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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg

VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 VB 60/19

ECLI
ECLI:DE:VERFGBW:2019:0923.1VB60.19.00
Normenkette
Art. 2 Abs. 1 Verf BW, § 15 Abs. 1 S. 2 StGHG BW, § 56 Abs. 1 StGHG BW, Art. 103 Abs. 1 GG

Leitsatz

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Umgangsregelung, die den Substantiierungsanforderungen nicht genügt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Verfassungsbeschwerde, die unter anderem eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG in einem umgangsrechtlichen Eilverfahren geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen der §§ 56 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG nicht genügt.

Randnummer 2

§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 22.2.2018 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört hierzu, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11).

Randnummer 3

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Sie lässt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung vermissen und beschränkt sich darauf, Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene familiengerichtliche Entscheidung zu behaupten. Insbesondere genügt allein die Beanstandung, das Familiengericht habe den Beschwerdeführern bestimmte Fragen nicht gestellt, nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung.

Randnummer 4

2. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 13.8.2018 1 VB 34/18 -, Juris).

Randnummer 5

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 56 VerfGHG BW, Art. 2 LV BW, § 15 VerfGHG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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