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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg

VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.12.2019 – 1 VB 91/19

ECLI
ECLI:DE:VERFGBW:2019:1223.1VB91.19.00

Leitsatz

Mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Einzelrichterübertragungsbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist wegen seiner Mitwirkung an dem angegriffenen Beschluss nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG an der Mitwirkung im vorliegenden Verfahren verhindert. An seine Stelle tritt sein Vertreter im Richteramt (s. § 10 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs).

Randnummer 2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Randnummer 3

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Rechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Rechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 20.3.2018 1 VB 75/17 -, Juris Rn. 2).

Randnummer 4

Der Beschwerdeführer muss dementsprechend die Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegebenenfalls zunächst mit einem Rechtsmittel gegen eine instanzabschließende, zu seinen Lasten ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend machen (also gegebenenfalls mittels einer „Besetzungsrüge“ im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Randnummer 5

Darüber hinaus fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz für die Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO klar zum Ausdruck gebracht, dass er ein Tätigwerden von Proberichtern als Einzelrichtern ab dem zweiten Jahr für zulässig hält. Diese bundesgesetzgeberische Entscheidung darf der Verfassungsgerichtshof nicht am Maßstab der Landesverfassung überprüfen.

Randnummer 6

3. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 23.9.2019 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 4).

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 LV BW, § 11 VerfGHG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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