrunde gelegt. Das Gericht hätte rechtzeitig vor dem Termin zumindest ansatzweise das sich nach

seinen Vorbereitungen daraus ergebende Zahlenwerk zur Verfügung stellen können und müssen. Erst hierauf gestützt wären sachgerechte

Einwände möglich gewesen, die in der mündlichen Verhandlung hätten erörtert werden können.

Randnummer 22

Ein hinreichend deutlicher Hinweis des Kammergerichts sei vor der mündlichen Verhandlung jedoch nicht erfolgt. Die an einen

solchen Hinweis zu stellenden Anforderungen habe auch der Beschluss vom 18. Mai 2006 nicht erfüllt. So habe diesem nicht entnommen

werden können, welchen Zeitraum das Gericht für die Einkommensberechnung zugrunde legen wolle. Auch zur Frage des Wohnvorteils

habe sich der Beschluss auf die Darstellung beschränkt, dass ein der Höhe nach noch überhaupt nicht im Einzelnen ermittelbarer

Wohnvorteil anzusetzen sein könne. Die Frage der Bedarfsbestimmung durch Leistungen an die Kreditgeber für das gemeinsame

Haus einerseits und der Berücksichtigung ihres Gehaltes als Einkommen bei der Quotenberechnung oder als bedarfsdeckende Unterhaltsleistung

andererseits sei dort überhaupt nicht angesprochen worden.

Randnummer 23

Wäre der erforderliche Hinweis erfolgt, so hätte sie darauf hingewiesen, dass bei wesentlichen Gewinndifferenzen in einem

überschaubaren Zeitraum zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens ein längerer Zeitraum heranzuziehen sei, die Berücksichtigung

eines Wohnvorteils angesichts der schwebenden Zwangsvollstreckung und des unmittelbar bevorstehenden Zwangsversteigerungstermins

schon dem Grunde nach ungerechtfertigt, jedenfalls ein etwaiger monatlicher Wohnvorteil mit allenfalls 210 EUR zu berücksichtigen

sei.

Randnummer 24

Es hätte ferner beachtet werden müssen, dass Leistungen in Form von Zahlungen für die Hauskredite von ihr immer bestritten

worden seien. Es hätte ferner berücksichtigt werden müssen, dass das tatsächlich aufgrund eines Arbeitsvertrages an sie gezahlte

Gehalt unabhängig davon, ob dem eine tatsächliche Arbeitsleistung gegenübergestanden habe oder nicht als vertragsgemäße

Gehaltsleistung anzusehen, demgemäß auch Einkommen im Rahmen der Quotenberechnung sei und nicht von vornherein als Unterhalt

bedarfsdeckend gezahlt worden sei. Schließlich habe sich durch Recherchen nach Ergehen des Urteils herausgestellt, dass einer

der von dem Gericht als bedarfsdeckend anerkannten Kredite, der angeblich der Finanzierung von Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen

des gemeinsamen Hauses gedient habe, tatsächlich erst nach der Dacherneuerung des Hauses aufgenommen worden sei. Bei einem

rechtzeitigen gerichtlichen Hinweis hätte diese Recherche schon früher unternommen und auf ihr Ergebnis rechtzeitig hingewiesen

werden können.

Randnummer 25

Insgesamt stelle sich die fehlerhafte Anwendung der Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung auch als objektiv willkürlich

dar.

Randnummer 26

Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Randnummer 27

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 28

1. Ihrer Zulässigkeit steht allerdings nicht die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen, wonach die Verfassungsbeschwerde

erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist.

Zwar hat die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

nicht zunächst bei dem Kammergericht in einem Verfahren nach § 321a ZPO gerügt. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung

wird jedoch durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt (Urteil vom 19. Oktober 1992 VerfGH 24/92 LVerfGE 1,

9 <19>; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 9, 3 <7 f.>; 25, 158 <164>; 79, 1 <20>). Unzumutbar kann die Erschöpfung des Rechtsweges

etwa sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Anrufung des Fachgerichts die Anrufung des Verfassungsgerichts entbehrlich

machen wird (vgl. BVerfGE 9, 3 <8>; 79, 1 <20>; BVerfG, NJW 1999, 483 <484>). So liegt der Fall auch hier. Die Beschwerdeführerin

hat die mit der Verfassungsbeschwerde angeführten Gründe, wegen derer sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht,

im Wesentlichen bereits mit Schriftsatz vom 17. August 2006 gegenüber dem Kammergericht vorgetragen. Das Kammergericht hat

sich mit diesen Gründen in seinem Urteil vom 31. August 2006 eingehend auseinandergesetzt und ist danach zu dem Ergebnis gelangt,

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt zu haben. Vor diesem Hintergrund war vor Erhebung

der Verfassungsbeschwerde nicht damit zu rechnen, dass das Kammergericht in einem Verfahren nach § 321a ZPO zu einer anderen

Auffassung gelangen würde.

Randnummer 29

2. Ob die Verfassungsbeschwerde im Übrigen zulässig ist, sie insbesondere den Begründungserfordernissen nach § 49 Abs. 1,

§ 50 VerfGHG genügt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist sie unbegründet.

Randnummer 30

3. Das Kammergericht hat nicht den mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung

rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem

Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss vom 20. August 1997 VerfGH 46/97 LVerfGE

7, 19 <22>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die

seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Art. 15 Abs. 1 VvB

garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren daher, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen

Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 VerfGH

99/04 WuM 2006, 505 <506>). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort

gekommen ist oder das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen

konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte

bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung

ankommen kann. Art. 15 Abs. 1 VvB verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung

hinweist. Ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Daher ist der Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht schon verletzt, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts nicht nachkommt.

Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen

an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung

der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse

vom 17. Dezember 1997 VerfGH 112/96 LVerfGE 7, 49 <58>, 24. Juni 1999 VerfGH 48/98 LVerfGE 10, 72 <78> und 25. Januar

2001 VerfGH 148 A/00, 148/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; BVerfG, NJW 2003, 2524).

Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, etwa dadurch, dass bisher nicht erörterte Gesichtspunkte

auftauchen, eine Beweisaufnahme zu neuen Erkenntnissen führt oder das Gericht den Parteien mit einer geänderten oder zumindest

unerwarteten Rechtsauffassung gegenübertritt, so muss das Gericht sicherstellen, dass sich die Parteien sachgemäß zum Prozessstoff

äußern können. Gibt ein Beteiligter insbesondere durch Bitte um Einräumung einer Erklärungsfrist zu erkennen, dass er

sich sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Erwägungen nicht ohne eine angemessene

Vorbereitung äußern kann, so ist ihm auf einen solchen Antrag eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen (Beschlüsse

vom 22. November 2005 VerfGH 206/03 - und 27. Juni 2006 VerfGH 99/04 -, a. a. O.).

Randnummer 31

Diesen Anforderungen ist das Kammergericht gerecht geworden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin

angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine Partei darauf vertrauen darf, dass ein Berufungsgericht ihr seine

von derjenigen des Erstgerichts abweichende Auffassung rechtzeitig durch einen Hinweis mitteilen wird (vgl. BVerfG, NJW 1992,

678 <679>; NJW 2003, 2524; BGH, NJW 2005, 3284; MDR 2004, 169; NJW-RR 2004, 281 f.; MDR 2002, 1139; NJW-RR 1994, 566 f.).

Denn eine solche Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht ausnahmslos, sondern nur dann, wenn die Partei keinen Grund zu

der Annahme hat, das Berufungsgericht werde von der erstinstanzlichen Würdigung abweichen, etwa weil die Frage von keiner

Partei erörtert bzw. die erstinstanzliche Würdigung von keiner Partei angegriffen worden ist; dies gilt aber u. a. dann nicht,

wenn der Prozessgegner bereits gezielt und konkret auf Mängel des gegnerischen Vortrags hingewiesen hat (Beschluss vom 27.

Juni 2006 VerfGH 99/04 WuM 2006, 505 <507 f.>; BGH, MDR 2002, 1139; NJW 1988, 696 <697>;1984, 310 <311>; 1980, 223 <224>;

VersR 1977, 733 <734>; RGZ 78, 26 <33>; 156, 153 <161>; Leipold, in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 3, 22. Aufl. 2005, § 139 Rn. 45,

69, 76; Peters, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1., 2. Aufl. § 139 Rn. 20 f.; Schellhammer, Zivilprozess, 11. Aufl. 2004,

Rn. 405).

Randnummer 32

a) Spätestens nach der mit Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2006 erfolgten teilweisen Einstellung der Zwangsvollstreckung

konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr darauf vertrauen, dass das Kammergericht ebenso wie das Amtsgericht für die Ermittlung

des die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden durchschnittlichen Einkommens auch auf die Jahre 1997 und 1998 abstellen werde.

Denn das Kammergericht hatte dort ausgeführt, es erscheine fraglich, ob es gerechtfertigt sei, für die Bedarfsbemessung die

bereits deutlich in der Vergangenheit liegenden Jahre 1997 und 1998 heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin konnte hinsichtlich

dieser Frage daher nicht mehr mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils rechnen. Vor einer verfassungswidrigen Überraschungsentscheidung

war sie ausreichend geschützt. Eines weitergehenden Hinweises bedurfte es nicht (vgl. BGH, NJW 1987, 3033 <3080>; Leipold,

a. a. O., § 139 Rn. 89; Peters, a. a. O.) Dies gilt umso mehr, als die Frage, welcher Zeitraum der Ermittlung des durchschnittlichen

Einkommens zugrunde zu legen sei, bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Vortrages beider Parteien gewesen war. So hatte

der Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 7. Juli 2004 darauf hingewiesen, dass üblicherweise nur ein Zeitraum von drei Jahren

überprüft werde und es daher völlig unverständlich sei, aus welchem Grunde nach dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts für den

weiterhin zu zahlenden Unterhalt die Jahre 1997 und 1998 maßgeblich sein sollten. Die Beschwerdeführerin selbst hatte in diesem

Zusammenhang mit Schriftsatz vom 27. April 2005 auf die "völlig eindeutige" Rechtsprechung verwiesen, nach der der Durchschnitt

eines Zeitraumes von drei Jahren maßgebend sei.

Randnummer 33

b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Wohnvorteil anzurechnen sei. Auch

insoweit durfte es die Beschwerdeführerin schon wegen der entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 18. Mai 2006 nicht

überraschen, dass das Kammergericht der Entscheidung des Amtsgerichts nicht folgte. Zudem hatte der Beteiligte zu 2. mit seiner

Berufungsschrift vom 7. März 2006 ausdrücklich gerügt, dass das erstinstanzliche Urteil keinen Wohnwert in Höhe von 600 EUR

monatlich in die Berechnung eingestellt habe, obwohl die Beschwerdeführerin in dem Einfamilienhaus der Eheleute mietfrei wohne.

Der Beteiligte knüpfte damit erkennbar an seinen bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 20. März 2003 erfolgten Vortrag

an, wonach der Wohnwert im Hinblick auf die lange Trennungsdauer der Parteien an der objektiv zu erzielenden Marktmiete zu

orientieren sei. Auch die Beschwerdeführerin hatte hierzu im Berufungsverfahren noch einmal mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005

Stellung genommen und geäußert, dass von einem Wohnwert in Höhe von 600 EUR keine Rede sein könne. Der Ansatz eines Wohnvorteils

komme nur in eingeschränkter Höhe in Betracht. Es sei lediglich der subjektive Wohnvorteil anzusetzen, der für eine 1-1/2-Zimmer-Wohnung

in einer vergleichbaren Gegend nur einen Wohnaufwand von ca. 300 EUR erfordere.

Randnummer 34

Zudem entspricht die von dem Beteiligten zu 2. vertretene Auffassung im Kern der auch vom Kammergericht mit dem angegriffenen

Urteil in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des

Trennungsunterhalts (vgl. BGH, NJW 1998, 2821 ff. m. w. N.). Auch deshalb bestand aus Sicht eines gewissenhaften und kundigen

Prozessbeteiligten nach dem Prozessverlauf hinreichender Anlass, mit der vom Kammergericht schließlich vorgenommenen Ermittlung

des Wohnvorteils der Beschwerdeführerin zu rechnen.

Randnummer 35

c) Dies gilt auch hinsichtlich der Berücksichtigung der von dem Beteiligten zu 2. für das gemeinsame Haus erbrachten Finanzierungsaufwendungen.

Auch insoweit hatte der Beteiligte zu 2. in seiner Berufungsschrift ausdrücklich gerügt, dass das Amtsgericht sein Einkommen

nicht um die von ihm getragenen Finanzierungslasten für das gemeinsame Haus bereinigt habe. Das Kammergericht hat seiner Entscheidung

auch hinsichtlich dieser Frage die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt (vgl. BGH, NJW 1998,

2821 ff.) und maßgebend darauf abgestellt, ob die in Frage stehenden Kreditraten die ehelichen Lebensverhältnisse prägten.

Es ist auch nicht erkennbar, dass das Kammergericht in dem angegriffenen Urteil zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beteiligte

zu 2. habe seine Finanzierungsaufwendungen für das gemeinsame Haus konkret dargetan. Angesichts der Pflicht einer Prozesspartei

gemäß § 138 Abs. 2 ZPO, sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsache zu erklären, und der zu dieser Vorschrift ergangenen

Rechtsprechung (vgl. hierzu Hartmann, in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 138 Rn. 30 m. w. N.)

durfte es die Beschwerdeführerin daher nicht überraschen, dass das Kammergericht das pauschale Bestreiten dieser Finanzierungsaufwendungen

für unbeachtlich hielt.

Randnummer 36

d) Schließlich bestand für die Beschwerdeführerin hinreichender Anlass damit zu rechnen, dass das Kammergericht die Gehaltszahlungen

des Beteiligten zu 2. an die Beschwerdeführerin zu deren Lasten berücksichtigen werde. Denn auch insoweit hatte der Beteiligte

zu 2. mit seiner Berufungsschrift die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich gerügt.

Randnummer 37

Im Übrigen ist insoweit nicht erkennbar, dass das angegriffene Urteil auf dem von der Beschwerdeführerin gerügten Verstoß

beruhen könnte. Hierfür wäre erforderlich, dass die Beschwerdeführerin bei einem rechtzeitigen Hinweis über ihren bis dahin

erfolgten Vortrag hinaus weiteres vorgetragen hätte (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 11. Januar 1995 VerfGH 81/94

LVerfGE 3, 3 <6>; st. Rspr.). Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Denn die Beschwerdeführerin hatte auf die Berufungsschrift

des Beteiligten zu 2. bereits mit Schriftsatz vom 10. Mai 2005 entgegnet, das von dem Beteiligten zu 2. an sie gezahlte Gehalt

stelle von seiner Zielsetzung gerade keine Unterhaltsleistung dar, sondern erfolge aufgrund eines Arbeitsvertrages. Es sei

somit allenfalls als ihr Einkommen im Rahmen der Quotenunterhaltsberechnung zu berücksichtigen. In ihrer Verfassungsbeschwerde

beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, diese Argumentation zu wiederholen und auszuführen, dass diese habe berücksichtigt

werden müssen.

Randnummer 38

Soweit die Beschwerdeführerin damit der Sache nach eine ihrer Auffassung nach unzutreffende Rechtsanwendung durch das Kammergericht

rügen sollte, kommt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenso wenig in Betracht. Denn Art. 15 Abs. 1 VvB

schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die

Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (Beschluss vom 27. Juni 2006 VerfGH 99/04 WuM 2006, 505 <508> m. w. N.).

Randnummer 39

e) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Kammergericht von Verfassungs wegen auch nicht dazu verpflichtet war, der

Beschwerdeführerin das sich aus seinen Vorüberlegungen ergebende Rechen- und Zahlenwerk vor der mündlichen Verhandlung zur

Verfügung zu stellen. Denn da die Beschwerdeführerin nicht davon überrascht sein durfte, dass das Kammergericht dem Urteil

des Amtsgerichts hinsichtlich der aufgeführten Rechtsfragen nicht folgte, durfte sie auch nicht von den sich daraus ergebenden

Berechnungen des Kammergerichts überrascht sein.

Randnummer 40

Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Kammergericht seine Berechnungen auf Tatsachen gestützt hat,

zu denen sich die Beschwerdeführerin nicht zuvor hätte äußern können. Im Übrigen ist insoweit nicht erkennbar, dass das angegriffene

Urteil auf dem gerügten Unterlassen des Kammergerichts beruhen könnte. Denn die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche

Einwände sie gegen die konkreten Berechnungen des Kammergerichts erhoben hätte, wäre ihr das Rechen- und Zahlenwerk bereits

vor der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt worden.

Randnummer 41

f) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt vor diesem Hintergrund ferner, dass das Kammergericht den mit Schriftsatz

vom 17. August 2006 erfolgten Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Finanzierungsaufwendungen und hinsichtlich

der Auswirkungen des anstehenden Versteigerungstermins gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Die Subsumtionsvorgänge

bei der Anwendung der Verfahrensnormen über die Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens sind der Nachprüfung des Verfassungsgerichtshofs

entzogen, solange nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 15 Abs. 1 VvB, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Nicht jede fehlerhafte Anwendung solcher Vorschriften

verletzt Art. 15 Abs. 1 VvB. Notwendig ist stets, dass eine verfassungsrechtlich erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl.

zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 126 <138 f.>; 81, 264 <273>, jeweils m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Kammergericht

musste die Beschwerdeführerin nicht auf die Notwendigkeit hinweisen, Einwendungen gegen die Berücksichtigungsfähigkeit der

Finanzierungsaufwendungen des Beteiligten zu 2. und eines etwaigen Wohnvorteils (substantiiert) vorzutragen. Denn es stellte

insoweit wie ausgeführt keine Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter

nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

Randnummer 42

4. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB vor. Ein solcher Verstoß ist nicht schon

dann gegeben, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar

und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar

ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 25. April 1994 VerfGH

34/94 LVerfGE 2, 16 <18>; st. Rspr.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt die Anwendung der einschlägigen

Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung durch das Kammergericht jedoch wie aus den vorausgegangenen Ausführungen

folgt keine unsachgemäßen Erwägungen erkennen.

Randnummer 43

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 44

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, § 49 VerfGHG BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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