Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 23.06.1999 – P.St. 1400
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1999:0623.P.ST.1400.0A
- Normenkette
- § 44 Abs. 2 StGHG HE, § 44 Abs. 1 StGHG HE
Leitsatz
Eine Vorabentscheidung nach § 44 Abs. 2 StGHG ist nur zulässig, wenn der Rechtsweg noch beschritten werden kann.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen den Widerruf seiner Strafaussetzung zur Bewährung und einen Vollstreckungshaftbefehl.
Das Amtsgericht Q verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 16. November 1995 Az.: … zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der Bewährungszeit von vier Jahren wurde der Antragsteller der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Ihm wurde aufgegeben, jeden Wechsel des Wohnsitzes dem Gericht und dem Bewährungshelfer unverzüglich nachzuweisen. Vom August 1998 an hielt sich der Antragsteller nicht mehr unter seiner Wohnanschrift auf. Er behauptet, seiner Bewährungshelferin im Juli 1998 mitgeteilt zu haben, dass er sich für ca. ein Jahr nach Griechenland und evtl. später nach Zypern und Albanien begeben werde.
Das Amtsgericht Q widerrief mit Beschluss vom 17. November 1998 Az.: … die Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Beschluss vom 24. November 1998 in derselben Sache ordnete es die öffentliche Zustellung an, da der Antragsteller unbekannten Aufenthalts sei. Der Widerrufsbeschluss wurde vom 27. November 1998 bis zum 16. Dezember 1998 an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Q ausgehängt. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen erließ am 11. Januar 1999 einen Vollstreckungshaftbefehl Az. … -. Am 15. Mai 1999 wurde der Antragsteller in W von der Polizei festgenommen und befindet sich seitdem in Strafhaft. Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 erbat er vom Amtsgericht die Übersendung des von ihm vermuteten Widerrufsbeschlusses und legte vorsorglich Beschwerde ein.
Der Antragsteller rügt die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots sowie die Missachtung des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Er sei vor Erlass des Widerrufsbeschlusses nicht angehört worden. Die Gründe des Widerrufs der Strafaussetzung seien ihm unbekannt. Der Widerruf der Strafaussetzung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Das Amtsgericht Q habe bislang auf seine Eingabe nicht reagiert. Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Q vom 17. November 1998 Az.: … sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot verletzt sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt,
2. den Beschluss des Amtsgerichts Q vom 17. November 1998 Az.: … für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Q zurückzuverweisen,
3. den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen Az.: … für kraftlos zu erklären.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 17. Juni 1999 Bezug genommen.
II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, haben nicht Stellung genommen.
III.
Die Verfahrensakte … und das Bewährungsheft haben vorgelegen.
B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
Soweit der Antragsteller sich gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Q vom 17. November 1998 wendet, hat der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Beschluss, mit dem die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, ist gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Eine solche hat der Antragsteller nicht rechtzeitig erhoben.
Für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtsweg nach § 44 Abs. 2 StGHG ist kein Raum. Eine derartige Vorabentscheidung ist nur zulässig, wenn der Rechtsweg noch beschritten werden kann (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 04.06.1991 P.St. 1108 -, StAnz. 1991, S. 2654). Diese Möglichkeit besteht für die Antragsteller nicht mehr. Gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung steht dem Verurteilten gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO die sofortige Beschwerde nach § 311 StPO zu. Für diese gilt gemäß § 311 Abs. 2 StPO eine Beschwerdefrist von einer Woche, die mit der Bekanntmachung der Entscheidung beginnt. Der Beschluss des Amtsgerichts Q vom 17. November 1998 wurde dem Antragsteller, der unbekannten Aufenthalts war, gemäß § 40 StPO öffentlich zugestellt.
Nach dieser Vorschrift galt die Zustellung dieses Beschlusses zwei Wochen nach seiner am 27. November 1998 erfolgten Aushang an der Gerichtstafel, also am 11. Dezember 1998, als bewirkt. Innerhalb der mit Ablauf des 18. Dezember 1998 endenden Beschwerdefrist legte der Antragsteller keinen Rechtsbehelf ein. Ob bei Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Amtsgericht etwas anderes gelten würde, kann hier dahingestellt bleiben. Wiedereinsetzung ist bisher nicht gewährt worden. Soweit der Antragsteller den Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen vom 11. Januar 1999 angreift, hat er ebenfalls den Rechtsweg nicht erschöpft. Der Vollstreckungshaftbefehl wird mit der Überführung des Verurteilten gegenstandslos, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann der Verurteilte jedoch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz EGGVG beantragen (vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, 524; MDR 1987, 519 ). Dies hat der Antragsteller unterlassen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 44 StGHG HE, § 28 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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