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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.03.2010 – 111/09, 111 A/09

VerfGH Berlin: Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen zur Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren im mietrechtlichen Räumungsprozess
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0316.111.09.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 535 BGB, § 543 Abs. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB ... mehr

Orientierungssatz

1a. Aus § 49 Abs 1, § 50 VerfGHG BE folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 138/05; st Rspr). (Rn.15)

1b. Der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist aus sich heraus verständlich wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt, genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl VerfGH Berlin, 07.09.1994, 69/94, LVerfGE 2, 64 <65f>; st Rspr). (Rn.15)

2a. Der VerfGH Berlin prüft die Auslegung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte nur insoweit, ob diese Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl VerfGH Berlin, 05.04.2006, 59/06, NJW-RR 2006, 1479 <1480>; st Rspr). (Rn.16)

2b. Daher muss der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aufzeigen, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht ohnehin offensichtlich ist (vgl VerfGH Berlin, 22.09.2009, 138/05; st Rspr). (Rn.16)

3a. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung iSv Art 10 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) gebietet ebenso wie Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, die der Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe ermöglicht hat (vgl VerfGH Berlin, 05.03.2004, 111/99). (Rn.18)

3b. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung iSv § 114 S 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl BVerfG, 07.04.2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936 <1937>; st Rspr). (Rn.19)

3c. Der VerfGH Berlin kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art 10 Abs 1 Verf BE iVm Art 15 Abs 4 Verf BE gewährleisteten Rechte beruhen; dies gilt auch für die Anwendung des § 114 ZPO (vgl BVerfG, 13.11.1989, 1 BvR 1249/85). (Rn.19)

4. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) kann betroffen sein, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage ist, sich wegen des im Verfahren vor dem Landgericht herrschenden Anwaltszwangs Gehör zu verschaffen bzw den Instanzenzug auszuschöpfen (vgl VerfGH Berlin, 20.08.1997, 9/97, LVerfGE 7, 11 <14>). (Rn.18)

5. Hier: Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, durch den Beschluss des LG in seinen Grundrechten auf Gleichbehandlung und rechtliches Gehör aus Art 10 Abs 1 und Art 15 Abs 1 Verf BE verletzt zu sein, in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt: (Rn.17)

a. Dass das LG in dem angegriffenen Prozesskostenhilfebeschluss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten hätte, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargetan. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern die Versagung von Prozesskostenhilfe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sein sollte. (Rn.20)

b. Soweit der Beschwerdeführer pauschal und formelhaft rügt, das LG habe die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags im Prozesskostenhilfe-Verfahren überspannt, fehlt jegliche Konkretisierung, welche Aspekte seines Vortrags damit gemeint sind. (Rn.21)

c. Der Beschwerdeführer hat auch im Übrigen eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE durch das LG Berlin nicht hinreichend deutlich dargelegt. Insbesondere ist aus seinem Vortrag nicht zu entnehmen, welchen Tatsachenvortrag und welche Rechtsausführungen das LG unberücksichtigt gelassen hat. Überdies teilt er auch nicht mit, inwiefern aus diesen Tatsachen abweichend von der Einschätzung des LG positiv auf die Erfolgsaussicht seiner Berufung zu schließen sei. (Rn.22)

d. Auch seinen Vorwurf, das LG habe seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das AG unberücksichtigt gelassen, erhebt der Beschwerdeführer pauschal, ohne ihn mit Daten und Fakten zu untermauern. Überdies macht er keine genaueren Angaben zu den von ihm gerügten Mängeln der streitgegenständlichen Wohnung und deren Auswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit, was aber Voraussetzung für die Beurteilbarkeit eines Mietminderungsrechts wäre. Zudem fehlt jegliche Darlegung zu seinen Versuchen, die Miete zu zahlen, und den Gründen für deren Scheitern. (Rn.23)

e. Der Verweis des Beschwerdeführers auf frühere (beabsichtigte) Schriftsätze im fachgerichtlichen Verfahren kann die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiieren, da es nicht Aufgabe des VerfGH Berlin ist, sich Kenntnisse dieses Vortrags erst aus den fachgerichtlichen Akten oder den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen zu verschaffen. (Rn.24)

f. Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des LG und des KG zur sofortigen Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine ihm verfassungsmäßig garantierten Rechte nicht ausreichend dargelegt. (Rn.25)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung sowie zur Zahlung rückständiger Miete

und Nutzungsentschädigung.

Randnummer 2

1. Der Beschwerdeführer ist seit 2001 Mieter einer in der S. Straße in Berlin-Mitte gelegenen Wohnung. Eigentümerin und Vermieterin

dieser Wohnung ist seit dem Jahr 2004 die Beteiligte zu 4. Die Netto-Kaltmiete beträgt 259,04 Euro. Außerdem hatte der Beschwerdeführer

bis zum Jahr 2006 einen Betriebskostenvorschuss in Höhe von 106,34 Euro zu zahlen. Heizkostenvorschüsse waren von ihm nicht

zu erbringen, da die Wohnung mit Kachelöfen ausgestattet war. Im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht Berlin

zur Duldung von umfangreichen Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen verurteilt, welche die Beteiligte zu 4 bis einschließlich

Februar 2007 durchführte. Mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 21. Februar 2007 schlug die Beteiligte zu 4 dem Beschwerdeführer

die Übergabe der Wohnung für den 1. März 2007 vor und teilte ihm zugleich eine neue Kontoverbindung für die Mietzahlungen

mit. In einem weiteren Schreiben der Hausverwaltung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der von ihm

ab März 2007 zu entrichtende Betriebskostenvorschuss 174,61 Euro betrage und er einen Heizkostenvorschuss in Höhe von 82,17

Euro zu entrichten habe. Die Wohnung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2007 von der Beteiligten zu 4 übergeben.

Randnummer 3

Mit Klage der Beteiligten zu 4 vom 29. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Mitte auf Räumung der Wohnung

sowie auf Zahlung von Miete in Anspruch genommen. Die Beteiligte zu 4 stützte ihren Räumungsantrag auf eine fristlose Kündigung

vom 7. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs des Beschwerdeführers mit den Mieten für die Monate März bis Mai 2007. Dem Zahlungsanspruch

legte sie einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 515,82 Euro entsprechend der Neuberechnung im Schreiben vom 21. Februar

2007 zugrunde. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 erweiterte die Beteiligte zu 4 ihren Zahlungsanspruch um das für die Monate

August 2007 bis Mai 2008 angefallene Nutzungsentgelt in Höhe von 5.158,20 Euro. Nachdem mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung

wegen Befangenheitsanträgen des Beschwerdeführers gegen die zuständige Amtsrichterin verlegt worden waren, wurde ein früher

erster Termin für den 21. Januar 2009 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 erweiterte die Beteiligte zu 4 ihren Zahlungsantrag

erneut, und zwar um die Nutzungsentschädigung für die Monate Juni 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 4.126,56 Euro. Dieser Schriftsatz

konnte dem Beschwerdeführer vor dem Termin am 21. Januar 2009 nicht zugestellt werden und wurde ihm in der mündlichen Verhandlung

übergeben.

Randnummer 4

Im Schriftsatz vom 20. Januar 2009 bezog sich der Beschwerdeführer auf ein außerprozessual an die Beteiligte zu 4 übersandtes

Anwaltsschreiben, in dem u. a. ausgeführt wurde, dass die von der Beteiligten zu 4 vorgenommene einseitige Erhöhung der Betriebs-

und Heizkostenvorauszahlung und die dadurch bedingte Erhöhung des monatlichen Zahlbetrags nicht wirksam sei, da keine aktuelle

Betriebskostenabrechnung vorgelegt worden sei. Ferner erklärte er, die von der Beteiligten zu 4 angegebene neue Kontoverbindung,

auf welche die Miete ab März 2007 gezahlt werden sollte, sei ungültig gewesen; die von ihm unter Vorbehalt gezahlte Miete

für zwei Monate sei zurückgekommen. Darüber hinaus machte er diverse Mängel der streitgegenständlichen Wohnung u. a. wegen

eines fehlenden Namensschildes, Entfernung von Jalousien sowie einer Trennwand zwischen Küche und Wohnraum geltend und berief

sich derentwegen auf ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete.

Randnummer 5

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 in der mündlichen

Verhandlung vom 21. Januar übergeben. In diesem Termin erhob der Beschwerdeführer Widerklage mit dem Antrag festzustellen,

dass er berechtigt sei, von der Miete 100 % des Bruttomietzinses abzuziehen. Dem Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu

4 wurde am Schluss der Sitzung nachgelassen, auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2009 zu erwidern. Den

Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer Erklärungsfrist beschied das Gericht nicht.

Randnummer 6

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Februar 2009 zur Räumung sowie zur Zahlung von insgesamt

9.296,06 Euro nebst Zinsen, wobei es für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 von einer monatlichen Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlungen

in Höhe von 515,82 Euro ausging. In der Urteilsbegründung führte das Amtsgericht u.a. aus, dass zwar eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen

nach § 560 Abs. 4 BGB an sich nur aufgrund einer Abrechnung zulässig wäre, der Beschwerdeführer jedoch das Fehlen einer solchen

Abrechnung erstmals in seinem Schriftsatz vom 20. Januar 2009 vorgetragen habe. Dieser Vortrag habe unberücksichtigt zu bleiben,

da er verspätet im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO gewesen sei und das Gericht der Überzeugung sei, dass sich der Rechtsstreit

durch Zulassung des Vortrags verzögern würde. Auch komme eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache nicht in Betracht.

Die Widerklage wies das Amtsgericht mit der Begründung als unzulässig ab, der Antrag sei nicht bestimmt genug, weil kein Zeitraum

benannt worden sei, in welchem die Minderung der Miete berechtigt sein solle.

Randnummer 7

Mit Schriftsatz an das Landgericht Berlin vom 2. April 2009 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung

ein und beantragte für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe. In der Begründung seines Antrags rügte

er, das Amtsgericht habe seinen Vortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen, sondern sein Urteil auf die Schilderungen

der Gegenseite gestützt, ohne ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er wies darauf hin, dass er die Höhe

der Bruttomiete ausdrücklich bestritten habe und an der ursprünglichen Miete in Höhe von 365,38 Euro inklusive Betriebskosten

festhalte. Das Gericht habe ihm in diesem Zusammenhang keine Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu klären. Ferner habe das

Amtsgericht bezüglich der Frage, ob die Beteiligte zu 4 ihm richtige oder falsche Kontodaten mitgeteilt habe, übersehen, dass

die Beteiligte zu 4 seinen Vortrag nicht ausdrücklich bestritten habe, mit der Folge, dass er mit der Zahlung der Miete nicht

in Verzug geraten sei. Das Amtsgericht habe seinen diesbezüglichen Vortrag zu Unrecht als unsubstantiiert zurückgewiesen.

Er, der Beschwerdeführer, habe sämtliche Tatsachen in seinem Schriftsatz vom 20. Januar 2009 geschildert. Sie seien vom Amtsgericht

entweder nicht berücksichtigt oder aber falsch verstanden worden. Das Amtsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt,

indem es ihm eine Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Beteiligten zu 4 versagt habe. Auch habe es ihn nicht darauf hingewiesen,

dass er in seinem Widerklageantrag einen bestimmten Zeitraum in Bezug nehmen müsse.

Randnummer 8

Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung

zurück, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer

sei zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet, weil das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 7. Mai 2007 wirksam

beendet worden sei. Sein Vortrag, ihm seien keine gültigen Kontodaten mitgeteilt worden, bleibe nicht nachvollziehbar, die

von ihm behaupteten Mängel könnten nicht annähernd zu einem Minderungsrecht von 100 % führen und der vollständige Einbehalt

der Mieten stelle jedenfalls einen schuldhaften Verzug mit mehreren Monatsmieten dar. Die vom Beschwerdeführer mit seiner

Widerklage geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte bestünden jedenfalls nach der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses

nicht, und die Widerklage sei unbegründet.

Randnummer 9

Gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, hilfsweise für den Fall, dass die Beschwerde

nicht zulässig sein sollte, Anhörungsrüge ein mit der Begründung, das Landgericht habe seinen Tatsachenvortrag erster Instanz

offensichtlich nicht berücksichtigt. So hätten Amts- und Landgericht seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass die Hausverwaltung

der Beteiligten zu 4 falsche Angaben zu den Kontodaten gemacht habe, obwohl die Beteiligte zu 4 seinen Vortrag nicht bestritten

habe. Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2009 nicht ab und legte die Sache dem Kammergericht

zur Entscheidung vor. Auf die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ging das Landgericht nicht ein. Das

Kammergericht verwarf die sofortige Beschwerde unter Hinweis auf § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels

mit Beschluss vom 9. September 2009 als unzulässig.

Randnummer 10

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 und 15 der Verfassung von Berlin

VvB -. Er ist der Ansicht, die vorgenannten Entscheidungen verletzten seine Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und

rechtliches Gehör. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 21. August 2009 und des Kammergerichts vom 9. September 2009 verstießen

darüber hinaus gegen das Willkürverbot. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung bereits in der ersten Instanz vorgetragene

Tatsachen und Rechtsfragen nicht in Betracht gezogen und seine Entscheidung auf die Vermutung gestützt, der Beschwerdeführer

könne mit seinem Vortrag keinen Erfolg haben. Es habe die Anforderungen an die Substantiierung seines Vortrags im Prozesskostenhilfeverfahren

überspannt. Durch die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe habe ihm das Landgericht den Zugang zum Berufungsverfahren

verweigert. Bei dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23. Juni 2009 habe es nicht berücksichtigt, dass er in seiner Berufungsschrift

eine Verletzung rechtlichen Gehörs und das Fällen einer Überraschungsentscheidung durch das Amtsgericht dargelegt habe, weil

ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Beteiligten zu 4 vom 8. Januar 2009 gegeben, insbesondere keine

Erklärungsfrist eingeräumt worden sei, und das Amtsgericht ihn in der mündlichen Verhandlung nicht auf die fehlende Bestimmtheit

seines Widerklageantrags hingewiesen habe. Auch sei das Landgericht nicht auf seinen Vortrag eingegangen, dass das Verfahren

in der ersten Instanz noch nicht entscheidungsreif gewesen sei und deshalb keine Sachentscheidung hätte getroffen werden dürfen.

Im Hinblick auf den Widerklageantrag hätte das Amtsgericht ihn darauf hinweisen müssen, dass sein Antrag zu unbestimmt sei,

statt diesen ohne weiteren Hinweis zurückzuweisen. Ferner habe das Landgericht offenbar seinen Vortrag insbesondere zur ungültigen

Kontoverbindung der Beteiligten zu 4 nicht zur Kenntnis genommen. Es habe darüber hinaus gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen,

da es die Anforderungen überspanne, die an die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen seien. Das Landgericht habe seine

Schriftsätze vom 6. und 17. August 2009 willkürlich als neue Prozesskostenhilfe-Anträge verstanden; das Gleiche gelte für

das Kammergericht. Da er zur Zeit mittellos sei, habe die Versagung der Prozesskostenhilfe zur Folge, dass ihm der Zugang

zum Berufungsverfahren verwehrt sei.

Randnummer 11

Zugleich beantragt der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz gem. § 31 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

VerfGHG gegen die Verpflichtung zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung mit der Begründung, diese bereite ihm psychische

Probleme und ihm drohe die Obdachlosigkeit.

Randnummer 12

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.

II.

Randnummer 13

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

Randnummer 14

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 wendet, hat er einen Verfassungsverstoß

nicht substantiiert dargelegt.

Randnummer 15

a) Aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG folgt, dass eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer hinreichend

deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem

seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 VerfGH 81/94 LVerfGE 3, 3 <5 f.>, 27. Oktober 2008 VerfGH 148/08, 148A/08 -, 21. April 2009 VerfGH 174/08 und 174A/08

- und 22. September 2009 VerfGH 138/05 -; wie alle nachfolgend ohne abweichende Angaben zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs

unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Dabei genügt es nicht, ein solches Recht nur zu nennen und pauschal

dessen Verletzung zu behaupten (Beschluss vom 31. Oktober 2002 VerfGH 66/02, 66 A/02 LVerfGE 13, 61 <67>). Der Lebenssachverhalt,

aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, ist vielmehr aus sich heraus verständlich

wiederzugeben und die ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten

Rechtsnachteil konkret und nachvollziehbar darzulegen. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt,

genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den entscheidungserheblichen

Sachverhalt selbst zusammenzustellen (vgl. Beschluss vom 7. September 1994 VerfGH 69/94 LVerfGE 2, 64 <65 f.>; st. Rspr.).

Nichts anderes gilt für mögliche verfassungsrechtliche Einwände.

Randnummer 16

Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs

ist, fachgerichtliche Urteile als eine Art Superrevisionsinstanz ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße

zu überprüfen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. September 2005 VerfGH 145/02-, 12. Dezember 1996 VerfGH 38/96 LVerfGE

5, 58 <59 f.> und 22. September 2009 VerfGH 138/05). Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung

vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und

Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 VerfGH 9/92 LVerfGE 1,

7 <8> und 25. April 2006 VerfGH 59/06 NJW-RR 2006, 1479 <1480>; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008,

1793, 1797, Rn. 74 ff.). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen

Rechte grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt. Vielmehr

muss er in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als

beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschlüsse vom 25. April

2006 VerfGH 141/05, 141 A/05 -, 27. Oktober 2008 VerfGH 148/08, 148 A/08 -, 21. April 2009 VerfGH 174/08 und 174A/08

sowie 22. September 2009 VerfGH 138/05 -; für das Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2003, 199).

Randnummer 17

b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, durch den

Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2009 in seinen Grundrechten auf Gleichbehandlung und rechtliches Gehör aus Art. 10

Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt zu sein, in der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Randnummer 18

aa) Zwar können durch die Versagung von Prozesskostenhilfe sowohl das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 VvB

als auch das in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör berührt

sein. Denn Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende

Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit

und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 VerfGH 104/94 LVerfGE

3, 10 <13 f.> zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F., 20. August 1997 VerfGH 9/97 LVerfGE 7, 11 <14>, 27. September 2002 VerfGH 64/02 -, und 5. März 2004 VerfGH 111/99 -; zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 347 <356 ff>, NJW 2000, 1936 <1937> und Beschluss

vom 25. November 2009 1 BvR 2515/09 juris Rn. 5, jeweils m. w. N.). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör kann betroffen

sein, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage ist, sich wegen des im Verfahren vor dem Landgericht herrschenden

Anwaltszwangs Gehör zu verschaffen bzw. den Instanzenzug auszuschöpfen (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a. a. O.).

Randnummer 19

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO, st.

Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, NJW 2000, 1936 <1937>. Da die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO in erster

Linie den zuständigen Fachgerichten obliegt und der Verfassungsgerichtshof keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz ist, kann

er nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt,

die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 15 Abs. 4 VvB

gewährleisteten Rechte beruhen (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a. a. O., S. 15). Ein solcher Fall ist unter anderem dann

gegeben, wenn das Fachgericht die hinreichende Erfolgsaussicht verneint, obwohl eine solche unter keinem denkbaren Gesichtspunkt

versagt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1989 1 BvR 1249/85 juris).

Randnummer 20

Dass das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 23. Juni 2009 den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten

hätte, hat der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere führt er nicht aus,

inwiefern die Versagung von Prozesskostenhilfe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar sein sollte. Eine inhaltliche

Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, eine konkrete Bezeichnung etwaiger durch das Landgericht

begangener Rechtsfehler sowie deren Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis sind der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen.

Randnummer 21

Soweit der Beschwerdeführer pauschal und formelhaft rügt, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung seines

Vortrags im Prozesskostenhilfe-Verfahren überspannt, fehlt jegliche Konkretisierung, welche Aspekte seines Vortrags damit

gemeint sind und welche abweichenden Schlüsse das Landgericht seiner Ansicht nach aus seinem Vortrag hätte ziehen müssen.

Randnummer 22

bb) Der Beschwerdeführer hat auch im Übrigen eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB

durch das Landgericht Berlin nicht hinreichend deutlich dargelegt. Im Hinblick auf seinen Vorwurf, das Landgericht habe Tatsachenvortrag

und Rechtsausführungen unberücksichtigt gelassen, die er bereits in der ersten Instanz gemacht habe, stellt er nicht klar,

welchen Teil seines Vortrags er konkret meint und inwiefern sich dessen Berücksichtigung ausgewirkt hätte. Er teilt weder

mit, welche von ihm vorgetragenen Tatsachen das Landgericht im Einzelnen aus welchen rechtlichen Gründen hätte berücksichtigen

müssen, noch inwiefern aus diesen Tatsachen abweichend von der Einschätzung des Landgerichts auf die Erfolgsaussicht seiner

Berufung zu schließen war.

Randnummer 23

Auch den Vorwurf, das Landgericht habe seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Amtsgericht

unberücksichtigt gelassen, erhebt der Beschwerdeführer pauschal, ohne ihn mit Daten und Fakten zu untermauern. Darüber hinaus

erklärt er auch in der Verfassungsbeschwerde nicht, welchen substantiierteren Sachvortrag er im Falle der Einräumung einer

Erklärungsfrist durch das Amtsgericht erbracht hätte. So macht er keine genaueren Angaben zu den von ihm gerügten Mängeln

der streitgegenständlichen Wohnung und deren Auswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit, was aber Voraussetzung für die Beurteilbarkeit

eines Mietminderungsrechts wäre, oder aber sonst zur Höhe der von der Beteiligten zu 4 zu beanspruchenden monatlichen Zahlungen,

zu seinen Versuchen, die Miete zu zahlen, und den Gründen für deren Scheitern, sowie schließlich zur Möglichkeit der Inbesitznahme

der Wohnung im Frühjahr 2007.

Randnummer 24

Der Beschwerdeführer verweist durchgehend zur näheren Begründung auf frühere Schriftsätze im fachgerichtlichen Verfahren und

darauf, dass er dort den fehlenden Sachvortrag nachholen werde. Die Kenntnis dieses beabsichtigten Vortrages ist jedoch zwingende

Voraussetzung für die begehrte verfassungsrechtliche Beurteilung. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts, sich diese

Kenntnis erst aus den fachgerichtlichen Akten oder den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen zu verschaffen.

Randnummer 25

2. Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 21. August 2009 und des Kammergerichts vom 9. September

2009 hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen seine ihm verfassungsmäßig garantierten Rechte nicht ausreichend dargelegt.

Hinsichtlich dieser Beschlüsse rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot, weil seine Schriftsätze vom

6. und 17. August 2009 zu Unrecht als erneute Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verstanden worden seien, ohne auch

nur ansatzweise zu begründen, weshalb nach seiner Auffassung beide Beschlüsse unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sind

und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhten auf sachfremden Erwägungen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch

diese Hilfserwägung des Landgerichts auch nicht beschwert.

Randnummer 26

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 25. Februar 2009 richtet, ergibt sich

ihre Unzulässigkeit bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Grundrechten rügt, die im Berufungsverfahren

nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. dazu Beschlüsse vom 27. Juni 2006 VerfGH 66/06, 66 A/06 juris Rn. 23, vom 26. Februar

2008 VerfGH 103/05 Rn. 28 und vom 21. April 2009 VerfGH 18/08 -, FamRZ 2009, 1511).

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 28

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 49 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE, Art. 10 Verf BE, Art. 15 Verf BE, Art. 6 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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