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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2006 – 120/06

VerfGH Berlin: Versagung der vorzeitigen Haftentlassung wegen ungünstiger Prognose verletzt nicht das Recht auf Freiheit der Person nach Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE - verfassungsrechtliche Anforderungen an Gesamtwürdigung an Sozialprognose iSv § 57 Abs 1 S 2 StGB - Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs 2 S 1 Nr 2 StPO
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2006:1219.120.06.0A
Normenkette
Art. 2 Abs. 2 GG, § 57 Abs. 1 S. 1 StGB, § 57 Abs. 1 S. 2 StGB, § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO, § 2 StVollzG ... mehr

Orientierungssatz

1. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE kann eine Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin nicht auf Normen des GG und des einfachen Bundesrechts gestützt werden, so dass die Verfassungsbeschwerde soweit der Beschwerdeführer hierauf Bezug nimmt von vornherein unzulässig ist.

2. Überdies ist die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Landesgrundrechts auf Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE selbst wenn eine solche im Wege der Auslegung überhaupt als möglich erscheint unbegründet, da die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes aufgrund einer fehlenden positiven Legalprognose an verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen, nicht zu beanstanden ist.

a. Zur mit Art 2 Abs 2 GG inhaltsgleichen Verbürgung der Unverletzlichkeit der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE vgl VerfGH Berlin, 02.12.1993, 89/93, LVerfGE 1, 169 <187>.

b. Das Freiheitsgrundrecht iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE begründet einen Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches, der Wahrheitserforschung dienendes Verfahren, welches auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruht. Dies gilt insbesondere auch für die im Vollstreckungsverfahren gem § 57 Abs 1 S 1 StGB zu treffende Entscheidung, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, und die dafür nach § 57 Abs 1 S 2 StGB von den Strafgerichten anzustellende prognostische Gesamtwürdigung (vgl VerfGH Berlin, 13.06.2002, 63/01).

c. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gewinnen für die Kriminalprognose nach § 57 Abs 1 S 2 StGB solche Umstände an Bedeutung, die wie das Verhalten im Strafvollzug oder die augenblicklichen Lebensverhältnisse des Verurteilten Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels gem § 2 StVollzG vermitteln.

d. Die fachgerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs 2 S 1 Nr 2 StPO ist entbehrlich, wenn im Einzelfall eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann.

e. Hier:

aa. Die angegriffenen Entscheidungen des LG und des KG stellen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorrangig auf den Umgang des Beschwerdeführers mit den durch die begangene Straftat (Totschlag in zwei Fällen ) zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefiziten ab und begründen die Ablehnung einer günstigen Sozialprognose mit dem Fehlen einer ernsthaften Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich mit seiner Straftat auseinanderzusetzen und um die Aufarbeitung seiner Charaktermängel zu bemühen.

bb. Der Prognose beider Fachgerichte liegt auch eine verfassungsrechtlich genügende Sachverhaltsermittlung zugrunde, da insbesondere die Versagung einer längeren Erprobung des Beschwerdeführers auf einer tragfähigen Begründung beruhte.

cc. Auch die Auffassung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer sei mit der Neo-Nazi-Szene noch verbunden, so dass wegen deren Gewaltbereitschaft auch in Zukunft ein kriminogenes Umfeld gegeben sein könne, lässt sich als Teil einer umfassenden Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht beanstanden.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin Schwurgericht vom 28. November 1997 wegen Totschlags in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Eine von ihm behauptete, das gesamte Tatgeschehen umfassende

Amnesie war laut Auskunft des durch das Gericht beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht nachvollziehbar.

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts war Auslöser der Tat ein Streit über das Verbotsdatum der Freiheitlichen Deutschen

Arbeiterpartei (FAP), welcher in eine tätliche Auseinandersetzung überging, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zwei Männer

durch gezielte Stiche in den Oberkörper absichtlich tötete. Die Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer zur Zeit in der

Justizvollzugsanstalt Tegel; die Hälfte der Strafe war am 17. November 2004, zwei Drittel der Strafe waren am 16. August 2006

vollstreckt; das Strafende ist für den 17. April 2011 vorgemerkt. Der Beschwerdeführer ist Erstverbüßer.

Randnummer 2

Im Jahr 2004 stellte er einen Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, welchen

das Kammergericht letztinstanzlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 zurückwies.

Randnummer 3

Nach Einholung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 3. April 2006 und persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers

lehnte das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 12. Mai 2005 544 StVK 335/06 den darauf folgenden Antrag des Beschwerdeführers

ab, die Vollstreckung nach zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung auszusetzen, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses

der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. Es fehle an der für eine vorzeitige Entlassung erforderlichen günstigen

Prognose. Zwar verbüße der Beschwerdeführer erstmalig Strafhaft. Er habe aber nach den Urteilsfeststellungen ein Kapitalverbrechen

begangen, und Tatsachen, die es daher überwiegend wahrscheinlich machten, dass er die kritische Probe in Freiheit bestehe,

seien nicht vorhanden. Insbesondere könne das Gericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Taten auseinandergesetzt

und sie aufgearbeitet habe; beides sei aber Voraussetzung dafür, in Zukunft Tatanreizen widerstehen zu können. Dass der Beschwerdeführer

meine, sich aufgrund seiner Erinnerungslücken nicht mit der konkreten Tat auseinandersetzen zu können und erhebliche Zweifel

an seiner Täterschaft habe, sei aufgrund der Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. K. in der Hauptverhandlung wenig überzeugend,

ihm aber unbenommen. Er nehme dem Gericht dadurch allerdings eine für die Entscheidung wichtige Erkenntnisgrundlage. Die Stellungnahme

der Justizvollzugsanstalt ergebe, dass keinerlei Verbesserungen hinsichtlich der Straftataufarbeitung registriert werden könnten,

der Beschwerdeführer sich vielmehr in seiner Freizeit mit dem Abfassen von Klagen und Beschwerden beschäftige. Früheren Stellungnahmen

der Vollzugsanstalt vom 17. Dezember 2003 und 23. Juni 2004 sei zu entnehmen, dass ihm der sich als Opfer einer tendenziösen

Justiz sehe der Bezug zur Tat fehle, er nicht veränderungsmotiviert sei und es ablehne, sich für die sozialtherapeutische

Anstalt zu bewerben. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug aus eigenem Antrieb erfolgreich mit seiner

Alkoholproblematik auseinandergesetzt und an einem Antigewalttraining teilgenommen habe, sowie sein weitgehend beanstandungsfreies

Vollzugsverhalten seien vor dem Hintergrund der durch die Taten zu Tage getretenen erheblichen Persönlichkeitsdefizite, von

deren Aufarbeitung sich das Gericht nicht habe überzeugen können, nicht geeignet, eine positive Prognose zu begründen. Der

Einholung eines kriminologisch-prognostischen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO habe es nicht bedurft, da

das Vollstreckungsgericht nur dann einen Sachverständigen zur Entscheidungsfindung hinzuzuziehen habe, wenn es die Aussetzung

der Strafe erwäge. § 454 Abs. 2 StPO ziele allein auf eine Verbesserung des Schutzes der Gesellschaft vor besonders gefährlichen

Straftätern ab.

Randnummer 4

Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Kammergericht mit Beschluss

vom 26. Juni 2006 als unbegründet, da eine Aussetzung der Reststrafe im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden

könne. Die Strafvollstreckungskammer habe zutreffend dargelegt, warum die erforderliche günstige Legalprognose nicht gestellt

werden könne. Eine solche Prognose habe sich gemäß § 57 Abs. 1 StGB allein an spezialpräventiven Kriterien zu orientieren.

Zwar könne bei Erstverbüßern grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden, jedoch seien bei Verurteilten,

die eine Gewalttat begangen hätten, erhöhte Anforderungen zu stellen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers seien die Anforderungen

aufgrund seiner Verurteilung wegen Totschlags besonders hoch. Zu berücksichtigen sei vor allem eine günstige Entwicklung während

des Strafvollzugs, wozu auch die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsdefiziten gehöre. Dies setze einen Erkenntnisprozess

voraus, in dem der Verurteilte für sich erarbeite, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt hätten. Eine günstige

Prognose erfordere eine erfolgreiche Aufarbeitung der Tat, wobei der Täter sie als Fehlverhalten so verinnerlicht haben müsse,

dass eine Wiederholung wenig wahrscheinlich erscheine. Dass der Beschwerdeführer diesen erhöhten Anforderungen nicht genüge,

ergebe sich aus seinem Verhalten im Vollzug. Für eine ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Vollzugsverhalten

verweist das Kammergericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 3. Dezember 2004. Seitdem seien von einer

begleiteten Ausführung am 18. Mai 2005 abgesehen keine weiteren, dem Beschwerdeführer günstigen Umstände eingetreten. Insbesondere

sei es nicht zu der in dem Beschluss vom 3. Dezember 2006 für unverzichtbar erachteten längeren Erprobung gekommen. Die Gründe

dafür seien noch dieselben wie in 2004, nämlich die immer noch fehlende erfolgreiche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers

mit seinen Taten, den zugrunde liegenden Charaktermängeln und sonstigen Ursachen. Den ersten richtigen Schritten habe er keine

weiteren folgen lassen, weshalb auch seine zahlreichen Bewerbungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit erfolglos geblieben seien.

Die Bewerbungen allein stellten keine günstige Prognosetatsache dar. Es sei nicht zu belegen wie die Stellungnahme der Vollzugsanstalt

vom 3. April 2006 zweifelsfrei zeige -, dass der Beschwerdeführer seine tatursächlichen Charaktermängel so weit behoben habe,

dass er künftig Tatanreizen widerstehen und straffrei leben könne. Er sei weiterhin der rechtsradikalen Neo-Nazi-Szene verbunden,

die wegen der in ihrer Ideologie angelegten Gewaltbereitschaft gegenüber ihr missliebigen Personenkreisen ein für ihn stark

kriminogenes Umfeld bilde. Nach einer Haftentlassung würde er in ein die Begehung von Gewalttaten förderndes Umfeld zurückkehren,

worin selbst bei beanstandungsfreiem Vollzugsverlauf eine für die Legalprognose nachteilige Tatsache zu sehen sei. Seit

der Entscheidung des Kammergerichts vom 3. Dezember 2004 seien mithin nur für den Beschwerdeführer negative Tatsachen hinzugetreten,

weswegen die Auffassung fortgelte, dass es an einer günstigen Legalprognose fehle. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens

habe die Strafvollstreckungskammer zu Recht nicht für erforderlich gehalten, weil die Reststrafenaussetzung angesichts der

unzureichenden Entwicklung des Verurteilten im Vollzug nicht in Betracht komme.

Randnummer 5

Mit seiner gegen die Beschlüsse des Kammergerichts und Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer

insbesondere die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 19, 31 GG in Verbindung mit verschiedenen Vorschriften des StVollzG und die

Verletzung seines Resozialisierungsanspruchs. Die Vollstreckungsgerichte hätten ihre Entscheidungen auf einer falschen Tatsachengrundlage

sowie unter Missachtung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung getroffen. Sie stützten sich auf Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt,

die einer objektiven Begutachtung nicht standhalten könnten. Vom Beschwerdeführer erfolgreich durchgeführte Maßnahmen, eine

Anti-Alkohol-Gruppentherapie und ein Anti-Gewalt-Training sowie sein Verhalten während des Vollzuges seien nicht angemessen

gewürdigt worden. Zudem rügt er mit einem späteren Schreiben vom 10. September 2006, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen

am 12. September 2006, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da die von ihm gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12.

Mai 2006 am 13. Juni 2006 zusätzlich eingelegte einfache Beschwerde nicht Grundlage des Kammergerichtsbeschlusses vom 26.

Juni 2006 geworden sei.

II.

Randnummer 6

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 7

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich auf Normen des Grundgesetzes und einfachen Bundesrechtes stützt,

die wie § 49 Abs. 1 VerfGHG belegt kein für eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zugelassener

Prüfungsmaßstab sind (vgl. Beschluss vom 7. September 1994 VerfGH 69/94 LVerfGE 2, 64 <65> m. w .N.).

Randnummer 8

2. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde dahingehend auszulegen ist, dass mit ihr auch eine Verletzung des Grundrechts

auf Freiheit der Person gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) gerügt wird und sie dementsprechend insoweit

zulässig wäre, weil sie selbst dann, wenn man dies unterstellt, unbegründet ist. Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts

und des Kammergerichts verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB

nicht. Gemessen an den verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes aufgrund einer fehlenden

positiven Legalprognose nicht zu beanstanden.

Randnummer 9

Art. 8 Abs. 1 VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 8 Abs. 1 VvB angeschlossen hat (vgl. Beschluss

vom 2. Dezember 1993 VerfGH 89/93 LVerfGE 1, 169 <187> m. w. N. noch für Art. 9 Abs. 1 VvB 1950), folgt daraus jedoch

keine schrankenlose Garantie der Freiheit der Person. Gleichwohl nimmt die Freiheit der Person als Basis der allgemeinen Rechtsstellung

und Entfaltungsmöglichkeit der Bürger einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. So begründet die freiheitssichernde Funktion

des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht

nimmt der Verfassungsgerichtshof an, dass im Freiheitsgrundrecht die Wurzeln des Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches

Verfahren liegen, woraus sich Mindesterfordernisse für eine zulässige Wahrheitserforschung ergeben, die nicht nur im strafprozessualen

Hauptverfahren zu beachten sind. Diese setzen Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende

tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen

Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung

beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl.

Beschluss vom 2. Dezember 1993 VerfGH 89/93 LVerfGE 1, 169 <188 f.> im Anschluss an BVerfGE 58, 208, 222, 230 und BVerfGE

70, 297 <308 f.>; für das Vollstreckungsverfahren Beschlüsse vom 13. Juni 2002 VerfGH 63/01 - und 28. Juni 2001 VerfGH

63 A/01 sowie für das Bundesrecht BVerfG, NStZ 1992, 405 <406> und Beschluss vom 24. Oktober 1999 BvR 1538/99 -). Dies

gilt insbesondere auch für die im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB zu treffende Entscheidung, ob die

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, und die dafür nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB von den Strafgerichten

anzustellende prognostische Gesamtwürdigung. Der Richter muss danach die Grundlagen seiner Prognose selbständig bewerten und

sich selbst ein möglichst umfassendes Bild über die von ihm zu beurteilende Person verschaffen (vgl. Beschluss vom 13. Juni

2002 VerfGH 63/01 -). Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse.

Randnummer 10

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die fachgerichtlichen Entscheidungen mit Blick auf die Umstände der

von dem Beschwerdeführer begangenen Tat grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Entlassung nur in Betracht kommt, wenn eine

erhöhte Wahrscheinlichkeit für künftige Straffreiheit besteht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999

BvR 1538/99 -). Auch die sonstigen Erwägungen, mit denen die Gerichte im konkreten Fall eine belegbare Chance für die Bewährung

des Beschwerdeführers in Freiheit verneinen, genügt den benannten Maßstäben. Es gibt von Verfassungs wegen keine festen Regeln

darüber, welchen der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Umstände Vorrang vor anderen einzuräumen wäre. Mit zunehmender Dauer

der Freiheitsentziehung gewinnen allerdings solche Umstände für die Prognose an Bedeutung, die wie das Verhalten im Vollzug

oder die augenblicklichen Lebensverhältnisse des Verurteilten Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln (vgl. BVerfG, a. a. O.). Dass die fachgerichtlichen

Entscheidungen auf einzelne Gesichtspunkte etwa auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau nicht gesondert

eingehen, lässt hier ebenso wenig einen Verfassungsverstoß erkennen wie die im Rahmen der Gesamtwürdigung vorgenommene Gewichtung

der zu Gunsten bzw. zu Lasten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände. Die angegriffenen Entscheidungen stellen verfassungsrechtlich

unbedenklich vorrangig auf den Umgang des Beschwerdeführers mit den durch die begangene Straftat zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefiziten

ab. Sie begründen die Ablehnung einer günstigen Legalprognose mit dem Fehlen einer ernsthaften Bereitschaft des Beschwerdeführers,

sich mit seiner Straftat auseinander zu setzen, sich deren Ursachen bewusst zu machen und sich um eine Aufarbeitung der ihr

zugrunde liegenden Charaktermängel zu bemühen.

Randnummer 11

Soweit der Beschwerdeführer meint, aufgrund seiner Erinnerungslücken diese von ihm geforderte Aufarbeitung nicht leisten zu

können, verkennt er den verfassungsrechtlichen Hintergrund der auch in einem solchen Fall erforderlichen positiven Legalprognose.

Weder Landnoch Kammergericht schließen nämlich allein aus der Behauptung des Nichterinnerns bzw. Anzweifelns der Tat auf

den Fortbestand der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Das Landgericht betont vielmehr, dass die Behauptung des Nichterinnerns

dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, dem Gericht jedoch damit eine wichtige Erkenntnisgrundlage vorenthalten sei, weil

es sich infolgedessen nicht von der Aufarbeitung der durch die Taten zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefizite habe überzeugen

können. Vor diesem Hintergrund hätten die für den Beschwerdeführer positiven Aspekte nicht den entscheidenden Ausschlag geben

können.

Randnummer 12

Diese Argumentation ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil das Bezweifeln der Tat durch den Beschwerdeführer nicht hinreichend

substantiiert ist und keine konkreten Anknüpfungspunkte für eine Fehlentscheidung bei seiner strafgerichtlichen Verurteilung

erkennen lässt (zur Berücksichtigung von Leugnen im Rahmen der Legalprognose siehe auch Bock/Schneider, NStZ 2003, 337 <339>

m. w. N. in Auseinandersetzung mit OLG Koblenz 2 WS 416/02 vom 27. Mai 2002 sowie OLG Hamm, NStZ 1989, 27, <28> mit Anm.

Eisenberg, 366 f; zur indiziellen Beweisbedeutung der Feststellungen in dem im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren ergangenen

Urteil: Beschluss vom 13. Juni 2002 VerfGH 63/01 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 2 BvR 1741/99

NJW 2001, 879 <881 f.>).

Randnummer 13

Der Prognose beider Gerichte liegt auch eine den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Sachverhaltsermittlung

zugrunde. Das Kammergericht konnte für eine ausführliche Darstellung und Auseinandersetzung mit dem Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers auf den Beschluss vom 3. Dezember 2004 verweisen, da es die Änderungen, die sich gegenüber der Entscheidung

aus dem Jahr 2004 ergeben hatten, näher darlegte und bei seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigte. Auch das Abstellen

des Kammergerichts auf die mangelnde längere Erprobung des Beschwerdeführers ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,

weil das Gericht festgestellt hat, dass ihre Versagung auf einer tragfähigen Begründung beruhte und damit den verfassungsrechtlichen

Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung genügt war (vgl. dazu BVerfGE 70, 297 <308>). Auch die Hinweise, dass der

Beschwerdeführer seine Freizeit häufig mit dem Abfassen von Klagen und Beschwerden verbringe und bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt

immer noch mit der Neo-Nazi-Szene verbunden sei, innerhalb derer sich seine Straftat abgespielt habe und die wegen ihrer Gewaltbereitschaft

für ihn auch in Zukunft ein kriminogenes Umfeld bilden könnte, sind als Teil einer umfassenden Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich

nicht zu beanstanden.

Randnummer 14

Vor diesem Hintergrund ist es mit Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB auch vereinbar, dass beide Gerichte die Einholung eines Sachverständigengutachtens

für verzichtbar hielten. Einfachgesetzlich bestimmt insofern § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO, dass das Gericht das Gutachten

eines Sachverständigen über den Verurteilten einholt, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe

von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen, und nicht auszuschließen

ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. In der höchstrichterlichen

Rechtsprechung wird diese Regelung so verstanden, dass nicht jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

auszusetzen ist, die Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten auslöst. Das Sachverständigengutachten soll es dem Gericht

ermöglichen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit im Falle einer beabsichtigten Strafaussetzung

zuverlässiger einschätzen zu können. Deshalb wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall

eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht

in Betracht zieht (Beschluss vom 13. Juni 2002 VerfGH 63/01 m. w. N. aus Rechtsprechung und Literatur, im Anschluss an

BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 2 STE 9/91 -, NStZ 2000, 279).

Randnummer 15

Zwar setzen Schlussfolgerungen zur aktuellen Gefährlichkeit eines Verurteilten nach längerem Strafvollzug insoweit regelmäßig

differenzierte Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und deren Entwicklung im Vollzug voraus, die

meist nur mit Hilfe eines Sachverständigen zu gewinnen sein werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober

1999 BvR 1538/99 -). Gleichwohl liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsgerichts, unter Berücksichtigung der

Entwicklung des Verurteilten im Vollzug die Erstellung eines Gutachtens anzuordnen (vgl. zu § 67c Abs. 1 StGB: BVerfG, Beschluss

vom 3. Februar 2003 BvR 1512/02 -, NStZ-RR 2003, 251 f.). Die Fachgerichte haben diese Ermessensentscheidung in verfassungsrechtlich

nicht zu beanstandender Weise getroffen und begründet. Dementsprechend ist die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens

verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 17

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 StVollzG Bln, Art. 8 Verf BE, Art. 9 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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