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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2014 – VfGBbg 35/13

Normenkette
Art. 9 Abs. 1 Verf BB, § 63 StGB, § 67d StGB

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. Dezem ber 2012

(20 StVK 125/12) und der Beschluss des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2013 (1 Ws 60/13) verletzen den

Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Freiheit der Person aus

Art. 9 Abs. 1 der Landesverfassung. Die Beschlüsse werden

aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das

nunmehr zuständige Landgericht Cottbus zurückverwiesen.

2. Das Land hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen

zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf

10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen gerichtliche

Entscheidungen über die Fortdauer seiner Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus.

I.

1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.

Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung –

begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit - zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Daneben ordnete das

Landgericht die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus nach § 63 Strafgesetzbuch (StGB) an. Der

Beschwerdeführer ist seit dem 7. März 2006 im Asklepios

Fachklinikum Teupitz (im Folgenden: Klinik) untergebracht, zunächst

aufgrund eines Unterbringungsbefehls, seit Eintritt der Rechtskraft

des Urteils am 27. Februar 2007 in Vollzug der Maßregel. Bereits im

Jahre 2004 wurde ein gegen den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung

geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt.

2. Unter dem 16. Juni 2011 ordnete die Strafvollstreckungskammer

des Landgerichts die Fortdauer der Unterbringung an. Zwar

betrachteten die behandelnden Ärzte die Gefahr körperlicher

Angriffe des Beschwerdeführers auf andere nicht mehr als gegeben,

jedoch sei nicht auszuschließen, dass er exhibitionistische Delikte

oder Brandstiftungen begehe. Die erste Begutachtung des

Beschwerdeführers durch einen klinikexternen Sachverständigen

erfolgte im Frühjahr des Jahres 2012. Nach dessen Gutachten vom 18.

April 2012 leidet der Beschwerdeführer an einer dependenten

Persönlichkeitsstörung (ängstlich-abhängig, gehemmt mit Tendenz zur

Überanpassung), einer Störung der Impulskontrolle im Sinne des

Brandstiftens und einem Fetischismus. Auf dem Fetischismus beruhe

die Anlasstat. Bezüglich der Brandstiftung bestehe allenfalls ein

geringes Rückfallrisiko. Was sexuell motivierte Delinquenz

anbelange, falle eine statistische Prognose wegen Fehlens

spezifischer Voruntersuchungen schwer; insoweit sei jedoch für die

nächsten Jahre von einer Rückfallwahrscheinlichkeit von unter 10 %

auszugehen. Insgesamt erscheine es derzeit sehr unwahrscheinlich,

dass der Beschwerdeführer zukünftig Gewaltdelikte nach Art der

Anlasstat begehe.

3. In dem der Entscheidung des Landgerichts vom 13. Dezember

2012 vorangegangenen Anhörungstermin erklärte der Beschwerdeführer

u.a., er habe in der zweiten Hälfte des Jahres unter einem anderen

Namen bei einem Telefonsex-Anbieter angerufen. Die behandelnde

Oberärztin der Klinik schilderte in dem Termin außerdem einen

exhibitionistischen Vorfall. Die Verfahrensbevollmächtigte des

Beschwerdeführers vertrat im Rahmen der Anhörung die Ansicht, der

Verurteilte sollte entlassen werden können, weil es sich bei den

drohenden Straftaten nicht um erhebliche handele.

Das Landgericht ordnete in dem angegriffenen Beschluss die

Fortdauer der Unterbringung an. Der Behandlungs- und

Lockerungsstand rechtfertige nicht die Annahme, der

Beschwerdeführer werde in Freiheit keine erheblichen rechtswidrigen

Taten mehr begehen, wie sie für eine Aussetzung der

Maßregelvollstreckung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB

erforderlich sei. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen in dem

Gutachten vom 18. April 2012 sei die von dem Beschwerdeführer in

Freiheit ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit weiterhin hoch;

dies beziehe sich „ausdrücklich auch auf Risikotaten, die dem

Anlassdelikt vergleichbar sind oder dieses im Schweregrad

übertreffen“. Die behandelnde Oberärztin habe in der Anhörung

deutlich gemacht, es sei nicht auszuschließen, dass die jüngsten

exhibitionistischen Handlungen des Beschwerdeführers Weiterungen

bis hin zu dem Anlassdelikt entsprechenden Taten erfahren würden.

Die Kammer folge den Einschätzungen des Sachverständigen und der

Klinikärzte. Für eine bedingte Entlassung des seinen spontanen

Eingebungen und Trieben folgenden Beschwerdeführers gebe es zu

viele Unwägbarkeiten. Es könne nicht mit ausreichender Sicherheit

festgestellt werden, dass die von ihm zu erwartenden Straftaten nur

minder schweren Grades wären. Im Hinblick auf die bei einer

Rückfalltat gefährdeten Rechtsgüter sei der weitere Vollzug der

Unterbringung auch noch verhältnismäßig.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 11. Februar 2013 legte der

Beschwerdeführer unter dem 18. Februar 2013 sofortige Beschwerde

ein und begründete diese. Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss

vom 15. Mai 2013 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht

(Oberlandesgericht) das Rechtsmittel als unbegründet. Aus der

Zusammenschau von Charakter der Anlasstat und psychischer Störung

des Beschwerdeführers ergebe sich die fortbestehende Gefahr sexuell

motivierter Straftaten. In Ansehung der vom Beschwerdeführer

„begangenen gravierenden Straftaten“ erweise sich die

„Dauer der bisherigen Unterbringung“ als

verhältnismäßig. Der Beschluss ging der Verteidigerin des

Beschwerdeführers am 23. Mai 2013 zu.

II.

Mit der am 23. Juli 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt

der Beschwerdeführer die Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus

Art. 9 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).

Für die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus habe es keine Rechtfertigung gegeben. Mit der Annahme,

deren Voraussetzungen lägen vor, hätten die Gerichte Bedeutung und

Tragweite seines Freiheitsgrundrechts verkannt. Die angegriffenen

Entscheidungen ließen eine hinreichende richterliche Sachaufklärung

vermissen und hätten in tatsächlicher Hinsicht keine ausreichende

Grundlage. Die behandelnden Klinikärzte und der Sachverständige

schlössen aus, dass er künftig der Anlasstat vergleichbare Delikte

begehen werde. Etwaige exhibitionistische Handlungen wären

jedenfalls keine erheblichen Straftaten. Das Landgericht habe zudem

nicht die für eine Unterbringung erforderliche Wahrscheinlichkeit

künftiger Delinquenz festgestellt. Ferner sei die nunmehr sieben

Jahre währende Unterbringung gemessen an den allenfalls von ihm

drohenden Straftaten minderer Schwere unverhältnismäßig. Um dem

Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen, gebe es

mildere Mittel wie Führungsaufsicht oder Bewährungsauflagen, welche

die Gerichte nicht einmal in Erwägung gezogen hätten. Schließlich

hätten die für die Fortdauer der Unterbringung angeführten

Argumente der Klinik einer besonders gründlichen Kontrolle bedurft,

weil diese ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen sei.

III.

Die Präsidenten des Landgerichts und des Oberlandesgerichts

sowie die Staatsanwaltschaft Potsdam hatten Gelegenheit zur

Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens und das

Vollstreckungsheft wurden beigezogen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Einer Sachentscheidung

des Verfassungsgerichts steht nicht entgegen, dass die Verletzung

eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich geordneten

Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen

sind gegeben; insbesondere besteht Inhaltsgleichheit zwischen dem

Freiheitsgrundrecht aus Art. 9 Abs. 1 LV einerseits und Art. 2 Abs.

2 Satz 2 Grundgesetz (GG) andererseits (vgl. Beschluss vom 18.

September 2003 – VfGBbg 178/03 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen

Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht

aus Art. 9 Abs. 1 LV.

1. Das Freiheitsgrundrecht darf wegen seines hohen Rangs nur aus

besonders wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Zu diesen zählt

der Schutz der Allgemeinheit, wie er durch das Straf- und das

Strafverfahrensrecht bezweckt wird (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2

GG: Bundesverfassungsgericht – BVerfG - E 58, 208, 224 f).

Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer einer Unterbringung

im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63, § 67d Abs. 2 StGB

betreffen die Freiheitsentziehung und berühren damit das

Freiheitsgrundrecht unmittelbar (Beschlüsse vom 18. September 2003,

a. a. O., und vom 19. Oktober 2013 – VfGBbg 72/12 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Sie bedürfen daher

zureichender richterlicher Sachaufklärung und einer in

tatsächlicher Hinsicht genügenden Grundlage (BVerfGE 58, 208, 222,

230; Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 2521/11 -, NStZ

2013, 116, 117 f). Hierzu gehört regelmäßig die Einholung

sachverständiger, vom Gericht selbständig zu würdigender

Einschätzungen, soweit in Prognoseentscheidungen – wie

vorliegend hinsichtlich künftiger Straffälligkeit des

Beschwerdeführers nach § 67d Abs. 2, 6 StGB – geistige oder

seelische Anomalien zu beurteilen sind (BVerfGE 70, 297, 309 f;

BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 – 2 BvR 371/12 -,

zitiert nach juris Rn. 42). Solche Entscheidungen müssen zudem den

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, indem sie den –

mit zunehmender Dauer der Unterbringung bedeutsamer werdenden

– Freiheitsanspruch des Untergebrachten und das

Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, ausgedrückt durch das Maß der

vom Untergebrachten ausgehenden Gefahr, gegeneinander abwägen

(BVerfGE 70, 297, 311 ff). Dabei darf in die Abwägung nur die

Gefahr solcher rechtswidrigen Taten eingestellt werden, die ihrer

Art und ihrem Gewicht nach auch die Anordnung der Unterbringung

nach § 63 StGB rechtfertigen können; ferner ist der Grad der

Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, dass sich diese Gefahr realisiert

(BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., zitiert nach

juris Rn. 44 f und vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 -,

zitiert nach juris Rn. 26 f). Mit der Dauer der Unterbringung

erhöhen sich zudem die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und

infolgedessen auch die Anforderungen, die an eine

Entscheidungsbegründung zu stellen sind, mit der im Rahmen der

Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Schutz der Allgemeinheit der

Vorrang vor dem Freiheitsanspruch eingeräumt und die Aussetzung der

Maßregelvollziehung nach § 67 d Abs. 2 StGB abgelehnt werden

(BVerfGE 70, 297, 315 f). In der Anordnung der

Unterbringungsfortdauer ohne eine diese Anforderungen erfüllende

Begründung manifestiert sich eine Verkennung der Tragweite des

Freiheitsgrundrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Eine solche Anordnung rechtfertigt eine weitere Freiheitsentziehung

nicht und verletzt den Untergebrachten in seinem

Freiheitsgrundrecht (BVerfGE 70, 297, 314 f, 316 f; BVerfG,

Beschluss vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 48 f).

2. Die angegriffenen Entscheidungen werden den vorstehend

aufgezeigten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht und

verstoßen daher gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art.

9 Abs. 1 LV.

a. Das Landgericht hat seine für den Beschwerdeführer

nachteilige Gefahrenprognose u. a. auf das externe

Sachverständigengutachten vom 18. April 2012 gestützt. Aus diesem

Gutachten ergibt sich aber gerade nicht, dass vom Beschwerdeführer

in Freiheit die Ausübung erheblicher Straftaten zu erwarten sei.

Das Risiko künftiger Brandstiftungsdelikte, mit dem das Landgericht

noch im Beschluss vom 16. Juni 2011 die Unterbringungsfortdauer

begründet hatte, bezeichnet der Sachverständige als allenfalls

gering; die Begehung von der Anlasstat vergleichbaren

Gewalthandlungen als sehr unwahrscheinlich. Zwar empfiehlt er mit

Blick auf die teilweise labilen Bedingungen für die vom

Beschwerdeführer erzielten Fortschritte (noch) keine

Langzeitbeurlaubung, stellt dies jedoch in keinen Zusammenhang mit

der Einschätzung von dessen Gefährlichkeit nach einer etwaigen

Entlassung. Wohl kann das Gericht kraft seiner alleinigen Befugnis,

die erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen, von dem

Sachverständigengutachten abweichen; regelmäßig muss es eine solche

Abweichung jedoch sorgfältig begründen, um der Bedeutung des

Freiheitsgrundrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

5. Juli 2013, a. a. O., Rn. 32, 35). Dem wird die Entscheidung des

Landgerichts vorliegend schon deshalb nicht in der von Verfassungs

wegen gebotenen Weise gerecht, weil sie - unzutreffend - davon

ausging, ihre Prognose stimme mit den sachverständigen Bewertungen

überein.

Die Stellungnahme der behandelnden Oberärztin im Anhörungstermin

war ebenfalls keine die Anordnung der Unterbringungsfortdauer

tragende Grundlage. In deren Rahmen berichtete die Ärztin von einer

exhibitionistischen Handlung des Beschwerdeführers auf dem

Klinikgelände. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine dem

Anlassdelikt vergleichbare oder noch schwerer wiegende Straftat,

auf die das Landgericht für seine Gefahrenprognose abgestellt hat.

Zudem sind exhibitionistische oder sexuelle Handlungen im Sinne von

§ 183, § 183a StGB nicht ohne weiteres dem Bereich der mittleren

Kriminalität zuzuordnen und mit einer schweren Störung des

Rechtsfriedens verbunden, wie dies für das Vorliegen erheblicher

Straftaten im Sinne von § 63 StGB mindestens erforderlich ist (vgl.

Fischer, Kommentar zum StGB, 61. Aufl. 2014, § 63 Rn. 16, 17, 18).

Dass, wie die Ärztin weiter ausgeführt hat, eine Entwicklung des

von ihr beschriebenen exhibitionistischen Verhaltens bis hin zu dem

Anlassdelikt entsprechenden Taten nicht ausgeschlossen werden

könne, beschreibt lediglich die Möglichkeit weitergehender Delikte

des Beschwerdeführers; eine solche vermag die weitere

Maßregelvollstreckung indes nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE

70, 297, 313).

b. Das Landgericht hat darüber hinaus nicht – wie

verfassungsrechtlich geboten - das Maß der vom Beschwerdeführer

ausgehenden Gefahr bestimmt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen,

die Art der vom Beschwerdeführer drohenden erheblichen Straftaten

(den Deliktstypus) und den Grad der Wahrscheinlichkeit zu

konkretisieren, dass er sie in Freiheit beginge; insoweit bedarf es

zur Rechtfertigung der (Fortdauer der) Unterbringung einer

Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.

Juli 2013, a. a. O., Rn. 42; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.

Februar 2009 – 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, 306, 307).

Demgegenüber hat die Kammer mit dem Abheben auf dem Anlassdelikt

vergleichbare oder noch schwerere Straftaten die notwendige

Klarstellung nicht getroffen, welche Straftaten genau vom

Beschwerdeführer zu erwarten seien. Ferner hat sie es unterlassen,

die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades festzustellen

und diese ausreichend von der – eine Unterbringungsanordnung

nicht tragenden - bloßen Möglichkeit weiterer erheblicher

Straftaten abzugrenzen. In ihrer Einschätzung der gutachterlichen

und ärztlichen Stellungnahmen führt sie in Verkennung des

verfassungsrechtlich zwingenden Ansatzes lediglich aus, es könne

derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, der

Beschwerdeführer werde künftig nur minder schwere Straftaten

begehen.

c. Schließlich verhält sich der landgerichtliche Beschluss nicht

zu der Frage, ob die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht

durch Maßnahmen der Führungsaufsicht (§ 68a, § 68b StGB –

etwa ambulante psychotherapeutische Behandlung) gewahrt werden

können, die im Falle einer Aussetzung des Maßregelvollzugs zur

Bewährung kraft Gesetzes eintritt (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB). Dies

erscheint mit Blick auf die ärztlicherseits festgestellte geringe

Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, seine Beschäftigung in einer

LKW-Waschanlage, die positive Entwicklung des Beschwerdeführers in

der Unterbringung und seine im Anhörungstermin durch seine

Verteidigerin signalisierte Bereitschaft, sich ambulant weiter

therapieren zu lassen, jedenfalls nicht von vornherein

ausgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der

Unterbringungsfortdauer hätte sich das Landgericht mit dieser

Möglichkeit auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom

26. August 2013, a. a. O., Rn. 46, 58 und vom 5. Juli 2013, a. a.

O., Rn. 43).

d. Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2013

verletzt den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht. Soweit

das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung

auf den Beschluss des Landgerichts Bezug nimmt, ergibt sich dies

aus den vorstehenden Ausführungen. Darüber hinaus enthält auch die

weitergehende Feststellung des Oberlandesgerichts, die Gefahr

sexuell motivierter oder ausgelöster erheblicher Straftaten bestehe

fort, nicht die verfassungsrechtlich gebotene Konkretisierung der

Art der vom Beschwerdeführer drohenden Delikte und des Grades der

Wahrscheinlichkeit, dass er sie in Freiheit ausüben werde. Zudem

verfehlt das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlich gebotenen

Begründungsanforderungen, indem es auf die Verhältnismäßigkeit

„der bisherigen Unterbringung“ abstellt statt auf deren

in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts angeordnete

Fortdauer.

C.

Danach sind die Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 und 15. Mai

2013 aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das

Landgericht Cottbus zurückverwiesen. Nach § 50 Abs. 3 Halbsatz 2

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) verweist das

Verfassungsgericht die Sache an „ein“ zuständiges

Gericht zurück. Im Rahmen des hierdurch eingeräumten Ermessens hält

das Verfassungsgericht eine Zurückverweisung an das Landgericht für

angemessen, weil dieses am 10. Dezember 2013 bereits eine erneute

Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Angesichts der

Bedeutung des verletzten Grundrechts geht das Verfassungsgericht

von einer zeitnahen Entscheidung aus.

Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg.

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 10.000,00 €

festzusetzen.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 32 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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