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Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg

VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2018 – 1 VB 34/18

ECLI
ECLI:DE:VERFGBW:2018:0813.1VB34.18.00

Orientierungssatz

Geltende Rechtslage kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn ein durch eine Norm geschaffener Zustand ist kein zulässiger Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde nach §§ 55 ff. VerfGHG.

Randnummer 2

Zulässiger Beschwerdegegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde sind nach § 55 Abs. 1 VerfGHG Akte der öffentlichen Gewalt des Landes. Wie sich bereits aus mehreren Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof ergibt (vgl. insbesondere die besondere Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG im Fall einer „Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz“), gehören zu den Akten der öffentlichen Gewalt des Landes auch Landesgesetze. Die geltende Rechtslage ist dagegen kein Akt der öffentlichen Gewalt, sondern lediglich der durch die Geltung eines Gesetzes bestehende Zustand. Wäre die geltende Rechtslage zulässiger Beschwerdegegenstand, so hätte im Übrigen die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG keine praktische Bedeutung.

Randnummer 3

Würde man die Verfassungsbeschwerde entgegen dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich geäußerten Willen so auslegen, dass sie sich unmittelbar gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 KomWG richtet, so wäre sie ebenfalls unzulässig. Denn die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 4 VerfGHG ist schon seit langer Zeit abgelaufen. § 18 Abs. 2 Satz 1 KomWG gilt mit dieser Bezeichnung seit der Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes vom 1. September 1983 (GBl. S. 429) und seinem Regelungsinhalt nach noch viel länger; bereits Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103) bestimmte, dass die Stimmzettel für die Wahlen zum Gemeinderat und Kreistag den Wahlberechtigten spätestens einen Tag vor der Wahl zugesandt werden.

Randnummer 4

Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

§ 56 VerfGHG BW, § 18 KomWG BW, § 55 VerfGHG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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